Telefonnetzbetreiber muss Kunde die vollständige Rufnummer benennen

25. September 2002
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Amtsgericht Wiesbaden

Urteil vom 25.09.2002

Az.: 92 C 1440/02

Hat der Kunde innnerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Telefonnetzbetreiber Widerspruch gegen die Rechnung eingelegt und die Übermittlung der Einzelverbindungsdaten verlangt, ist der Telefonnetzbetreiber verpflichtet die vollständige Rufnummer offenzulegen. Dies gilt auch, wenn der Kunde bei der Einrichtung des Netzanschlusses nur einen verkürzten Einzelverbindungsnachweis beantragt hatte. Legt der Telefonnetzanbieter diese nicht offen, besteht kein Zahlungsanspruch des Kunden.

Telefongesellschaften, die das Inkasso von 0190-Gebühren übernehmen, müssen dem betroffenen Kunden auf Wunsch den entsprechenden Diensteanbieter nennen. Behauptet die Telefongesellschaft bereits eine Woche nach der Rechnungsstellung, sie könne den Diensteanbieter nicht ermitteln, sei dies “nicht nachvollziehbar”.  Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Wiesbaden jetzt die Klage einer Telefongesellschaft gegen einen Kunden zum Teil abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im vorliegenden Fall hatte die Telefongesellschaft von ihrem Kunden in zwei Rechnungen auch 0190-Gebühren gefordert, am 8. Februar 2001 1736,08 Mark zuzüglich Mehrwertsteuer, am 8. März 2001 dann noch einmal 342,61 Mark zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kunde weigerte sich, die 0190-Gebühren zu begleichen und zahlte nur die anderen Gebühren. Nach der Rechnung vom 8. Februar schaltete der Betroffene einen Anwalt ein. Am 15. Februar forderte dieser die Telefongesellschaft auf, den Betreiber des 0190-Dienstes zu nennen. Die Gesellschaft lehnte dies mit Schreiben vom 26. Februar ab. Begründung: Der  Kunde habe nur einen um drei Stellen verkürzten Einzelverbindungsnachweis. Ohne die letzten drei Ziffern sei der Dienstebetreiber nicht mehr zu ermitteln.

Dieser Begründung wollte das Gericht so allerdings nicht folgen. Immerhin bestehe ja zwischen der Telefongesellschaft und dem Diensteanbieter ein Vertragsverhältnis über die Weiterleitung der 0190-Gebühren. Da sei es “nicht nachvollziehbar”, dass der Kunde nicht ermittelt werden könne – zumal der Kunde bereits wenige Tage nach dem Rechnungsversand um Auskunft gebeten habe. Der Zahlungsanspruch der Telefongesellschaft sei in diesem Fall also nicht berechtigt.

Gleichzeitig machte das Gericht deutlich, wie wichtig es ist, bei strittigen Gebührenforderungen schnellstmöglich  Widerspruch einzulegen. Die so genannte Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) schreibt nämlich in § 6, Abs. 3 vor, dass die Verbindungsdaten binnen dieser Frist gelöscht werden müssen – sofern kein Einspruch dagegen eingelegt wurde. Die März-Rechnung muss der Kunde nach Ansicht des Gerichts also zahlen, weil er dagegen eben nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hatte. Es sei nachvollziehbar, dass die Telefongesellschaft nach Löschung der Verbindungsdaten keine Möglichkeit mehr habe, den Diensteanbieter zu ermitteln, so der Richter.

(Quelle: dialerschutz.de)

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