Für ein in Franken gebrautes Bier darf nicht mit „Magdeburger Biertradition“ geworben werden

01. Juni 2016
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Grafik stellt Bierglas und den Brauvorgang in einer Brauerei dar Pressemitteilung Nr. 020/2016 des LG Magdeburg zum Urteil vom 04.05.2016, Az.: 36 O 103/15

Wirbt eine Magdeburger Firma mit dem Slogan „Wieder da! Ein Spitzenpilsner aus dem Sudenburger Brauhaus. Eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt.“, so stellt diese Werbung eine falsche geographische Herkunftsbezeichnung dar, wenn das Bier gar nicht in Magdeburg (Stadtteil Sudenburg) gebraut wird, sondern in Franken. Die Angabe ist für den Verbraucher irreführend, dieser geht gerade davon aus, dass der Brauvorgang in Magdeburg erfolgt.

Landgericht Magdeburg

Pressemitteilung Nr. 020/2016 zum Urteil vom 04.05.2016

Az.: 36 O 103/15

Die mit einer Berufsrichterin und zwei aus der Wirtschaft stammenden Handelsrichtern besetzte Handelskammer des Landgericht hat am 4. Mai 2016 entscheiden, dass eine Magdeburger Firma nicht mehr  beim Vertrieb von Bier auf eine Magdeburger Biertradition eines Sudenburger Brauhauses seit 1882 hinweisen darf.

Das Gericht hat einen Verstoß der Magdeburger Firma gegen das Markengesetz darin gesehen, dass das beworbene Bier überhaupt nicht in Magdeburg, sondern in Franken gebraut wird. Hierdurch wird der Verbraucher getäuscht, weil er bei Bezeichnungen wie „Wieder da! Ein Spitzenpilsner aus dem Sudenburger Brauhaus. Eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt“, davon ausgeht, dass das Bier in Magdeburg gebraut wird.

Für den Fall das die Magdeburger Firma, die auch im Internet werbend auftritt, gegen das Urteil verstößt muss, sie mit der Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € bzw. der Anordnung von Ordnungshaft gegen die Verantwortlichen bis zur Dauer von 6 Monaten rechnen.

Kläger ist eine Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann hiergegen mit der Berufung das Oberlandesgericht Naumburg anrufen.

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