Voraussetzungen für zulässige vorformulierte Einwilligungserklärung in Telefonwerbung

03. August 2016
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schwarzer Füller auf einem Blatt mit Kontrollkästchen PM des LG Berlin zum Urteil vom 14.06.2016, Az.: 16 O 446/15

Fordert eine Krankenkasse auf einem Werbeflyer den Betroffenen unter anderem dazu auf, in zukünftige Telefonwerbung einzuwilligen, so muss die vorformulierte Erklärung optisch hervorgehoben sein, der Flyer muss den genauen Zweck der Datennutzung bezeichnen, auf die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung hinweisen und die Folgen der Einwilligungsverweigerung aufzeigen. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, so verstößt der Werbeflyer gegen § 67b SGB X, die Datenerhebung und Datennutzung ist damit unzulässig.

Landgericht Berlin

Pressemitteilung vom 20.07.2016

Az.: 16 O 446/15

Das Landgericht Berlin hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren zu den Anforderungen an die Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung in den Erhalt von telefonischen Werbeanrufen Stellung genommen (LG Berlin, Urteil vom 14.06.2016, Az.: 16 O 446/15, nicht rechtskräftig).

Die Beklagte im konkreten Fall ist eine Krankenkasse, welche im Rahmen einer Informationsveranstaltung einen Werbeflyer verwendete, durch den der Betroffene aufgefordert wurde, zum Erhalt eines Gratisproduktes seinen Namen sowie seine Anschrift einzutragen. Direkt hierunter befand sich ohne optische Absetzung ein nicht vorangekreuztes Kästchen mit dem Hinweis „Ja, ich bin mit Telefonanrufen durch […] aus Gründen der Information über ihre Leistungen einverstanden.“ sowie – in kleinerer Schrift – der Hinweis „Bitte ankreuzen“. Der Betroffene wurde nachfolgend dazu aufgefordert, in einem hierfür vorgesehenen Bereich zu unterschreiben.

Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass der Werbeflyer gegen § 67b SGB X verstoße, da der Betroffene nicht über den konkreten Zweck der vorgesehenen Verarbeitung und Nutzung seiner Sozialdaten sowie die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen werde. Auch befinde sich der Hinweis im Kleingedruckten ohne die erforderliche Hervorhebung. Zudem werde der Betroffene auch nicht über die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung belehrt. Aus diesen Gründen hat die Wettbewerbszentrale die Unterlassung der Datenerhebung und/oder -nutzung verlangt, soweit die Daten in der soeben geschilderten Weise erhoben wurden.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Angabe des Zwecks für die vorgesehene Nutzung der Daten nicht ausreiche. Der schlichte Hinweis, wonach die Betroffenen über die Leistungen der Beklagten informiert würden, genüge gerade nicht. Zudem sei auch die drucktechnische Gestaltung unzureichend, da eine Hervorhebung der Einwilligungserklärung nicht erfolgt sei. Dies sei aber erforderlich, da sonst der Eindruck entstehen könne, dass der Betroffene durch seine Unterschrift eine verbindliche Erklärung sowohl in Bezug auf das Gratisprodukt als auch in Bezug auf die Einwilligung in die Telefonwerbung abgebe.

Darüber hinaus fehle es an einem Hinweis auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung, da auch eine Auslegung dahingehend möglich sei, dass das Gratisprodukt nur in Kombination mit der Einwilligung in die Telefonwerbung zu erhalten sei. Das Gericht bemängelte zudem, dass der Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung fehle. Insgesamt seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 67b Abs. 2, S. 4 SGB X, 28 Abs. 4 BDSG nicht eingehalten.

Nach der Entscheidung des LG Berlin kommt es im Ergebnis darauf an, dass eine von einer Krankenkasse vorformulierte Einwilligungserklärung zur Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Genaue Angabe des Zwecks der vorgesehenen Nutzung,
  2. Optische Hervorhebung der Einwilligungserklärung, soweit diese zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird,
  3. Hinweis auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich (hier bejaht),
  4. Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung.

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