Änderungen der eBay-AGBs und deren Folgen

31. Juli 2006
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
5271 mal gelesen
0 Shares

Eigener Kommentar:

Mitglieder des Online-Auktionshauses eBay haben in diesen Tagen eine Email mit der Mitteilung erhalten, dass am 1. Januar 2007 neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und eine neue Datenschutzerklärung in Kraft treten. Die geänderten AGB gelten für alle eBay-Mitglieder, soweit diese nicht bis zum 31.12.2006 gegenüber eBay widersprechen. Die Änderungen präzisieren vor allem die Verantwortung und Pflichten der Mitglieder. Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst.

Das Online-Auktionshaus eBay hat in diesen Tagen seine Mitglieder informiert, dass am 01.01.2007 neue Allgemeine Geschäftsbedingungen in Kraft treten. Eine Übersicht, in der die alten und neuen AGB einander gegenübergestellt werden, finden Sie hier:

http://pages.ebay.de/help/community/aenderung-agb.html

Die neuen AGB präzisieren die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie diejenigen von eBay. Die unserer Ansicht nach wesentlichen Änderungen haben wir im Folgenden dargelegt.

1. Zunächst ändert sich der Vertragspartner. Dies ist nicht mehr wie bisher die eBay International AG mit Sitz in Bern, sondern für alle Mitglieder mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union die eBay Europe S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg.

2. Wichtig ist die Haftungsregelung zu Lasten der Mitglieder in § 2 Abs. 9. Danach haften Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Dies gilt nicht, sofern das Mitglied den Missbrauch seines Mitgliedskontos nicht zu vertreten hat, weil eine Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflichten nicht gegeben ist.

Durch diese Klausel wird den eBay-Mitgliedern die Verantwortung für alle Rechtsgeschäfte auferlegt, die über ihren Account erfolgen. Sollte ein Dritter, beispielsweise ein Familienmitglied, unter dem Mitgliedsnamen und unter Verwendung des Passwortes eines anderen Waren über eBay kaufen, so ist das Mitglied, dessen Daten verwendet wurden, grundsätzlich zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Die Mitglieder haften prinzipiell auch, wenn ein Dritter – sei es mit oder ohne Wissen des betreffenden Mitglieds – Waren über dessen Account verkauft. Probleme, die auch schon Gegenstand von Gerichtsverfahren waren, ergeben sich vor allem dann, wenn der verkaufte Gegenstand mangelhaft, mit Rechten Dritter behaftet oder gar nicht vorhanden ist.

In diesem Sinne hat bereits das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 13.06.2005, Az. 6/W 20/05) entschieden. In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall hatte der Beklagte seinen eBay-Account seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt, die dann Gegenstände, die das Markenrecht eines Dritten verletzten, bei eBay zum Verkauf angeboten hatte. Das Gericht hat entschieden, dass derjenige, der seinen eBay-Account einem Dritten zur Verfügung stellt, für markenverletzende Internetangebote verantwortlich sein kann, wenn er sich nicht darum kümmert, welche Waren unter seinem Account an Dritte angeboten werden.
Das eBay-Mitglied haftet gemäß dem zweiten Teil der Klausel in § 2 Abs. 9 nicht, wenn es den Missbrauch seines Accounts nicht zu vertreten hat, weil eine Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflichten nicht vorliegt. Eine Beschreibung der bestehenden Sorgfaltspflichten findet sich in § 2 Abs. 7. Die Mitglieder haben demnach ihr Passwort geheim zu halten und den Zugang zu ihrem Mitgliedskonto sorgfältig zu sichern. Ferner müssen sie eBay umgehend informieren, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Accounts durch Dritte vorliegen. Eine Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflichten und somit eine Haftung für die über den eBay-Account durchgeführten Rechtsgeschäfte liegt deshalb vor, wenn die Zugangsdaten einem Dritten mitgeteilt werden. Das eBay-Mitglied haftet hingegen nicht, wenn es seine Zugangsdaten sicher verwahrt hat, aber sich dennoch ein Dritter hierzu Zugang verschafft hat.

3. In § 3 Abs. 2 ist nun geregelt, dass eBay sich trotz nicht bestehender gesetzlicher Verpflichtung das Recht vorbehält, Maßnahmen einzuführen, die die Veröffentlichung von Angeboten und Inhalten auf der eBay-Webseite aus Sicherheitsgründen verzögern. Diese Regelung ist begrüßenswert, da durch sie die Veröffentlichung von rechtswidrigen Inhalten auf den eBay-Webseiten verhindert werden kann. Nicht ganz richtig ist allerdings, dass eBay hierzu keine gesetzliche Verpflichtung trifft. Zwar ist das Auktionshaus eBay als Diensteanbieter für fremde Informationen, die für einen Nutzer gespeichert werden, gem. § 11 des Teledienstegesetzes (TDG) nicht verantwortlich, wenn es keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird. Als Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es eBay nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Aus § 11 S. 1 Nr. 2 TDG ergibt sich jedoch, dass der Diensteanbieter, in diesem Fall eBay, immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde, unverzüglich tätig werden muss, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er davon Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet, dass das Online-Auktionshaus eBay grundsätzlich zur Entfernung eines rechtswidrigen Angebots verpflichtet ist, sobald es Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.03.2004, I ZR 304/01) hat entschieden, dass Online-Auktionshäuser darüber hinaus Vorsorge treffen müssen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall wurden mehrere Uhren, die die Markenrechte eines Dritten verletzten, über ein Online-Auktionshaus verkauft. Der Bundesgerichtshof hat hier für Recht befunden, dass der Diensteanbieter diese Fälle  zum Anlass nehmen muss, die Angebote der entsprechenden Uhren einer besonderen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls zu löschen. Das bedeutet also, dass das Online-Auktionshaus eBay, sollte ihm bekannt werden, dass mehrere die Markenrechte Dritter verletzende Artikel angeboten werden, alle entsprechenden Angebote überprüfen lassen muss.

4. Als zusätzliche Sanktion bei konkreten Anhaltspunkten einer Verletzung von gesetzlichen Vorschriften oder der eBay-AGB sowie der eBay-Grundsätze kann eBay den Mitgliedern gemäß einer Änderung in § 4 Abs. 1 der AGB nun den Power-Seller-Status aberkennen.

5. In § 5 Abs. 9 räumt eBay sich das Recht ein, für die Löschung von Angeboten oder Inhalten oder für die Sperrung von Mitgliedern wegen Verstoßes gegen die AGB oder die eBay-Grundsätze eine Aufwandspauschale zu berechnen, soweit das Mitglied den Verstoß  zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied nachweisen kann, dass ein wesentlich geringeren Schaden bzw. gar kein Schaden entstanden ist. Die Höhe der Aufwandspauschale ergibt sich aus der aktuellen Gebührenordnung, in der zum gegenwärtigen  Zeitpunkt jedoch noch keine Gebühr für eine Sperrung von Mitgliedern oder Löschung von Angeboten vorhanden ist.

6. Gem. § 9 Abs. 10 dürfen Mitglieder die Suchfunktionen der eBay-Webseite nicht manipulieren, beispielsweise durch Einfügen von missbräuchlichen Markennamen oder anderen Suchbegriffen in die Artikelbezeichnung oder Beschreibung. Hier wird der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechnung getragen, der im Mai diesen Jahres entschieden hatte, dass die Benutzung eines Kennzeichens als Metatag im Quelltext einer Internetseite eine markenrechtliche Verletzung darstellen kann, wenn der Begriff für Dritte markenrechtlich geschützt ist (Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03). Zwar liegt hier kein Metatag, also kein verstecktes Suchwort, vor, vielmehr handelt es sich bei den Begriffen, die Verkäufer zur Beschreibung ihrer Waren auf eBay eingeben, um offene und erkennbare Suchwörter. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt sich gleichwohl auf die Aufnahme von Markennamen in die Artikelbeschreibung übertragen, da auch hier potentielle Käufer zu den Angeboten des so werbenden Verkäufers gelockt werden sollen. Verkäufer bei eBay nehmen oft den Namen einer bekannten Marke in die Bezeichnung des von ihnen angebotenen Artikels auf, auch wenn dieser mit der Marke gar nichts zu tun hat (z.B. „schöner Herrenpullover wie von [Marke]“). Gibt ein potentieller Käufer in die eBay-Suchmaske den jeweiligen Markennamen ein, da er nach Waren sucht, die tatsächlich von diesem Hersteller stammen, so erscheint auch das Angebot dieses Verkäufers. Der Bundesgerichtshof hat in dem oben genannten Urteil entschieden, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr eine markenmäßige Benutzung darstellt und somit unzulässig ist. Wird die fremde Marke dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist sie auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin. Eine Verwechselungsgefahr kann sich in diesem Fall bereits daraus ergeben, dass sich unter den Suchergebnissen ein Hinweis das Angebot des entsprechenden Verkäufers findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist. Eine Verletzung des Inhabers der Marke, der sich der gewerbliche Verkäufer zu Werbezwecken bedient hat, liegt somit vor.

Unabhängig davon stellt der oben geschilderte Vergleich des gewerblichen Verkäufers mit den Produkten eines anderen, bekannten Herstellers in der Angebotsbezeichnung eine irreführende Werbung dar, da der Käufer gezielt über die betriebliche Herkunft der vom Verkäufer angebotenen Ware getäuscht werden und so auf die Angebote des Verkäufers aufmerksam gemacht werden soll.

7. In § 9 Abs. 11 wird geregelt, dass Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Webseite einstellen, Gebote nur dann streichen und das Angebot nur zurückziehen dürfen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Diese Regelung ergibt sich ohnehin aus dem Gesetz. Soweit der Verkäufer bei Einstellung eines Artikels über dessen Beschaffenheit irrt, kann er seine Erklärung, den Artikel verkaufen zu wollen, anfechten. Gegebenenfalls hat der Verkäufer jedoch denjenigen, die auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut haben (in diesem Fall diejenigen, die bereits ein Gebot zum Kauf des Artikels abgegeben haben), den aufgrund dieses Vertrauens entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Schadensersatzpflicht gilt dabei nur bis zu dem Betrag des Interesses, das der andere an der Gültigkeit der Erklärung hatte. Bei Verkäufen über eBay wird sich die Schadensersatzpflicht des Verkäufers jedoch auf wenige Einzelfälle beschränken, da derjenige, der ein Gebot abgibt, ohnehin damit rechnen muss, dass er von einem anderen überboten wird, und sich somit nicht sicher sein kann, dass er den Gegenstand auch tatsächlich erwirbt. Etwas anderes gilt bei der „Sofort-Kaufen“-Option, hier hat der Verkäufer, der sich nach dem Vertragsschluss unter Hinweis auf einen Irrtum von dem Vertrag lösen will, einen entstandenen Schaden zu ersetzen.
Eine gesetzliche Berechtigung im Sinne des § 9 Abs. 11 der AGB zur Rücknahme des Angebots durch den Verkäufer kann auch dann vorliegen, wenn der angebotene Gegenstand sich verschlechtert oder gänzlich kaputtgeht. Es liegt dann ein Fall der Unmöglichkeit vor, der Verkäufer kann den angebotenen Gegenstand nicht mehr bzw. nicht mangelfrei verkaufen und übereignen. Der Verkäufer ist dann nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Er trägt dafür die Beweislast, dass der Artikel tatsächlich nicht kaputtgegangen ist, und er sein Angebot nicht etwa deswegen zurückzieht, weil er angesichts der vorhandenen Gebote meint, den erstrebten Kaufpreis nicht erzielen zu können.

§ 9 Abs. 13 sowie § 10 Abs. 1 regeln, dass im Falle der Angebotsrücknahme durch den Verkäufer oder Löschung des Angebots durch eBay kein wirksamer Vertrag zustande kommt.

8. Nach § 10 Abs. 3 können Anbieter für eine Auktion unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindestpreis festlegen, der vom Startpreis abweicht. In diesem Fall kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, wenn das Gebot des Höchstbietenden bei Ablauf der Auktion den Mindestpreis nicht erreicht. Gegenwärtig ist die Festlegung eines Mindestpreises nur in den Kategorien Automobile, Motorräder, Spezielle Fahrzeuge, Business & Industrie sowie Antiquitäten & Kunst und Uhren & Schmuck möglich.
Die Hinterlegung eines Mindestpreises durch die Verkäufer stellt sich unserer Ansicht nach als wettbewerbsrechtlich unlauter dar. Indem die Verkäufer die Ware zu einem bestimmten Anfangspreis einstellen, beispielsweise 1 €, signalisieren sie den Verbrauchern, dass diese den Artikel zu mindestens diesem Preis kaufen zu können, wenn kein anderer ein höheres Gebot abgibt. Falls ein Verbraucher nun in die eBay-Suchmaske eingibt, dass alle Angebote ab 1 € angezeigt werden sollen, so erscheint auch das entsprechende Angebot des Verkäufers, das jedoch nicht schon für 1 € erhältlich ist, sondern beispielsweise erst für 20 €. Der Verkäufer konkurriert dabei mit Angeboten anderer Anbieter, die tatsächlich schon ab 1 € erhältlich sind. Dieses Vorgehen ist jedoch geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Dem Verbraucher wird dabei vorgespiegelt, die Ware zu einem von ihm selbst zu bestimmenden, nämlich dem höchsten Gebot entsprechenden Betrag, kaufen zu können. Tatsächlich wird die Ware jedoch zu einem dem Verbraucher nicht bekannten Preis angeboten. Es handelte sich hierbei um Fälle des übertriebenen Anlockens, da mit einem Preis geworben wird, der aufgrund des versteckt hinterlegten Mindestpreises nicht gilt. Die Hinterlegung des Mindestpreises dient dabei wohl dazu, den Verkäufer davor zu schützen, dass er einen wertvollen Artikel bei eBay mit einem Startgebot von 1 € einstellt, und dieser dann tatsächlich für beispielsweise 1 € verkauft wird. Andererseits bleibt es dem Verkäufer unbenommen, den Artikel zu einem höheren Preis einzustellen, wenn er nicht will, dass er schon für 1 € verkauft wird.

Indem der Verkäufer dem Verbraucher vorspiegelt, die Ware zu dem von ihm eingegebenen Höchstgebot erwerben zu können, enthält er ihm  Informationen vor, die der durchschnittlich informierte  Verbraucher erwarten darf, um eine rationale Nachfrageentscheidung treffen zu können (vgl. BGH GRUR 2002, 976). Der Preis der Ware stellt eine Information dar, die für den Verbraucher wesentlich ist, um sich für den Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Verkäufer zu entscheiden oder nach Vergleich mit anderen Anbietern, insbesondere hinsichtlich des Preises, die Ware bei anderen Verkäufern zu erwerben. Da der Verkäufer bei einer Hinterlegung eines Höchstpreises den Verbrauchern nur unzureichende Informationen zur Verfügung gestellt hat, wird deren Entscheidungsfreiheit durch unangemessenen unsachlichen Einfluss i.S.d. § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beeinträchtigt. Ferner wird der Verbraucher durch Verwendung dieser Klauseln hinsichtlich des Preises irregeführt. Der Mindestpreis, zu dem der Verbraucher die Ware erwirbt, wenn dieser über seinem Höchstgebot liegt, ist dem Verbraucher nicht bekannt.

Nachdem die Möglichkeit der Festlegung eines Höchstpreises nunmehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, ist es potentiellen Käufern zwar bekannt, dass die von ihnen bebotene Ware trotz des Höchstgebotes nicht gekauft werden kann, wenn der Mindestpreis nicht erreicht ist. Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine verbraucherunfreundliche und unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten sehr bedenkliche Regelung, die noch dazu der bisher auf eBay vorherrschenden Grundidee, dass Gegenstände auch zu geringen Beträgen gekauft werden können, sofern man nur das höchste Gebot abgibt, zuwiderläuft.

9. In § 11 Abs. 3 wird Anbietern von Sofort-Kaufen-Artikeln die Möglichkeit eingeräumt, eine sofortige Zahlung zu verlangen. Der Leistungsanspruch des Käufers soll dabei erst nach erfolgreichem Abschluss des Zahlungsprozesses über PayPal erfolgen. Sobald der Käufer auf den Button „Sofort-Kaufen“ klickt, wird er sofort zur Zahlung mit PayPal weitergeleitet. Bis die Bezahlung abgeschlossen ist, bleibt der Artikel bis zum Angebotsende für andere Käufer verfügbar. Der erste Käufer, der die Zahlung mit PayPal abschließt, erhält den Artikel.

Diese Klausel weicht von der in § 10 Abs. 1 geregelten Grundidee von eBay ab, wonach der Käufer das Angebot des Verkäufers dadurch annimmt, dass er das höchste Gebot abgibt. Mit Abschluss des Kaufvertrages, also durch Abgabe des höchsten Gebotes, entsteht bereits der Leistungsanspruch des Käufers. Angesichts der vorgenannten Klausel muss der Käufer, sobald er den „Sofort-Kaufen“-Button betätigt hat, den Kaufpreis auf das PayPal-Konto des Verkäufers überweisen, andernfalls besteht die Möglichkeit, dass ein anderer Käufer auf „Sofort-Kaufen“ klickt und den Zahlungsvorgang über PayPal schneller beendet als der erste Käufer.

Zusammenfassung: In den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde vor allem die Verantwortung der Mitglieder sowie deren Pflichten präzisiert, wie sie in der Vergangenheit Gegenstand von Gerichtsurteilen waren. Neu ist ebenfalls die Einführung eines Mindestpreises. Ferner sind erste Ansätze erkennbar, dass eBay bei rechtswidrigen Angeboten Maßnahmen ergreifen wird, diese zu unterbinden.
Die geänderten AGB treten am 01.01.2007 in Kraft und gelten für alle eBay-Mitglieder, die nicht bis zum 31.12.2006 gegenüber eBay den geänderten AGB widersprechen. Ferner gelten die AGB für alle Mitglieder, die sich bis zum 28.11.2006 angemeldet haben. 
Wir raten eBay-Mitgliedern vor allem, ihre Nutzungsdaten nicht an Dritte weiterzugeben. Unsere Kanzlei steht Ihnen bei sämtlichen rechtlichen Problemen, die sich aus Verkäufern oder Käufer über eBay ergeben, jederzeit zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Rechtsanwältin Monika Feigenbutz

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a