grundke.de – kein Namensrecht bei Registrierung einer Domain für berechtigte Namensinhaber

18. November 2003
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Eigener Leitsatz

Nach dem Urteil des LG Hannover verletzt ein Provider, der auf eigenen Namen im Auftrag des Kunden eine Domain registriert auch dann das Namensrecht eines Namensinhabers, wenn der Kunde ebenfalls berechtigter Namensinhaber des Domainnamens ist. Bereits die Registrierung der Domain führe zu einer Zuordnungsverwirrung. Hieran ändere nichts, dass sich der Provider gegenüber dem Kunden verpflichtet habe die Domain und Webseite für diese zu nutzen.

Landgericht Hannover

Urteil vom 18.11.2003

Az.: 18 O 300/02

In dem Rechtsstreit (…)

w e g e n Verletzung des Namensrechts

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht U. Kleybolte, den Richter am Landgericht Bodenstein und den Richter am Landgericht Bordt

für R e c h t erkannt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Beschäftigter bei einer lnternetfirma. Er plant eigenen Angaben nach, eine eigene Existenz als Gestalter von lnternetauftritten aufzubauen. Hierfür will er seinen Namen als Domain registrieren lassen, um seinen Firmenauftritt unter eigenem Namen zu gestalten und damit zu werben.

Der Beklagte hat, seinerzeit unter der Firma Jung & Hasala GbR handelnd, die Domain „grundke.de“ bei der DENIC registriert. Als Domaininhaber ist bei der DENIC „Robert Anwalt JHHS Computer“ eingetragen. Als administrativer Ansprechpartner war ursprünglich der Beklagte genannt. Nunmehr ist die Geschäftsführerin der Firma Grundke Optik GmbH als administrativer Ansprechpartner bezeichnet.

Der Kläger erwirkte bei der DENIC einen so genannten Dispute- Eintrag, der bewirkt, dass der Beklagte die Domain nicht mehr auf einen Dritten übertragen kann.

Auf der Homepage „grundke.de“ ist der Internetauftritt der Grundke Optik GmbH aus Hamburg zu sehen, der von dem Beklagten gestaltet wurde. Für einen nicht näher bestimmten Zeitraum im Sommer 2001 war unter der Adresse grundke.de der Internetauftritt des Beklagten zu sehen, der seine Dienste sonst unter computist.de anbietet.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die streitbefangene Domain für sich erworben. Er ist der Ansicht, der Beklagte sei Inhaber der Domain und nutze diese für sich, indem er unter seiner Domain ein kostenpflichtiges Angebot für einen Namensträger anbiete. Durch die Registrierung der Domain grundke.de greife er in das Namensrecht des Klägers ein, da der Beklagte ein eigenes Recht an dem Namen in Anspruch nehme.

Der Kläger beantragt,

der Beklagte zu verurteilt, durch schriftliche Erklärung die lnternetdomain grundke.de gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G., freizugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, er habe die Domaininhaberschaft bereits 1999 an die Grundke Optik GmbH abgetreten, so dass eine Rechtsverletzung nicht gegeben sei.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Freigabe der Internetdomain „grundke.de“ gegenüber der DENIC zu.

Voraussetzung eines entsprechenden Anspruchs gemäß § 12 BGB wäre, dass der Beklagte in das Namensrecht des Klägers in unberechtigter Weise eingegriffen hätte, mithin zum Gebrauch des Namens nicht befugt ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Der Beklagte hat die Domain zwar auf seinen Namen, nicht aber für sich persönlich registriert. Er hat hierbei für die Namensberechtigte Grundke Optik GmbH gehandelt, da er von dieser beauftragt war, deren Internetpräsenz zu verwirklichen.

Es kann daher auch letztlich offen bleiben, ob der Beklagte durch die Registrierung gemäß der DENIC- Registrierungsrichtlinien Domain- Inhaber und Vertragspartner der DENIC geworden ist. Der Beklagte nimmt dadurch jedenfalls kein eigenes Recht am Namen Grundke für sich in Anspruch. Er beansprucht lediglich ein Recht an dem Namen für einen Namensberechtigten, nämlich die Grundke- Optik GmbH.

Der Gebrauch des Namens Grundke ist daher nicht unbefugt. Daran ändert auch die zwischenzeitliche Nutzung der Domain durch den Beklagten für eigene Zwecke nichts. Denn diese Nutzung erfolgte mit Zustimmung durch die berechtigte Grundke GmbH, zudem geht es auch nur um einen begrenzten Zeitraum.

Darüber hinaus ist der Verkehr gewohnt in der Domain-Bezeichnung einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu sehen. Inhaber der Homepage ist vorliegend aber die Grundke Optik GmbH, die dem Beklagten gestattete seinen Namen bei der Denic als Domaininhaber eintragen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Genehmigung des Namensinhabers unzulässig sein sollte, bestehen für die Kammer nicht.

Die Rechte des Klägers wurden auch nicht durch die Registrierung verletzt.

Der Kläger wurde zwar durch die Registrierung von der Verwendung der Top- Level-Domain grundke.de ausgeschlossen. Die Domain wird aber letztlich von einem Berechtigten genutzt, der zur Wahrnehmung seiner Rechte den Beklagten beauftragte, so dass sich hier zwei Namensberechtigte gegenüber stehen. Derjenige, der sich zuerst als Namensberechtigter eine Domain sichert – hier mithin die Grundke Optik GmbH -, ist gegen etwaige Ansprüche anderer Namensberechtigter geschützt. Dies muss vorliegend auch im Verhältnis zum Beklagten gelten.

Eine Ausnahme gilt nach der Rechtssprechung des BGH, wenn der Name des Betroffenen eine überragende Bekanntheit und Bedeutung erlangt hat. Dies ist vorliegend aber ersichtlich nicht der Fall.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 71 1 ZPO.

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