Ambulante Zahnarztpraxis darf nicht als „Praxisklinik“ beworben werden

28. Mai 2018
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Zahnärztin behandelt Patienten Urteil des OLG Hamm vom 27.02.2018, Az.: 4 U 161/17

Die Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als „Praxisklinik“ stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar, wenn in der Praxis keine Möglichkeit zu einer stationären Aufnahme besteht. Nach Ansicht des OLG Hamm erwartet der Verbraucher, dass die medizinische Versorgung in einer „Praxisklinik“ über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Der Wortteil „Klinik“ sei bestimmend im Wort „Praxisklinik“ und erwecke den Eindruck, der Zahnarzt betreibe eine Klinik. Da der Begriff „Klinik“ als Synonym für „Krankenhaus“ verstanden wird, assoziiert der Verbraucher damit die Möglichkeit einer zumindest vorübergehenden stationären Behandlung. Folglich präsentiert sich eine als „Praxisklinik“ bezeichnete Praxis für den Verbraucher als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und als erwägenswerte Alternative zu einer Zahnklinik.

Oberlandesgericht Hamm

Urteil vom 27.02.2018

Az.: 4 U 161/17

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das 08. November 2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung „Praxisklinik“ zu verwenden, wie geschehen im Internetauftritt des Beklagten am 10.02.2017 (Anlage K1 – Bl. 6 bis 13 der Akten).

Dem Beklagten wird für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen.

Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine Praxis in A. Er wirbt hierfür unter www.#####.de (Anlage K1 – Bl. 6 ff. der Akte) mit dem Begriff „Praxisklinik“.

Die Klägerin mahnte den Beklagten deswegen mit Schreiben vom 24.8.2016 (Anlage K3 – Bl. 30 ff. der Akte) ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Sie beanstandete, dass die Bezeichnung „Praxisklinik“ irreführend sei. Der Beklagte wies diesen Vorwurf mit anwaltlichem Schreiben vom 27.9.2016 (Anlage K4 – Bl. 33 f. der Akte) zurück.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die beanstandete Werbung mit dem Begriff der Praxisklinik sei irreführend, da in der Praxis des Beklagten die Möglichkeit fehle, Patienten für einen längeren stationären Aufenthalt aufzunehmen. Der Beklagte erwecke mit diesem Begriff jedoch den Eindruck, seine Praxis stehe vom Umfang und der stationären Aufnahmemöglichkeit der zahnärztlichen Abteilung eines Krankenhauses gleich. Der Verbraucher verstehe den Begriff „Klinik“ als Synonym für Krankenhaus und erwarte die Möglichkeit einer stationären und nicht nur rein ambulanten Behandlung. Eine Praxisklinik sei – so die Stellungnahme der X vom 12.09.2017 (Bl. 66f. der Akte) – in Anlehnung an die Begrifflichkeiten in § 115 SGB V eine ambulante Einrichtung, in der auch stationäre Versorgungsleistungen erbracht werden könnten. Das bedeute, dass in einer Praxisklinik jedenfalls vorübergehend und kurzfristig ein Klinikbetrieb möglich sein müsse.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung „Praxisklinik“ zu verwenden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, dass das Verständnis des Begriffs „Praxisklinik“ nicht die Möglichkeit eines längeren stationären Aufenthaltes unterstelle. Grammatikalisch stelle der Begriff ein Nomenkompositum dar. Das Verständnis des Begriffes „Praxis“ sei eindeutig und schließe dem Grunde nach die Verwendung des Begriffs „Klinik“ aus, so dass der Begriff „Praxisklinik“ an ein Oxymoron grenze. Das Begriffsverständnis habe sich etwa (selbst) nach Einschätzung der Y aus Dezember 2011 (Bl. 48ff. der Akte) von einer Behandlungsmöglichkeit ambulanter Natur mit ergänzender stationärer Aufnahme hin zu einer Behandlungsmöglichkeit ambulanter Natur mit aufgewerteter Einrichtung gewandelt. Auch Wikipedia verweise hinsichtlich des Begriffs „Praxisklinik“ auf eine Einrichtung der „vertragsärztlichen Versorgung“, also eine rein ambulante Einrichtung. Die Dentalmedizin sei dadurch geprägt, dass es ausschließlich noch zu wissenschaftlichen Zwecken klinische Einrichtungen gebe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt gegen das erstinstanzliche Urteil:

Die Verwendung der Bezeichnung „Praxisklinik“ durch den Beklagten sei irreführend. Denn von einer solchen erwarte der angesprochene Verkehr, dass dort, wenn auch möglicherweise nicht im Umfang wie in einer Klinik, stationäre Leistungen erbracht werden könnten.

Die Leistungen einer „Praxisklinik“ müssten über die eines rein ambulanten Praxisbetriebes hinausgehen und in gewissem Umfang auch „Klinikleistungen“ erfassen. Sonst mache die Verwendung des zusammengesetzten Begriffs keinen Sinn. Der Wortbestandteil „Klink“ könne nicht bedeutungslos sein.

Der Hinweis des Landgerichts auf den Begriff der „Tagesklinik“ gehe fehl. Denn auch hiermit werde keine rein ambulante Einrichtung bezeichnet.

Selbst nach Ansicht der B (Anlage B1 – Bl. 93 ff. der Akte) sei eine „Praxisklinik“ u.a. dadurch charakterisiert, dass eine Unterbringung, falls erforderlich, in Einbett- und Zweibettzimmern möglich sei.

Sowohl die Bestimmung des § 115 SGB V als auch die Zahnärztekammern, und zwar auch die vom Beklagten selbst zitierte O (Anlage B3 – Bl. 107ff. der Akten), würden den Begriff der „Praxisklinik“ als eine Einrichtung definieren, in der auch stationäre Versorgungs- und Betreuungsleistungen in einem gewissen Umfang erbracht werden könnten.

Allein dieses Begriffsverständnis lasse sich mit dem Wortlaut in Einklang bringen. All das präge das Verkehrsverständnis. Dass sich dieses abweichend hiervon dahin entwickelt haben könnte, dass mit dem Begriff „Praxisklinik“ eine rein ambulante Einrichtung gemeint sei, sei nicht ersichtlich.

Die Klägerin beantragt deshalb,

in Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlussantrag der Klägerin erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

Die Klägerin habe erstinstanzlich lediglich vorgetragen, dass in der Praxis des Beklagten die Möglichkeit fehle, Patienten für einen längeren stationären Aufenthalt aufzunehmen. Sofern sie nunmehr behaupte, in der Praxis des Beklagten könnten überhaupt keine stationären Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbracht werden, stelle dies ohnehin neues Vorbringen dar, mit dem die Klägerin in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sei. Im Übrigen könne der Beklagte in gewissem Umfang sehr wohl Elemente stationärer Versorgung anbieten. Es handele sich vorliegend um keine „gewöhnliche“ Zahnarztpraxis. Die Verpflegung der Patienten mit Getränken sei sichergestellt. In der Regel sei darüber hinaus die Aufnahme fester Nahrung nach längeren Operationen im Zahn- und Kieferbereich ohnehin nicht indiziert und auch nicht erwünscht. Die Übernachtung im Bedarfsfall sei ursprünglich Gegenstand der Baugenehmigungsplanung im Rahmen einer separaten Suite gewesen, sei später allerdings mangels Nachfrage aufgegeben worden. Dies belege, dass sich kein Patient mit der Erwartung einer längeren stationären Aufnahme an den Beklagten wende.

Die Praxisklinik des Beklagten bedürfe ebenso wenig wie eine Tagesklinik einer gewerberechtlichen Genehmigung nach § 30 GewO. Es sei auch nicht etwa so, dass die Verwendung des Wortbestandteils „Klinik“ allein im stationären Bereich möglich sei. Bei einer als „Tagesklinik“ bezeichneten Einrichtung komme für den Verbraucher nämlich gleichermaßen zum Ausdruck, dass kein stationärer Aufenthalt erfolge.

Die Verwendung des Begriffs „Praxisklinik“ sei keineswegs irreführend. Die Bezeichnung deute ähnlich wie der Begriff „Tagesklinik“ nicht darauf hin, dass es sich um eine Einrichtung mit längerer stationärer Versorgung handele. Der Zusatz „Praxis“ lasse eindeutig auf eine ambulante und keine vollstationäre Einrichtung schließen, zumal der Beklagte ausschließlich zahnmedizinische Leistungen erbringe. In diesem Bereich sei ein längerer stationärer Aufenthalt regelmäßig nicht erforderlich. Der Begriffsteil „Klinik“ deute nach heutigem Sprachgebrauch nur darauf hin, dass operative Eingriffe vorgenommen würden.

Dieses Verständnis teile auch die P, nach deren Ansicht mit der in Rede stehenden Bezeichnung die Vorstellung verbunden werde, dass in der Praxis die Möglichkeit bestehe, im Bedarfsfall umfangreiche Operationen durchzuführen und Patienten gegebenenfalls stationär aufzunehmen und zu betreuen.

Im Übrigen habe sich das Sprachverständnis aufgrund der zunehmenden ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in der Medizin zwischenzeitlich ohnehin gewandelt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Denn die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG gegen den Beklagten zu.

1.

Die beanstandete Verwendung des Begriffs „Praxisklinik“ ist unter den gegebenen Umständen irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.

a)

Wie eine Werbung verstanden wird, hängt maßgeblich von der Auffassung des Personenkreises ab, an den sie sich richtet. Die in Rede stehende Werbung richtet sich an jeden potentiellen Patienten des Beklagten, mithin im Prinzip an jedermann – und dessen Verkehrsauffassung können die Mitglieder des ständig und ausschließlich mit Wettbewerbssachen befassten, erkennenden Senates aufgrund eigenen Erfahrungswissens und eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es hierfür besonderer Sachkunde bedürfen würde (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 1.233).

Maßstab ist hierbei die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 1.76 mwN). Diesem sind in der Regel weder die Begriffsbestimmungen des SGB V noch der Berufsordnungen für Zahnärzte, geschweige denn der Zahnärztekammern oder der einschlägigen Fachliteratur bekannt.

b)

Dieser Verbraucher erwartet, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ in jedem Fall über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Denn nur so wäre die Bezeichnung als „Klinik“ überhaupt gerechtfertigt. Das heißt im vorliegenden Fall, dass er sich von dieser neben der rein ambulanten Versorgung auch die Möglichkeit einer, wenn auch nicht längerfristigen, so doch zumindest vorübergehenden stationären Behandlung im Bedarfsfall verspricht.

aa)

Entgegen der Ansicht des Beklagten versteht der Verkehr den Begriff „Praxisklinik“ nämlich nicht als eine aus sich gegenseitig ausschließenden Begriffen gebildete Wortzusammensetzung (Oxymoron), bei der die Bezeichnung Praxis im Vordergrund steht und die Verwendung des Begriffs „Klinik“ an und für sich ausschließt. Denn der Wortbestandteil „Klinik“ ergibt in diesem Fall keinen Sinn und der Beklagte müsste sich fragen lassen, warum er diese Bezeichnung überhaupt gewählt hat.

bb)

Ein solches Verständnis liegt in Anbetracht des hier verwendeten Kompositums „Praxisklinik“ mehr als nahe. Denn semantisch dominiert bei derlei zweigliedrigen Komposita regelmäßig das Zweitglied als Grundwort. Es trägt im Vergleich zur Bedeutung des gesamten Kompositums die allgemeinere Bedeutung, so dass es dieses ganz allein repräsentiert (Duden, Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 1002) – und solchermaßen fasst auch der Verbraucher den Begriff auf. Das heißt auch vorliegend, dass der Begriff „Klinik“ bestimmend ist und damit ist auch die Praxisklinik eine Klinik.

Der Verkehr versteht den Begriff der „Klinik“ jedoch nach wie vor als Synonym für „Krankenhaus“ und assoziiert hiermit dementsprechend nicht nur operative Eingriffe, sondern auch und vor allem eine stationäre Behandlung (BGH GRUR 1996, 802, 803 – Klinik; OLG München WRP 2015, 642, 645; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 4.33; Lindacher in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 937).

cc)

Allerdings geht der angesprochene Verkehr aufgrund des vorangestellten Wortbestandteils „Praxis“ nicht ohne weiteres davon aus, dass es sich es bei einer Praxisklinik um eine Klinik im eigentlichen Sinne handelt.

Denn die Bedeutung des Zweitgliedes eines Determinativkompositums wird regelmäßig durch das Erstglied näher bestimmt, sie wird – wie hier – eingeschränkt (Duden, aaO.).

Dementsprechend wird der Verbraucher – so das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen völlig zu Recht – auch nicht mit der Möglichkeit einer mehrtägigen stationären Unterbringung rechnen, zumal eine solche nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten bei zahnärztlichen Behandlungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Ihm wird ebenso klar sein, dass der Schwerpunkt einer „Praxisklinik“ in der ambulanten Versorgung liegt.

Dennoch wird er von einer „Praxisklinik“ mehr erwarten, als dass dort gegebenenfalls auch umfangreiche Operationen vorgenommen werden (vgl. OLG München GRUR 2000, 91 Rn. 60 zum Begriff „Tagesklinik“). Vielmehr wird er sich von dieser zumindest die erforderlichen Einrichtungen für eine, wenn auch nur im Ausnahmefall notwendige vorübergehende stationäre Versorgung, und zwar auch über Nacht versprechen.

Genau hiermit präsentiert sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchtet, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.

Von nichts anderem als einem solchermaßen vorsorglichen Vorhalten von Einrichtungen zur Nachbetreuung ist im Übrigen in dem vom Beklagten vorgelegten Merkblatt der Y aus Dezember 2011 die Rede (Bl. 48ff. der Akte). Auch das vom Beklagten im jüngsten Schriftsatz vom 20.02.2018 vorgetragene Verständnis der P ist kein anderes.

c)

Diese Vorstellung ist im vorliegenden Fall jedoch falsch.

Denn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten verfügt seine Praxis eben nicht über die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme. Nach seinem Berufungsvorbringen war eine Übernachtung im Bedarfsfall zwar ursprünglich Gegenstand der Baugenehmigungsplanung im Rahmen einer separaten Suite. Jedoch sei diese später mangels Nachfrage wieder aufgegeben worden.

d)

Es liegt auf der Hand, dass die Irreführung über derlei positive Leistungsmerkmale für die Marktentscheidung des Verbrauchers von Bedeutung und damit wettbewerblich relevant i.S.d. § 5 UWG ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 1.177)

2.

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 36. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.43).

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den § 91 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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