Amazon-Händler trifft keine Pflicht zur Bereitstellung eines eigenen Links zur OS-Plattform

05. September 2017
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Online-Shopping - Einkaufswagen auf Bildschirm Urteil des OLG Dresden vom 11.08.2017, Az.: 14 U 732/17

Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 der Online Dispute Resolution Verordnung (ODR-Verordnung) verlangt, dass Unternehmer die Online-Kaufverträge eingehen oder in der Union niedergelassene Online-Marktplätze betreiben auf „ihren Websites“ einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) einstellen. Ein Online-Marktplatz stellt für einen Online-Händler trotz des Anbietens seiner Produkte eine fremde Website dar, ebenso wie die Website des Händlers für den Online-Markplatzbetreiber fremd ist. Die Pflichten der jeweiligen Website-Inhabern, einen Link zur OS-Plattform auf ihrer eigenen Website einzustellen, bestehen nebeneinander. Die Pflicht eines Händlers zur Verlinkung auf der eigenen Website entfällt daher nicht, wenn bereits ein Link auf dem Online-Markplatz (hier: Amazon) eingestellt ist.

Oberlandesgericht Dresden

Beschluss vom 11.08.2017

Az.: 14 U 732/17

 

In dem Rechtsstreit (…) wegen Unterlassung hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden (…)
beschlossen:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2.5.2017, Az. 42 HK O 9/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert im Berufungsverfahren: 7.500 €

Gründe

I.

Der Kläger beanstandet, dass der beklagte Onlineshop-Betreiber in seinem Angebot unter „andere Verkäufer“ auf der Internet-Verkaufsplattform „XXX“ keinen Link auf die OS-Plattform eingestellt hat.

Der Beklagte schloss sich im Streitfall auf der Internet-Verkaufsplattform „XXX“ dem Angebot des Händlers „D……….. GmbH“ für eine Steckdosenleiste Brennenstuhl Premium“ an, indem er sich dort in einem Hinweiskästchen unter „andere Verkäufer auf XXX“ aufführen ließ, wie im Klageantrag eingeblendet (vgl. Anlage K 4 a). Von dem Hinweiskästchen (3 cm auf 1 cm), neben dem zwei weitere Verkäufer benannt werden, kann das Produkt direkt „in den Einkaufswagen“ gelegt werden. Der Beklagte weist in diesem Hinweiskästchen nicht auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hin und stellt auch keinen Link von dort zu dieser Plattform bereit.

Der Kläger sieht den beklagten Online-Händler nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 in der Pflicht, in dessen Angebot auf dem Online-Marktplatz Informationen über die OS-Plattform sowie einen Link dorthin zur Verfügung zu stellen.

Diesem Rechtsstreit in der Hauptsache ging ein Verfahren der einstweiligen Verfügung voraus. Darin hat das Landgericht den Antrag, es dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, mit Urteil vom 14.09.2016 zurückgewiesen. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17.1.2017 zurückgewiesen (K & R 2017, 194). Zur Begründung wurde darauf abgestellt, das Angebot befinde sich nicht auf der Website des Verfügungsbeklagten, sondern derjenigen der Online-Plattform, so dass der Verfügungsbeklagte dort keinen Link zur OS-Plattform einstellen müsse. Im Hauptsacheverfahren hat das Landgericht mit Urteil vom 2.5.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, den Online-Händler treffe die Pflicht zur Einstellung des Links zur OS-Plattform in seinem Angebot auf dem Online-Marktplatz. Dies gebiete der Zweck der Regelung, möglichst vielen Verbrauchern Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform zu geben.

Der Kläger beantragt,

das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 2.5.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, wie im Berufungsantrag eingeblendet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 6.6.2017 den Kläger darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf diesen Hinweisbeschluss und die Ausführungen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen mitsamt Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und auf seinen Beschluss vom 6.6.2017.

In diesem Rechtsstreit geht es nicht darum, ob, sondern wo ein Link zur OS-Plattform durch den Onlineshop-Betreiber bereitzustellen ist. Der Kläger beanstandet allein, dass der beklagte Onlineshop-Betreiber in seinem auf der Internet-Plattform www.XXX.de unter „andere Verkäufer“ hinzugefügten Angebot (1 cm x 3 cm) keinen Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) einstellt. Nach Auffassung des Klägers handele es sich im Streitfall allein um die Frage, ob ein Unternehmer, der sich einer Online-Plattform bedient, in seinem dort veröffentlichten bzw. ihm zuzurechnenden Angebot einen Link zur OS-Plattform einstellen müsse. Der Senat verneint diese Frage weiterhin. Streitgegenständlich ist hier nicht die – zu bejahende – Frage, ob der Beklagte auf seiner eigenen Website einen Link einzustellen hat. Im Streitfall allein angegriffen und entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte nicht an der vom Kläger begehrten Stelle den Link einzubinden hat. In seinem Angebot auf dem Online-Marktplatz muss der Beklagte nicht auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzbetreibers zusätzlich zu dessen Link – ebenso wenig wie jeweils weitere dort anbietende Onlineshop-Betreiber – den Link bereitstellen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 21.05.2013, ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 1-12 in Kraft seit 9.1.2016 im folgenden: ODR-Verordnung, d.h. Online Dispute Resolution – Verordnung) steht dem Kläger nicht zu. Entgegen seiner Auffassung verstößt der Beklagte nicht gegen Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung.

1. Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 ODR-Verordnung lautet: „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Der Wortlaut der Vorschrift stellt entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Angebote oder Angebotsseite, sondern ausdrücklich auf die zugehörige Website ab. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung haben die Online-Verträge eingehenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link auf „ihren Websites“ einzustellen. Die Stelle für die Einbindung des Links ist die eigene Website, nicht das eigene Angebot auf einer fremden Website. Das Possessivpronomen „ihren“ macht abgrenzend deutlich, dass ein Online-Händler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt, nicht dort, sondern bei sich einen Link bereitstellen muss. Die Website des Online-Marktplatzes und das dort erscheinende Angebot sind nicht die Website des Online-Händlers, so dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung das Klagebegehren nicht stützt.

Dies gilt nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis von „Website“ als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten, die nicht notwendigerweise unter einer Domain verbunden sein müssen. Auch die Webseite – untypisch verstanden als einzelnes Dokument, das mit einem Browser unter Angabe eines URL (Uniform Resource Locators) im Internet abgerufen werden kann – ist bei einem Angebot auf einem Online-Marktplatz nicht dem Onlineshop-Betreiber zuzuordnen. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotsseite lautet nicht auf ihn, sondern auf den Marktplatz-Betreiber. Wäre unter „ihrer Website“ auch das Angebot des Onlineshop-Betreibers auf der Website des Online-Marktplatzes zu verstehen, würde der Onlineshop-Betreiber – entgegen der Abgrenzung durch den Wortlaut – sowohl auf seiner als auch zugleich auf der fremden „Website“ den Link bereitstellen.

Von einem derart weiten Begriffsverständnis müsste man sich zudem im Hinblick auf den Online-Marktplatz ohnehin wieder lösen. Denn es wäre abseitig, ihn für verpflichtet zu halten, zusätzlich zu einem Link auf seiner Website Links auf den Angebotsseiten der auf dem Marktplatz anbietenden Onlineshops einstellen zu
müssen.

2. Wie Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung aufzeigt, wird ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sind nach Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung „daher gleichermaßen“ wie die Onlineshop-Betreiber verpflichtet, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Gleichermaßen bedeutet jedoch nicht zugleich am selben Ort, d.h. auf ein und derselben Website. Vielmehr haben sowohl der Betreiber des Online-Marktplatzes als auch der Betreiber des Onlineshops gleichermaßen auf der jeweils eigenen Website einen Link bereitzustellen. Von dieser ihm eigenen Verpflichtung wird der Onlineshop-Betreiber nicht freigestellt – auch dann nicht, wenn sein Angebot nur oder auch auf dem Marktplatz zu finden ist. Seine Pflicht zur Verlinkung auf der eigenen Website entfällt nicht und die Pflicht des Online-Marktplatzbetreibers tritt nicht an ihre Stelle; vielmehr bestehen die Pflichten nebeneinander (vgl. OLG Koblenz, GRUR-RR 2017, 147; LG Aachen, Urteil vom 22.2.2017, Az. 42 O 121/16). Dieses Nebeneinander gilt aber nicht für dieselbe Stelle der Verlinkung, d.h. dieselbe Website. Dem Onlineshop-Betreiber wird nicht die Verpflichtung auferlegt, in seinem Angebot auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes zusätzlich zum dort vom Online-Marktplatzbetreiber einzustellenden Link auch noch einen eigenen Link zur OS-Plattform einzustellen. Andernfalls wäre eine Unterscheidung zwischen „Website“ und „Angebot“, die die ODR-Verordnung kennt und in Art. 14 Abs. 2 S. 2 umsetzt, hinfällig; der Normgeber hätte sogleich auf das Angebot abstellen können.

3. Wäre (jeder) der auf einem Online-Marktplatz anbietenden Onlineshop-Betreiber verpflichtet, auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes seinerseits zusätzlich einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, hätte es angesichts einer solchen Häufung von Links nicht auch noch eines Links durch den Betreiber des Online-Marktplatzes bedurft. Eben weil der Normgeber einen Bedarf für einen solchen Link auf dem Online-Marktplatz ausgemacht und ausdrücklich dem Online-Marktplatzbetreiber die Verlinkung aufgegeben hat, geht er davon aus, dass nicht auch der jeweilige Onlineshop-Betreiber auf der für ihn fremden Website des Marktplatzes einen Link bereitzustellen hat. So weist die angegriffene Verletzungshandlung unter „andere Verkäufer auf XXX“ drei andere Verkäufer in einem Kasten auf, der weitaus schmaler und kleiner als das Angebot des Verkäufers D……….. GmbH ist. Im Streitfall würden sich bei dem Angebot eines Produkts von jedem der anbietenden Onlineshop-Betreiber ein Link auf der jeweils für ihn fremden Website, d.h. vier Links, finden. Dem Normgeber schien es demnach sachgerechter, hierfür denjenigen in die Pflicht zu nehmen, dem für einen dort anzubringenden Link die Website zuzuordnen ist: den Online-Marktplatzbetreiber.

4. Zweck der Regelung ist es, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen, um die Online-Streitbeilegung zu fördern (Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung). Deshalb hat die Informationspflicht nicht nur einen Hinweis, sondern die Bereitstellung eines Links auf die OS-Plattform zum Gegenstand. Damit dient sie dem Interesse der Verbraucher als Markteilnehmer und stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (vgl. OLG München K&R 2016,848; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 1.325b).

Dieser Zweck erfordert es indessen nicht, dass auf ein und derselben Website des Online-Marktplatzes sowohl dessen Betreiber als auch der jeweilige Onlineshop-Betreiber einen Link setzen müssten. Da je nach Angebotslage sogar eine Vielzahl von Onlineshop-Betreibern ihre Angebote auf dem Online-Marktplatz unterbreiten, insbesondere sich dort an andere Angebote anhängen, würde sich an derselben Stelle eine Vielzahl von Links häufen. Diese Informationsüberflutung führt zur Unübersichtlichkeit und trägt zur Entwertung des Links bei. So würden sich im Streitfall bei dem Angebot eines einzelnen Produkts fünf Links auf derselben Website finden (jeder der vier Onlineshop-Betreiber und zusätzlich der Marktplatzbetreiber). Es wäre kontraproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Markplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer solchen Vielzahl weiterer – gleichlautender und stets leicht zugänglicher – Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft würde. Dies gilt erst recht, wenn man mit dem Kläger sogar noch eine sprachliche Kurzerläuterung verlangt.

5. Aus den vom Kläger herangezogenen Literatur- und Rechtsprechungszitaten ergibt sich nichts anderes, wie im Hinweisbeschluss dargelegt. Die nunmehr angeführte Entscheidung des LG Bamberg (Urteil vom 22.2.2017, Az.: 2 HK O 31/16) spricht nicht für, sondern gegen die Auffassung des Klägers, indem sie – im Sinne des Senats – darauf abstellt, dass der Link auf der Webseite des dortigen Beklagten und damit nicht des Marktplatzbetreibers anzubringen ist. Der Kläger versucht, die zitierten Entscheidungen auf das hier allein angegriffene Angebot unter dem Hinweis „andere Verkäufer auf XXX“ zu beziehen. Dies ist indessen nicht vergleichbar und verkennt die Stelle, an der ein Online-Shop-Betreiber als Normadressat den Link einzubinden hat – nicht auf der Website des Marktplatz-Betreibers, sondern seiner eigenen. Deshalb bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH. Die vom Kläger zur Vorlage angeregte Frage ist demnach nicht streitentscheidend.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Eine Divergenz zur zitierten Rechtsprechung liegt nicht vor, weil es sich hier um einen anderen Sachverhalt handelt und nicht die Frage, ob, sondern wo der Link bereitzustellen ist, streitentscheidend ist. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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