Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Eintragung in ein Teilnehmerverzeichnis?

02. Dezember 2016
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Telefonbücher gestapelt Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.09.2016, Az.: VI-U (Kart) 3/16

Es besteht der gesetzliche Anspruch eines Teilnehmers gegen einen Telekommunikationsanbieter auf unentgeltliche Eintragung in ein allgemein zugängliches, nicht unbedingt anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis. Der Telekommunikationsanbieter ist bei der Auswahl des Verzeichnisses frei, sofern es öffentlich und allgemein zugänglich ist. Ein subjektives Recht auf Eintragung in ein weiteres Teilnehmerverzeichnis oder über die in § 45m Abs. 1 S. 1 TKG Angaben hinaus besteht nicht. Der Zweck dieser Verzeichnisse besteht darin, die regionalen Kommunikationsteilnehmer vollständig und alphabetisch sortiert aufzulisten und den Nutzern zugänglich zu machen. Die zusätzliche Möglichkeit durch potentielle Kunden online- und mobil gesucht werden zu können, muss demnach zusätzlich bezahlt werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 14.09.2016

Az.: VI-U (Kart) 3/16

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Februar 2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O (Kart) 249/15) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Berufungsstreitwert wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, eine selbständige Versicherungsvertreterin, betreibt ein Büro in D., welches über einen Telekommunikationsanschluss der Beklagten zu 1. verfügt.

Die Klägerin ist in der Printausgabe und in der elektronischen Ausgabe von „Das Telefonbuch“, welches von den Beklagten zu 2. und zu 3. gemeinsam herausgegeben wird, kostenlos mit dem Eintrag „…… Kundendienstbüro ……..“ verzeichnet. In „Das Örtliche“, welches auch von den Beklagten zu 2. und zu 3. herausgegeben wird, ist sie in der Printausgabe und in der elektronischen Ausgabe dagegen als „……… Versicherungen“ eingetragen, und zwar ebenfalls kostenlos.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1. bis 3., sie in die Printausgabe und in die elektronische Ausgabe von das „Das Örtliche“ für D. unentgeltlich mit dem Eintrag „……… Kundendienstbüro ……..“ aufzunehmen. Die Beklagten zu 2. und 3. verlangen hierfür die Zahlung von 237 €/Jahr.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte zu 1. habe schon die begehrte Eintragung in „Das Telefonbuch“ veranlasst. Eine weitere Veröffentlichung in „Das Örtliche“ schulde sie weder aus Vertrag noch Gesetz. Gegen die Beklagten zu 2. und 3. bestehe weder nach den Vorschriften des GWB noch des BGB ein Anspruch auf die begehrte unentgeltliche Eintragung. Insbesondere sei die Klägerin weder unbillig behindert noch ungerechtfertigt ungleich behandelt worden.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrem Klagebegehren festhält.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 11. Februar 2016, 31 O (Kart) 249/15, zu verurteilen, das Versicherungsbüro der Klägerin in der Printausgabe und der elektronischen Ausgabe des Örtlichen, Ausgabe D., unentgeltlich unter der Bezeichnung „…….. Kundendienstbüro ………“ (zuzüglich Adresse, Telefon-  und Telefaxnummer) aufzuführen.

Die Beklagten zu 1.- 3. beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, wobei sie das erstinstanzliche Vorbringen ergänzen und vertiefen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache erfolglos.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. bis 3. keinen Anspruch auf eine zukünftige unentgeltliche Eintragung als „…….. Kundendienstbüro …….“ (zuzüglich Adresse, Telefon-  und Telefaxnummer) in der Printausgabe und der elektronischen Ausgabe von „Das Örtliche“, Ausgabe D..

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch aus § 45m Abs. 1 S. 1 TKG auf die begehrte unentgeltliche Eintragung in „Das Örtliche“.

a.
Den gesetzliche Anspruch der Klägerin gegen ihren Telekommunikationsanbieter auf unentgeltliche Eintragung von Rufnummer, Name, Vorname und Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis hat die Beklagte zu 1. durch die Eintragung der Klägerin als „……. Kundendienstbüro …….“ in „Das Telefonbuch“ erfüllt. Der Telekommunikationsanbieter, dessen Teilnehmer die Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis verlangt, ist bei der Auswahl des Verzeichnisses frei, sofern dieses, wie „Das Telefonbuch“ öffentlich und allgemein zugänglich ist (BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, Rn. 22ff, bes. Rn. 25; BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 182/13, juris, Rn. 23ff; Ditscheid/Rudloff, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, § 45m, Rn. 2 u. 7). Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Eintragung in ein weiteres Teilnehmerverzeichnis oder weiterer als der in § 45m Abs. 1 S. 1 TKG aufgeführten Angaben besteht nicht (BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 182/13, juris, Rn. 26f; Ditscheid/Rudloff, a.a.O. § 45, Rn. 2; vergleiche auch § 43a Abs. 1 S. 1 Nr.11 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG).

Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 104 TKG. Die gegenüber § 45m TKG nachrangige Vorschrift gibt dem Teilnehmer kein subjektives Recht auf Aufnahme in ein Teilnehmerverzeichnis und auf die Aufnahme weiterer Angaben („können eingetragen werden“) (Ditscheid/Rudloff, a.a.O., § 45m, Rn. 3).

b.
Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Eintragung in „Das Örtliche“, und zwar weder aus denen des Jahres 2009, noch aus denen vom 01.10.2010 oder vom 31.01./02.02.2015.

Es kann sowohl dahinstehen, ob die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2009 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. wirksam in das Vertragsverhältnis mit der Klägerin einbezogen als auch, ob diese in den Jahren 2010 und 2015 wirksam geändert worden sind, da sich aus ihnen ohnehin nicht der erstrebte Anspruch ergibt.

aa.
Ausweislich der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 01.10.2010 (Anlage K 8), die mit den von den Parteien nicht vorgelegten und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2009 geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen unstreitig inhaltlich identisch sind (siehe dazu auch Anlage B 15), regeln diese in Verbindung mit den Vorschriften des TKG die Aufnahme des Kundendatensatzes in das Kommunikationsverzeichnis der Beklagten zu 1., eine Datenbank, die als Basis für gedruckte und elektronische Medien und das Betreiben von Auskunftsdiensten dient (Ziffer 2 S. 2 u. 3). Der Datensatz besteht aus Name, Anschrift, Rufnummer sowie Namenszusätzen (Ziffer 4.1.1). Bei Geschäftskunden ist der Name der gelebte Geschäftsname (Ziffer 4.1.3 b). Die Beklagte zu 1. stellt den Datensatz ihre Telefonauskunft zur Auskunftserteilung bereit und veranlasst die Veröffentlichung in einem einmal jährlich erscheinenden gedruckten Verzeichnis (Ziffer 4.2.3). Des Weiteren überlässt sie den Datensatz dritten Unternehmen, die Auskunftsdienste, gedruckte Verzeichnisse und elektronische Medien anbieten, wobei die Weitergabe ohne Gewähr für die Veröffentlichung erfolgt und die Form sowie insbesondere die Art und Weise der Gestaltung des zu veröffentlichenden Eintrag von den Herausgebern der gedruckten Verzeichnisse und elektronischen Medien festgelegt wird (Ziffer 4.2.4 S. 2 und 3).

Aus den vorgenannten Ziffern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich kein über den Anspruch aus § 45m Abs.1 S. 1 TKG hinausgehender Eintragungsanspruch der Klägerin. Diesen Eintragungsanspruch hat die Beklagte zu 1., wie vorstehend ausgeführt, durch die Eintragung der Klägerin in „Das Telefonbuch“ erfüllt. Ein weiterer Eintragungsanspruch in andere Teilnehmerverzeichnisse besteht nicht.

Einen solchen Anspruch kann die Klägerin auch nicht aus Ziffer 4.2.1 herleiten. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 4.2.1 i.V.m. Ziffer 4.1 (Aufnahme des Datensatzes) und Ziffer 4.2.3 bezieht sich die erstgenannte Regelung ausschließlich auf die Aufnahme des Kundendatensatzes in die Datenbank der Beklagten zu 1. zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Verzeichnissen (beispielhaft ist „Das Telefonbuch“ genannt), in elektronischen Medien (beispielhaft sind CD-ROM und Internetauskunft genannt) sowie zum Betreiben telefonischer Auskunftsdienste. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in mehr als ein Teilnehmerverzeichnis lässt sich aus der Regelung dagegen unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten eines Kunden aus denjenigen Verkehrskreisen, die mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig angesprochen werden, zweifelsfrei nicht herleiten (siehe auch Ziffer 4.2.3 „in einem einmal jährlich erscheinenden gedruckten Verzeichnis“). Angesichts des klaren Wortlaut der Regelung ist § 305c Abs. 2 BGB, der bei Auslegungszweifeln die zu Lasten des Verwenders gehende kundenfreundlichste Auslegung der betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingung vorschreibt, nicht anwendbar (vergleiche: Basedow in Münchener Kommentar zum BGB, 7. A., 2016, § 305c, Rn. 27 ff).

Im Übrigen stellen Ziffer 4.2.4 S. 2 u. 3 sowohl klar, dass die Beklagte zu 1. weder die Veröffentlichung durch Dritte garantiert, noch Einfluss auf die Gestaltung des Eintrags nimmt. Dieser wird nur durch die Herausgeber der gedruckten Verzeichnisse und elektronischen Medien festgelegt. Die Beklagte zu 1. stellt hierfür lediglich den Datensatz nach Maßgabe von § 45m Abs. 1 S. 1 TKG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Sie veranlasst und verantwortet keine Datenänderungen durch Dritte, welche Print- und/oder Onlineteilnehmerverzeichnisse herausgeben.

bb.
Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 31.01./02.02.2015 (Anlage B 7) ergibt sich nichts anderes. Die Beklagte zu 1. stellt auch nach den geänderten Bedingungen in Verbindung mit den Vorschriften des TKG den Datensatz ihrer Telefonauskunft zur Auskunftserteilung bereit und veranlasst die Veröffentlichung in einem einmal jährlich erscheinenden gedruckten Verzeichnis (Ziffer 2.1.5). Der Datensatz besteht aus Name, Vorname, Anschrift, Rufnummer und zusätzlichen Daten wie z.B. Titel und Berufs-/Geschäftsbezeichnung (Ziffer 2.1.1). Des Weiteren überlässt sie den Datensatz dritten Unternehmen, die Auskunftsdienste, gedruckte Verzeichnis und elektronische Medien anbieten, wobei die Weitergabe weiterhin ohne Gewähr für die Veröffentlichung erfolgt und die Form sowie insbesondere die Art und Weise der Gestaltung des zu veröffentlichenden Eintrag von den Herausgebern der gedruckten Verzeichnis und elektronischen Medien festgelegt wird (Ziffer 2.3.1). Ein über den Anspruch aus § 45m Abs.1 S. 1 TKG hinausgehender Eintragungsanspruch ergibt sich nicht.

c.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1. auch keine Berichtigung des vorhandenen Eintrags in „Das Örtliche“ gemäß § 45m Abs. 1 S. 2 TKG verlangen. Unabhängig davon, ob die derzeitige Eintragung in „Das Örtliche“ objektiv unrichtig ist oder nicht, beziehen sich der Berichtigungsanspruch des Teilnehmers und die Berichtigungspflicht des Anbieters nur auf den Eintrag, mit dem der Telekommunikationsanbieter seine Eintragungspflicht erfüllt hat, vorliegend also auf den von der Klägerin inhaltlich nicht beanstandeten Eintrag in „Das Telefonbuch“ und nicht der Eintrag in „Das Örtliche“ (siehe auch: Ditscheid/Rudloff, a.a.O., § 45m, Rn. 17) .

d.
Letztlich ergibt sich auch aus den Vorschriften des GWB kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Eintragung in „Das Örtliche“. Zwar sind die Vorschriften des GWB gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TKG anwendbar, soweit das TKG nicht ausdrücklich eine abschließende Regelung trifft – wie im Anwendungsbereich des § 45m TKG schon ausweislich des Vorschriftenwortlauts („Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit … in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden … .“) nicht (vergleiche: Cornils, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, § 2, Rn. 91ff, bes. Rn. 102) –, aber es ist ohnehin kein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten zu 1. ersichtlich. Sie hat die Daten gemäß § 47 TKG in der begehrten Form an die Beklagte zu 2. weitergeleitet und keine Änderungen vorgenommen. Dies war für die Klägerin auch unentgeltlich.

2.

a.
aa. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. und 3., die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705ff BGB miteinander verbunden sind, keinen Anspruch aus § 45m Abs. 1 S. 1 TKG auf die begehrte unentgeltliche Eintragung in „Das Örtliche“. Die Vorschrift gilt nicht für die Beklagten zu 2. und 3., weil es sich bei ihnen nicht um (Dienste-) Anbieter im Sinne von § 1 Nr. 6 TKG handelt, da sie weder ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sondern als Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen lediglich Nebenleistungen zu den Telekommunikationsleistungen erbringen (vergleiche auch: Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, § 3, Rn. 15).

bb. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 104 TKG. Diese gibt dem Teilnehmer kein subjektives Recht auf Aufnahme in ein Teilnehmerverzeichnis wie „Das Örtliche“ („können eingetragen werden“) (Ditscheid/Rudloff, a.a.O., § 45m, Rn. 3).

b.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. auch keinen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB auf eine zukünftige unentgeltliche Eintragung der Geschäftsbezeichnung „……. Kundendienstbüro …….“ in die Printausgabe und in die elektronische Ausgabe von „Das Örtliche“, Ausgabe D.. Denn die Beklagten zu 2. und zu 3. haben die Klägerin durch die Forderung eines Eintragungsentgelts weder diskriminiert noch unbillig behindert.

Die Leistungen der Beklagten zu 2. und 3. betreffen in sachlicher Hinsicht den Angebotsmarkt für die Veröffentlichung von nach eigenen Wünschen und Vorgaben gestalteten Einträgen und Werbeanzeigen in Telekommunikationsteilnehmerverzeichnissen, auf dem sich die Herausgeber der Verzeichnisse als Anbieter und die Gewerbetreibenden als Nachfrager begegnen.

aa.
Ausgangspunkt der Marktabgrenzung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Bedarfsmarktkonzept. Einen einheitlichen Markt bilden hiernach sämtliche Erzeugnisse, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht (vergleiche BGH, WuW/E DE-R 2451, 2453 – E.ON/Stadtwerke Eschwege m.w.N.). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßgebend ist die tatsächliche Handhabung durch die unmittelbaren Abnehmer, wobei auf den verständigen Durchschnittsnachfrager abzustellen ist (BGH, WuW/E DE-R 2327 ff., Rn. 65 f – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt m.w.N.; Paschke in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, Stand 2006, § 19, Rn. 90). Eine unternehmerische Tätigkeit ist nur einem Markt zuzuordnen, wenn und soweit sie entgeltlich erfolgt. Wird eine Leistung nach der einen Seite entgeltlich, nach der anderen Seite unentgeltlich erbracht, ist sie nur mit der entgeltlichen Seite Teil des Marktes (BGH, WuW/E DE-R 2327ff, Rn. 26 – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt).

Zu ein und demselben Markt gehören alle Waren und gewerblichen Leistungen, die aus verständiger Sicht der Marktgegenseite zur Bedarfsdeckung gleichermaßen geeignet und deshalb funktional austauschbar sind. Nach dem Bedarfsmarktkonzept richtet sich die funktionale Austauschbarkeit in erster Linie nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck des Erzeugnisses bzw. der gewerblichen Leistung und nur nachrangig nach der Preislage. Bei einem einheitlichen Verwendungszweck kommt Unterschieden in der Beschaffenheit grundsätzlich keine Bedeutung zu. Unterschiedliche Waren und Dienstleistungen, die einem gemeinsamen Verwendungszweck dienen, gehören zu einem sachlich relevanten Markt, wenn sie geeignet sind, gleichgelagerte Bedürfnisse im Wege einer einheitlichen Bedarfsdeckung zu befriedigen. Eine nur von wenigen Nachfragern angenommene Austauschbarkeit reicht nicht (Paschke in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 19, Rn. 91; KG WuW/E OLG 1602 – Vitamin B 12 ; KG WuW/ E OLG 1649 – Valium).

aaa.
(1) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist von einem Angebotsmarkt für die Veröffentlichung von nach eigenen Wünschen und Vorgaben gestalteten Einträgen und Werbeanzeigen in Teilnehmerverzeichnissen auszugehen.

Eintragungen in Teilnehmerverzeichnissen wie „Das Örtliche“ dienen in erster Linie dem Zweck, die regionalen Telekommunikationsteilnehmer vollständig und in der Regel alphabetisch sortiert aufzulisten und für die Nutzer auffindbar zu machen. Dies gilt auch für die Gewerbetreibenden, die unter ihrem Namen oder unter ihrer Geschäftsbezeichnung mit ihren vollständigen Teilnehmerdaten in alphabetischer Sortierung vollständig aufgeführt und von den Nutzern der Verzeichnisse bei einer gezielten Suche zum Zwecke der Kontaktaufnahme ohne weiteres auffindbar sind. Teilnehmerverzeichnisse dienen aus der Sicht der Gewerbetreibenden demzufolge einer gezielten Suche der Verzeichnisnutzer nach Geschäftspartnern, was die Gewerbetreibenden durch entsprechende Einträge für sich nutzbar machen wollen. Darüber hinaus wollen sie, abhängig von der Gestaltung des Teilnehmereintrags, einen werbenden Effekt zu erzielen, der durch die Schaltung einer zusätzlichen, besonders gestalteten Werbeanzeige im Umfeld des Teilnehmereintrags noch gesteigert werden kann.

(2) Nicht zu diesem Markt gehört die Veröffentlichung von kostenlosen Standardeinträgen in Teilnehmerverzeichnissen wie „Das Örtliche“ und „Das Telefonbuch“. Insoweit fehlt es schon an einer Marktleistung, weil bei den Herausgebern der Telefonverzeichnisse keine Standardeinträge nachgefragt und dementsprechend auch keine diesbezüglichen Leistungen angeboten werden.

Die Herausgeber der Telefonverzeichnisse, wie die Beklagten zu 2. und 3., nehmen die Veröffentlichung ausschließlich aus eigenem Antrieb und im eigenen Interesse vor, nachdem sie die Teilnehmerdaten vom Telekommunikationsanbieter gemäß § 47 TKG erworben haben. Die Weitergabe der Daten und die Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis erfolgen ausnahmslos, sofern der Teilnehmer gegenüber seinem Anbieter nicht der Aufnahme der Daten in die Datenbank widersprochen hat. Außerdem erfolgt die Veröffentlichung der Teilnehmerdaten, wenn der Teilnehmer, der zunächst widersprochen hat, selbst eine Onlineeintragung seiner Daten in das gewünschte Verzeichnis vornimmt.

Die kontinuierliche Aufnahme der Teilnehmerdaten durch die Herausgeber erfolgt ausschließlich in deren eigenem Interesse, um die Teilnehmerverzeichnisse möglichst vollständig zu halten und für die Nutzer, die diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen, dauerhaft attraktiv zu machen. Dadurch wird der Absatz kostenpflichtiger Teilnehmereinträge und Werbeanzeigen erhalten und gesteigert und der Werbewert des Teilnehmerverzeichnisses für die Gewerbetreibenden bewahrt.

(3) Ebenfalls nicht zu diesem Markt gehören die „Gelben Seiten“, ein regionales Branchenverzeichnis, in das sich Unternehmen, Selbständige und Freiberufler eintragen lassen können. In den „Gelben Seiten“ erfolgt eine gegenüber Teilnehmerverzeichnissen abweichende Sortierung der Teilnehmer nach Branchen und erst innerhalb der entsprechenden Branche eine alphabetische Sortierung.

Aus der Sicht des verständigen Durchschnittsabnehmers sind Teilnehmerverzeichnisse und Branchenverzeichnisse nicht gegeneinander austauschbar, sondern komplementär. Zu demselben Markt gehören – wie ausgeführt – alle Waren und gewerblichen Leistungen, die aus verständiger Sicht der Marktgegenseite zur Bedarfsdeckung gleichermaßen geeignet und deshalb funktional austauschbar sind. Sind sie nicht gegeneinander austauschbar, bilden sie einen eigenen Markt.

Danach ist vorliegend keine Austauschbarkeit von Teilnehmerverzeichnissen und Branchenverzeichnissen gegeben. Ein Gewerbetreibender, der Telekommunikationsteilnehmer als Kunden gewinnen möchte, muss für diese sowohl im Teilnehmerverzeichnis als auch im Branchenverzeichnis auffindbar sein. Ist er nur in einer der beiden Teilnehmerverzeichnisarten auffindbar, erreicht er einen Teil der potentiellen Kunden nicht, weil diese entweder ein Teilnehmerverzeichnis oder ein Branchenverzeichnis zur Suche nutzen, wobei die Suche nach Gewerbetreibenden vorrangig im Branchenverzeichnis erfolgen dürfte. Zum einen sind im Branchenverzeichnis ausschließlich Gewerbetreibende eingetragen, was zu einer Umfangreduzierung und folglich zumindest bei der Printausgabe zu einer besseren Benutzbarkeit führt, und zum anderen sind die Gewerbetreibenden einer bestimmten Branche zusammenhängend aufgeführt, was die Übersichtlichkeit, den Informationswert und die Vergleichbarkeit der Einträge deutlich steigert. Hinzu kommen im Zusammenhang mit dem Eintrag platzierte Anzeigen, die zusätzliche Information bieten.

(4) Auch nicht zu diesem Markt gehören Anzeigenblätter und andere Printwerbung. Sie unterscheiden sich insbesondere nach ihren Eigenschaften, aber auch ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck in einer Weise von Teilnehmerverzeichnissen, dass beide aus der Sicht der Gewerbetreibenden nicht als gegeneinander austauschbar anzusehen sind.

Teilnehmerverzeichnisse dienen, wie vorstehend ausgeführt, in erster Linie dem Zweck, die regionalen Telekommunikationsteilnehmer vollständig und alphabetisch sortiert aufzulisten und für die Nutzer auffindbar zu machen. Aus der Sicht der Gewerbetreibenden dienen sie zusätzlich einer gezielten Suche der Verzeichnisnutzer nach Geschäftspartnern, was die Gewerbetreibenden durch entsprechend gestaltete Einträge und im Zusammenhang mit dem Eintrag zusätzlich platzierte Anzeigen werbemäßig für sich nutzbar machen wollen.

Damit unterscheiden sich Teilnehmerverzeichnisse erheblich von Anzeigenblättern und anderer Printwerbung, die weitgehend unsortiert und unvollständig Werbeanzeigen von einigen Gewerbetreibenden, in der Regel aus der Region, enthalten. Sie dienen auch keiner gezielten Suche der Leser nach den Teilnehmerdaten von potentiellen Geschäftspartnern, sondern sie sollen potentielle Kunden erst auf die Geschäftstätigkeit der Gewebetreibenden aufmerksam machen und zu einer Kontaktaufnahme animieren. Zudem bieten Anzeigeblätter und andere Printwerbung deutlich größere Gestaltungsmöglichkeiten als bloße Einträge in Teilnehmerverzeichnissen.

(5) Weiter ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen zur funktional Austauschbarkeit dürften das Online- und das Mobilangebot von „Das Örtliche“ ebenfalls nicht zum vorstehend abgegrenzten sachlichen Markt für entgeltliche Eintragungen von Gewerbetreibenden in (gedruckte) Teilnehmerverzeichnisse, sondern nach dem Bedarfsmarktkonzept einen eigenen Markt für entgeltliche Eintragungen von Gewerbetreibenden in Online- und Mobilteilnehmerverzeichnissen bilden. Denn aus der Sicht des verständigen Durchschnittsabnehmers dürften das Printangebot und das Online- und Mobilangebot nicht gegeneinander austauschbar, sondern komplementär sein.

Ein Gewerbetreibender, der Telekommunikationsteilnehmer als Kunden gewinnen möchte, muss für diese sowohl im Print- als auch im Online- und Mobilteilnehmerverzeichnis auffindbar sein. Ist er nur in einer der beiden Teilnehmerverzeichnisarten auffindbar, erreicht er einen Teil der potentiellen Kunden nicht, weil insbesondere jüngere und technikaffinere Kunden ihre Suchen zunehmend nur noch online oder mobil vornehmen. Aber auch ältere und weniger technikaffine Kunden nutzen zunehmend die Möglichkeiten von Online- und Mobilangeboten, wie die große Verbreitung häuslicher und mobiler Internetzugänge sowie die nahezu unüberschaubare Zahl von Apps in den einschlägigen Appstores zeigt. Haushalte ohne einen Internetzugang sind inzwischen eher eine Ausnahme.

Unabhängig davon können Printausgaben nur stationär, in der Regel zuhause oder, sofern überhaupt verfügbar, am Arbeitsplatz genutzt werden, was deren Reichweite aus der Sicht der Gewerbetreibenden erheblich einschränkt. Telefonzellen mit Teilnehmerverzeichnissen existieren kaum noch und werden fast nicht mehr genutzt. Online- und Mobilteilnehmerverzeichnisse sind dagegen überall und jederzeit nutzbar, sofern ein geeignetes technisches Gerät zur Verfügung steht, so dass deren Bedeutung gegenüber der Bedeutung von Printausgaben deutlich zugenommen hat und weiter zunimmt.

Des weiteren ist die Suche in Online- und Mobilteilnehmerverzeichnissen deutlich komfortabler, weil die Eingabe eines Suchbegriffs auf schnelle und einfache Weise zum gewünschten Ergebnis führt, während eine erfolgreiche Suche in der Printausgabe aufwändiges Blättern und Suchen auf eng- und kleinbedruckten Seiten erfordert. Zudem ist die Suche, insbesondere wegen der Uneinheitlichkeit bei der Eintragung von Geschäftsbezeichnungen, oft mühevoll oder gar erfolglos. Der Fall der Klägerin bietet hierfür das beste Beispiel. Der durchschnittliche potentielle Kunde wird die Klägerin unter „I.“ und nicht unter „G.“ suchen. Unter „I.“ findet er sie jedoch in der Printausgabe, anders als in der Online- und der Mobilausgabe nicht. Diese Vorteile auf der Nutzerseite will auch der kundensuchende Gewerbetreibende durch zusätzliche Eintragungen in Online- und Mobilverzeichnisse für sich nutzbar machen.

Ferner bietet die Online- und Mobilanwendung von „Das Örtliche“ neben der bloßen Teilnehmersuchfunktion, wie bei den Printausgaben, zahlreiche attraktivitätssteigernde Zusatzfunktionen für den Suchenden, welche die Wertigkeit des Online- und Mobilangebots erhöhen, wie beispielsweise Rückwärtssuche, Umkreissuche, Vorwahlzahlensuche, Postleitzahlensuche, Geldautomatensuche, Benzinpreissuche, Apothekensuche sowie Veranstaltung- und Kinoprogramme. Korrespondierend steigt wegen des daraus resultierenden positiven Effekts auf die Nutzerzahlen auch die Attraktivität des Angebots für die Gewerbetreibenden.

Weiter ermöglicht die Aufnahme in das Online- und Mobilteilnehmerverzeichnis für den Gewerbetreibenden zusätzliche Varianten der Gestaltung und Optimierung des gewünschten Eintrags, unter anderem durch eine Autovervollständigung und eine Suchrankingoptimierung, eine Anzeige von Kartenausschnitten sowie eine Einbindung von Dokumenten und Videos (siehe auch Online-Preisliste, Anlage KSuP9).

Die zusätzliche Möglichkeit, durch potentielle Kunden online- und mobil gesucht werden zu können, muss daher auch zusätzlich bezahlt werden. Während für die Aufnahme in die Printausgabe 130 EUR zu zahlen sind, fallen für die Aufnahme eines entgeltlichen Basiseintrags in das Print- sowie in das Online- und Mobilteilnehmerverzeichnis von „Das Örtliche“ 267 EUR an.

Im Übrigen unterscheiden sich Printteilnehmerverzeichnisse und Online- und Mobilteilnehmerverzeichnisse durch den Umfang der Teilnehmerdatensätze, wodurch nicht nur eine Region, sondern das ganze Bundesgebiet abgedeckt und korrespondierend ein wesentlich größerer Benutzerkreis des Teilnehmerverzeichnisses erreicht wird. Die streitgegenständliche Ausgabe des Printteilnehmerverzeichnisses „Das Örtliche“ führt nur alle Telekommunikationsteilnehmer aus dem Bereich D. auf, die einen Eintrag wünschen. Hinter der Online- und Mobilausgabe von „Das Örtliche“ steht dagegen eine Datenbank, in der die Einträge von allen Teilnehmern aus dem Bundesgebiet enthalten sind, die einen Eintrag wünschen. Durch die bloße Eingabe des örtlichen Suchbegriffs „D.“ im Suchbereich „Ort oder Postleitzahl oder Kfz-Kennzeichen“ der Anwendungen ist es auch nicht möglich, nur Einträge aus D. zu selektieren und sich auf diese Weise eine regionale Online- oder Mobilausgabe von „Das Örtliche“ anzeigen zu lassen. Eine Anzeige regionaler Einträge ist nur möglich, wenn zusätzlich zum Ort ein Name oder Suchbegriff eingegeben wird. Vorliegend wird dann neben neun anderen Einträgen unter anderem die Klägerin mit dem Eintrag „……. Versicherungen“ angezeigt.

(6) Die Möglichkeit der Teilnehmersuche über die H.-Suche (www…..de) gehört dagegen nicht zum Online- und Mobilteilnehmerverzeichnismarkt. H. erstellt schon kein Teilnehmerverzeichnis im Sinne von § 104 TKG aufgrund von Teilnehmerdaten, die Telekommunikationsanbieter gemäß § 47 TKG zur Verfügung gestellt haben, sondern die H.-Suche sammelt, wertet aus und verknüpft nur im Internet ohnehin vorhandene Daten und Informationen aus verschiedensten Quellen. Daran ändert nichts, dass H.-suchergebnisse gegen Zahlung durch Zusatzdienste, wie „…“ oder „…“ in ihrer Auffindbarkeit verbessert, hervorgehoben und durch zusätzliche Informationen und Dienste ergänzt werden können. Es handelt sich bei diesen Suchtreffern um eine Leistung eigener Art, die nicht mit hervorgehobenen Einträgen in einem Online- und Mobilfunkteilnehmerverzeichnis, sondern eher mit reinen Onlinewerbeanzeigen vergleichbar ist.

bbb.
(1) Der räumlich relevante Markt der Printausgabe von „Das Örtliche“, in dem alle Kommunikationsteilnehmer aus dem Bereich D. aufgeführt werden, die einen Eintrag gewünscht haben, ist auf ihren Geltungsbereich, den Bereich der Stadt D., begrenzt.

Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes richtet sich im Ausgangspunkt ebenfalls nach dem Bedarfsmarktkonzept und dient der Feststellung, welche Unternehmen örtlich miteinander in Wettbewerb stehen. Maßgeblich ist die funktionelle Austauschbarkeit der Marktleistung aus der Sicht der jeweiligen Marktgegenseite, wobei der örtliche Markt ausschließlich nach ökonomischen Kriterien aufgrund des konkreten Bedarfs der Marktgegenseite zu bestimmen ist.

Wie sich schon aus der Bezeichnung als „Das Örtliche“ ergibt, werben in dem Teilnehmerverzeichnis regional bzw. lokal tätige Gewerbetreibende um Kunden aus der spezifischen Region. Es ist ein ortsgebundenes Angebot. Für ortsfremde Gewerbetreibende und Kunden ist „Das Örtliche“ dagegen weitgehend bedeutungslos. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Beklagte zu 2. bei der Herausgabe des Teilnehmerverzeichnisses mit örtlichen Verlagen zusammenarbeitet, die die notwendige Anzeigenaquise durch ihre Handelsvertreter vor Ort betreiben.

(2) Ob der räumlich relevante Markt der Online- und Mobilausgabe von „Das Örtliche“ ebenfalls auf den Bereich der Stadt D. begrenzt ist oder sogar darüber hinausgeht, kann letztlich dahinstehen.

Für die Annahme, dass der relevante Markt über den Bereich der Stadt D. hinausgeht, spricht allerdings, dass es keine auf diesen Bereich beschränkte regionale Online- oder Mobilausgabe gibt. Hinter den Anwendungen der Beklagten zu 2. und 3. (Internetseite und App) steht – wie ausgeführt – eine Datenbank, in der alle Einträge aus dem Bundesgebiet enthalten sind. Nur durch die Eingabe des örtlichen Suchbegriffs „D.“ im Suchbereich „Ort oder Postleitzahl oder Kfz-Kennzeichen“ der Anwendungen ist es nicht möglich, nur Einträge aus D. zu selektieren und sich auf diese Weise eine regionale Online- oder Mobilausgabe von „Das Örtliche“ anzeigen zu lassen.

ccc.
(1.1) Es kann unterstellt werden, dass die Beklagten zu 2. und 3., was zwischen der Klägerin und den Beklagten streitig ist, auf dem Markt für die Veröffentlichung von nach eigenen Wünschen und Vorgaben gestalteten Einträgen und Werbeanzeigen in Teilnehmerverzeichnissen in D. marktbeherrschend im Sinne von § 18 Abs. 1 GWB ist.

(1.2) Weiter kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Drittmarktbeeinträchtigung vorliegen. Die Normen der Missbrauchskontrolle erfassen nicht nur den Missbrauch von Marktmacht im Vertikal- und Horizontalverhältnis, sondern auch die Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem vom betreffenden Unternehmen nicht beherrschten Drittmarkt, sofern der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist, insbesondere das behinderte Unternehmen ebenfalls auf dem beherrschten Markt tätig ist (BGH, Urteil vom 30.03.2004, KZR 1/03 „Der Oberhammer“, juris, Rn. 10; Senat, Urteil vom 28.03.2012, VI-U (Kart) 20/11 „Schilderprägerunternehmen“, juris, Rn. 31). Letzteres ist vorliegend jedenfalls nicht der Fall. Ob gleichwohl ein Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und der wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung besteht, muss jedoch nicht entschieden werden.

(2) Die Beklagten zu 2. und 3. haben nämlich ihre Marktmacht nicht im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB missbraucht.

(2.1.) Die Beklagten zu 2. und 3. haben die Klägerin nicht diskriminiert im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 2. Alt GWB, indem sie diese ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt haben als gleichartige Unternehmen. Als Behandlung reicht jede Maßnahme aus, die unmittelbar oder mittelbar geschäftliche Beziehungen zum Normadressaten betrifft.

Eine Diskriminierung der Klägerin gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich selbstständiger Versicherungsvermittler, die im Handelsregister als Kaufmann, Personengesellschaft oder juristische Person eingetragen sind, sowie juristischen Personen, die in der Versicherungsbranche beratend oder vermittelnd tätig sind und die mittels eines kostenlosen Standardeintrags so in das Teilnehmerverzeichnis eingetragen werden, wie sie im Register verzeichnet sind, liegt nicht vor.

Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagten zu 2. und 3. diesem Teilnehmerkreis gegenüber, wie vorstehend ausgeführt, schon keine Leistung erbringen. Alle Teilnehmer, die einer Eintragung nicht ausdrücklich widersprochen haben, werden durch die Beklagten zu 2. und 3. – unterschiedslos und ohne ein Angebot ihrerseits sowie ohne eine Nachfrage seitens der Teilnehmer – aus eigenem Antrieb und im eigenen Interesse mit einem kostenlosen Standardeintrag in das Teilnehmerverzeichnis eingetragen.

(2.2.) Die Beklagten zu 2. und 3. haben die Klägerin auch nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB. Eine Behinderung ist jede Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten eines anderen Unternehmens.

Zwar wird die Klägerin im Wettbewerb behindert, weil ihr durch die Entgeltpflicht finanzielle Mittel entzogen werden, und sie dadurch in ihrem unternehmerischen und wettbewerblichen Handlungsspielraum beeinträchtigt wird.

Diese Behinderung ist nach dem Ergebnis der unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB vorzunehmenden umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen aber nicht unbillig, weil die Interessen der Beklagten zu 2. und 3. die Interessen der Klägerin deutlich überwiegen.

Im Einzelnen:

(2.2.1) Auf Seiten der Klägerin ist nur zu berücksichtigen, dass sie daran interessiert ist, nicht mit einer – angesichts der Höhe wirtschaftlich allerdings nur sehr gering beeinträchtigenden – Zahlungspflicht in Höhe von maximal 273 € im Jahr für eine Eintragung in die Printausgabe und in die elektronische Ausgabe belastet zu werden.

Bei der Abwägung dagegen nicht zu berücksichtigen ist das Interesse, mit der von ihr behaupteten Geschäftsbezeichnung in „Das Örtliche“ eingetragen zu werden, denn eine solche Eintragung wird ihr nicht verwehrt, sondern sie wird lediglich von der Zahlung eines geringen Entgelts abhängig gemacht.

(2.2.2) Auf Seiten der Beklagten zu 2. und 3. ist zunächst deren Interesse zu berücksichtigen, Einnahmen zur Finanzierung des Teilnehmerverzeichnisses zu generieren, welches kostenlos an die Nutzer abgegeben wird. Insbesondere ist aber deren berechtigtes und gewichtiges Interesse zu berücksichtigen, „Das Örtliche“ inhaltlich, insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit der veröffentlichten Teilnehmerdaten auf einem durchgängig hohen Niveau zu halten, damit es von möglichst vielen Nutzern als zuverlässiges Informationsmedium über Teilnehmerdaten geschätzt und genutzt wird und folglich für Gewerbetreibende, die kostenpflichtige Einträge und Werbeanzeigen buchen, besonders attraktiv ist. Das Vorgehen der Klägerin, möglichst viele kostenlose Standardeinträge aufzunehmen, um ein weitgehend vollständiges Teilnehmerverzeichnis mit einem erheblichen Werbewert zu veröffentlichen, ist auch uneingeschränkt geeignet, zielführend und plausibel. Kostenlose Standardeinträge sind betriebswirtschaftlich nur darstellbar, wenn sie ohne einen signifikanten Prüfungsaufwand zuverlässig erstellt und in das Teilnehmerverzeichnis eingetragen werden können. Bei Versicherungsunternehmen einschließlich selbstständiger Versicherungsvermittler, die im Handelsregister als Kaufmann, Personengesellschaft oder juristische Person eingetragen sind sowie juristischen Personen, die in der Versicherungsbranche beratend oder vermittelnd tätig sind, kann für die Erstellung des kostenlosen Standardeintrags ohne weiteres auf die im Handelsregister eingetragene Geschäftsbezeichnung zurückgegriffen werden, ohne die vom Telekommunikationsanbieter gemäß § 47 TKG übertragenen Daten aufwändig überprüfen zu müssen. Dagegen wird bei nicht eingetragenen Versicherungsvermittlern, wie auch bei allen anderen Teilnehmern, der Nachname des Anschlussnehmers verwendet, der kostenlos mit einem zusätzlichen Hinweis auf das ausgeübte Gewerbe (zum Beispiel „…… Versicherungen“) versehen wird. Sofern nicht der Nachname des Gewerbetreibenden als Sortierkriterium verwendet wird, ist den Beklagten zu 2. und 3. zur Sicherung der Qualität ihres Teilnehmerverzeichnisses zu gestatten, eine Überprüfung vorzunehmen, ob die zur Eintragung mitgeteilte Geschäftsbezeichnung auch tatsächlich im Geschäftsverkehr verwendet wird. Unabhängig davon, welche Prüfungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Forderung der Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen oder eine eigene Internetrecherche, insoweit geeignet und angemessen sind, sind diese stets mit einem ins Gewicht fallenden Aufwand verbunden, der bei den Beklagten zu 2 und 3. Kosten auslöst, für die vom einzutragenden Gewerbetreibenden auch ein Entgelt verlangt werden darf. Ob das von den Beklagten zu 2. und 3. vorliegend verlangte Entgelt angemessen ist, kann offen bleiben, weil die Klage auf eine unentgeltliche Eintragung in „das Örtliche“ gerichtet ist.

Zwar hat die Klägerin im Senatstermin vom 7. September 2016 erstmals den unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag in dem Schriftsatz der Beklagten zu 3. vom 18. August 2016, dass eine Überprüfung der gewünschten Geschäftsbezeichnung stattfindet, mit Nichtwissen bestritten. Dies Bestreiten weit jenseits der Erwiderungsfrist der §§ 283, 132 Abs. 1 ZPO ist allerdings unbeachtlich, weil es unter Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht (§§ 525 Satz 1, 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO) erst im Verhandlungstermin des Senats erfolgt ist und die dadurch notwendig gewordene Beweisaufnahme zu dem bestrittenen Sachvortrag der Beklagten zu einer Verzögerung des Prozesses geführt hat.

3.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2. und 3. keinen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1, Abs. 3, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB. Sie hat den Vorwurf des Preishöhenmissbrauchs erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 29.07.2016 erhoben. Folglich ist der Vortrag gemäß §§ 531 Abs. 2 S. 1 ZPO verspätet. Entschuldigungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Klägerin mit diesem Vortrag präkludiert ist.

4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2. und 3. auch keinen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GWB auf eine unentgeltliche Eintragung als „…… Kundendienstbüro ……“ in die Online- und Mobilausgabe von „Das Örtliche“, Ausgabe D.. Ein Anspruch scheitert, wie vorstehend ausgeführt, schon daran, dass die Beklagten zu 2. und 3 ihre etwaige Marktmacht nicht missbräuchlich ausgenutzt haben.

5.

a.
Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 2. und 3. auch keinen Anspruch aus §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB auf eine unentgeltliche Eintragung als „……. Kundendienstbüro …….“ in die Online- und Mobilausgabe von „Das Örtliche“, Ausgabe D., wegen der Leugnung ihres Namens.

Eine Namensleugnung setzt voraus, dass das Recht zur Führung des Namens, vorliegend der von der Klägerin verwendeten Geschäftsbezeichnung, bestritten wird (vergleiche: BGH, Urteil vom 26.06.2003, I ZR 296/00 „maxem.de“, NJW 2003, 2978, 2979).

aa.
Die Klägerin verwendet im Geschäftsverkehr die Geschäftsbezeichnung „…… Kundendienstbüro ……“. Dabei handelt es sich um ihren Namen im Sinne von § 12 BGB und § 45m TKG sowie um ihre geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 1 MarkenG.

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, betreffend die hiesige Klägerin ausgeführt hat, zählt zum Namen auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Unter den „Namen“ fällt nicht nur der bürgerliche Name einer natürlichen Person, sondern auch die kaufmännische Firma, ebenso der im Geschäftsverkehr verwendete Berufsname des Teilnehmers. Damit korrespondiert, dass eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion, also insbesondere mit der erforderlichen Unterscheidungskraft, vom Namensrecht nach § 12 BGB geschützt werde. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Geschäftsmann im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sei. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden in dieser Form ein maßgebliches Gewicht zukommt (BGH, a.a.O., juris, Rn. 13-15).

Dass die Klägerin unter der Geschäftsbezeichnung „……. Kundendienstbüro …..“ im Geschäftsverkehr auftritt, ergibt sich zum einen aus der von ihr gewünschten entsprechenden Eintragung in der Datenbank der Beklagten zu 1. mit den korrespondierenden Eintragungen in „Das Telefonbuch“ und in die „Gelbe Seiten“, und zwar sowohl in der Print- als auch der Onlineausgabe. Zum anderen ergibt sich dies aus dem von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin erstinstanzlich zu Beweiszwecken vorgelegten Kundenrückantwortumschlägen (Anlagen K 31) sowie ihrem aktuellen Facebookeintrag.

Nicht zuletzt haben auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 13.02.2013, I-11 U 136/11, und der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ausgeführt, dass erstere unter dieser Geschäftsbezeichnung am Geschäftsverkehr teilnimmt.

Im Übrigen handelt es sich auch um die übliche Art und Weise der Gestaltung der Geschäftsbezeichnung von selbstständigen und nicht in das Handelsregister eingetragenen Versicherungsvermittlern der …… Versicherungsgruppe, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.12.2012, I-20 U 34/12, und aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2014, III ZR 182/13, ergibt, nach dem der selbstständige Versicherungsvermittler …… unter der Geschäftsbezeichnung „……. Kundendienstbüro ……“ im Geschäftsverkehr auftritt.

bb.
Vorliegend wird schon das Recht der Klägerin zum Gebrauch des Namens bzw. der geschäftlichen Bezeichnung „…… Kundendienstbüro ……“ durch die Beklagten zu 2. und 3. nicht im Sinne von § 12 BGB geleugnet. Die Beklagten zu 2. und 3. lehnen weder grundsätzlich die Eintragung der Klägerin in „Das Örtliche“, noch die Eintragung als „……. Kundendienstbüro …. ..“ ab, sondern verlangen für diese lediglich die Zahlung eines Entgelts (vergleiche zur Namensleugnung auch: Säcker in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2015, § 12, Rn. 125f m.w.N.; BGH a.a.O.).

b.
Die Vorschriften der §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 2 MarkenG sind vorliegend nicht anwendbar, weil es nicht um einen unbefugten Namensgebrauch i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG geht. Nur dann, nicht aber bei einer Namensleugnung, gehen die §§ 5, 15 MarkenG dem § 12 BGB vor und treffen eine abschließende Regelung (vergleiche: Säcker, a.a.O. Rn. 195f).

6.
Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 2. und 3. auch keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auf die begehrte unentgeltliche Eintragung als „……. Kundendienstbüro ……..“ in die Online- und Mobilausgabe von „Das Örtliche“, Ausgabe D., wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt einen betriebsbezogenen Eingriff in den geschützten betrieblichen Bereich voraus. Dabei muss es sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebes als solchen bzw. eine Bedrohung seiner Grundlagen handeln. Er muss sich nach objektiven Maßstäben spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten, nicht nur gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbar Rechte und Rechtsgüter. Es genügt, wenn wesentliche geschäftliche Aktivitäten unmittelbar beeinträchtigt oder verhindert werden. Dagegen reicht eine mittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs durch ein außerhalb eintretendes, mit seiner Wesenseigentümlichkeit nicht in Beziehung stehendes Schadensereignis nicht aus, beispielsweise bei einer Unterbrechung der Telefon- oder Stromversorgung oder der Zufahrt zum Betriebsgrundstück (siehe: Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., 2014, § 823, Rn. 126ff m.w.N.).

Danach fehlt es, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, vorliegend an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff, der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet, weil die Beklagten zu 2. und 3., wie schon ausgeführt, weder grundsätzlich die Eintragung der Klägerin in „Das Örtliche“, noch die konkret begehrte Eintragung als „……. Kundendienstbüro ………“ verweigern, sondern für diese lediglich ein verhältnismäßig geringes Entgelt verlangen (vergleiche auch: OLG Celle, Urteil vom 07.092006, 8 U 99/06, juris, Rn. 23ff; LG Bonn, Urteil vom 30.09.2011, 1 O 488/10, juris, Rn. 27).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 S.1 und S. 2, 713 ZPO.

IV.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

V.
Der Berufungsstreitwert beträgt 8.000 EUR (§§ 47 Abs. 1 S. 1, 40, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3ff ZPO).

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