Abmahnung durch mehrere Mitinhaber eines Patents

10. April 2014
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Urteil des LG Mannheim vom 26.11.2013, Az.: 2 O 315/12

Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist derselbe, wenn ein Unterlassungsanspruch aus einem gemeinsamen Patent vorliegt. Macht der Anwalt den Unterlassungsanspruch für die Pateninhaber zusammen geltend, steht ihm die Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 VV RVG zu, da der Anwalt für zwei Kläger wegen desselben Rechts (aus dem Patent) vorgeht. Diese ist auch erstattungsfähig, wobei insbesondere dabei unbeachtlich ist, dass jeder Patentinhaber seine Rechte grundsätzlich auch alleine im Wege der Prozessstandschaft durchsetzen könnte.

Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 139 Abs. 2 PatG für die Kosten, die dem Patentinhaber aufgrund der Inanspruchnahme einer falschen Person entstanden sind, da grundsätzlich kein innerer Zusammenhang zwischen der Patentverletzung und der falschen Inanspruchnahme besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Patentverletzer selbst für die Möglichkeit der Verwechslung verantwortlich ist.

Landgericht Mannheim

Urteil vom 26.11.2013

Az.: 2 O 315/12

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger EUR 1.758,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.693,60 seit dem 5. Mai 2010 und aus EUR 62,50 seit dem 9.1.2013 zu zahlen.

2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 89 % und die Beklagte 11 %.

4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand   

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten und von Kosten aus der erfolglosen Inanspruchnahme einer Dritten aus Patentverletzung geltend.

Die Kläger sind eingetragene Inhaber des am 2.11.2006 angemeldeten europäischen Patents EP 1 947 976, das eine Haarspange betrifft (nachfolgend: Klagepatent). Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 14.1.2009 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Originalfassung wie folgt:

„A hair clip (10) which includes opposing first and second combs (12, 14), each of which has a body (18) with an upper side (19) and an underside (20), a plurality of spaced apart teeth (21 ) which extend from the body and a plurality of attachment means (22) on the body, a biasing member (16) which is attached to the first and second combs and which is engaged with the plurality of attachment means, each of the attachment means having an individual recess formation (24) on the underside and characterised in that at least two spaced apart apertures (26A, B) extend in the recess formation and between the underside and the upper side.“

Wegen des weiteren Inhalts des Klagepatents, insbesondere wegen der Beschreibung und der zugehörigen Figuren, wird im Einzelnen auf die Anlagen K 1 (englische Fassung der Patentschrift) bzw. K 3 (in Österreich eingereichte Übersetzung der Patentschrift) Bezug genommen.

Die Beklagte verkaufte am 30.7.2009 an einem Stand auf dem Markt in M. Haarspangen. An diesem Tag erwarb der Zeuge M., der unter dem Klagepatent lizenzierte Haarspangen anbot, von der Beklagten zwei Haarspangen zum Preis von EUR 15,00 und ließ sich eine Quittung geben. Auf dieser Quittung befindet sich kein Hinweis auf die Beklagte, sondern ein auf die Firma der Zeugin R. lautender Stempel. Für den näheren Inhalt der Quittung wird auf Anlage K 4 verwiesen. Die Zeugin R. unterhielt einen Stand neben der Beklagten, in dem damals die Zeugin N. für die nicht anwesende Zeugin R. arbeitete, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Umstand, dass es sich um zwei getrennte Stände handelte, für den Zeugen M. ersichtlich war. Nach Übergabe der Quittung wies der Zeuge M. die Beklagte und die Zeugin N. darauf hin, dass der Verkauf der Haarspangen rechtswidrig sei, da es sich nicht um patentgeschützte Originalware bzw. Lizenzware handle. Mit Anwaltsschreiben vom 28.8.2009 mahnten die Kläger die Zeugin R. unter Fristsetzung auf den 8.9.2009 ab (vgl. Anlage K 5). Die Zeugin R. als vermeintliche Anspruchsgegnerin hatten die klägerischen Bevollmächtigten der Quittung vom 30.7.2009 (Anlage K 4) entnommen. Als die Kläger auf die Abmahnung keine Reaktion erhielten, beantragten sie beim Landgericht Mannheim den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Zeugin R. wegen Patentverletzung (im Folgenden „einstweiliges Verfügungsverfahren“). Die einstweilige Verfügung wurde am 28.9.2009 antragsgemäß unter dem Aktenzeichen 7 O 222/09 erlassen. Am selben Tag erhielten die klägerischen Prozessbevollmächtigten ein Schreiben im Namen der Zeugin R. mit Datum 24.9.2009 (Anlage K 6), in dem es heißt, dass sie keine Haarclips verkauft habe, allerdings „Chlips“ am Nachbarstand verkauft worden seien. Unterschrieben ist das Schreiben mit „i.a. N.“. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung legte die Zeugin R. Widerspruch ein. In der Begründung des Widerspruchs wurde die Verwendung der Quittung damit begründet, dass die Beklagte, da sie über keine eigenen Quittungen verfügt habe, von der Zeugin N. die Erlaubnis erhalten habe, eine ungestempelte Quittung vom Stand der Zeugin R. zu verwenden, jedoch versehentlich eine gestempelte Quittung gegriffen habe. Zur Glaubhaftmachung wurden eidesstattliche Versicherungen der Beklagten und der Zeugin N. vorgelegt (Anlage K 7 bzw. Anlage K 8). Mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2009 (Anlage K 9) mahnten die Kläger daraufhin die Beklagte wegen Patentverletzung ab. Im darauffolgenden Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Zeugin R. nahmen die Kläger ihren Antrag mit der entsprechenden Kostenfolge zurück. Mit Schreiben vom 29.4.2010 (Anlage K 15) forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf den 4.5.2010 zur Zahlung von EUR 8.233,06 für Abmahnkosten und Kosten aus dem Vorgehen gegen die Zeugin R. auf. Davor unternommene Vorstöße der Kläger für eine vergleichsweise Einigung blieben erfolglos.

Die Kläger behaupten, dass die am 30.7.2009 verkauften Haarspangen sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklichten. Aus der Sicht des Zeugen M. habe es sich um einen einheitlichen Stand gehandelt. Der Zeuge M. habe die gekauften Haarspangen und die Quittung an den Lizenzhändler der Kläger, die Firma I. B.V., übergeben, die daraufhin die klägerischen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet habe, die dann die Zeugin R. auf der Grundlage der unrichtigen Quittung abgemahnt hätten. Die Beklagte habe mindestens 96 patentverletzende Haarspangen verkauft, so dass den Klägern ein im Wege der Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz bzw. Bereicherungsanspruch in Höhe von EUR 62,50 gegen die Beklagte zustehe. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie neben dem Ersatz der Abmahnkosten für die Abmahnung der Beklagten von dieser auch Ersatz der Kosten der Abmahnung der Zeugin R. und der Kosten aus dem gegen die Zeugin R. gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren verlangen könnten, weil sie durch die Übergabe der unrichtigen Quittung für diese Kosten verantwortlich sei. Hierzu behaupten die Kläger, die Beklagte habe mit der Zeugin R. bzw. der Zeugin N. kollusiv zusammengewirkt, um die Kläger über die Person des Patentverletzers zu täuschen und zu Lasten der Kläger Gebühren zu schneiden. Unabhängig davon hafte die Beklagte, weil die weiteren Kosten Folgen der von ihr begangenen Patentverletzung und der von ihr hergestellten unrichtigen Quittung seien und ihr insoweit jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten sei. Spätestens nach dem Hinweis des Zeugen M. auf die Patentverletzung, allerspätestens nach der Abmahnung der Zeugin R. hätte die Beklagte zudem die unrichtige Quittung richtig stellen müssen, weshalb sie auch unter diesen Gesichtspunkten hafte. Die Beklagte habe Kenntnis von der Abmahnung der Zeugin R. gehabt. Die Kläger hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Quittung richtig ist. Insgesamt stünden den Klägern Ansprüche in Höhe von EUR 16.331,35 zzgl. Auskunftskosten in Höhe von EUR 2,50 zu. Für die Berechnung und Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Aufstellung auf S. 21 der Klageschrift und die näheren Erläuterungen auf den Seiten 17 ff. der Klageschrift verwiesen.

Mit der am 8.1.2013 zugestellten Klage beantragen die Kläger:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.331,35 nebst EUR 2,50 für eine Adressauskunft zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 9.937,35 seit dem 5.5.2010 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 6.394,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die von ihr verkauften Haarspangen patentverletzend seien und die von den Klägern in Bezug genommene Haarspange eine der am 30.7.2009 erworbenen Haarspangen sei. Die exakte Ausgestaltung der von ihr damals verkauften Haarspangen sei ihr nicht mehr präsent. Sie habe alle noch vorhandenen Haarspangen bereits im Jahr 2009 mit Blick auf ihren angeblich patentverletzenden Zustand vorsorglich entsorgt und auch ihr Patentanwalt, der 2009 die im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegte Haarspange als patentanwaltlicher Vertreter der Zeugin R. in Augenschein genommen habe, könne sich nicht mehr an die Einzelheiten erinnern. Im Übrigen träfe sie mit Blick auf eine etwaige Patentverletzung jedenfalls kein Verschulden, zumal sie die Haarspangen von einem inländischen Großhändler, nämlich der Firma S. GmbH eingekauft habe und deshalb habe davon ausgehen dürfen, dass die Haarspangen frei von Rechtsmängeln seien. Die gestempelte Quittung habe sie versehentlich verwendet, weil sie sich vergriffen habe. Das Vorgehen der Kläger gegen die Zeugin R. habe sie nicht zu verantworten. Es beruhe allein auf einer nicht hinreichenden Sachverhaltsaufbereitung durch die Kläger, weshalb die Kläger für die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten selbst verantwortlich seien. Der Zeuge M. hätte ohne weiteres den Standinhaber am Stand ablesen können und hätte sehen müssen, dass die Quittung vom Nachbarstand geholt worden sei. Abgesehen davon hätten die Kläger die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auch deshalb selbst verschuldet, weil sie die einstweilige Verfügung trotz des zuvor erhaltenen Hinweises der Zeugin N. vom 24.9.2009 (Anlage K 6) zugestellt hätten und den Antrag überdies auch nach dem Widerspruch der Zeugin R. nicht zurückgenommen hätten. Schließlich seien auch die vorgerichtlichen Abmahnkosten zu hoch. Insbesondere sei die Geltendmachung von Patentanwaltskosten nicht gerechtfertigt und der Gegenstandswert sei zu hoch angesetzt. Sie habe auch nicht 96 Haarspangen verkauft, sondern weniger, so dass der Schadensersatzanspruch zu hoch angesetzt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2013 Bezug genommen.

Die Akten des Landgerichts Mannheim, 7 O 222/09, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe     

Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klageantrag war dabei dahingehend auszulegen, dass die begehrten Zahlungen an die Kläger gemeinsam erfolgen sollen. Dass es in dem Antrag „an den Kläger“ statt „an die Kläger“ heißt, ist ein offensichtlicher Schreibfehler.

I.

Den Klägern steht als Mitgläubigern ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten zu, allerdings nur in Höhe von EUR 1.693,60. Ferner können sie Ersatz der Auskunftskosten in Höhe von EUR 2,50 verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Patentanwaltskosten für diese Abmahnung besteht jedoch nicht.

1. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten ergibt sich aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Abmahnung war berechtigt, weil die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG wegen Patentverletzung hatten. Denn die von der Beklagten verkauften Haarspangen verwirklichten die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Die Kläger haben die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Anspruchs 1 schlüssig vorgetragen, ohne dass die Beklagte diesen Vortrag in erheblicher Weise bestritten hätte, so dass die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale als unstreitig anzusehen ist. Die Beklagte hat die Patentverletzung nämlich lediglich mit Nichtwissen bestritten. Ein solches Bestreiten mit Nichtwissen ist unbeachtlich, da die Beklagte die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit eines Bestreitens von Umständen aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich mit Nichtwissen nicht hinreichend dargetan hat. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass sie im Zeitpunkt der Abmahnung die bei ihr vorhandenen Haarspangen bereits vorsorglich entsorgt gehabt habe und den Verletzungsvorwurf deshalb schon damals nicht habe prüfen können. Auch ihr damaliger patentanwaltlicher Vertreter, der die Haarspangen im Wege der Akteneinsicht im damaligen einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Zeugin R. in Augenschein genommen habe, könne sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern. Der Vortrag der Beklagten zielt mithin darauf ab, dass sie heute nicht mehr über die notwendige Kenntnis hinsichtlich der Ausgestaltung der angebotenen Haarspangen verfüge, um dem Verletzungsvorwurf entgegenzutreten. Zwar ist es ausnahmsweise zulässig, auch Umstände aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich mit Nichtwissen zu bestreiten, wenn das frühere Wissen nicht mehr aktuell vorhanden ist. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Partei bei nicht mehr aktuellem Wissen vergeblich kundig gemacht hat und darlegt, weshalb die Bemühungen zu keinem Ergebnis geführt haben (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 138, Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Mag es noch nachvollziehbar sein, dass sie heute über keine Haarspangen mehr verfügt, hat sie nichts zu ihren Bemühungen vorgetragen, sich wieder in Kenntnis über die Ausgestaltung der Haarspangen zu versetzen. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass sie sich bei ihrem Lieferanten vergeblich um eine Aufklärung bemüht habe. Eine solche Erkundigung bei ihrem Lieferanten wäre aufgrund der Obliegenheit, sich bei nicht mehr aktuellem Wissen kundig zu machen, geboten gewesen. Folge des nicht ausreichenden Vortrags ist, dass die Patentverletzung nicht erheblich bestritten ist und damit als unstreitig anzusehen ist.

2. Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind auf EUR 1.693,60 beschränkt.

a) Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten berechnen sich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von EUR 50.000,00, nicht – wie von den Klägern angenommen – von EUR 75.000,00. Der Betrag von EUR 50.000,00 entspricht dem Streitwert, den die Zivilkammer 7 in dem parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Zeugin R. festgesetzt hat. Nach ständiger Praxis der Kammer entspricht bei Unterlassungsansprüchen der Streitwert des Verfügungsverfahrens ohne Abschläge dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens. Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, weshalb aus damaliger Sicht im Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten der im einstweiligen Verfügungsverfahren akzeptierte und festgesetzte Streitwert zu niedrig gewesen sein soll. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Streitwert als zu hoch angesehen hat, hat auch sie nichts dafür dargetan, weshalb aus damaliger Sicht der Streitwert das Interesse der Kläger an der Unterlassung nicht zutreffend abbilden soll.

b) Die Kläger haben Anspruch auf Ersatz der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Die Voraussetzungen für den Anfall der Erhöhungsgebühr sind gegeben.

Die klägerischen Prozessbevollmächtigen sind bei der Abmahnung für die beiden Kläger als Patentinhaber und damit für mehrere Auftraggeber tätig geworden. Bei der Bruchteilsgemeinschaft der Patentinhaber handelt es sich um keine rechtsfähige Gemeinschaft, so dass in dem Fall, dass ein Rechtsanwalt von den Beteiligten der Bruchteilsgemeinschaft beauftragt wird, ein Recht der Gemeinschaft geltend zu machen, denknotwendig mehrere Auftraggeber gegeben sind (vgl. Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 7 Rn. 14). In der fehlenden Rechtsfähigkeit einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Recht, insbesondere an einem Patent, liegt der Unterschied zur BGB-Gesellschaft, die rechtsfähig ist und deshalb selbst als Auftraggeber auftreten kann, so dass in diesem Fall nur ein Auftraggeber vorhanden ist. Zwar kommt es bei einer Bruchteilsgemeinschaft auch in Betracht, dass lediglich ein Gemeinschafter (in Abgrenzung zu dem Fall, dass er den Rechtsanwalt im Namen der Bruchteilsgemeinschaft beauftragt) im eigenen Namen den Rechtsanwalt beauftragt, für die Gemeinschaft tätig zu werden, so dass dann lediglich ein Auftraggeber vorhanden wäre. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, wird jedoch nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil: in der Abmahnung (Anlage K 5) werden beide Kläger als Mandanten genannt.

Es liegt auch eine Angelegenheit i.S.d. Nr. 1008 VV RVG vor, da für die Kläger als Mitinhaber des Klagepatents auftragsgemäß ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht wurde, so dass sowohl ein einheitlicher Auftrag, ein gleicher Rahmen der Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang gegeben sind.

Es ist darüber hinaus auch derselbe Gegenstand i.S.d. Nr. 1008 VV RVG gegeben. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe i.S.d. Nr. 1008 VV RVG, wenn der Rechtsanwalt für mehrere wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (vgl. (noch zum inhaltsgleichen § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO) BGH, Beschl. v. 15.4.2008, Az.: X ZB 12/06, Rn. 7, juris). Das ist vorliegend der Fall, weil Gegenstand der Tätigkeit der Unterlassungsanspruch aus dem gemeinsamen Patent der Kläger war und deshalb der Tätigkeit dasselbe Recht aus dem Patent zugrunde lag. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass jeder Patentinhaber im Wege der Prozessstandschaft die Rechte aus dem Patent entsprechend § 1011 BGB allein geltend machen kann. Gleichwohl bleibt es nämlich dabei, dass es stets um dasselbe Patent und dasselbe Recht aus dem Patent, nämlich den der Bruchteilsgemeinschaft zustehenden Unterlassungsanspruch, geht (denselben Gegenstand beim Vorgehen aus einem gemeinsamen Schutzrecht der Auftraggeber bejahend auch Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 4. Aufl., Nr. 1008 Rn. 74a; Schnapp in Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., Nr. 1008 Rn. 31). Für den Fall, dass das Schutzrecht den Inhabern zur gesamten Hand zusteht, ist zudem bereits obergerichtlich entschieden worden, dass dann die Geltendmachung des den Inhabern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zustehenden Unterlassungsanspruchs denselben Gegenstand betrifft (vgl. KG, Beschl. v. 30.6.2005, Az.: 1 W 93/05, juris; OLG Köln, Beschl. v. 10.5.1993, Az.: 17 W 120/93, juris). Bei einem den Inhabern lediglich in Bruchteilsgemeinschaft zustehenden Schutzrecht kann nach Auffassung der Kammer nichts anderes geltend, da es auch insoweit um ein gemeinsames Recht und einen gemeinsamen Anspruch geht.

Der Annahme des Vorliegens derselben Tätigkeit steht auch nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.4.2008, Az.: X ZB 12/06 (juris, Rn. 7 f.) entgegen. Der dort entschiedene Fall betraf die Auftraggebermehrheit auf Schuldnerseite. In der Tat liegen bei einer anwaltlichen Tätigkeit für mehrere Unterlassungsschuldner, die aus demselben Schutzrecht in Anspruch genommen werden, unterschiedliche Gegenstände vor. Denn gegen jeden Unterlassungsschuldner besteht ein eigenständiger Unterlassungsanspruch. Der Gläubiger verfolgt mit dem Unterlassungsbegehren gegen die unterschiedlichen Schuldner jeweils eigenständige, sich nicht überschneidende Rechte, so dass die Vertretung der einzelnen Unterlassungsschuldner nicht denselben Gegenstand betrifft. Auf die umgekehrte Konstellation, nämlich die Vertretung mehrerer Rechtsinhaber bei der Geltendmachung des aus dem Recht folgenden Unterlassungsanspruchs gegen einen einzigen Schuldner, ist diese Rechtsprechung schon ihrer Begründung nach nicht übertragbar. Denn hier wird für mehrere Auftraggeber ein einheitlicher Unterlassungsanspruch und eben nicht eine Mehrzahl von Unterlassungsansprüchen geltend gemacht.

Demnach ist für das Abmahnschreiben eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG angefallen. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die angefallene Erhöhungsgebühr auch erstattungsfähig ist. Zwar wäre die Erhöhungsgebühr nicht angefallen, wenn nur einer der beiden Kläger im eigenen Namen die klägerischen Prozessbevollmächtigten beauftragt hätte, für die Gemeinschaft tätig zu werden, bzw. im eigenen Namen nach den Grundsätzen der Prozessstandschaft entsprechend § 1011 BGB für die Gemeinschaft tätig geworden wäre, da in diesem Fall nur ein Auftraggeber existiert hätte. Jedoch sind die Inhaber eines Schutzrechts nach Auffassung der Kammer grundsätzlich berechtigt, Rechtsverletzungen gemeinsam zu verfolgen, und müssen sich nicht aus Kostengründen auf ein Vorgehen nur eines Mitinhabers nach den Grundsätzen der Prozessstandschaft verweisen lassen. Grundsätzlich gebührt nämlich dem Interesse eines von zwei Mitinhabern eines Schutzrechts, sein Recht selbst verfolgen zu dürfen und insoweit auch durch ein eigenes Mandatsverhältnis gesicherte Weisungs- und Informationsrechte gegenüber dem anwaltlichen Vertreter zu haben, um nicht auf die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheit durch seinen Mitinhaber angewiesen zu sein, Vorrang vor dem Gebot der Kostenersparnis. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, mag dieses Interesse zurückstehen (so auch mit Blick auf die Kosten eines Rechtsstreits OLG Köln, Beschl. v. 10.5.1993, Az.: 17 W 120/9, juris). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

3. Nicht erstattungsfähig sind jedoch die Kosten des Patentanwalts für die behauptete Mitwirkung bei der Abmahnung. Erstattungsfähig sind Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts dann, wenn dessen Einschaltung im Einzelfall notwendig war. Unabhängig davon, ob für die Vermittlung des für die Beurteilung der Verletzungsfrage notwendigen technischen Sachverstands die Hinzuziehung eines Patentanwalts im vorliegenden Fall erforderlich gewesen ist, ist die Notwendigkeit einer Hinzuziehung zu der in Rede stehenden Abmahnung bereits deshalb zu verneinen, weil der eingeschaltete Patentanwalt Dr. T. bereits im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren mitgewirkt hatte und damit schon dort den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger seine technischen Kenntnisse vermitteln konnte. Eine nochmalige Einschaltung bei der Abmahnung der Beklagten war nicht erforderlich, da es um ein und dieselbe Verletzungsform ging. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass sie dann aber einen Anspruch auf Ersatz von Kosten der Hinzuziehung des Patentanwalts Dr. T. bei der Abmahnung der Zeugin R. hätten, ist nicht erkennbar, dass sie ihre Klage hilfsweise hierauf stützen würden. Vielmehr erfolgten ihre diesbezüglichen Ausführungen ausschließlich im Zusammenhang mit der Erörterung der Angemessenheit des gerichtlichen Vergleichsvorschlags.

4. Aus dem Vorstehenden ergeben sich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von EUR 50.000,00 und einer 1,6-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zzgl. der Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) erstattungsfähige Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.693,60 netto.

5. Die Verzinsung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs.1, 4 BGB. Die Beklagte befand sich spätestens nach Ablauf der im Schreiben vom 29.4.2010 (Anlage K 15) auf den 4.5.2010 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug.

Die Zuvielforderung steht dem Verzug nicht entgegen. Die Forderung eines zu hohen Betrags ist eine wirksame Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 286 Rn. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der Forderung der Kosten für die Abmahnung gegenüber der Beklagten selbst gegeben. Da die Kläger nämlich im Mahnschreiben vom 29.4.2010 (Anlage K 15) den Betrag von EUR 8.233,06 nicht pauschal gefordert haben, sondern ihn auf die einzelnen Positionen, darunter auch die Kosten der Abmahnung der Beklagten, aufgeschlüsselt haben, haben sie nicht eine Leistung, sondern mehrere Leistungen geltend gemacht. Aus diesem Grund sind die Mahnkosten separat zu betrachten, weshalb die unberechtigten weiteren Forderungen in der Betrachtung außen vor bleiben können. Zwar waren auch die geforderten Abmahnkosten mehr als doppelt so hoch wie die tatsächlich geschuldeten. Bereits eine weit übersetzte Zuvielforderung kann der Mahnung auch die Wirksamkeit nehmen. Ob eine Zuvielmahnung im Umfange des tatsächlich bestehenden Anspruchs wirksam ist, entscheidet sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben; eine unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung kann den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht, zumal dann wenn er die tatsächlich geschuldete Höhe nicht selbst berechnen kann (vgl. BGH, NJW 1991, 1286, 1288). Vorliegend beruhte die Zuvielforderung hinsichtlich der Abmahnkosten um mehr als das Doppelte jedoch in transparenter Weise lediglich auf dem unberechtigten Ansatz der Patentanwaltskosten und der Annahme eines zu hohen Gegenstandwerts. Die Berechnungsfaktoren der Abmahnkosten waren im Schreiben vom 29.4.2010 (Anlage K 15) offen gelegt, so dass die anwaltlich vertretene Beklagte ohne weiteres den geschuldeten Betrag für die Abmahnkosten ermitteln konnte. Hierzu hätte es lediglich des Ansatzes des korrigierten Gegenstandwerts und des Weglassens der Patentanwaltskosten bedurft. Eine Unklarheit über die tatsächliche Höhe der geschuldeten Abmahnkosten bestand auf Seiten der Beklagten damit nicht. Die Zuvielforderung führt vorliegend auch nicht dazu, dass die Ernstlichkeit der Zahlungsforderung zweifelhaft würde, so dass sich die Beklagte nicht hinsichtlich des tatsächlich geschuldeten Betrags als gemahnt ansehen müsste, denn in der Zuvielforderung kommt lediglich in transparenter Weise eine abweichende Rechtsauffassung der Kläger hinsichtlich eines Berechnungsfaktors, nämlich des Gegenstandswerts, den die Kläger anders als die Kammer für höher als den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens halten, sowie hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten zum Ausdruck. Dies nimmt der Mahnung nicht ihre Ernstlichkeit. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte trotz der auf den aufgezeigten Umständen beruhenden deutlichen Zuvielforderung die Forderung als Aufforderung der Zahlung der tatsächlich geschuldeten Abmahnkosten verstehen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Kläger die Entgegennahme einer (aus ihrer Sicht) Teilleistung in der tatsächlich geschuldeten Höhe nicht abgelehnt hätten.

Die Verzinsungspflicht beginnt wie beantragt entsprechend § 188 BGB mit dem Folgetag, also dem 5.5.2010.

6. Zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten haben die Kläger auch Anspruch auf Ersatz der Adressauskunftskosten in Höhe von EUR 2,50. Auch insoweit handelt es sich um Kosten der Abmahnung. Zinsen hierauf haben die Kläger nicht geltend gemacht, da dieser Betrag nach der Zusammenstellung auf S. 21 der Klageschrift nicht in dem Betrag von EUR 16.331,35, für den sie eine Verzinsung begehren, enthalten ist.

II.

Darüber hinaus steht den Klägern als Mitgläubiger ein Bereicherungsanspruch wegen der Patentbenutzung gem. §§ 812, 818 Abs. 2 BGB in Höhe von EUR 62,50 zu. Wie ausgeführt verwirklichen die von der Beklagten verkauften Haarspangen sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents. Durch den Verkauf der Haarspangen hat die Beklagte damit in die geschützte Rechtsposition der Kläger als Patentinhaber eingegriffen. Aus diesem Grund hat die Beklagte das durch den Eingriff ohne Rechtsgrund Erlangte herauszugeben bzw. im Falle der Patentverletzung Wertersatz für die rechtsgrundlos erlangten und nicht mehr in Natur herausgebbaren Gebrauchsvorteile zu leisten (vgl. BGH, GRUR 2009, 515, 518 f – Motorradreiniger). Die Höhe des Bereicherungsausgleichs richtet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Dabei erfolgt die Bemessung des Ausgleichsbetrags auf der Grundlage des Betrags, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte. Ein Verschulden ist für den Bereicherungsanspruch nicht erforderlich. Da die Kläger ihren Schadensersatzanspruch ebenfalls im Wege der Lizenzanalogie berechnen und keinen Verletzerzuschlag in Ansatz bringen, kann vorliegend die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte mit Blick auf die Patentverletzung ein Verschuldensvorwurf trifft, ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die üblichen Lizenzgebühren des Patentinhabers auch bei der Berechnung des Bereicherungsausgleichs zu beaufschlagen sind, weil es sich um eine unberechtigte Nutzung handelt.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger beträgt die von Lizenznehmern für Deutschland gezahlte Lizenzgebühr in Form einer Stücklizenz EUR 0,65 pro Stück. Offen bleiben kann, ob Bezugsgröße ihrer üblichen Stücklizenzen die erworbenen oder die verkauften Stücke sind, wozu die Kläger keine eindeutigen Angaben machen, wenn auch der Umstand, dass im klägerischen Anwaltsschreiben vom 29.4.2010 (Anlage K 15) als Gegenstand der geschuldeten Auskunft die Anzahl der verkauften Haarclips genannt werden, für die verkaufte Stückzahl als Bezugsgröße spricht. Denn beide in Betracht kommenden Möglichkeiten führen vorliegend zu demselben Ergebnis. Unstreitig hat die Beklagte 96 Haarspangen erworben. Dass die Beklagte auch 96 Haarspangen verkauft hat, ist aus prozessualen Gründen ebenfalls unstreitig. Die Beklagte ist der klägerischen Behauptung, sie habe auch 96 Stück verkauft, lediglich pauschal mit der Bemerkung entgegengetreten, sie habe sehr viel weniger verkauft. Dieses Bestreiten ohne Nennung der aus ihrer Sicht verkauften Anzahl ist nach Auffassung der Kammer zu unsubstantiiert und damit unerheblich. Da es sich bei der verkauften Stückzahl um einen Umstand aus der Sphäre der Beklagten handelt, in die die Kläger keinen Einblick haben, kann sich die Beklagte aufgrund der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, sondern hätte zumindest der Größenordnung nach eine abweichende Zahl nennen müssen oder zumindest darlegen müssen, weshalb sie keine genaueren Kenntnisse über die Anzahl der von ihr verkauften Haarspangen hat.

Die zugesprochenen Zinsen auf den Betrag von EUR 62,50 ergeben sich als Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine weitere Verzinsung haben die Kläger nicht beantragt, denn der Betrag von EUR 62,50 ist offenbar in dem Teilbetrag in Höhe von EUR 6.394 enthalten, für den die Kläger eine Verzinsung lediglich ab Rechtshängigkeit beantragen, und nicht in dem weiteren Teilbetrag von EUR 9.937,35, bei dem die Kläger eine Verzinsung bereits ab dem 5.5.2010 begehren. Legt man nämlich die Aufstellung von Seite 21 der Klageschrift zugrunde, setzt sich der Teilbetrag von EUR 6.394,00 offenbar aus dem Schadensersatz bzw. Bereicherungsausgleich in Höhe von EUR 62,50, den Gerichtsgebühren für das einstweilige Verfügungsverfahren gegen die Zeugin R. in Höhe von EUR 684,00 und der Erstattung der Anwaltskosten der Zeugin R. aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren in Höhe von EUR 5.647,50 zusammen, während sich der Teilbetrag von EUR 9.937,35 aus der Addition der geltend gemachten Kosten für die Abmahnung der Beklagten in Höhe von EUR 3.880,00 und der geltend gemachten Erstattung für eigene Anwaltskosten der Kläger für die Abmahnung und das einstweilige Verfügungsverfahren gegen die Zeugin R. in Höhe von EUR 6.057,35 ergibt. Zinsbeginn ist entsprechend § 188 BGB der Folgetag der Rechtshängigkeit, mithin der 9.1.2013.

III.

Demgegenüber stehen den Klägern keine Ansprüche auf Erstattung der Kosten des Verfahrens gegen die Zeugin R. und der Abmahnung der Zeugin R. zu.

1. Solche Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Der Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung nach § 139 Abs. 2 PatG erfasst nur solche Schäden, die durch die Patentverletzung adäquat verursacht sind und im Schutzbereich des § 139 Abs. 2 PatG liegen. Hierzu gehören nach Auffassung der Kammer Kosten, die dem Patentinhaber durch die Inanspruchnahme einer falschen Person entstanden sind, grundsätzlich nicht, selbst dann nicht, wenn ein Verhalten des Patentverletzers die Möglichkeit der Verwechslung mit der fälschlicherweise in Anspruch genommenen Person erst verursacht hat. Zwar sind die Kosten einer falschen Inanspruchnahme in dem Sinne von der Patentverletzung verursacht, dass es ohne die Patentverletzung auch nicht zur Inanspruchnahme der falschen Person gekommen wäre. Es besteht allerdings zwischen einer Patentverletzung und der Inanspruchnahme einer falschen Person kein innerer Zusammenhang. Vielmehr beruht die Inanspruchnahme einer falschen Person bei wertender Betrachtungsweise auf dem allgemeinen Lebensrisiko oder dort, wo ein Verhalten des Patentverletzers die Verwechslung verursacht hat, auf Umständen, die außerhalb der Patentverletzung selbst liegen. Nach seinem Schutzzweck erfasst § 139 Abs. 2 PatG nach Auffassung der Kammer jedoch nur solche Schäden, die im inneren Zusammenhang mit einer der Verletzungshandlungen der §§ 9 bis 13 PatG stehen. Das ist aber bei einem Verhalten anlässlich der Patentverletzung, das die Gefahr einer Verwechslung der Person des Verletzers begründet, nicht der Fall. Ein solches Verhalten steht eigenständig neben den Verletzungshandlungen nach §§ 9 bis 13 PatG und hat mit diesen nichts zu tun.

Dass eine Haftung des Verletzers für die Kosten der Inanspruchnahme einer falschen Person selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Verhalten des Verletzers die Verwechslung verursacht hat, hat der BGH bereits für die Inanspruchnahme einer falschen Person nach einem Wettbewerbsverstoß entschieden (vgl. BGH, GRUR 1988, 313, 314 – Auto F. GmbH). Eine solche Haftung für die Kosten der Inanspruchnahme einer falschen Person aufgrund von § 3 UWG besteht nach der genannten Rechtsprechung nur dann, wenn das die Verwechslung verursachende Verhalten seinerseits einen Wettbewerbsverstoß darstellt, also ebenfalls den Tatbestand der Haftungsnorm erfüllt. Die Rechtsprechung ist auf den Fall einer Patentverletzung nach Auffassung der Kammer übertragbar (so auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 636). Da eine Identitätstäuschung keine Patentverletzung ist, scheidet eine Haftung nach § 139 Abs. 2 PatG für hierdurch entstandene Kosten aus.

2. Eine Haftung der Beklagten folgt auch nicht aus § 280 BGB. Weder die Übergabe der falschen Quittung an den Zeugen M., noch eine unterbliebene Richtigstellung nach dem Hinweis des Zeugen M. auf die Patentverletzung und auf ein drohendes Nachspiel begründen eine Haftung der Beklagten nach § 280 BGB. Das gleiche gilt für die unterbliebene Richtigstellung nach der Abmahnung der Zeugin R.

a) Zwar mag durch die Patentverletzung zwischen den Klägern und der Beklagten ein gesetzliches Schuldverhältnis entstanden sein, aus dem Pflichten der Beklagten erwachsen, deren Verletzung Ansprüche nach § 280 BGB auslösen mögen. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob zu diesen Pflichten auch die Pflicht, keine Verwechslungsgefahr über die Person des Patentverletzers zu begründen, zählt, nachdem wie dargelegt der Schaden durch die Inanspruchnahme einer falschen Person selbst dann nicht in den Schutzbereich des patentrechtlichen Schadensersatzanspruchs fällt, wenn die Verwechslung durch ein Verhalten des Verletzers verursacht wurde. Dieses Ergebnis würde bei der Annahme einer entsprechenden Pflicht aus einem durch die Patentverletzung begründenden gesetzlichen Schuldverhältnis praktisch überspielt.

Aber selbst wenn man eine solche Pflicht aus einem durch die Patentverletzung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis annehmen wollte, bestünde sie jedenfalls grundsätzlich nur gegenüber Personen, die aus der Patentverletzung Ansprüche herleiten können, weil nur diese Personen neben dem Verletzer an dem gesetzlichen Schuldverhältnis beteiligt sind. Das wären dann der Patentinhaber und ggf. dessen ausschließliche Lizenznehmer. Sowohl die Übergabe der falschen Quittung als auch die unterbliebene Richtigstellung im Anschluss an den Hinweis des Zeugen M. erfolgten jedoch nicht gegenüber den Patentinhabern oder einem ausschließlichen Lizenznehmer, sondern gegenüber dem Zeugen M. als einem Dritten. Wie die Kläger selbst vorgetragen haben, handelte der Zeuge M. bei dem Kauf nicht im Auftrag der Kläger, sondern im eigenen Interesse.

Ob abweichend vom Vorstehenden ein Pflichtverstoß gegenüber dem Patentinhaber anzunehmen ist, wenn ein Verletzer bewusst einem Dritten gegenüber falsche Quittungen ausstellt, um eine Inanspruchnahme zu verhindern, weil er damit rechnet, dass die Quittung zur Verfolgung einer Patentverletzung benutzt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn dass eine solche Konstellation im vorliegenden Fall gegeben wäre, haben die Kläger nicht unter Beweis gestellt. Aus der von den Klägern selbst zitierten eidesstattlichen Versicherung der Beklagten ergibt sich nämlich, dass die Beklagte auf dem Standpunkt steht, dass ihr die Unrichtigkeit der Quittung damals nicht bewusst gewesen ist. Nach ihrer Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung hat sie aus Versehen und damit unbewusst nach einer Quittung mit dem Stempel der Firma der Zeugin R. gegriffen. Nachdem die Kläger selbst diese Darstellung der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführt haben und die Beklagte dieser Darstellung nicht widersprochen hat, hätten die Kläger, die die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Pflichtverstoß begründen, tragen, dafür Beweis antreten müssen, dass die Beklagte bewusst zur Täuschung des Patentinhabers eine falsche Quittung begeben hat. Da sie dies nicht getan haben, sind sie beweisfällig geblieben.

Ebenfalls dahinstehen kann die Frage, ob dann eine Pflicht des Verletzers zur Richtigstellung besteht, wenn der Verletzer nach Übergabe einer unrichtigen Quittung an einen Dritten aufgrund der Hinweise des Dritten damit rechnen muss, dass der Dritte den Patentinhaber informiert, und er deshalb die Unrichtigkeit der Quittung gegenüber dem Patentinhaber oder auch gegenüber dem Dritten richtig stellen muss. Die Annahme einer solchen Pflicht würde nämlich ebenfalls voraussetzen, dass der Beklagten die Unrichtigkeit der Quittung bekannt gewesen ist, als der Zeuge M. auf die Patentverletzung und das Nachspiel hingewiesen hat. Allenfalls dann hätte Anlass für die Beklagte bestanden, ihre Identität zu offenbaren. Davon, dass die Beklagte die Unrichtigkeit der Quittung gekannt hat, kann indes nicht ausgegangen werden. Denn wie dargelegt haben die insoweit beweisbelasteten Kläger keinen Beweis dafür angeboten, dass die Beklagte die Unrichtigkeit der Quittung gekannt hat. Selbst wenn man für eine Haftung in einer solchen Situation ausreichen lassen wollte, dass der Verletzer nach dem Hinweis des Dritten hätte erkennen können, dass die übergebene Quittung falsch ist, würde dies vorliegend nicht zu eine Haftung der Beklagten führen. Denn auch dafür, dass die Beklagte nach Übergabe der Quittung und dem Hinweis des Zeugen M. hätte erkennen können, dass die bereits weggegebene Quittung unrichtig ist, ist nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beklagte bei der Übergabe der Quittung an den Zeugen M. hätte erkennen können, dass die Quittung falsch war, ist keine Grundlage für die Annahme einer Richtigstellungspflicht, zumal in diesem Zeitpunkt für die Beklagte nicht erkennbar war, dass der Zeuge M. die Quittung zum Nachweis einer Patentverletzung benötigte und die Absicht hatte, sie an den Patentinhaber weiterzugeben. Die Kammer vermag insbesondere die Ansicht der Kläger nicht zu teilen, dass es offensichtlich sei, dass dann, wenn auf Märkten eine Quittung verlangt werde, dies geschehe, um Klarheit zu erhalten, wer der Verantwortliche ist. Das Erbitten einer Quittung ohne nähere Zweckangabe kann viele unterschiedliche Gründe haben. Wird eine Quittung ohne Mitteilung des Zwecks erbeten, dürfte jedenfalls bei niederpreisigen Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs der naheliegendste Fall sein, dass der Käufer schlicht einen Nachweis über den gezahlten Kaufpreis haben möchte (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 368 Rn. 1).

Soweit die Kläger der Beklagten ferner vorwerfen, sie hätte jedenfalls nach der Abmahnung der Zeugin R. die falsche Quittung gegenüber den Klägern richtig stellen müssen, scheidet eine Haftung der Beklagten aus § 280 BGB ebenfalls aus. Der diesbezügliche Vorwurf an die Beklagte hat ein Unterlassen zum Gegenstand und setzt eine Pflicht zum Tätigwerden voraus. Nach Auffassung der Kammer besteht eine Pflicht, sich als Patentverletzer zu offenbaren, nicht bereits dann, wenn der Verletzer mitbekommt, dass der Patentinhaber eine falsche Person in Anspruch nimmt. Denn die Sachverhaltsaufklärung obliegt dem Patentinhaber. Es ist seine Sache und nicht die des Verletzers sicherzustellen, dass er gegen die richtige Person vorgeht. Für die Annahme einer Pflicht des Verletzers, dem Patentinhaber seine Identität zu offenbaren, ist nach Auffassung der Kammer deshalb erste Voraussetzung, dass der Verletzer die Verwechslung durch ein Verhalten außerhalb der Patentverletzung mit verursacht hat. Auf dieser Grundlage mag eine Offenbarungspflicht dann in Betracht kommen, wenn der Verletzer weiß oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Abmahnung der falschen Person auf seinem eine Verwechslung verursachenden Verhalten beruht. Von einer solchen Situation kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Die Kläger, die die Darlegungs- und Beweislast für die eine Offenbarungspflicht begründenden Umstände tragen, haben nämlich solche Umstände nicht dargelegt bzw. nicht tauglich unter Beweis gestellt. Die Kläger haben zwar behauptet und ins Zeugnis der Zeugin N. gestellt, dass die Beklagte durch die Zeugin N. Kenntnis von der Abmahnung erhalten habe. Dass die Beklagte aber auch gewusst habe, dass Grundlage für die Abmahnung eine unrichtige Quittung gewesen ist – ein Umstand, der aus der Abmahnung (Anlage K 5) nicht hervorgeht -, haben die Kläger jedoch weder explizit behauptet, noch hierfür Beweis angetreten. Soweit die Kläger vorgebracht haben, die Beklagte habe von Anfang an bewusst eine unrichtige Quittung verwendet, haben sie dies, wie bereits oben ausgeführt, nicht unter Beweis gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagten nicht bewusst gewesen ist, dass sie eine unrichtige Quittung erstellt hat und dass diese Anlass für die Inanspruchnahme der Zeugin R. war. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, weshalb die Beklagte – eine Kenntnis der Abmahnung unterstellt – zu diesem Zeitpunkt hätte wissen müssen, dass sie Wochen zuvor eine falsche Quittung verwendet hat und hierdurch die Abmahnung der falschen Person verursacht hat. Dass die Beklagte bei Übergabe der falschen Quittung fahrlässig gehandelt haben mag, begründet für sich genommen nicht auch den Vorwurf, dass sie in dem Zeitpunkt, als sie von der Abmahnung der falschen Person erfahren hat, die Übergabe einer falschen Quittung als Ursache hätte erkennen müssen. Nach Auffassung der Kammer kann der Beklagten in diesem Zusammenhang auch nicht vorgeworfen werden, dass sie – eine Kenntnis von der Abmahnung der Zeugin R. vorausgesetzt – nicht aufgeklärt hat, weshalb es zu der falschen Abmahnung gekommen ist. Denn eine Pflicht des Verletzers, wenn er Kenntnis von der Inanspruchnahme eines anderen hat, nachzuforschen, ob ein ihm bis dahin nicht bewusstes Verhalten gegenüber einem Dritten eine Verwechslung beim Patentinhaber verursacht hat, besteht nicht. Insbesondere ist eine solche Konstellation nicht mit der Konstellation vergleichbar, in der der Verletzer dem als solchem aufgetretenen Patentinhaber oder dessen Beauftragten auf Nachfrage aus Versehen eine falsche Identität mitteilt bzw. eine unrichtige Quittung übergibt und in der man eine Haftung erwägen mag, weil eine Pflicht bestehen könnte, bei vom Verletzer erkannter Personenverwechslung die dem Patentinhaber gegebenen Informationen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Unterschied, der die Annahme von Nachforschungspflichten ausschließt, besteht darin, dass vorliegend die Beklagte den Patentinhabern gegenüber in keiner eine Verwechslungsgefahr begründenden Art und Weise aufgetreten ist. Die Übergabe der falschen Quittung erfolgte vorliegend ausschließlich gegenüber einem Dritten, der nicht im Auftrag der Kläger handelte. Selbst wenn man also eine Pflicht des Verletzers annehmen wollte, bei einer erkannten Personenverwechslung durch den Patentinhaber nachzuforschen, ob diese Verwechslung durch ein Verhalten des Verletzers gegenüber dem Patentinhaber verursacht wurde, wäre eine solche Situation vorliegend nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Haftung der Beklagten für ein Verhalten im Zusammenhang mit der Abmahnung aus.

Selbst wenn man im Übrigen eine Haftung der Beklagten annehmen wollte, weil sie sich nach der falschen Abmahnung pflichtwidrig nicht als Patentverletzer offenbart hat, würde diese Haftung die Kosten der Abmahnung der Zeugin R. nicht erfassen, weil dann die Pflichtverletzung erst nach der Abmahnung stattgefunden hätte und damit für die bereits entstandenen Kosten der Abmahnung nicht kausal gewesen wäre. Ebenso wenig bestünde eine Haftung für die Kosten des Termins im einstweiligen Verfügungsverfahren, weil sich die Kläger nicht mehr durch ein Verhalten der Beklagten zur Terminswahrnehmung herausgefordert fühlen durften, nachdem die Beklagte in der mit der Widerspruchsbegründung der Zeugin R. vorgelegten eidesstattlichen Versicherung klargestellt hatte, dass sie die Haarspangen verkauft hat und die Zeugin N. ihr die falschen Quittungen gerade nicht zur Verfügung gestellt hat, so dass es an einer Grundlage für eine Haftung der Zeugin R. fehlt.

Der Beklagten ist auch kein haftungsbegründendes Fehlverhalten nach Erlass der einstweiligen Verfügung vorzuwerfen. Als die Beklagte auf der Grundlage der erlassenen einstweiligen Verfügung von der Quittung als Grund für die Verwechslung erfahren hat, hat sie den Sachverhalt richtig gestellt. Dass sich die Beklagte nicht unmittelbar an die Kläger gewandt hat, sondern ihre richtig stellende eidesstattliche Versicherung erst mit der Widerspruchsbegründung vorlegen ließ, begründet keine Haftung. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht unter Beweis gestellt, dass die Beklagte bereits vor Bestellung der Prozessbevollmächtigten der Zeugin R. im einstweiligen Verfügungsverfahren vom Inhalt des Verfügungsantrags, der auf die Quittung Bezug nahm, Kenntnis gehabt hätte und die Zeugin R. und die Beklagte bewusst die Kläger nicht informiert haben, um durch die Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten Kosten zu Lasten der Kläger zu produzieren, wie die Kläger andeuten. Aber selbst wenn dem so gewesen sein sollte, wäre ein solches Verhalten der Beklagten für die weiteren im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen Gebühren nicht kausal gewesen, denn die Kläger hätten selbst dann, wenn sie die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vor Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Zeugin R. erhalten hätten, nicht auf die erlassene einstweilige Verfügung verzichtet, sondern ebenfalls an ihr festgehalten, weil sie auf eine Störerhaftung der Zeugin R. spekuliert haben, wie der weitere Fortgang des einstweiligen Verfügungsverfahren zeigt. Die Verfahrensgebühren der anwaltlichen Vertreter der Zeugin R. und die Kosten für den Widerspruchstermin wären deshalb auch dann angefallen, wenn die Beklagte vor Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Zeugin R. die Kläger über ihren Irrtum informiert hätte.

b) Ein Anspruch der Kläger kann auch nicht auf eine Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag über die Haarspangen durch Übergabe einer falschen Quittung gestützt werden. Dies scheitert bereits daran, dass der Kaufvertrag mit dem Zeugen M. und nicht mit den Klägern bestand. Die Voraussetzungen einer Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich etwaiger Nebenpflichten aus diesem Kaufvertrag liegen offensichtlich nicht vor.

3. Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 267 StGB, eine Anspruchsgrundlage, auf die die Kläger ihre Ansprüche in der mündlichen Verhandlung zusätzlich gestützt haben, bestehen ebenfalls nicht.

a) Offen bleiben kann dabei, ob es sich bei § 267 StGB überhaupt um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (dagegen etwa BGH, NJW 1987, 1818, 1819 (zum alten Recht), in Bezug genommen in BGH, NJW 2004, 1949, 1951; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 267 Rn. 1 a; dafür etwa Fischer, StGB, 60. Aufl., § 267 Rn. 1 unter Hinweis auf eine geänderte Ausgangslage nach Einführung von Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 in § 267 StGB).

b) Denn selbst wenn § 267 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB wäre, wären vorliegend die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 267 StGB nicht erfüllt.

In der Verwendung des mit Firma der Zeugin R. gestempelten Quittungsblocks für die vom Zeugen M. gewünschte Quittung ist kein Urkundsdelikt durch Herstellen einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB zu sehen. Denn eine Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde setzt Vorsatz voraus. Da für eine auf eine strafrechtliche Norm als Schutzgesetz gestützte Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafnorm erfüllt sein müssen, erfordert eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2, 267 Abs. 1 Var. 1 StGB ebenfalls Vorsatz. Dass der Beklagten kein Versehen unterlaufen ist, sondern sie bewusst eine Quittung mit der Firma der Zeugin R. verwendet hat, haben die Kläger wie dargelegt nicht unter Beweis gestellt. Entsprechendes gilt für die Tatalternative des § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB, das Gebrauchen einer unechten Urkunde durch Übergabe an den Zeugen M.. Auch insoweit sind die Kläger dafür beweisfällig geblieben, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Übergabe der Quittung wusste, dass sie eine falsche Quittung verwendet, bzw. insoweit einen bedingten Vorsatz hatte.

Soweit die Kläger der Beklagten vorwerfen, sie habe später nicht richtig gestellt, dass entgegen des Quittungsstempels die Zeugin R. nicht die Ausstellerin der Quittung ist, begründet dies ebenfalls keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 267 Abs. 1 StGB. Hierzu müsste nämlich in der unterbliebenen Richtigstellung ein Gebrauchen einer unechten Urkunde liegen. Gebrauchen im Sinne des § 267 StGB setzt voraus, dass die unechte Urkunde der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht wird, etwa durch Vorlegen, Übergeben, Hinterlegen, Veröffentlichen, Verlesen, Verweisen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 267 Rn. 36). Dies kann auch durch Unterlassen geschehen. Wer beispielsweise ohne Täuschungsabsicht eine unechte Urkunde herstellt, ist aus vorausgegangenem Tun verpflichtet, deren Gebrauch durch Dritte zu verhindern; unterlässt er dies in Täuschungsabsicht, so kommt Täterschaft, im Übrigen (bei vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat des Dritten) Beihilfe in Betracht (so Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 267 Rn. 77). Eine Verwirklichung des § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB durch Unterlassen setzt nach § 13 StGB neben der Garantenstellung, die sich aus vorausgegangenem Tun, insbesondere einem fahrlässigen Herstellen einer unechten Urkunde, ergeben könnte, allerdings auch vorsätzliches Handeln voraus. Mit vom Vorsatz erfasst sein müssen dabei bei unechten Unterlassungsdelikten u.a. auch die tatsächlichen Umstände, die die Handlungspflicht begründen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 267 Rn. 87, 88). Demnach müssten die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger im ersten Schritt darlegen und beweisen, dass die Beklagte bereits vor dem einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich des Umstands, dass die Quittung nicht den richtigen Verkäufer ausweist, zumindest bedingten Vorsatz hatte. Dafür, dass die Beklagte wusste, dass die Quittung auf die Zeugin R. lautete, oder sie dies auch nur für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, als der Zeuge M. auf die Patentverletzung und das Nachspiel hingewiesen hat, sind die Kläger beweisfällig geblieben. Gleiches gilt für den Zeitpunkt nach Erhalt der Abmahnung durch die Zeugin R.. Wie bereits dargelegt, genügt hierfür die in das Zeugnis der Zeugin N. gestellte Behauptung, dass die Beklagte die Abmahnung gekannt habe, nicht, zumal aus der Abmahnung nicht hervorgeht, dass sie sich auf die Quittung stützt.

4. Andere deliktische Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus § 826 BGB, bestehen ebenfalls nicht. Die Kläger haben ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der Zeugin N. bzw. R., um zu Lasten der Kläger Gebühren zu generieren, ebenso wenig unter Beweis gestellt wie die Behauptung, die Beklagte habe bewusst eine falsche Quittung ausgestellt, um über ihre Identität als Verantwortliche einer Patentverletzung zu täuschen.

IV.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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