50%-Rabatt-Werbung, die sich nur auf Teil der Vertragslaufeit bezieht, ohne Hinweis irreführend

04. Februar 2016
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50%-Rabatt rot markiert Urteil des LG München I vom 12.11.2014, Az.: 37 O 6608/14

Programmpakete eines Pay-TV-Anbieters dürfen nicht mit einem 50%-Rabatt beworben werden, wenn sich der Rabatt bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten nur auf einen Teil der Laufzeit bezieht und darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Landgericht München I

Urteil vom 12.11.2014

Az.: 37 O 6608/14

Tenor

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an einem ihrer Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Pay-TV-Programmpakete, die eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten haben, mit einem Rabatt von 50% zu bewerben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser Rabatt lediglich für einen Teil der Vertragslaufzeit gilt, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

Bild

II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 zu bezahlen.

III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,- vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

und folgenden

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte bietet in Deutschland und Österreich unter der Marke … ein Pay-TV-Programm an. Erhältlich ist das Basispaket … das jeweils um sogenannte Premiumpakete (Film, Sport und/oder Fußball-Bundesliga) sowie zusätzliche Dienste erweitert werden kann.
Auf ihrer Internetseite … warb die Beklagte, wie aus dem Tenor ersichtlich (Anlage K 1), mit den Aussagen „Jetzt 50% sparen.“, „50% Rabatt“ und „50% sparen“. Die ersten beiden Aussagen waren jeweils mit einem Sternchenhinweis versehen. Am Ende der Internetseite befand sich die Aufklärung zu dem Sternchenhinweis mit folgenden Worten: „*die vollständigen Preis- und wichtigen Vertragsbestandteile finden Sie hier >„. Klickte man auf diesen Hinweis, erschien ein neues Pop-up-Fenster (Anlage K 2), wie nachfolgend dargestellt:

Bild

In dem Fenster wies die Beklagte darauf hin, dass die Ermäßigung von 50%, nur „im 1. Jahr (Monat der Freischaltung (anteilig) zzgl. 12 Monate)“ gewährt wird; im „2. Jahr (11 Monate)“ musste der Kunde einen höheren Betrag bezahlen. Die Abonnementgebühren für die Buchung von … Welt und mindestens einem Premiumpaket (Sport, Fußball Bundesliga und/oder Film) betrugen mithin im ersten Jahr (Monat der Freischaltung (anteilig) zzgl. 12 Monate) monatlich EUR 17,45 und im zweiten Jahr (11 Monate) EUR 34,90 monatlich bei einem Abonnement über 24 Monate. Hinzu kamen für Neukunden eine einmalige Aktivierungsgebühr in Höhe von 39,- € sowie eine Logistikpauschale in Höhe von 12,90 €. Wenn bereits ein …-Abonnement im Haushalt bestand, betrug die Aktivierungsgebühr 99,00 €. Der Sternchenhinweis enthielt keine Aussage darüber, welchen Abonnement-Preis der Kunde ohne einen Rabatt zu zahlen hätte.

Aufgrund dieses Sachverhalts mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2014 (Anlage K 5) ab und gab der Beklagten eine weitere Möglichkeit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 06.02.2014 (Anlage K 7). Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung nicht ab.

Durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstehen dem Kläger durchschnittlich Kosten in Höhe von EUR 370,01 (ohne MwSt.). Mit dem Betrag von EUR 205,00 (zzgl. 7% MwSt.) verlangt der Kläger einen Anteil seiner Aufwendungen, der erheblich unter der Kostendeckungsgrenze liegt. Im Übrigen wird auf die detaillierte Berechnung des Klägers auf den Seiten 16 bis 18 der Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, dass er über 2.000 Mitglieder habe, zu denen alle … mit der Ausnahme der … gehörten. Sämtliche in Deutschland tätige Fernsehsender sind – unstreitig – wiederum Pflichtmitglieder der jeweiligen … nach § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz.

Der Kläger behauptet, dass die streitgegenständliche Werbemaßnahme die Interessen seiner Mitglieder berühre und dass diese geeignet sei, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen.

Der Kläger ist daher der Auffassung, er sei aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. Die umfassende bundesweite Aktivlegitimation des Klägers sei allgemein anerkannt.

Er ist der Auffassung, zur Begründung der Aktivlegitimation sei es ausreichend, wenn Wettbewerber der Beklagten lediglich mittelbar dem Kläger angehörten, so wie im Falle von Fernsehsendern, die der jeweiligen … angehörten. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Änderung des früheren § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F. zum heutigen § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Bundesgerichtshof habe auch nach der Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entschieden, dass die sogenannte mittelbare Mitgliedschaft zur Begründung der Aktivlegitimation ausreichend sei.

Der Kläger sei auch allein deshalb stets anspruchsberechtigt, weil die … ihrerseits nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 UWG anspruchsberechtigt seien. Aus diesem Grund sei auch nicht erforderlich, dass die Mitglieder der … mit der Wahrnehmung ihrer Interessen durch den klagenden Verband einverstanden seien. Dieses Erfordernis bestehe allenfalls dann, wenn der die Mitgliedschaft vermittelnde Verband selbst nicht anspruchsberechtigt sei.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes sei nicht lediglich auf die Vertreiber von Pay-TV-Programmpaketen abzustellen, vielmehr seien jegliche Free-TV-Anbieter in den Markt einzubeziehen. Denn die Beklagte stehe mit allen Fernsehsendern im Wettbewerb, so auch mit den frei empfangbaren Programmen.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UklG zu. Bei der Werbung handele es sich um eine unzulässige Blickfangwerbung. Ein Blickfang dürfe keine objektiven Unrichtigkeiten enthalten.

Die blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussage „50% sparen“ bzw. „50% Rabatt“ sei jedoch objektiv unrichtig. Denn die Beklagte gewähre ihren Kunden auf die von ihr angebotene Leistung – nämlich bestimmte Programmpakete für eine Vertragslaufzeit von 2 Jahren – keine Ermäßigung in Höhe von 50%. Vielmehr biete sie eine Ermäßigung lediglich in Höhe von 25,5%, weil die reduzierte monatliche Gebühr – unstreitig – lediglich für das erste Jahr der Vertragslaufzeit gilt. Der Kunde erwarte jedoch bei der Angabe „50% Rabatt“ bzw. „50% sparen“, das er insgesamt für die ihm angebotene Leistung einen Rabatt in dieser Höhe erlange, er also nur die Hälfte des nach dem Normalpreis für die Vertragslaufzeit geschuldeten Betrages bezahlen müsse.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Beklagte verstoße auch gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG. Die Beklagte müsse die Angaben über die Höhe des Rabattes (angeblich 50%) und etwaige Einschränkungen für seine Gewährung (hier: in zeitlicher Hinsicht) klar und eindeutig kennzeichnen. Dem sei sie nicht nachgekommen. Bei Betrachtung der Werbeaussage gingen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass sich die Preisnachlässe auf das jeweilige Programmpaket der Beklagten bezögen, also auf die vollen 24 Monate. Zudem habe der Kunde nicht die Möglichkeit, einen Vergleich zwischen dem Normalpreis und dem rabattierten Preis anzustellen, weil die Beklagte den Normalpreis nicht angebe.

Der Kläger behauptet zudem, dass die Beklagte den Normalpreis zu keinem Zeitpunkt verlangt habe. Hiermit täusche die Beklagte über eine Preissenkung, die es in Wirklichkeit nicht gebe. Zudem sei unklar, ob sich der Rabatt nur auf den monatlichen Preis für die Pakete, oder aber auch für die weiteren Kosten wie Anschlusspreis und Logistikpauschale beziehe.

Der Anspruch nach Klageantrag Ziffer II ergebe sich aus § 5 UKlaG und § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung vom verbundenen Personal- und Sachkosten in Höhe von EUR 219,35 (inkl. MwSt.) zu. Diese Höhe entspreche einem angemessenen Anteil der Aufwendungen der Klägerin.

Der Kläger beantragt,

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an einem ihrer Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Pay-TV-Programmpakete, die eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten haben, mit einem Rabatt von 50% zu bewerben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser Rabatt lediglich für einen Teil der Vertragslaufzeit gilt, wenn dies wie im Tenor wiedergegeben geschieht.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 219,35 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Klageantrag Ziffer 1 sei zu weit formuliert.

Zum einen müsse der Unterlassungsantrag auf Onlinewerbungen beschränkt sein. So dürften Printwerbemittel oder TV-Werbung nicht verboten werden, weil bei diesen Werbeformen eine Verknüpfung/Verlinkung wie streitgegenständlich geschehen nicht erfolgen könne.

Zum anderen müsse der Inhalt des Störers im Unterlassungsantrag abgedruckt sein, da die Beklagte ihre Produkte nicht isoliert wie im Klageantrag abgedruckt beworben habe, sondern jeweils unter Verknüpfung/Verlinkung mit dem Inhalt des Sternchenverweises. Dies gelte umso mehr, weil der Betrachter der streitgegenständlichen Werbung allein aus den angegriffenen Werbeinhalten auf der Internetseite der Beklagten keinen Rückschluss darauf ziehen könne, auf welches Vertragsmodell (Laufzeit) sich der mit dem Sternchenverweis beworbene Rabatt beziehe.

Die Beklagte ist insbesondere der Auffassung, der Kläger sei nicht klagebefugt, weil abweichend von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F., auf dessen Grundlage der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit die Klagebefugnis des Klägers bejaht habe, der Wortlaut des neuen § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG darauf abstelle, dass die „Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“. Damit sei nach dem heute geltenden Gesetzeswortlaut auf die „Interessen der Mitglieder“ und nicht auf die „Interessen der Mitglieder der Mitglieder“ (so zum Beispiel im Fall von …) abzustellen.

Weiter sei zur Begründung der Aktivlegitimation des Klägers erforderlich, dass die Mitbewerber – Mitglieder der dem Kläger angehörigen Industrie- und Handelskammern – mit der Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Kläger einverstanden seien. Ein solches Einverständnis sei insbesondere deshalb nicht anzunehmen, weil die Mitglieder der … lediglich Pflichtmitglieder nach § 2 IHK-Gesetz seien und damit in der Regel keinen freien Willen zu einer Zwangsmitgliedschaft bei der Klägerin gebildet hätten.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Kläger müsse zum Beweis der Aktivlegitimation eine aktuelle Mitgliederliste vorlegen.

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, die streitgegenständliche Werbeaussage sei nicht objektiv unrichtig. Ein Verbraucher habe bei Betrachtung des Werbetextes überhaupt keine vertragsbezogene Vorstellung zum Angebot der Beklagten, so zum Beispiel hinsichtlich etwaiger Paketzusammenstellungen, Laufzeiten oder Preisgestaltungen. Beim ersten Lesen sei dem Adressaten nicht klar, dass sich das mit der Klage angegriffene Rabattangebot auf einen Abonnementvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten beziehe. Um das streitgegenständliche Rabattangebot verstehen zu können, sei es für den Verbraucher notwendig gewesen, dass er sich über den Sternchenhinweis mit dem konkreten Angebot der Beklagten befasse. Erst aus dem konkreten Angebot im Sternchenhinweis habe sich der Verbraucher erstmals eine wettbewerbsrechtlich relevante Vorstellung vom Inhalt und Umfang des konkreten Angebots machen können. In dem Sternchenhinweis seien dann jedoch alle Vertragskonditionen enthalten gewesen.

Aus gleichen Erwägungen scheide ebenfalls ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG aus.

Zur Ergänzung des Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist gemäß §§ 12, 17 ZPO, 14 Abs. 1 S. 1 UWG und § 6 Abs. 1, Abs. 2 UKlaG in Verbindung mit § 6 Nr. 1 GZVJu Bayern ausschließlich örtlich zuständig.

B

Die Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 4, 4 Nr. 4 UWG gegen die Beklagte auf Unterlassung der angegriffenen Werbeaussage.

1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Der Kläger erfüllt danach die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an die Verbandsklagebefugnis.

a) Der Kläger ist unstreitig ein rechtsfähiger Verband.

b) Der Verbandszweck des Klägers ist auch auf die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen gerichtet.

Auch ein Verband, dessen Satzungszweck die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist, kann die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder fördern (Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 8 Rn. 98). Er muss aber neben der unmittelbaren Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch andere ebenfalls der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienliche Tätigkeiten entfalten wie etwa die Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens, Testkäufe oder Abmahntätigkeit (Bergmann/Goldmann in: Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. 2013, § 8 Rn. 339). Diese Kriterien sind für den Kläger erfüllt. Insbesondere mahnt der Kläger potentielle Verletzer vor Erhebung der Klage ab.

c) Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben.
Die erhebliche Zahl wird vorliegend mittelbar über die Mitglieder der dem Kläger angehörenden Verbände – … – vermittelt.

aa) Es ist gerichts- bzw. allgemein bekannt und ergibt sich ebenfalls aus den Standardkommentaren zum Wettbewerbsrecht, dass dem Kläger heute über 2.000 Mitglieder angehören, ca. 1.200 Unternehmen und ca. 800 Verbände, darunter alle … des Bundesgebietes (…), die … und weitere Verbände (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, Einl. UWG, Rn. 2.29; Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 8 Rn. 104), insgesamt also eine erhebliche Zahl von Unternehmen.

Dem ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten, indem sie die Tatsache, dass dem Kläger sämtliche … angehören, lediglich mit Nichtwissen bestritten hat. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger der Kammer aus diversen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist und die Tatsache, dass ihm sämtliche … angehören, ebenfalls allgemein bekannt ist, sieht die Kammer keine Veranlassung, zum Beweis dieser Tatsache die Vorlage einer Mitgliederliste zu fordern. Die Frage der Gerichts- bzw. Allgemeinbekanntheit mag in dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.10.1995, Az.: I ZR 126/93, GRUR 1996, 217) aus dem Jahre 1995 anders zu bewerten gewesen sein, weshalb der Bundesgerichtshof in diesem Fall die Vorlage von Mitgliederlisten forderte. Zudem gab der Bundesgerichtshof lediglich vor, dass Mitgliederlisten lediglich „in der Regel“ – also nicht zwingend – vorzulegen seien.

bb) Mitglieder der dem Klägern angehörigen … vertreiben Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt wie die Beklagte.

Unstreitig sind sämtliche Fernsehsender Pflichtmitglieder in der jeweiligen … die wiederrum mit Ausnahme der … dem Kläger angehören.

Bundesweite Fernsehsender als mittelbare Mitglieder des Klägers und die Beklagte sind im gleichen räumlich relevanten Markt tätig, weil diese jeweils Fernsehsendungen im gesamten Bundesgebiet ausstrahlen (so auch Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 8 Rn. 102).

Beide Parteien sind auch auf dem gleichen sachlich relevanten Markt tätig. Zur Bestimmung des sachlich relevanten Markts ist auf die Anbieter von sämtlichen TV-Programmen, nicht lediglich auf Anbieter von Pay-TV-Programmpaketen abzustellen.

Nach Auffassung der Kammer konkurrieren nicht lediglich Pay-TV Programmsender untereinander, sondern diese auch mit den frei zugänglichen Programmsendern. Denn das Angebot der Beklagten wirkt sich auch auf den Absatz der frei empfangbaren Sender aus. Es ist eine zwingende Konsequenz, dass Kunden verstärkt Pay-TV-Verträge abschließen und dann auf deren Programm anstelle des Programms der frei empfangbaren Fernsehsendern ausweichen, wenn die Preise für Pay-TV (vermeintlich) sinken.

cc) Zur Begründung der Klagebefugnis ist es weiter ausreichend, dass lediglich die Mitglieder der in dem Kläger zusammengeschlossenen … in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten stehen (sog. mittelbare Mitgliedschaft).

(1) Die Kammer folgt der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1997 – I ZR 234/94, GRUR 1997, 758, 759 – selbsternannter Sachverständiger; BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 116/03, GRUR 2006, 873, Rn. 17 – Brillenwerbung; OLG München, Urteil vom 10.12.2009, Az.: 29 U 3789/09, Beck RS 2010, 02141; Kammergericht, Urteil vom 27.03.2012 – 5 U 39/10, WRP 2012, 993; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014; Einl. UWG Rn. 2.29; Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 8 Rn. 104), wonach Mitbewerber dem klagenden Verband nicht unmittelbar angehören müssen, sondern eine mittelbare Zugehörigkeit zum Verband, etwa durch eine Mitgliedschaft in einem anderen Verband – beispielsweise … – hinreichend ist.

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass die … ausdrücklich den Kläger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Rechtsstreit beauftragen (sogenannte Kompetenzübertragung), weil die … ihrerseits nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG anspruchsberechtigt sind. Ebenso wenig müssen die einzelnen Mitglieder der … den Kläger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen (Bergmann/Goldmann in: Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. 2013, § 8 Rn. 351). Daher ist es auch irrelevant, dass es sich bei den Fernsehsendern lediglich um Zwangsmitglieder der … handelt.

Im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ist daher ein Verband stets anspruchsberechtigt, wenn ihm … angehören (BGH, Urteil vom 06.02.1997 – I ZR 234/94, GRUR 1997, 758, 759 – selbsternannter Sachverständiger; Bergmann/Goldmann in: Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. 2013, § 8 Rn. 350; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 8 Rn. 3.43; so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/7345 S. 12 zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F.: Für die Erfüllung der Voraussetzung der „erheblichen Zahl“ ist es nicht entscheidend, ob die in Betracht zuziehenden Mitbewerber unmittelbar Verbandsangehörige sind oder nur mittelbar durch die Zugehörigkeit von Verbänden oder Vereinigungen zu dem Wettbewerbsverein erfasst werden. Wenn z. B. einem Wettbewerbsverein Spitzenverbände oder Fachverbände der Wirtschaft oder … angehören, so ist dessen Klageberechtigung ohne weiteres gegeben.).

(3) Keine andere rechtliche Bewertung ergibt sich aus der Tatsache, dass der ehemalige § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (1994) in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (2004) neu geregelt wurde. Die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 8 UWG lässt deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine sachliche Änderung bezweckt hat (BT-Drucks 15/1487 Seite 22). Zudem hat der Bundesgerichtshof bereits nach der Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entschieden, dass die sogenannte mittelbare Mitgliedschaft weiterhin zur Begründung der Aktivlegitimation ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 116/03, GRUR 2006, 873, Rn. 17 – Brillenwerbung; so ebenfalls OLG München, Urteil vom 10.12.2009, Az.: 29 U 3789/09, Beck RS 2010, 02142; Kammergericht, Urteil vom 27.03.2012 – 5 U 39/10, WRP 2012, 993 ff).

dd) Der Kläger ist auch insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsmäßige Aufgabe der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Der Kammer ist die Arbeit des Klägers aus zahlreichen Prozessen bekannt. Der Kläger ist imstande erkannte Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.

ee) Die Wettbewerbsverletzung berührt auch die Interessen der Mitglieder (der Mitglieder) des Klägers.

Die Kammer gelangt zu der Überzeugung, dass die Mitglieder des Klägers durch die streitgegenständliche Werbeaussage in ihren Interessen berührt sind. Denn die Beklagte konkurriert wie bereits ausgeführt nicht lediglich mit Vertreibern von Pay-TV-Programmen, sondern auch mit Vertreibern von allgemein zugänglichen Programmen. Vor diesem Hintergrund haben die Mitglieder (der Mitglieder) des Klägers ein Interesse daran, dass die Beklagte nicht auf unlautere Weise Kunden für sich gewinnt, die dann verstärkt auf Pay-TV ausweisen und vom frei empfangbaren Fernsehen Abstand nehmen.

Konsequenterweise ist auch hier hinreichend, dass die Interessen der mittelbaren Mitglieder berührt sind (Bergmann/Goldmann in: Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. 2013, § 8 Rn. 366).

2. Bei der Anpreisung von Programmpaketen durch die Beklagte auf ihrer Internetseite mit einem Rabatt von 50% handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Durch die geschaltete Werbung soll der Absatz der von der Beklagten angebotenen Programmpakete gefördert werden.

3. Diese geschäftliche Handlung ist irreführend gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG und damit unzulässig im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Die Anzeige auf der Internetseite der Beklagten mit den Worten „jetzt 50% sparen*“ und „50% Rabatt*“ und „50% sparen“ enthält eine unwahre Angabe über einen Preisvorteil.
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeigneten Angaben über einen besonderen Preisvorteil.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Angabe irreführend ist, ist grundsätzlich die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (BGH Urteil vom 11.05.1954 – I ZR 178/52, GRUR 1955, 37, 40 – Cupresa; BGH, Beschluss vom 25.10.1972 – I ZR 22/71, GRUR 1973, 534, 535 – Mehrwert 2). Dabei ist zu klären, ob die bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckte Vorstellung mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmt und diese Vorstellung für die Entschließung für oder gegen den Kauf der Ware relevant ist.

a) Nach den §§ 1, 3 Abs. 2 S. 2 UWG ist zur Bestimmung der Verkehrsauffassung auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern richtet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Nach Auffassung der Kammer richtet sich die Werbung der Beklagten an den durchschnittlichen Verbraucher und zwar an sämtliche Betrachter der Internetseite der Beklagten, als potenzielle Kunden für Bezahlfernsehen. Sie richtet sich daher an die breite Öffentlichkeit und somit auch an die Mitglieder der Kammer als potenzielle Vertragspartner der Beklagten. Die Kammer sieht sich aufgrund eigener Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage, die erforderliche Feststellung zu Verkehrsauffassung selbst zu treffen.

Abzustellen ist bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 20.10.1999 – I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 – Orientteppichmuster; BGH, Urteil vom 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführer). Der Grad der aufgewendeten Aufmerksamkeit bestimmt sich nach der Bedeutung der beworbenen Ware für den angesprochenen Verbraucher und ist abhängig von der jeweiligen Situation (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 5 Rn. 1.57).

Der Verbraucher wird die Werbung vorliegend mit durchschnittlicher bis erhöhter Aufmerksamkeit betrachten. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Besucher der Internetseite der Beklagten grundsätzlich an den Produkten der Beklagten interessiert sind und die Kammer davon ausgeht, dass vorwiegend solche Leute die Internetseite der Beklagten besuchen, die einen Vertragsabschluss über Bezahlfernsehen mit der Beklagten anstreben. Der potenzielle Kunde wird die Internetseite der Beklagten auf mögliche günstige Angebote hin überprüfen und besonders empfänglich für Lockangebote der Beklagten sein.

b) Beim Betrachten der Werbeaussage „jetzt 50% sparen*“ und „50% Rabatt*“ und „50% sparen“ wird bei dem angesprochenen Verkehrskreis die Vorstellung erweckt, dass die Beklagte im Rahmen einer Rabattaktion Verträge mit einem Rabatt von 50% bietet. Er hat hingegen nicht das Verständnis, dass lediglich Teile eines Vertragspaketes – die monatlichen Gebühren für das erste Jahr – mit einem Rabatt von 50% erhältlich sind.

c) Damit ist die Werbeaussage nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise objektiv unrichtig und hält damit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien an eine Blickfangwerbung nicht stand.

Hiernach darf der Blickfang selbst keine objektive Unrichtigkeit enthalten (BGH, Urteil vom 24.05.2000 – I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 – falsche Herstellerpreisempfehlung; jüngst auch OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.2013 – 9 U 1415/12, GRUR-RR 2013, 443). Ist die blickfangmäßige Werbung bereits für sich genommen unwahr und handelt es sich somit um eine „dreiste Lüge“, können auch erläuternde Hinweise, etwa mittels eines Sternchenhinweises, die Irreführung nicht beseitigen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.97).

d) So verhält es sich hier. Der Blickfang „50% sparen“ bzw. „50% Rabatt“ ist objektiv unrichtig, da ein Rabatt für die gesamten zwei Jahre Vertragslaufzeit lediglich in Höhe von 25,5% gewährt wurde.

Ausweislich des Sternchenhinweises an den blickfangmäßigen Werbeaussagen und des unstreitigen Parteivortrags betrugen die Abonnementgebühren für die Buchung von … Welt und mindestens einem Premiumpaket (Sport, Fußball Bundesliga und/oder Film) lediglich im ersten Jahr (Monat der Freischaltung (anteilig) zzgl. 12 Monate) monatlich EUR 17,45; im zweiten Jahr (11 Monate) dann EUR 34,90 monatlich bei einem Abonnement über 24 Monate. Hinzu kamen EUR 39,00 Aktivierungsgebühr für Neuabonnementen und EUR 12,90 Logistikpauschale; bzw. EUR 99,00 Aktivierungsgebühr für Altkunden. In einem entsprechenden Verhältnis wurden die monatlichen Abonnementgebühren für umfassendere Angebote mit mehreren Premiumpaketen berechnet. Der Neukunde beispielsweise einer Kombination von „…-Welt“ mit einem Premiumpaket bei Vertragsbeginn am 1. eines Monats, so dass dieser erste Monat voll berechnet wird, zahlt insgesamt EUR 662,65. Ohne Rabatt hätte der Neukunde, ebenfalls unter Zugrundelegung einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten, insgesamt EUR 889,50 bezahlt. Im Vergleich hierzu stellt der ermäßigte Betrag von EUR 662,65 jedoch nur einen Nachlass in Höhe von 25,5% – und eben nicht 50% – dar.

Die Werbeaussagen „jetzt 50% sparen“, „50% Rabatt“ und „50% sparen“ sind damit objektiv unwahr.

e) Die Kammer folgt hingegen nicht dem Einwand der Beklagten, der Kunde habe beim Betrachten der Werbeaussage noch keine konkrete Vorstellung von einem etwaigen Vertragspaket und müsse für diese Zwecke den Sternchenhinweis zunächst betrachten. Unter Hinzuziehung des Sternchenhinweises würde der Kunde jedoch unmittelbar darauf aufmerksam gemacht, dass die 50% Rabatt lediglich für das erste Vertragsjahr gewährt würden. Da der potenzielle Kunde vor der Aufklärung durch den Sternchenhinweis keine Vorstellung von der Vertragslaufzeit habe, könne er auch nicht darüber getäuscht werden, dass der 50-prozentige Rabatt nicht für die gesamte Vertragslaufzeit gewährt würde.

Nach Überzeugung der Kammer, hat der Kunde sehr wohl eine Vorstellung davon, dass er für ein einheitliches Vertragspaket einen Preisnachlass von 50% erhält. Aus dem Blickfang geht hervor, dass der Kunde jetzt 50% sparen kann. Da der Blickfang keine weiteren Einschränkungen enthält geht der potenzielle Kunde davon aus, dass sich dies auf einen einheitlichen Vertrag beziehen muss, nicht lediglich auf einen Vertragsteil. Der angesprochene Verkehrskreis geht davon aus, dass er jetzt ein Vertragspaket bei der Beklagten mit einem Rabatt von 50% erwerben kann. Jede andere Vorstellung ist fernliegend.

Vor diesem Hintergrund war entgegen der Auffassung der Beklagten in den Antrag Ziffer I. nicht der Inhalt des Sternchenhinweises aufzunehmen. Die Blickfangwerbung ist irreführend, unabhängig vom Inhalt des Störers. Der Antrag war auch nicht auf Online-Werbung zu begrenzen. Ein kerngleicher Verstoß ist auch im Rahmen von Blickfangwerbungen in anderen Medien möglich.

f) Der Einwand der Beklagten, der Verkehr werde über den Sternchenhinweis aufgeklärt, greift ohnehin nicht für sämtliche Werbeaussagen des Internetauftrittes. So enthält die Werbeaussage „50% sparen“ im unteren rechten Eck der Anlage K 1 in dem rot hinterlegten Kreis keinen aufklärenden Störer. Jedenfalls bei dieser Werbeaussage handelt es sich auch unter Berücksichtigung der Auffassung der Beklagten um eine unzulässige Blickfangwerbung, die den Klageantrag Ziffer I. begründet.

g) Die Werbeaussagen der Beklagten enthalten unter einem weiteren Gesichtspunkt eine unwahre Aussage über einen Preisvorteil. Gemäß § 5 Abs. 4 UWG wird vermutet, das es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wird. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat. Trotz Hinweis des Gerichts und der Klägerseite auf diese Beweislastverteilung zulasten der Beklagten, hat die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen, über welchen Zeitraum ein Normalpreis für selbige Vertragspakete angeboten worden ist. Die Beklagte beschränkt sich darauf zu behaupten, dass sie selbstverständlich nicht ausschließlich Verträge mit Rabatten anbiete, so dass es überhaupt keinen „Normalpreis“ gebe. Dies stellt keinen hinreichenden substantiierten Vortrag dar. Die Beklagte hätte vielmehr konkret darlegen müssen, in welchem Zeitpunkt die Verträge zu welchen Preisen erhältlich waren. Dem ist sie nicht nachgekommen.

4. Mit der Bewerbung des Rabattes von 50% verstößt die Beklagte auch gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG, wonach die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen – wie hier einem 50-prozentigen Rabatt – klar und eindeutig anzugeben sind. Im Falle einer sogenannten produktbezogenen Beschränkung gehört zu den „Bedingungen der Inanspruchnahme“ im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG auch die Angabe darüber, welche Waren mit welchen Preisnachlässen beworben werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014 § 4 Rn. 4.13). Die Beklagte muss daher die Angabe über die Höhe des Rabattes und etwaige Einschränkungen für eine Gewährung – hier auf welche Vertragsmonate sich der Preisnachlass belass bezieht – klar und eindeutig kennzeichnen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Die Beklagte gibt nicht klar und eindeutig an, zu welchen Bedingungen, insbesondere Preisen, ihre Programmpakete beworben werden. Beim Betrachten der Werbeaussage ist dem potenziellen Kunden nicht klar, auf welchen Vertragsteil sich der Rabatt von 50% bezieht. Nach seiner Vorstellung erhält er einen 50-prozentigen Rabatt auf das gesamte Programmpaket. Durch den Sternchenhinweis wird diese Vorstellung jedoch wieder durch eine Einschränkung bezogen auf die zweite Hälfte der Vertragslaufzeit revidiert. Zudem stellt die Beklagte nicht klar und eindeutig heraus, ob der Kunde auch auf die Anschlussgebühren und die Logistikpauschale einen Preisvorteil von 50% erhält.

Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte keine Informationen über „den Normalpreis“ gewährt, kann der Verbraucher anhand der Werbeaussage auch nicht nachvollziehen, in welchen Monaten der zweijährigen Vertragslaufzeit ihm ein Preisnachlass gewährt wird und in welchen Monaten nicht.

5. Die durch die Werbeaussage der Antragsgegnerin hervorgerufene unzutreffende Vorstellung des angesprochenen Verkehrskreises ist auch wettbewerblich relevant, da sie auf die Kaufentscheidung des angesprochenen Verkehrskreises Auswirkung hat.

Nach seinem Schutzzweck soll das Verbot unlauterer Werbung nach §§ 3, 4, 5 UWG eingreifen, wenn eine Aussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellung über das Angebot hervorzurufen und die zutreffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 5 Rn. 2.169). Eine solch blickfangmäßige Werbung verleitet den Verbraucher dazu, sich mit den Produkten der Beklagten eingehend zu beschäftigen (Anlockwirkung) oder sogar in der irrigen Vorstellung, er erhalte einen Gesamtrabatt in Höhe von 50%, einen Vertrag mit der Beklagten abzuschließen, weil er den Sternchenhinweis nicht genau betrachtet. Selbst wenn man wie eingangs dargestellt davon ausgeht, dass der angesprochene Verkehrskreis der streitgegenständliche Werbung mit mittlerer bis erhöhter Aufmerksamkeit entgegnet, wird ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Kleingedruckte nicht hinreichend lesen. Die Anlockwirkung wird bei einem potentiellen Kunden, der die Internetseite gezielt auf günstigen Vertragspaketen durchsucht, sogar verstärkt vorliegen.

6. Auch die Abwägung der wiederstreitenden Interessen und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergeben kein abweichendes Ergebnis. Vorliegend ist die Irreführung nicht derart gering, dass ein Verstoß gegen das UWG zu verneinen wäre. Es ist der Beklagten zuzumuten, unmittelbar im Blickfang darauf hinzuweisen, dass sich der 50 prozentige Rabatt lediglich auf die erste Hälfte der Vertragslaufzeit bezieht, oder aber lediglich mit einem Rabatt von 25,5 Prozent zu werben.

7. Aufgrund des erfolgten Wettbewerbsverstoßes besteht eine tatsächliche Vermutung für die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 8 Rn. 1.33 m. w. N.). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

II. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich zudem aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Sowohl § 5 Abs. 1 UWG als auch § 4 Nr. 4 UWG sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 UKlaG Rn. 11 a).

III. Dem Kläger steht ferner gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten (Kostenpauschale) in Höhe von EUR 205,00 (zzgl. 7% MwSt.), mithin EUR 219,35 (inkl. MwSt.) zu. Die Höhe der geforderten Kostenpauschale ist in Höhe von EUR 219,35 (inkl. MwSt.) angemessen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 1.98 m. w. N.). Unter Heranziehung der von dem Kläger dargelegten Zahlen, die die Beklagte nicht bestritten hat, hat die Kammer keine Veranlassung, gemäß § 287 Abs. 2 ZPO die Angemessenheit der Kostenpauschale zu bezweifeln.

IV.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB.

C

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt in Antrag Ziffer I. gemäß § 709 S. 1 und in Antrag Ziffer I. gemäß § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

III.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

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