Top-Urteil

Airbnb Ireland muss Vermieterdaten herausgeben

10. Januar 2019
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Wohnungsschlüssel_500px Pressemitteilung zum Urteil des VG München vom 13.12.2018, Az.: M 9 K 18 4553

Airbnb Ireland muss künftig der Stadt München die Daten zu Ferienwohnungen offenlegen, welche eine bestimmte Mietdauer im Jahr überschreiten. Eine Vermietung von privaten Wohnräumen ohne Genehmigung ist nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht nur acht Wochen im Jahr erlaubt. Wird diese Zeitspanne überschritten, so bedarf es aufgrund der Fremdbeherbergung einer Genehmigung. Trotz des Firmensitzes in Irland hat sich Airbnb, aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet, an nationales Recht zu halten. Als Vermittlerin der Wohnungen ist das Unternehmen nun verpflichtet, die Daten herauszugeben, um die Überwachung der Zweckentfremdung sicherzustellen. Die Herausgabe der personenbezogenen Daten stoßen auf keine datenschutzrechtlichen Bedenken.

Verwaltungsgericht München

Pressemitteilung zum Urteil vom 13.12.2018

Az.: M 9 K 18 4553

 

Airbnb Ireland muss Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben. Dies hat die 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München mit heute bekanntgegebenem Urteil vom 12. Dezember 2018 entschieden und damit die Klage der Airbnb Ireland UC abgewiesen (Az. M 9 K 18.4553).

Die Klägerin betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Darum hat die beklagte Landeshauptstadt München die Klägerin aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret soll die Klägerin für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die Klägerin trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gelte irisches Recht. Das Auskunftsverlangen sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig. Auch sei die Klägerin als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten habe die Beklagte nicht. Das Zweckentfremdungsrecht und das darauf beruhende Auskunftsverlangen seien zudem verfassungsgemäß. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgeldes i.H.v. 300.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sei rechtmäßig.

Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung beantragen. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten besteht ab Rechtskraft des Urteils.

 

 

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