Kommentar

Verpächter einer Domain haftet unter Umständen auch für Wettbewerbsverstöße des Pächters

21. August 2017
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Gratis testen Siegel Kommentar zum Urteil des LG Aachen vom 27.01.2017, Az.: 42 O 127/16

Als Betreiber einer Suchmaschine oder auch einer Webseite hat man es nicht immer leicht. Denn bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen sind die entsprechenden Inhalte grundsätzlich auf etwaige Verstöße hin zu überprüfen. Doch wie ist es als Verpächter einer Domain, wenn darüber ein Rechtsverstoß festgestellt wird? Das Landgericht Aachen hatte über diese Frage zu entscheiden und weicht hiermit von der Rechtsprechung des BGH ab.

Was ist passiert?

Auf der Webseite der Beklagten wurde für das von ihr vertriebene Nahrungsergänzungsmittel „Slimsticks“ in der Form geworben, dass gegenüber dem Verbraucher behauptet wurde, er bekäme bei der Bestellung eines kostenlosen Testpakets nach Ablauf des Testzeitraums ein „FitBand“ gratis dazu. Tatsächlich erhielt er dieses jedoch nur dann, wenn er auch ein kostenpflichtiges 90-Tage-Programm bezog.

In diesem Vorgehen sah der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, einen Wettbewerbsverstoß und begehrte von der Beklagten Unterlassung der auf der Domain veröffentlichten Werbung – jedenfalls in der oben genannten Form – sowie Aufwendungsersatz. Insbesondere war der Kläger der Meinung, dass sie als Verpächterin und Inhaberin der Domain auch deren Betreiberin sei. Doch selbst den Fall, dass man zu diesem Punkt eine gegenteilige Rechtsauffassung vertrete, so habe die Verpächterin zumindest eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt und hafte für diesen Verstoß.

Die Betreibereigenschaft wurde von der Beklagten allerdings bestritten, denn tatsächlich werde die Domain von einem Dritten, einer Firma, betrieben. Sie selbst sei lediglich die Verpächterin der Domain und deshalb nicht selbst für deren Inhalt verantwortlich.

Eine im Vorfeld erfolgte Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung blieb erfolglos, weshalb der Verein im Anschluss Klage erhob, die das Landgericht Aachen im Ergebnis als zulässig sowie begründet erachtete.

Die Entscheidung des Landgerichts Aachen

Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der auf der Domain veröffentlichten Werbung war für das Gericht klar, dass diese irreführend und somit wettbewerbswidrig sei. Der Verbraucher werde nicht darüber informiert, dass er die kostenlose Zugabe in Form des „FitBands“ nur dann erhält, wenn er das 90-Tage-Programm beziehe, welches insgesamt 149,70 € kostet. Damit werde ein von der tatsächlichen Sachlage abweichender Eindruck vermittelt und der Kunde irregeführt.

Fraglich war hingegen im Übrigen nur, ob die Beklagte als Betreiberin der Domain einzuordnen sei. Nach Auffassung des Gerichts sei sie als Verpächterin jedenfalls Inhaberin der Domain. Denn bereits die angegebenen Fax- und Telefonnummern würden auf sie als Betreiberin hinweisen. Allein dieser Punkt brachte das Gericht zu der grundsätzlichen Annahme, die Domainverpächterin auch als deren Betreiberin anzusehen.

Allerdings wies das Landgericht Aachen auch darauf hin, dass es nicht immer zwingend auf die Eigenschaft als Betreiber einer Domain ankomme. Jedenfalls sei dieser Punkt dann unerheblich, wenn der – wie hier – Domainverpächter selbst als Täter einer begangenen Rechtsverletzung zu qualifizieren sei. Denn nicht nur derjenige, der eine Rechtsverletzung selbst begeht, sondern ebenso „derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind […] und diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt“, kommt als Täter Betracht.

Nach Meinung des Gerichts spricht dafür vorliegend insbesondere der Umstand, dass über die Webseite lediglich ein Produkt vertrieben wurde, dessen Bewerbung auch nur der Domainverpächterin dienlich sei. Zudem habe diese bereits durch die Abmahnung des Klägers Kenntnis über das wettbewerbswidrige Verhalten des Pächters erlangt. Zwar gab sie an, dass sie den Pächter infolgedessen drei Monate später dazu aufgefordert habe, die beanstandete Werbung zu überprüfen und unter Umständen zu korrigieren. Die Beklagte habe dann allerdings nicht auch selbst die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Pächter von künftiger wettbewerbswidriger und irreführender Werbung abzuhalten. Somit sei ihr Verhalten – unabhängig davon, ob sie nun schlussendlich als Betreiberin der Domain einzuordnen ist oder eben nicht – als wettbewerbswidrig einzustufen.

Fazit

Eine Haftung kommt nach herrschender Rechtsprechung auch dann in Betracht, wenn zwar keine Haftung als Täter oder Teilnehmer einer Handlung vorliegt, sondern auch als sogenannter Störer. Eine Störerhaftung setzt jedoch zumutbare Prüfungspflichten voraus sowie die Möglichkeit rechtsverletzende Handlungen zu verhindern. So hatte zwar der Bundesgerichtshof 2004 in einem äußerungsrechtlichen Fall zur Störerhaftung eines Domain-Verpächters aufgeführt, dass der Verpächter die Möglichkeit habe, sich vertraglich Einfluss auf den Inhalt der Internetseite vorzubehalten oder durch Aufgabe der Domain oder Dekonnektierung des Access-Providers den Internetauftritt von der Domain zu trennen (Urteil des BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 210/08). Vorliegend hat das Landgericht Aachen jedoch nicht berücksichtigt, dass es sich um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß handelte und um kein absolutes Recht wie das Äußerungsrecht im Fall des BGH. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2008 die Störerhaftung im Lauterkeitsrecht – also im Wettbewerbsrecht – aufgegeben (Urteil des BGH vom 22.07.2010, Az.: I ZR 139/08). Sofern der Domain-Verpächter damit weder Täter ist, also den Wettbewerbsverstoß selbst verwirklicht bzw. Teilnehmer und Teilnehmervorsatz hat den Wettbewerbsverstoß zu verwirklichen, haftet dieser entgegen des Urteils des Landgerichts Aachen nicht als Störer, selbst wenn dieser Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß hatte.

Damit verbleibt lediglich die im Urteil des Landgerichts angesprochene Haftung als Täter des Wettbewerbsverstoßes. Nach den Feststellungen des Gerichts soll es sich allein um das Produkt der Beklagten und deren Telefon- und Faxnummer handeln. Warum dies der Fall sein soll, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Träfe dies zu, mag zwar das Urteil im Ergebnis zu einer Haftung der Beklagten führen. Die Begründung jedoch in Bezug auf eine Haftung aufgrund Kenntnisnahme bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme, die zu einer Haftung (Störerhaftung) führen soll, ist jedenfalls falsch.

Das Urteil sollte daher nicht auf andere Fälle übertragen werden.

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