Bei Drogenscreening: Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne muss schriftlich erfolgen

13. Oktober 2017
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Failed Drug Test Result Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28.06.2017, Az.: 1 Rb 8 Ss 540/16

Die Durchführung eines Drogenscreenings und die Weitergabe der daraus resultierenden Ergebnissen an den Arbeitgeber des Untersuchten, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Betroffenen. Liegt eine solche Einwilligung dem das Drogenscreening durchführenden Arzt nicht vor, erhebt dieser unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und handelt bei Weitergabe ordnungswidrig.

Oberlandesgericht Karlsruhe

Beschluss vom 28.06.2017

Az.: 1 Rb 8 Ss 540/16

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts L. vom 02. Mai 2016 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht L. zurückgegeben.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen – einen niedergelassen Arzt – mit Urteil vom 02.05.2016 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz in zwei Fällen zu zwei Geldbußen von je 500 EUR verurteilt, weil er am 25.02.2014 im Rahmen seiner Arztpraxis in W. bei R. auf Veranlassung von dessen Arbeitgeber ein Drogenscreening durchgeführt und das Ergebnis dieser Untersuchung an diesen weitergeleitet hatte, ohne dass der Patient zuvor sein schriftliches Einverständnis mit der Untersuchung und der Datenweitergabe erklärt hatte. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat auf Aufhebung des Urteils angetragen.

II.

Dem zulässigen Rechtsmittel kann ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht versagt bleiben.

1. Entgegen der Bewertung der Verteidigung liegt ein zur Einstellung des Verfahrens führendes Hindernis nicht vor. Dass gegen den Verfolgten ein berufsrechtliches Verfahren geführt und dieses gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden war, bewirkt einen Strafklageverbrauch nicht, da berufsgerichtliche Sanktionen lediglich disziplinarischen und keinen bestrafenden Charakter haben (BVerfGE 21, 378, 384 ff.; BVerfGE 27, 180, 184 f.) und die Ahndung im Rahmen des ärztlichen Berufsrechts anhand spezifischer Sonderregelungen erfolgt, die außerhalb des Strafrechts liegen (Rehborn, GesR 2004, 170, 174).

2. Jedoch hält die gerichtliche Beweiswürdigung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, denn diese ist lückenhaft. Aus den Urteilsgründen ergibt sich insoweit lediglich, dass der Zeuge R. mit der auf Veranlassung seines früheren Arbeitgebers bei ihm zuvor durchgeführten Vorsorgeuntersuchung G 25 einverstanden gewesen war und sein Einverständnis auch schriftlich erklärt hatte. Bezüglich der nachfolgenden Abgabe einer Urinprobe lässt sich den Urteilsgründen aber lediglich entnehmen, dass der Patient durch eine Arzthelferin auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Urinprobe zur Durchführung eines Drogenscreenings hingewiesen, eine solche Untersuchung ohne Einholung einer schriftlichen Einverständniserklärung sodann durchgeführt und das insoweit positive Ergebnis an den Arbeitgeber des Untersuchten weitergeleitet worden war. Aus den Feststellungen ergibt sich aber nicht, ob sich der Betroffene zu der Aufforderung zur Abgabe einer Urinprobe gegenüber der Arzthelferin geäußert hat und er ob er ggf. in Kenntnis der Bedeutung einer solchen Erklärung mit der Durchführung eines Drogentest einverstanden gewesen war.

a. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, der vorliegend auch für den Betroffenen zur Anwendung kommt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG), handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG). Besondere Arten personenbezogener Daten sind dabei Angaben über die Gesundheit (§ 3 Abs. 9 BDSG). Unter Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen zu verstehen (§ 3 Abs. 3 BDSG), wohingegen unter den Begriff des Verarbeitens das Speichern und Übermitteln personenbezogener Daten fällt (§ 3 Abs. 4 BDSG). Speichern ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG), übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden (§ 3 Abs.4 Satz 2 Nr. 3 a BDSG). Dabei ist unerheblich, ob der Täter die Daten durch Angestellte hat erheben lassen, denn verantwortliche Stelle ist insoweit jede Person, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt (§ 3 Abs.7 BDSG). Vorliegend steht danach aufgrund der auch in subjektiver Hinsicht getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts fest, dass der Betroffene durch die Auswertung des durchgeführten Drogenscreenings, die Erfassung der Daten und die Weitergabe dieser an den Arbeitgeber personenbezogene Daten des Zeugen R. erhoben und verarbeitet hat.

b. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten war vorliegend auch nicht zulässig, da weder das Bundesdatenschutzgesetz noch eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder angeordnet hatte und außerdem auch keine datenschutzrelevante Zustimmung des Betroffenen vorlag (§ 4 Abs.1 BDSG). Dass die vom Zeugen R. im Rahmen der G 25 Untersuchung erteilte schriftliche Zustimmung zur Datenweitergabe an seine Arbeitgeber auch die Erhebung und Verarbeitung der Daten aus dem Drogenscreening erfasst hätte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Eine solche schriftliche Einwilligung ist jedoch erforderlich, soweit nicht wegen besondere Umstände eine andere Form angemessen ist (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, da die Schriftform eine Schutz- und Warnfunktion für den zu einer Einwilligung Aufgeforderten erfüllt (Beck-OK-BDSG/Kühling, 18. Edition vom 1.11.2016, § 4a Rn. 49). Dieser soll nicht übereilt zustimmen, sondern die Chance erhalten, sich seiner Entscheidung bewusst zu werden (Beck-OK-BDSG/Kühling, a.a.O.). Der Ausnahmecharakter der Vorschrift gebietet daher eine restriktive Auslegung (Beck-OK-BDSG/Kühling, a.a.O.). Auch sind besondere und eine andere Form rechtfertigende Umstände, wie etwa eine besondere Eilbedürftigkeit im Interesse des Betroffenen, vorliegend nicht ersichtlich.

Da der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen auch um das Schriftformerfordernis wusste, ist auch die Annahme einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung nicht zu beanstanden (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG), Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tatbestandsirrtums liegen nicht vor (§ 11 Abs.1 OWiG.

3. Jedoch ist die Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne (§ 4 Abs.1 BDSG). von der rechtfertigenden Einwilligung im ordnungswidrigkeitrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zwar schützen Ordnungswidrigkeitentatbestände zumeist nicht unmittelbar individuelle Rechtsgüter, sondern Allgemeininteressen (Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Auflage 2012, Vor § 1 Rn. 22; vgl. OLG Hamm NStZ 1985, 275), jedoch ist es der Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs.1 BDSG). Das allgemeine Persönlichkeit stellt ein anerkanntes individuelles Rechtsgut dar (siehe nur Beck-OK-StGB/Momsen/Savic, 32 Edition vom 1.9.2016, § 32 Rn. 19), so dass eine rechtfertigende Einwilligung grundsätzlich möglich ist (ebenso Kohlhaas/Erbs/Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze, 211. Ergänzungslieferung, 11/2016, § 4a BDSG Rn. 2) und zwar unbeschadet eines datenschutzrechtlichen Schriftformerfordernisses (§ 4a Abs.1 Satz 3 BDSG), zumal ein Verstoß hiergegen letztendlich nur zu einem Anspruch auf Löschung der Daten führt (Kohlhaas/Erbs/Ambs a.a.O.).

4. Ob die Voraussetzungen einer solchen rechtfertigenden Einwilligung (vgl. hierzu KK-OWiG/Rengier, 4. Auflage 2014, Vor § 15 Rn. 13) hier gegeben waren, hat das Amtsgericht aber weder festgestellt noch sich näher damit auseinandergesetzt. Insoweit wird sich die Tatrichterin in der neuen Hauptverhandlung insbesondere mit der Frage zu befassen haben, ob eine mündliche rechtfertigende Einwilligung überhaupt ausdrücklich oder zumindest konkludent erklärt wurde oder ob der Zeuge R. lediglich den Anweisungen der Arzthelferin Folge geleistet hat. Auch muss der Einwilligende nach seiner Reife imstande gewesen sein, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu beurteilen, weshalb das Amtsgericht neben den intellektuellen Fähigkeiten des Patienten und den äußeren Umständen der Erklärung in seine Abwägung auch wird einstellen müssen, ob der Zeuge um die möglichen Folgen einer solches „Drogenscreenings“ wusste oder solche in Kauf genommen hat bzw. ob er hierüber und etwaige Verweigerungsrechte zuvor durch die Arzthelferin oder auf sonstige Weise, etwa im Rahmen der G 25 Untersuchung, ausdrücklich aufgeklärt worden war.

III.

Es bestand kein Anlass, das Verfahren einer anderen Abteilung des Amtsgericht Karlsruhe zuzuweisen (§ 79 Abs.6 OWiG).

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