Buttonlösung bei Abschluss eines kostenlosen Probeabos
Kammergericht Berlin 5. Zivilsenat
Urteil vom 05.11.2024
Az.: 5 UKl 5/24
Leitsatz
Ein Oberlandesgericht, bei welchem eine erstinstanzliche Klage nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) anhängig ist, hat keine erstinstanzliche (Annex-) Zuständigkeit für Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).(Rn.76) (Rn.89)
Orientierungssatz
Der Abschluss eines kostenlosen Probeabos unterfällt dann nicht der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3 BGB, wenn nach Ablauf des Probemonats eine weitere Vertragserklärung des Kunden erforderlich ist, um ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen. Denn erst dann greift die den Unternehmer treffende Informationspflicht (Anschluss EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 – C-400/22).(Rn.62) (Rn.68)
Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang
anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VIII ZR 246/24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der … e. V., nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer nach seinem Dafürhalten unzulässigen Gestaltung eines Buttons, den der Verbraucher im Zuge der Bestellung eines Probeabonnements, das nach 7 Tagen in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht, betätigen muss, sowie auf Zahlung einer Kostenpauschale in Anspruch.
Die Beklagte bietet die Applikation „Blinkist“ (im Folgenden: „Blinkist“-App) und darin einen nach einer Testnutzung kostenpflichtigen Abo-Service an, der u.a. Sachbücher und Podcasts in den wichtigsten Kernaussagen zusammenfasst.
Die „Blinkist“-App kann u a. auf mobilen Endgeräten des Anbieters Apple mit dem Betriebssystem iOS installiert und genutzt werden.
Der Bestellvorgang für den nach einer Testnutzung kostenpflichtigen Abo-Service war bei einer Nutzung der App über ein Mobiltelefon mit dem Betriebssystem iOS wie folgt gestaltet:
Nach dem Aufruf der „Blinkist“-App wurde dem potentiellen Nutzer zunächst eine Auswahl verschiedener Themen präsentiert. Nach Auswahl der den Nutzer interessierenden Themenkreise (bspw. „Wissenschaft & Technologie“) und Betätigung des Buttons „weiter“ erschien unter der Überschrift „so funktioniert das kostenlose Probeabo“ eine Erläuterung nebst Preisangabe für die Zeit ab dem Ablauf des „kostenlosen Probeabos“ von 7 Tagen. Am Ende der vorgenannten Erläuterung befand sich eine grün unterlegte Schaltfläche mit der Aufschrift „kostenloses Probeabo starten Easy testen, easy beenden“:
[Abbildung]
Nach Betätigen der vorgenannten Schaltfläche wurde der Nutzer in den Apple „App Store“ weitergeleitet. Dort wurde dem Nutzer im Zeitpunkt der vom Kläger gefertigten Dokumentation des Bestellvorgangs ein weiterer Hinweis mit den Angaben „kostenloses Probeabo (1 Woche) ab heute“ sowie „79,99 € pro Jahr Ab dem 19.03.2024“ und „unverbindlich. Du kannst jederzeit unter „Einstellungen“ > „Apple-ID“ kündigen“ angezeigt. Darüber befand sich oben rechts die Angabe „zum Abonnieren zweimal drücken“. Unter dem vorgenannten Hinweis befand sich die Angabe „Mit Seitentaste bestätigen“:
[Abbildung]
Betätigte der Nutzer die Seitentaste aufforderungsgemäß zweimal, erhielt er in der Folge eine „Abo-Bestätigung“ von „Apple“, mit der ihm ausweislich der Anlage B 4 mitgeteilt wurde: „Hallo […], du hast das folgende Angebot angenommen“. Dieser Angabe folgte eine Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbestandteile sowie der Hinweis „Dein Abo wird fortgesetzt, bis es gekündigt wird.“
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mit Stand vom 1. März 2022 (Anlage B 5), auf deren Geltung nach – vom Kläger bestrittener – Darstellung der Beklagten sowohl anlässlich der Installation der „Blinkist“-App als auch in der App selbst hingewiesen wird, hieß es unter der Überschrift „4. Abschluss eines Vertrages über ein kostenpflichtiges Abonnement“:
„4. Der Vertrag kommt durch die Abgabe einer Annahmeerklärung durch Blinkist zustande (Auftragsbestätigung), die Dir innerhalb angemessener Zeit per E-Mail übersandt wird. Wenn Du Dein kostenpflichtiges Abonnement über die webbasierte Applikation von Blinkist gekauft hast, wird Blinkist Dir die Auftragsbestätigung zusammen mit der Empfangsbestätigung unverzüglich nach Deiner Bestellung per E-Mail übersenden. Wenn Du Dein kostenpflichtiges Abonnement über einen In-App-Kauf (siehe hierzu auch Absatz 5) erworben hast, wirst Du nach Deiner Bestellung eine Empfangsbestätigung von dem Drittanbieter-App-Store erhalten und Blinkist wird Dir die Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) mit separater E-Mail zusenden. […]“
sowie weiter
„5. Du kannst den Vertrag über ein kostenpflichtiges Abonnement auch über einen In-App-Purchase über unsere iOS-oder Andriod-Apps abschließen. Hierfür musst du auf dem Abo-Screen innerhalb der App die von dir gewünschte Option auswählen, woraufhin ein Popup erscheint, in dem du dein Passwort für den Drittanbieter-App-Store eingeben musst. Sobald du das getan hast, erscheint ein Popup, in dem du den Kauf des Abonnements noch einmal bestätigen musst. An dieser Stelle kannst du den Vorgang auch noch abbrechen. Danach solltest du eine Empfangsbestätigung von dem Drittanbieter-App-Store (und nicht direkt von Blinkist) erhalten“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen.
Der Kläger macht geltend, die von der Beklagten für den Vertrieb ihrer App gewählte Gestaltung des Bestellvorganges werde den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht gerecht. Bei der angegriffenen Gestaltung des Bestellvorganges gebe der Verbraucher nach dem objektiven Empfängerhorizont bereits mit dem Betätigen der mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschrifteten Schaltfläche eine Willenserklärung ab, auf die sich die Beklagte berufen könne und die daher unmittelbar zu einem Vertragsschluss führe oder führen könne. Die Beklagte könne insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch eine Bestätigung der Bestellung nach Weiterleitung in den Apple App-Store vorgesehen sei. Es sei weder ersichtlich, dass die Beklagte diese Geschäftsbedingungen wirksam in einen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag einbeziehe, noch sei gewährleistet, dass der Verbraucher sie vor Betätigen der mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschrifteten Schaltfläche zur Kenntnis nehme. Hinzu komme, dass die Frage, durch welches Verhalten ein Vertrag zustande komme, einer Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zugänglich sei.
Da bereits in der Betätigung der vorgenannten Schaltfläche eine Bestellung liege, müssten bei der Beschriftung der Schaltfläche die in § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB niedergelegten Anforderungen eingehalten werden. Diesen werde die Beschriftung mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ nicht gerecht. Der Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift sei im Übrigen auch dann eröffnet, wenn die Gestaltung der Schaltfläche bei einem Verbraucher nur den Eindruck erwecke, dass mit ihrer Bestätigung eine rechtlich bindende Erklärung abgegeben werde. Dass der Verbraucher noch zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Bestätigung des Abschlusses eines Abonnementvertrages aufgefordert werde, ändere hieran nichts.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Bestellung eines kostenpflichtigen Abonnements über Buchzusammenfassungen für das in der ersten Woche keine Kosten erhoben werden, so zu gestalten, dass die Schaltfläche, mit der die Bestellung veranlasst wird, mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ versehen ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K3 abgebildet;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die streitgegenständliche Schaltfläche „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ sei nicht Teil des eigentlichen Bestellprozesses, sondern leite Nutzer nach Auswahl der gewünschten Option lediglich zu dem Bestellprozess weiter, der ausschließlich über das Popup-Fenster des App-Store abgewickelt werde.
Eine auf den Vertragsschluss über den Erwerb der App gerichtete Willenserklärung (Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages) gebe der Nutzer (erst) durch das 2-malige Betätigen der Seitentaste des Apple-Gerätes ab. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Bestellprozess vom Nutzer auch jederzeit abgebrochen werden. Bestätigt werde der Vertragsschluss – nach Zustimmung der Beklagten – durch eine von Apple versandte Auftragsbestätigung, in der der Nutzer darüber informiert werde, dass die Beklagte die Annahme des Vertrages erklärt habe.
Bei Betätigung der vom Kläger angegriffenen Schaltfläche liege weder eine Bestellsituation vor, da der Bestellvorgang zu diesem Zeitpunkt noch nicht unmittelbar vor seinem Abschluss stehe, noch könne zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher noch keine Erklärung abgebe, die unmittelbar zu einem Vertragsschluss führe, von einer „Bestellung“ im Sinne von § 312j Abs. 3 BGB gesprochen werden. Die gegenteilige Bewertung des Klägers stehe mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang und lasse unberücksichtigt, dass die Beklagte – auch ausweislich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen – erst die 2-malige Betätigung der Seitentaste des Apple-Gerätes, als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die App akzeptiere.
Ob eine „Bestellung“ vorliege, richte sich nach den objektiven Gegebenheiten. Im Übrigen sei die vom Kläger angegriffene Gestaltung der mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschrifteten Schaltfläche auch nicht dazu geeignet, bei dem Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass er bereits mit Betätigung dieses Buttons an einen mit der Beklagten geschlossenen Vertrag gebunden sei. Insoweit seien die gesamten Umstände des Vertragsschlusses in den Blick zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. November 2024 Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig, soweit sich der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens und der geltend gemachten Kostenpauschale auf einen Anspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) stützt (dazu unter I.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu unter II.). Hinsichtlich der auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Unterlassungsanspruchs ist die Klage bereits unzulässig (dazu unter III.).
I. Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche sachlich und örtlich zuständig, soweit sich der Kläger zu ihrer Begründung auf einen Anspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz stützt. Der Kläger ist ferner gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugt. Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der auf Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz gestützten Klage keinen Bedenken.
1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist für Klagen nach diesem Gesetz dasjenige Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Die Vorschrift begründet „für Klagen nach diesem Gesetz“ eine ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte.
Ob das angerufene Gericht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sachlich und örtlich zuständig ist, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (Gehle in: Anders/Gehle, 82. Aufl. 2024, ZPO vor § 1 Rnrn. 19f). Eine zuständigkeitsbegründende rügelose Einlassung gemäß § 39 ZPO kommt im Anwendungsbereich einer ausschließlichen Zuständigkeit, wie sie § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG vorsieht, nicht in Betracht (§ 40 Abs. 1 Satz Nr. 2, Satz 2 ZPO). Dabei ist es Sache der klagenden Partei, (substantiiert) zu denjenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen die (sachliche und örtliche) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgen soll (Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1, Rn. 14; Heinrich in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, ZPO § 1 Rn. 16; Zöllner in: Cepl/Voß, 3. Aufl. 2022, ZPO § 1 Rn. 19).
b) Der Kläger stützt den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausweislich der Angaben in der Klagschrift (dort S. 10; eA 10) (unter anderem) darauf, dass die Beklagte einer verbraucherschützenden Norm im Sinne von § 2 UKlaG zuwidergehandelt hat.
aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 UKlaG sind Verbraucherschutzgesetze insbesondere die dort im Einzelnen aufgeführten Normen.
bb) Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB, mit der die vom Kläger vorliegend angegriffene Gestaltung einer Schaltfläche, die der (potentielle) Nutzer im Zuge der Bestellung eines „Blinikst“-App-Abonnements betätigen muss, nach Auffassung des Klägers nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, zählt zu den Verbraucherschutzgesetzen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) UKlaG (D. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2 UKlG 1. Überarbeitung (Stand: 18.09.2024), Rn. 14). Auch der Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale kann nach § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG als Anspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz geltend gemacht werden.
c) Gegen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestehen keine Bedenken. Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz im Bezirk des angerufenen Gerichts (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG).
2. Der Kläger ist als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener qualifizierter Verbraucherverband gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG für die geltend gemachten und auf eine Zuwiderhandlung gegen eine Verbraucherschutzvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG gestützten Ansprüche klagebefugt und zugleich für die Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs aktivlegitimiert (Köhler/Alexander in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UKlaG § 3 Rn. 4).
II. Die auf einen Verstoß gegen eine Verbraucherschutzvorschrift gestützte Klage ist jedoch nicht begründet.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der von ihm angegriffenen Gestaltung einer im Zuge des Bestellprozesses zu betätigenden Schaltfläche mit der Beschriftung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.1 Buchst. c UKlaG in Verbindung mit § 312j Abs. 3 BGB gegen die Beklagte zu.
a) Die vom Kläger ausweislich des von ihm formulierten Unterlassungssatzes und des zu seiner Begründung Vorgetragenen angegriffene Gestaltung der mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschrifteten Schaltfläche fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 312j Abs. 3 BGB.
aa) Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Uabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie. Sie begründet – auch in der Zusammenschau mit § 312j Abs. 2 BGB, mit dem Art. 8 Abs. 2 Uabs. 1 Richtlinie 2011/83/EU in deutsches Recht umgesetzt worden ist – eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information und zur transparenten Gestaltung des Bestellvorganges im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem zahlungspflichtigen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne des § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(1) Der Begriff der „Schaltfläche“ im Sinne des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB ist grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312j Rn. 25; Junker/Seiter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 312j BGB (Stand: 01.02.2023), Rnrn. 52f.; Staudinger/Thüsing [2019] BGB § 312j, Rn. 19; vgl. ferner BT-Drucks. 17/7745, S. 12 linke Spalte).
(2) Bei der Beschriftung der Schaltfläche steht es den Unternehmern nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, der der Senat folgt, frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung aktiviert (EuGH, Urteil vom 7. April 2022 – C-249/21, Rn. 27 nach juris – Fuhrmann-2). Ob die vom Unternehmer gewählte Formulierung – sofern sie nicht ohnehin mit dem in § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB und Art. 8 Abs. 2 Uabs. 2 Satz 2 Richtlinie 2011/83/EU ausdrücklich genannten (Regel)beispiel „zahlungspflichtig bestellen“ übereinstimmt – unmissverständlich erkennen lässt, dass der Verbraucher mit Betätigung der Schaltfläche eine Zahlungsverpflichtung übernimmt, ist – ohne Rücksicht auf die Gesamtumstände des Vertragsschlusses – auf der Grundlage der Bedeutung zu beurteilen, die den auf der Schaltfläche angebrachten Worten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers beizumessen ist. Nur wenn die vom Unternehmer gewählte Formulierung nach dem Sprachverständnis und nach der Auffassung des Durchschnittsverbrauchers (zwangsläufig und systematisch) mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird, ist sie dazu geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die Tatsache zu lenken, dass die Abgabe der Bestellung für ihn eine Zahlungsverpflichtung zur Folge hat (vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2022 – C-249/21, Rnrn. 28, 33 nach juris – Fuhrmann-2; BeckOK BGB/Maume, 63. Ed. 1.8.2022, § 312j Rn. 28). Diese Maßstäbe sind auch auf entgeltliche (In-)App-Angebote anzuwenden (vgl. Bräutigam/Rücker, E-Commerce, 1. Aufl. 2017, 11. Teil. C. App-Vertrieb an Verbraucher (B2C) Rn. 38).
(3) Die in § 312j Abs. 3 BGB niedergelegte Verpflichtung zur Information und zur transparenten Gestaltung des Bestellvorganges erfasst allerdings nur die unmittelbare Bestellsituation, also den Moment unmittelbar vor Abgabe der auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312j Rn. 22; Staudinger/Thüsing, BGB [2019], § 312j, Rn. 17; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312j Rn. 32).
Die in § 312j Abs. 3 BGB normierte Pflicht dient dem Zweck, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23, Rn. 26, juris).
Der Abschluss eines Bestellvorgangs, der eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers zur Folge hat, ist ein wesentlicher Schritt, da er impliziert, dass der Verbraucher damit einverstanden ist, nicht nur an den Fernabsatzvertrag, sondern auch an die Zahlungsverpflichtung gebunden zu sein (EuGH, Urteil vom 7. April 2022 – C-249/21, Rnrn. 28, 33 nach juris – Fuhrmann-2). Wird die kostenpflichtige Bestellung über eine Schaltfläche oder auf ähnliche Art und Weise ausgelöst, ist es gerade die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion zum Abschluss der Bestellung, die eine Erklärung des Verbrauchers dahin beinhaltet, dass er unwiderruflich damit einverstanden ist, an eine Zahlungsverpflichtung gebunden zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 – C-400/22, Rn. 48 nach juris – VT u.a./Conny).
Dass dem Verbraucher der Umstand, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat, in unmittelbarem räumlichen und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung verdeutlicht werden soll, kommt zudem in Erwägungsgrund 39 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2011/83/EU zum Ausdruck. Nach diesem Erwägungsgrund soll dem Verbraucher durch eine gemäß Art. 8 Abs. 2 Uabs. 2 Richtlinie 2011/83EU von ihm bei der Bestellung abzugebende Bestätigung nicht nur vor Augen geführt werden, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat, sondern auch der Zeitpunkt verdeutlicht werden, zu dem gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingegangen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2022 – C-249/21, Rn. 28, 33 nach juris – Fuhrmann-2; OLG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2018 – I-6 U 48/16, Rn. 39, juris – Bestell-Button II).
Dieser Zweck der Vorschrift wird – schon zur Vermeidung von Verwirrung und einer Intransparenz des Bestellvorganges – nur erreicht, wenn der Verbraucher auf den Umstand, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt (nur) mit einer entsprechenden Kennzeichnung derjenigen Schaltfläche oder ähnlichen Funktion, die den Bestellvorgang abschießt, hingewiesen wird (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312j Rn. 22 a.E.; Schirmbacher in: Spindler/Schuster, 4. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 55). Sind daher im Zuge eines Bestellprozesses mehrere Schaltflächen oder ähnliche Funktionen zu aktivieren, ist § 312j Abs. 3 BGB nur hinsichtlich der letzten anzuwenden (vgl. Senat, Urteil vom 23. August 2024 – 5 U 42/21, Umdruck S. 13, n.V.).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der vom Kläger zum Gegenstand des von ihm begehrten Unterlassungsgebots gemachten Schaltfläche nicht um eine solche, auf die die Vorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB Anwendung findet. Denn die mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschriftete Schaltfläche dient nicht dem Abschluss des hier in Rede stehenden Bestellvorganges. Vielmehr wird die zum Abschluss des nach sieben Tagen in ein kostenpflichtiges Abonnement übergehenden Probeabonnements führende Willenserklärung des Verbrauchers bei dem hier zu beurteilenden Bestellprozess erst zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben.
(1) Auf der Grundlage des von den Parteien hierzu Vorgetragenen und unter Berücksichtigung des übrigen Akteninhalts (§ 286 Abs. 1 ZPO) lässt sich nicht feststellen, dass der (potentielle) Nutzer der von der Beklagten vertriebenen „Blinkist“-App bereits mit Betätigen des mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschrifteten Schaltfläche, die auf den Abschluss eines – nach Ablauf einer Probephase – kostenpflichtigen Abonnementvertrages gerichtete Vertragserklärung abgegeben hat.
(a) Nach der Darstellung der Beklagten, die nicht nur durch die Beschreibung des Bestellvorgangs bei Nutzung eines Mobiltelefons für einen sogenannten „In-App-Purchase“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sondern auch durch den vom Kläger geschilderten Ablauf des Bestellprozesses gestützt wird, wird der (potentielle) Nutzer der „Blinkist“-App bei einer Bestellung des Abonnements über ein mit dem Betriebssystem iOS ausgestattetes Mobiltelefon nach Betätigen der Schaltfläche mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ zunächst zum Apple App-Store weitergeleitet, innerhalb desselben der Bestellvorgang nicht unmittelbar abgeschlossen, sondern vielmehr mit einer weiteren Aufforderung, die Bestellung zu bestätigen, fortgesetzt wird.
Auf der sich im App-Store (ggf. nach Anmeldung durch den Benutzer) öffnenden Benutzeroberfläche werden dem mit der App der Beklagten angesprochenen Verbraucher ausweislich der Darstellung in der Klageschrift und der als Anlage K4 sowie als Anlage B3 vorgelegten Screenshots der Benutzeroberfläche, (erneut) die wesentlichen Vertragskonditionen vorgestellt, nach denen der Nutzer ein einwöchiges „kostenloses Probeabo“ abschließen kann, das – sofern es nicht rechtzeitig gekündigt wird – in ein „Blinkist Premium“-Abonnement, das jährlich 79,99 € kosten soll, übergeht.
Dass der Nutzer ein solches Abonnement abschließen möchte, muss er – auch ausweislich des vom Kläger in der Klageschrift geschilderten Bestellvorganges – alsdann mit der „Seitentaste“ des Mobiltelefons bestätigen. Hierzu heißt es nach dem neben der rechts oben am Mobiltelefon befindlichen Seitentaste: „Zum Abonnieren zweimal drücken“. Erst wenn der Nutzer dieser Aufforderung nachkommt, erhält er nach Darstellung der Beklagten, der der Kläger insoweit nicht erheblich entgegengetreten ist, eine „Abo-Bestätigung“, in der ihm ausweislich der Anlage B4 unter erneuter Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsdaten mitgeteilt wird: „Du hast das folgende Angebot angenommen: […]“.
(b) Eine Bestellung des von der Beklagten angebotenen Probeabonnements, das – sofern es nicht rechtzeitig gekündigt wird – nach Ablauf einer Woche in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht, wird danach nicht schon durch das Betätigen der vom Kläger angegriffenen Schaltfläche, sondern erst durch das 2-malige Drücken der Seitentaste rechts oben am Mobiltelefon nach Weiterleitung in den Apple App-Store ausgelöst.
Bei dieser Sachlage dient die Betätigung der vom Kläger angegriffenen Schaltfläche mit der Beschriftung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ nur der Einleitung des Bestellvorganges wie dies bspw. auch bei einem Einkauf über einen Onlineshop durch das (virtuelle) Einlegen der Ware in einen (virtuellen) Warenkorb geschieht. Abgeschlossen wird der Bestellvorgang dagegen erst innerhalb des Apple App-Store durch 2-maliges Betätigen der oberen rechten Seitentaste des Mobiltelefons.
(c) Wird der Bestellvorgang – wie hier – erst nach Weiterleitung in einen App-Store und nach entsprechender Aufforderung durch die 2-malige Betätigung der Seitentaste des Mobiltelefons abgeschlossen, liegt auch erst hierin die vom Nutzer (hier konkludent durch Betätigen der Seitentaste) abgegebene Willenserklärung, die zu einem ihn bindenden Vertragsschluss führt.
(2) Anders, als der Kläger meint, bestehen im Streitfall auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Betätigen der vom Kläger angegriffenen und mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschrifteten Schaltfläche aus der für die Beurteilung der zum Abschluss eines Vertrages führenden Willenserklärungen maßgeblichen Sicht des objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB; vgl. dazu BeckOK IT-Recht/Borges/Sesing, 15. Ed. 1.4.2024, BGB § 133 Rnrn. 13f m. weit. Nachw.), bereits als auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrages gerichtete, den Erklärenden bindende Willenserklärung angesehen werden müsste, die durch das spätere 2-malige Betätigen der oberen rechten Seitentaste des Mobiltelefons im Apple App-Store nur noch einmal „bekräftigt“ wird.
(a) Der für die vom Kläger angegriffene Beschriftung der Schaltfläche „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ gewählte Wortlaut deutet für sich genommen nicht darauf hin, dass mit dem Betätigen der Schaltfläche bereits eine auf den Abschluss des später in ein kostenpflichtiges Abonnement übergehendes Probeabonnement gerichtete Erklärung abgegeben wird. Vielmehr ist mit der Wendung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ zunächst allein das „kostenlose Probeabonnement“ angesprochen und könnte der Beschriftung der Schaltfläche allenfalls in der Zusammenschau mit der ausweislich der Anlage K3 darüber abgebildeten Erläuterung der Funktionsweise des „Probeabos“, derzufolge der Nutzer „ab heute“ den „kostenlosen Zugang zu allen Inhalten und Funktionen“ genießen kann, „in 5 Tagen […] eine Erinnerung darüber [erhält], dass [das] Probeabo bald abläuft“ und nach der „in 7 Tagen“ das kostenpflichtige Jahresabo beginnt, wenn der Nutzer „nicht vorher gekündigt“ hat, ein weitergehender Erklärungsgehalt beigemessen werden.
Die Formulierung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ kann ferner auch nicht ohne weiteres als verbindliche, auf die Abgabe einer Bestellung gerichtete Erklärung aufgefasst werden. Der Begriff „starten“ wird im Allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit „bestellen“ gleichgesetzt. Vielmehr deutet er zunächst nur auf die Ingangsetzung eines – weitere Schritte erfordernden – Bestellvorganges hin.
(b) Im Streitfall kann auch aus den bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts der Erklärung weiter zu berücksichtigenden Begleitumständen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 – VIII ZR 275/98, Rn. 20, juris) nicht hergeleitet werden, dass der (künftige) Vertragspartner des Nutzers das Betätigen bereits dieser Schaltfläche nach den hier zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles als bindende Vertragserklärung versteht.
(aa) Nach dem von den Parteien hierzu Vorgetragenen und ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll der Vertrag über die Nutzung der „Blinkist“-App bei der hier in Rede stehenden Gestaltung – unter Vermittlung durch den Apple App-Store – zwischen dem Nutzer und der Beklagten zustande kommen (vgl. dazu Zdanowski in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce, 1. Aufl. 2017, 11. Teil. C. App-Vertrieb an Verbraucher (B2C) Rn. 42).
(bb) Die Beklagte – als künftiger Vertragspartner des Nutzers – lässt nach ihren – bei der Bestimmung des objektiven Empfängerhorizonts mit in den Blick zu nehmenden (vgl. dazu Föhlisch in: Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, 62. EL Juni 2024, Teil 13.4 Verbraucherschutz im Internet Rn. 206) – eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der durch Bestätigung des vom Kläger angegriffene Schaltfläche in Gang gesetzte Bestellvorgang bis zu seiner Vollendung im App-Store „abgebrochen“ werden kann, erst die zweimalige Betätigung der oberen rechten Seitentaste als verbindliche Vertragserklärung des Nutzers gelten. Danach sieht die Beklagte als Adressat der Vertragserklärung des (potentiellen) Nutzers bei einer Bestellung des „Blinkist“-Abonnements über den Apple App-Store erst die letztere Erklärung als bindend an (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2024 – I-20 UKl 4/23, Rn. 33, juris) und zwar ohne, dass dies mit ihrem tatsächlichen Verhalten in Widerspruch stünde (vgl. Föhlisch a.a.O.). Vielmehr erhält der Nutzer eine Bestellbestätigung (vgl. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB) bei dem hier zu beurteilenden Bestellvorgang unstreitig erst, nachdem er die Seitentaste seines Mobiltelefons zwei Mal betätigt hat und nimmt die Beklagte ausweislich ihrer AGB auch erst diese Erklärung des Nutzers zum Anlass, diesem eine Auftragsbestätigung zukommen zu lassen.
Darauf, ob die Beklagte die von ihr vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den mit dem Nutzer geschlossenen Vertrag einbezieht, kommt es für die Bestimmung des objektiven Erklärungsgehaltes der vom Nutzer mit Betätigen der Schaltfläche „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, Easy beenden“ nicht entscheidend an (vgl. Staudinger/Singer (2021) BGB § 133, Rn. 49 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 – VIII ZR 316/80, NJW 1982, 1749).
(cc) Im Streitfall läuft es auch nicht der berechtigten Nutzerwartung (vgl. dazu Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 133 BGB (Stand: 15.05.2023), Rn. 23) zuwider, dass die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bereits das Betätigen der hier in Streit stehenden Schaltfläche als verbindliche Vertragserklärung gelten lässt. Vielmehr darf der Nutzer – auch nach der gesetzlichen Wertung des § 312j Abs. 3 BGB – erwarten, dass eine ihn bindende Vertragserklärung auch unmissverständlich als solche bezeichnet wird.
(c) Hinzukommt, dass sich die Beklagte bei der Anbahnung des hier in Rede stehenden Vertragsschlusses der vom Apple App-Store bereitgestellten technischen Infrastruktur bedient und nicht ersichtlich ist, dass den künftigen Vertragspartner des Nutzers bereits bei Betätigen der vom Kläger angegriffenen Schaltfläche eine (potentiell) auf den Abschluss eines Abonnement-Vertrages gerichtete Erklärung des Nutzers erreicht. Vielmehr löst das Betätigen der Schaltfläche nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag bei der hier zu beurteilenden Gestaltung des Bestellvorganges nur die Weiterleitung des Nutzers in den Apple App-Store aus.
(3) Soweit der Kläger geltend macht, dass es für die Anwendung der in § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Pflichten betreffend die Gestaltung einer Schaltfläche genügen müsse, dass aus Sicht des die Vertragserklärung abgebenden Nutzers bereits das Betätigen der betreffenden Schaltfläche als ihn bindende Vertragserklärung anzusehen sei (vgl. dazu MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312j Rn. 22), kann dem jedenfalls für den hier zu beurteilenden Bestellvorgang, bei dem der Nutzer nach Betätigen dieser Schaltfläche in einer neuen Nutzerumgebung (App-Store) eine weitere tatsächlich zum Vertragsschluss führende Erklärung abzugeben hat, nicht gefolgt werden.
(a) Es kann offenbleiben, ob der Nutzer – wenigstens in Ansehung des Gesamtkontextes, in den die mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschriftete Schaltfläche eingebunden ist, – annehmen könnte, dass er bereits mit dem Betätigen dieser Schaltfläche eine für ihn verbindliche Erklärung abgibt, die die Bestellung einer nach Ablauf einer Woche kostenpflichtigen Leistung zum Gegenstand hat. Denn der Zweck der in § 312j Abs. 3 BGB niederlegten Pflichten, dem Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit der tatsächlich bindenden Vertragserklärung unmissverständlich vor Augen zu führen, dass er „jetzt“ eine Zahlungspflicht eingeht und sich vertraglich bindet, würde durch verfrühte Hinweise auf die Auslösung einer kostenpflichtigen Bestellung, die dazu führen können, dass der Verbraucher einem solchen Hinweis im entscheidenden Moment nicht mehr die gewünschte Aufmerksamkeit entgegenbringt, verfehlt.
(b) Gegenteiliges kann auch aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Urteil vom 30. Mai 2024 zu C-400/22 in der Sache „VT u.a./Conny“ hergeleitet werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dieser Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Eingreifen der den Unternehmer treffenden Informationspflicht der Abschluss der Bestellung ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 – C-400/22, Rn. 48 nach juris – VT u.a./Conny). Dass die Pflicht des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, bei einem aus mehreren Schritten bestehenden Bestellvorgang bereits vor Abgabe der verbindlichen auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung zu erfüllen sei, kann den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union daher nicht entnommen werden.
Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt hat, dass der Umstand, dass die den Verbraucher aufgrund eines bereits bindend abgeschlossenen Vertrages treffende Zahlungspflicht vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig ist, die erst nach dem bindenden Vertragsschluss erfüllt werden können, nicht dazu führt, dass die in Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 83/2011/EU (und in § 312j Abs. 3 BGB) niedergelegten Informationspflichten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (noch) nicht zu erfüllen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 – C-400/22, Rn. 38 nach juris – VT u.a./Conny), betrifft dies die Frage danach, welchen Einfluss die Ausgestaltung des Vertrages in Bezug auf die Zahlungspflicht auf die den Unternehmer treffenden Informationspflichten hat, nicht aber die Frage danach, zu welchem Zeitpunkt im Bestellprozess die von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 83/2011/EU und § 312j Abs. 3 BGB geforderten Informationspflichten zu erfüllen sind.
(4) Daran, dass der Anwendungsbereich von § 312j Abs. 3 BGB in Bezug auf die vom Kläger angegriffene Schaltfläche nach Vorstehendem nicht eröffnet ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die letztlich zum Vertragsschluss führende Erklärung bei der hier zu beurteilenden Gestaltung nicht von dem Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung flankiert ist (vgl. zur nicht genügenden Verwendung des Wortes „Abonnieren“: OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2024 – I-20 UKl 4/23, Rn. 31, juris). Denn der Umstand, dass die vom Verbraucher letztlich abgegebene Vertragserklärung möglicherweise nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB genügend gestaltet ist, kann nicht zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf frühere Schritte im Bestellprozess führen. Vielmehr ist dem durch eine – hier nicht streitgegenständliche – Gestaltung der eigentlichen Bestellsituation Rechnung zu tragen, die nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB auch bei Bestellungen, die nicht über eine Schaltfläche im Sinne von Satz 2 der Vorschrift abgegeben werden, vergleichbaren Anforderungen zu genügen hat (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 10. Januar 2019 – 29 U 1091/18, Rn. 101, juris; Junker/Seiter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 312j BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 47).
b) Da der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 BGB für die vom Kläger angegriffene Schaltfläche nach Vorstehendem nicht eröffnet ist, scheidet ein auf die Gestaltung dieser Schaltfläche gestützter Unterlassungsanspruch aus.
2. Die Klage ist auch mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG nicht begründet; die an die Beklagte gerichtete Abmahnung ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht berechtigt gewesen.
III. Der Kläger kann die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf eine unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 312j BGB stützen.
1. Der Senat kann offenlassen, ob ein – hier nach Vorstehendem schon nicht gegebener – Verstoß gegen § 312j BGB einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG begründen kann, oder ob in einer etwaigen Missachtung der in § 312j Abs. 3 BGB niedergelegten Pflichten des Unternehmers eine Informationspflichtverletzung gemäß § 5a UWG liegt.
2. Denn wegen der auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Ansprüche ist die erstinstanzlich vor dem Kammergericht erhobene Klage bereits unzulässig.
Die Oberlandesgerichte sind nach § 6 UKlaG nicht auch für die Entscheidung über solche Ansprüche zuständig, die ihre Grundlage im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben.
a) Ein auf die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gestützter Anspruch zählt nicht zu den von § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG erfassten „Klagen nach diesem Gesetz“.
b) Die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für einen solchen Anspruch kann im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch nicht mit Hinweis darauf begründet werden, dass das angerufene Gericht den (einheitlichen prozessualen) Anspruch – entsprechend dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 GVG – unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen habe (vgl. zu § 14 Abs. 1 UWG: BeckOK UWG/Scholz, 22. Ed. 1.10.2023, § 14 Rn. 11; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 14 Rn. 6 sowie (für die örtliche Zuständigkeit) Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 14 Rn. 10). Vielmehr führt das vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ausdrücklich in Kauf genommene Nebeneinander der ausschließlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Klagen nach dem UKlaG gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG und der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen aufgrund des UWG nach § 14 Abs. 1 UWG dazu, dass die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Klagen, die auf eine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden, nicht eröffnet ist.
aa) Ist das angerufene Gericht lediglich für einen Teil der geltend gemachten Klagegründe sachlich zuständig, führt dies grundsätzlich nicht dazu, dass seine sachliche Zuständigkeit auch für weitere Klagegründe eröffnet ist. Das Gesetz sieht keine allgemeine Begründung der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhanges vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – XII ZR 181/93, Rn. 17, juris). Eine solche kann auch nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf prozessökonomische Erwägungen sowie damit begründet werden, dass anderenfalls die Aufspaltung einheitlicher Lebenssachverhalte verbunden mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen droht. Vielmehr dienen die – in erster Linie im Gesetz über die Gerichtsverfassung niedergelegten – gesetzlichen Regeln über die sachliche Zuständigkeit, mit der die Zuteilung der Rechtsstreite im ersten Rechtszuge nach der Art des Streitgegenstandes angesprochen ist (vgl. Reuschle in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 1 Rn. 3; Gehle in: Anders/Gehle, 82. Aufl. 2024, ZPO vor § 1 Rn. 10), in besonderer Weise der Klärung und Sicherung des gesetzlichen Richters und damit auch der Durchsetzbarkeit von Rechten. Diese Regeln dürfen nicht allein aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit verwässert werden (Gehle in: Anders/Gehle, 82. Aufl. 2024, ZPO vor § 1 Rn. 17; Heinrich in: Musielak/Voit, 21. Aufl. 2024, ZPO § 1 Rn. 14).
bb) Soweit in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Reichweite der Kognitionsbefugnis des im Gerichtstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) angerufenen Gerichts, nach der das örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 – X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173-181, Rnrn. 10ff nach juris), die Auffassung vertreten wird, das angerufene Gericht habe, wenn es für einen der geltend gemachten Klagegründe (örtlich und sachlich) zuständig ist, nicht anders als im Anwendungsbereich von § 17 Abs. 2 GVG, über den gesamtem prozessualen Streitgegenstand unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. etwa Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. § 1 Rn. 10), kann dem jedenfalls insoweit nicht einschränkungslos gefolgt werden, als für verschiedene infrage kommende Klagegründe gesetzlich ausdrücklich eine abweichende ausschließliche sachliche Zuständigkeit angeordnet ist. Denn hierdurch würde der (in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zum Ausdruck kommende) Grundsatz unterlaufen, dass in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze (und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte) dafür vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 – 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246-271, Rn. 24; vgl. ferner MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, § 1 Rn. 16).
cc) Etwas Anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aufgrund einer Auslegung der die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründenden Norm. Vielmehr lassen weder der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, noch der Sinn und Zweck dieser Regelung oder die Gesetzessystematik die Deutung zu, mit ihr habe eine umfassende Entscheidungskompetenz der Oberlandesgerichte, die sich auch auf Ansprüche nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb erstreckt, begründet werden sollen.
(1) Nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist „das Oberlandesgericht für Klagen nach diesem Gesetz“ ausschließlich zuständig. Dies schließt grundsätzlich nur solche Ansprüche ein, die aus dem UKlaG selbst, also aus einer der dort aufgeführten Anspruchsnormen gemäß §§ 1, 1a und 2 UKlaG hergeleitet werden können, die jeweils eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz voraussetzen, oder die der Anspruchsteller aus § 2a oder § 2b UKlaG herleiten kann. Auf Ansprüche aufgrund des UWG erstreckt sich der Anwendungsbereich des UKlaG nur insoweit, als in § 5 UKlaG ausdrücklich auf die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (hier insbesondere § 13 Abs. 3 UWG) verwiesen wird.
(2) Bei der Bestimmung von Sinn und Zweck der durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (im Folgenden: VRUG) mit Wirkung vom 13. Oktober 2023 neugefassten Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz UKlaG ist nach Möglichkeit dem Willen des historischen Gesetzgebers Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – I ZR 153/17, Rn. 22, juris – YouTube Drittauskunft II). Dabei ist insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vorschrift unter Auswertung der Gesetzesbegründung und der hierauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat und Bundesregierung sowie der Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse in den Blick zu nehmen (vgl. v. Münch/Kunig/Meyer, 7. Aufl. 2021, GG Art. 97 Rnrn. 190 – 192).
Eine Auslegung der Vorschrift anhand der Gesetzesmaterialien ergibt, dass der Gesetzgeber weder Anlass dazu gesehen hat, den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG für Ansprüche aus diesem Gesetz zuständigen Oberlandesgerichten auch eine (Annex)kompetenz für die Entscheidung über Ansprüche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zuzuweisen, noch dazu, die in § 14 Abs. 1 UWG angeordnete ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Ansprüche aufgrund dieses Gesetzes zugunsten einer umfassenden Zuständigkeit der Oberlandesgerichte infrage zu stellen. Vielmehr ergibt eine Auswertung der Gesetzesmaterialien, dass den Oberlandesgerichten allein solche Ansprüche in erster (und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch in letzter) Instanz zur Entscheidung zugewiesen werden sollten, die ihre Grundlage in der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (Verbandsklagerichtlinie) haben, während es im Übrigen bei der bisher geltenden Zuständigkeitsverteilung verbleiben sollte.
(a) Mit der Neufassung des § 6 UKlaG zum 13. Oktober 2023 ist die Vorschrift dahin geändert worden, dass an die Stelle der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte diejenige der Oberlandesgerichte getreten ist. Die Vorschrift ist aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) geändert worden. Mit diesem Gesetz sollen die Vorgaben der vorgenannten Richtlinie umgesetzt werden, nach der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, verschiedene Instrumente der Rechtsdurchsetzung, mit deren Hilfe Verbände dazu in die Lage versetzt werden sollen, flächendeckend gegen verbraucherrechtswidrige Praktiken von Unternehmen vorzugehen, in ihren eigenen Rechtsordnungen vorzusehen. Die Richtlinie sieht als Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes zwei Arten von (Verbands)klagen, nämlich Unterlassungsklagen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können, vor.
(b) Während die Regelungen zur bisher im deutschen Recht nicht vorgesehenen Abhilfeklage als echtes Instrument der kollektiven Rechtsdurchsetzung gemeinsam mit den Regelungen zu der bisher in der ZPO verankerten Musterfeststellungsklage in ein neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) aufgenommen worden sind, hat der Gesetzgeber hinsichtlich der von der Richtlinie geforderten Unterlassungsklage auf die bereits im UKlaG getroffenen Regelungen zurückgegriffen, mit denen den Verbraucherverbänden schon in der Vergangenheit die Befugnis eingeräumt worden ist, mit einer Unterlassungsklage gegen verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen vorzugehen.
Dabei ist die ausschließliche sachliche Zuständigkeit für die vom Gesetzgeber als Verbandsklagen (im engeren Sinne) bezeichnete Abhilfeklage und die Musterfeststellungsklage im VDuG angesichts der Breitenwirkung der mit Abhilfe- und Musterfeststellungsklagen geltend gemachten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse und der hiermit einhergehenden Bedeutung der Sache gemäß § 3 Abs. 1 VDuG den Oberlandesgerichten zugewiesen worden (Begründung des Reg.-Entwurfs zum VRUG, BT-Drs. 20/6520/, S. 70). Durch die Änderung der bisherigen Zuweisung der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte für die Entscheidung über Unterlassungsklagen nach dem UKlaG gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG aF zugunsten einer Zuweisung der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für diese Verfahren in § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG nF hat der Gesetzgeber einen Gleichlauf mit den übrigen auch von der Verbandsklagerichtlinie vorgesehenen Instrumenten für die effektive Durchsetzung der Verbraucherrechte hergestellt.
(c) Bei der Bestimmung der Oberlandesgerichte als ausschließlich sachlich zuständiges Gericht für die Entscheidung (auch) über Klagen nach dem UKlaG hat sich der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zum einen steht nach Auffassung des Gesetzgebers aufgrund der Einführung der Abhilfeklage zu erwarten, dass die Verbraucherschutzrechtswidrigkeit einer Geschäftspraxis zum Zwecke der Verjährungshemmung und im Interesse einer vorgeschalteten höchstrichterlichen Klärung der sich auch im Rahmen einer Abhilfeklage stellenden Fragen verstärkt zum Gegenstand von Unterlassungsklagen gemacht wird (Begründung des Reg-Entwurf zum VRUG, BT-Drs. 20/6520/, S. 118). Danach dient die Konzentration aller Klagen, die nach dem VDuG und nach dem UKlaG von den prozessführungsbefugten Verbänden zum Zwecke der Durchsetzung der Verbraucherrechte erhoben werden können, bei den Oberlandesgerichten zunächst der Erleichterung einer aufeinander abgestimmten Durchsetzung der Verbraucherrechte (vgl. Meller-Hannich in: DB 2023, 628, 634; dies. in: Bitburger Gespräche, Jahrbuch 2023, S. 64). Zum anderen sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers in den künftig nach dem UKlaG geführten Verfahren überwiegend Rechtsfragen zu klären sein, so dass eine Tatsacheninstanz ebenso wie bei Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG ausreichend erscheint (Begründung des Reg.-Entwurfs zum VRUG, BT-Drs. 20/6520/, S. 118). Die Fokussierung des Streitstoffes auf Rechtsfragen (auch) in den Verfahren nach dem UKlaG und der Verzicht auf eine Tatsacheninstanz sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer Verfahrensbeschleunigung führen.
Danach standen für den Gesetzgeber bei der Bestimmung der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für alle Klagen, die nach dem VDuG und dem UKlaG der Durchsetzung der Verbraucherrechte dienen, die Konzentration eines durch Verbraucherschutzvorschriften dominierten Streitstoffes im Interesse der möglichst zügigen Schaffung von Rechtsklarheit und die hiermit verbundene Vereinfachung einer effektiven Rechtsdurchsetzung im Vordergrund (vgl. Janar in: GRUR 2023, 985, 986). Dieser klaren Zielvorstellung des Gesetzgebers liefe es zuwider, wenn man den Oberlandesgerichten neben der durch die Neureglungen deutlich aufgewerteten Entscheidung darüber, ob eine Geschäftspraktik gegen eine dem Schutz der Verbraucherinteressen dienende Vorschrift verstößt, auch die erstinstanzliche Entscheidung über Ansprüche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zuweisen wollte.
(aa) Zwar sind von den insoweit sowohl nach dem UKlaG als auch nach dem UWG klagebefugten Verbänden insbesondere Unterlassungsansprüche in der Vergangenheit häufig sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Verbraucherschutzgesetzes im Sinne von §§ 1, 1a und 2 UKlaG aF als auch unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Wettbewerbshandlung geltend gemacht worden, weil eine geschäftliche Handlung eines Unternehmens je nach den Umständen des Einzelfalles sowohl den Vorwurf einer verbraucherschutzgesetzwidrigen Praxis als auch den eines Wettbewerbsverstoßes begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03, Rn. 29, juris – Anbieterkennzeichnung im Internet; Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15, Rn. 46, juris – Klauselersetzung; Urteil vom 25. April 2019 – I ZR 93/17, Rnrn. 36f, juris – Prämiensparverträge; BGH, Urteil vom 31. März 2021 – IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266-293, Rn. 51 nach juris; Seichter in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 8 UWG (Stand: 09.08.2024), Rn. 31.2; Fritzsche in: Gloy/Loschelder/DanckwertsUWG-HdB, 5. Aufl. 2019, § 79 Rn. 1; Meller-Hannich in: DB 2023, 628, 634).
(bb) Dies bedeutet jedoch nicht notwendig, dass der vom Gericht für die Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten eines Unternehmers gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des UKlaG verstößt, und für die Beantwortung der Frage danach, ob das Verhalten des Unternehmers den Tatbestand unlauteren Wettbewerbshandelns erfüllt, in den Blick zu nehmende Streitstoff deckungsgleich ist. Dies gilt nicht nur, wenn in einer Unterlassungsklage Ansprüche, die sich (auch aus Sicht des Anspruchstellers) allein auf einen Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz stützen lassen, mit solchen, die dem Anspruchsteller gegen den beklagten Unternehmer (nur) aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zustehen können, kombiniert werden sollen und die Ansprüche aufgrund mehr als unerheblicher Abweichungen im Lebenssachverhalt als unterschiedliche Streitgegenstände begriffen werden können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18, BGHZ 225, 59-90, Rn. 31 nach juris – WarnWetter-App). Vielmehr können auch Fallgestaltungen, bei denen sich der für die Prüfung unterschiedlicher Anspruchsnormen in den Blick zu nehmende Lebenssachverhalt noch innerhalb desselben Streitgegenstandes hält, eine Ausweitung des Prozessstoffes mit sich bringen.
Eine Erstreckung der Kognitionsbefugnis der Oberlandesgerichte auch auf Ansprüche, die nicht als solche nach dem UKlaG qualifiziert werden können, birgt daher die Gefahr, dass die erstinstanzlich dem Oberlandesgericht zugewiesenen Verfahren an Umfang gewinnen und die vom Gesetzgeber vorausgesetzte und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch erforderliche Fokussierung auf diejenigen Rechtsfragen, die sich bei der Beurteilung einer Geschäftspraxis als einer Verbraucherschutzvorschrift zuwiderlaufend stellen, gerade nicht gewährleistet ist.
(d) Hinzu kommt, dass die Frage danach, ob einem Oberlandesgericht, vor dem ein auf einen Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz gestützter Anspruch anhängig gemacht worden ist, eine Annexkompetenz für die Entscheidung über daneben und/oder zusätzlich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Ansprüche zugewiesen werden soll, Gegenstand der Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren gewesen ist und sich der Gesetzgeber gleichwohl nicht für die Anordnung einer solchen Annexkompetenz, sondern dafür entschieden hat, es bei der in § 14 Abs. 1 UWG niedergelegten ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte für Ansprüche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu belassen. Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber in Kenntnis des Umstandes getroffen, dass eine Entkoppelung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten für Verfahren über Ansprüche nach dem UKlaG und für Verfahren über Ansprüche aufgrund des UWG durch die Zuweisung ersterer an die Oberlandesgerichte und letzterer an die Landgerichte zu einer (mitunter auch künstlichen) Aufspaltung des Streitstoffes und zu einer möglichen Verdoppelung von Verfahren führen kann.
(aa) Der GRUR-Fachausschuss Wettbewerbs- und Markenrecht hat in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des VRUG (abgedruckt in: GRUR 2023, 626 ff) darauf hingewiesen, dass die im Referentenentwurf vorgesehene Verlagerung der bisher durch § 6 Abs. 1 UKlaG aF begründeten erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte für Verfahren, in denen Ansprüche nach dem UKlaG geltend gemacht werden, auf die Oberlandesgerichte bei gleichzeitiger Beibehaltung der landgerichtliche Eingangszuständigkeit für Verfahren betreffend Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäß § 14 Abs. 1 UWG zu einer Aufspaltung der Eingangsinstanzen für verschiedene auf eine geschäftliche Handlung eines Unternehmens gestützte Klagen und damit zu einer Verdoppelung von Verfahren führen kann (GRUR-Stellungnahme in: GRUR 2023, 636, 627f).
(bb) Diese Frage ist auch in der wissenschaftlichen Diskussion über die Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie aufgegriffen (vgl. Janal in: GRUR 2023, 985, 986) und verbunden mit der ausdrücklichen Anregung zur Schaffung einer Annexkompetenz, kraft derer die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG nF ausschließlich für die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Gesetz zuständigen Oberlandesgerichte im Interesse einer einheitlichen Entscheidung auch für Ansprüche aufgrund des UWG zuständig sein sollen, durch den Bundesrat in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des VRUG vom 12. Mai 2023, BR-Drs. 145/23, S. 12).
(cc) Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag ausweislich ihrer Gegenäußerung vom 17. Mai 2023 in Erwägung gezogen (BT-Drs. 20/6878, S. 11 unten), aber letztlich nicht aufgegriffen. Vielmehr wird in der vorgenannten Gegenäußerung zu bedenken gegeben, dass jedenfalls keine Möglichkeit geschaffen werden soll, die in § 14 Abs. 1 UWG niedergelegte sachliche und örtliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dadurch zu umgehen, dass Klagen, bei denen es schwerpunktmäßig um Unterlassungsklagen nach dem UWG geht, mit einem auf das UKlaG gestützten Klageanspruch verbunden werden (a.a.O.).
In dieser Gegenäußerung kommt zum einem zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG gerade nicht erreichen wollte, dass auch Ansprüche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nunmehr erstinstanzlich dem Oberlandesgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, sondern es im Gegenteil insoweit bei der Eingangszuständigkeit der Landgerichte verbleiben sollte. Zum anderen zeigt der Umstand, dass die vorgeschlagene Aufnahme einer Regelung zur Einführung einer Annexkompetenz, nach der die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG nF für Ansprüche nach dem UKlaG ausschließlich sachlich zuständigen Oberlandesgerichte nunmehr auch (wenigstens in einem gewissen Umfange) anstelle der nach § 14 Abs. 1 UWG für Ansprüche nach diesem Gesetz ebenfalls ausschließlich sachlich zuständigen Landgerichte über die in an sich in den Zuständigkeitsbereich der Landgerichte fallenden Ansprüche entscheiden sollen, unterblieben ist, dass sich der Gesetzgeber letztlich für eine klare Aufteilung der – jeweils als ausschließliche ausgestalteten – Zuständigkeiten zwischen den Landgerichten und den Oberlandesgerichten verbunden mit einem getrennten Instanzenzug entschieden hat (so wohl auch Köhler/Alexander in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UKlaG § 6 Rn. 10; Meller-Hannich in: DB 2023, 628, 634; dies. in: Bitburger Gespräche, Jahrbuch 2023, S. 64).
Diese Aufteilung darf – auch wenn sie unter Umständen zu einer „Zersplitterung der Zuständigkeiten“ und zu einer Aufspaltung des Streitstoffes führt (vgl. hierzu Büscher in WRP 2024, 1, 9) – nicht durch eine Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG nF, die den Oberlandesgerichten eine Zuständigkeit für Ansprüche nach dem UWG kraft Sachzusammenhangs zuweist – konterkariert werden (so aber offenbar: Seichter in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 8 UWG (Stand: 09.08.2024), Rn. 31.2).
(e) Schließlich darf bei der Prüfung der Frage, ob eine Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG dazu führen kann, dass die nach dieser Vorschrift für die Entscheidung über einen Anspruch nach dem UKlaG ausschließlich zuständigen Oberlandesgerichte auch für die Entscheidung über Ansprüche nach dem UWG zuständig sind, nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber die – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage geschehene – Verkürzung des Instanzenzuges allein für Verfahren nach dem UKlaG vorgesehen hat, die er den im VDuG geregelten Verfahren annähern wollte, nicht aber für Verfahren, in denen Ansprüche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Eine Ausdehnung der erstinstanzlichen Kognitionsbefugnis der Oberlandesgerichte auch auf Ansprüche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb führte daher dazu, dass (auch) die beklagte Partei, die keinen Einfluss darauf nehmen kann, ob der klagende Verband nur Ansprüche aus dem UKlaG oder auch solche aus dem UWG gegen sie geltend macht, im Falle der Annahme einer Zuständigkeit kraft Sachzusammenhanges der Oberlandesgerichte auch hinsichtlich Letzterer in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Möglichkeit mehr hat, die Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen (§ 542 Abs. 2 ZPO) und in einem Hauptsacheverfahren eine Überprüfung der Entscheidung nur unter den Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG, § 544 ZPO möglich ist. Dies verkürzt nicht nur den Rechtsschutz der beklagten Partei, sondern berührt (erneut) ihr Recht auf den gesetzlichen Richter, nachdem die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Ansprüche aufgrund des UWG gemäß § 14 Abs. 1 UWG ausdrücklich (und ausschließlich) den Landgerichten zugewiesen ist und deren Entscheidung – in den Grenzen des § 511 ZPO – regelmäßig mit der Berufung angegriffen werden kann.
(3) Soweit in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des VRUG vom 12. Mai 2023, BR-Drs. 145/23, S. 12 anklingt, dass es künftig möglicherweise in entsprechender Anwendung mit § 35 ZPO dem Kläger/Antragsteller überlassen werden könne, Anträge, mit denen sowohl Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz als auch solche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden, nach eigener Wahl entweder vor den Landgerichten oder aber vor den Oberlandesgerichten anhängig zu machen, kann auch diesem Ansatz nicht gefolgt werden.
(a) Der Senat kann offenlassen, ob der Anwendungsbereich des § 35 ZPO, der sich sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach der Systematik der Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit auf die Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen, also zwischen mehreren örtlich zuständigen Gerichten beschränkt (vgl. Becker in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2024, § 35 Rn. 3; Heinrich in: Musielak/Voit, 21. Aufl. 2024, ZPO § 35 Rn. 2), überhaupt auf die vorwiegend im GVG und im Übrigen in Spezialgesetzen getroffenen Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit ausgedehnt werden kann.
(b) Denn im hier zu beurteilenden Fall verbietet sich eine derartige Analogie aus den nachfolgenden Gründen:
(aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Eine Analogie setzt daher voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist. Die Lücke muss demnach auf einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden – Regelungsplan beruhen, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt. Dabei muss die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können. Weiter ist für eine Analogie erforderlich, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falls mit der des zu entscheidenden Falls übereinstimmt sowie die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 – KZR 101/20, Rn. 41, juris).
(bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
(aaa) Angesichts des Umstandes, dass die Bundesregierung mit ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Ausdruck gebracht hat, dass sie es gerade nicht dem Kläger/Anspruchssteller überlassen wollte, durch eine kombinierte Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UKlaG und solchen nach dem UWG Einfluss auf die Wahl des erstinstanzlich zur Entscheidung über die Ansprüche berufenen Gerichts zu nehmen, fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung jeder analogen Rechtsanwendung ist. Der Gesetzgeber hat die Normen, die eine sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Entscheidung über Ansprüche nach dem UKlaG und der Landgerichte für solche nach dem UWG begründen, in Kenntnis des Umstandes, dass die Verbände die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in der Vergangenheit regelmäßig sowohl auf einen Verstoß gegen eine Verbraucherschutzvorschrift als auch auf eine unlautere Wettbewerbshandlung gestützt haben, bewusst als jeweils ausschließliche Zuständigkeiten ausgestaltet, die entweder die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in der Eingangsinstanz oder aber die Zuständigkeit der Landgerichte in der Eingangsinstanz begründen.
(bbb) Darüber hinaus fehlt es bei der ausdrücklichen Anordnung der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit einer Eingangsinstanz für Ansprüche aus einem Gesetz und der ausdrücklichen Anordnung der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit einer anderen Eingangsinstanz für Ansprüche aus einem anderen Gesetz, die jeweils einen anderen Instanzenzug einleiten und die für die im ersten Rechtszug unterliegende Partei unterschiedliche Möglichkeiten eröffnen, die erstinstanzliche Entscheidung von einer weiteren Instanz überprüfen zu lassen, nach Auffassung des Senats auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte, die es erlaubte, die Wahl des sachlich zuständigen Gerichts in das Belieben des Klägers/Antragstellers zu stellen (in diese Richtung aber: Büscher in: WRP 2024, 1, 9).
(4) Nach alledem scheidet eine sachliche Zuständigkeit des Senats auch für Ansprüche, die auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt werden, aus.
3. Stützt der Kläger seinen Anspruch – wie hier – innerhalb eines einheitlichen prozessualen Anspruchs (Streitgegenstandes) auf miteinander konkurrierende Anspruchsgründe, ist das Gericht auf die Prüfung des Anspruchs beschränkt, für den seine Zuständigkeit besteht. Eine Verweisung kommt dann weder insgesamt noch für den von der Unzuständigkeit betroffenen Anspruchsgrund in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 – V ZR 169/85, BGHZ 98, 362-368, Rn. 24 nach juris; Heinrich in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, ZPO § 1 Rn. 21).
Sieht das Gericht den Klagegrund, der seine Zuständigkeit begründet, als gegeben an, erübrigt sich eine Entscheidung über den Klagegrund, für den es unzuständig ist (Anders in: Anders/Gehle, 82. Aufl. 2024, ZPO § 281 Rn. 4, „Mehrheit von Anspruchsgrundlagen“). Sieht das Gericht den Klagegrund, für den seine Zuständigkeit gegeben ist, – wie hier – nicht als begründet an, so muss es die Klage ganz abweisen, und zwar hinsichtlich der von ihm nachprüfbaren Anspruchsgrundlage als unbegründet, hinsichtlich der nicht seiner Zuständigkeit unterliegenden Anspruchsgrundlage als unzulässig (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105-119, Rn. 17 nach juris; Urteil vom 4. Februar 1986 – VI ZR 220/84, Rnrn. 8 und 17, juris; Beschluss vom 8. Februar 1963 – I b ARZ 28/63, NJW 1964, 45; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 281 Rn. 27; Anders in: Anders/Gehle, a.a.O.). Für die Verweisung der Sache an ein anderes Gericht ist kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 – VI ZR 174/68 –, Rn. 34 nach juris; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 281 ZPO, Rn. 8; Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 281 ZPO, Rn. 62). Der Kläger kann dann unter diesem Gesichtspunkt bei dem hierfür zuständigen Gericht erneut klagen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105-119, Rn. 17 nach juris).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
V. Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz Nr. 1 ZPO gegeben sind.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, Rn. 5, juris). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – IV ZR 150/20, Rn. 14, juris).
2. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Frage vor, ob die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch für die Entscheidung über Ansprüche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eröffnet ist, wenn der Kläger den geltend gemachten Anspruch – wie hier – nebeneinander auf eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG und auf eine nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässige geschäftliche Handlung stützt.
a) Die vorgenannte Frage kann sich in einer Vielzahl von Fällen, nämlich immer dann stellen, wenn Verbraucherverbände Ansprüche – wie bisher – nebeneinander auf das Unterlassungsklagengesetz und auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stützen.
b) Die vorgenannte, durch die Neufassung von § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG mit Wirkung zum 13. Oktober 2023 aufgeworfene Frage ist von der Rechtsprechung bisher nicht eindeutig beantwortet worden. In der Literatur wird eine Annexkompetenz der Oberlandesgerichte für die Entscheidung (auch) über auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Ansprüche befürwortet (Seichter in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 8 UWG (Stand: 08.10.2024), Rn. 31_2; Janal in: GRUR 2023, 985, 986), eine Wahlmöglichkeit des Klägers, ob er das Landgericht nach § 14 Abs. 1 UWG oder das Oberlandesgericht nach § 6 UKlaG anruft, angenommen (Büscher in: WRP 2024, 1, 9 Rn. 70), oder vertreten, dass es hinsichtlich der Ansprüche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bei der in § 14 Abs. 1 UWG geregelten ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte verbleibe (vgl. Köhler/Alexander in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UKlaG § 6 Rn. 10).
c) Die Frage nach der sachlichen erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte ist im Streitfall auch entscheidungserheblich. Wollte man die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auch insoweit bejahen, als sie auf eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt worden sind, müsste die Klage nach der vom Senat vertretenen Auffassung auch insoweit als unbegründet abgewiesen werden. Dieser Entscheidung käme eine weitergehende Rechtskraftwirkung als die vom Senat ausgesprochene Abweisung als unzulässig zu, die dazu führt, dass die Klage vor dem zuständigen Gericht wiederholt werden kann (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2020, § 322 Rn. 172; Althammer in: Stein/Jonas, 23. Aufl. 2018, ZPO § 322 Rn. 126f).
d) Die Frage nach der Reichweite der sachlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gemäß § 6 Satz 1 UKlaG ist schließlich klärungsfähig.
Die Revision kann nach § 545 Abs. 2 ZPO allerdings grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Diese Vorschrift wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin aufgefasst, dass eine Entscheidung der Vorinstanzen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des angerufenen Gerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung schlechthin entzogen ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 – V ZR 143/21, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – I ZR 93/15, Rn. 15, juris; Beschluss vom 16. März 2010 – VIII ZR 341/09, Rnrn. 1f juris; Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 545 Rn. 9).
Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO und die vergleichbaren Bestimmungen in den §§ 513 Abs. 2, § 571 Abs. 2 und 576 Abs. 2 ZPO sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Rechtsmittelgerichte Rechtsmittelstreitigkeiten vermeiden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden. Zugleich soll vermieden werden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – XII ZB 495/20, Rn. 12, juris).
Diese Entlastungsfunktion muss – nach hier vertretener Auffassung – jedoch eine Einschränkung erfahren, wenn für die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges, mit der es seine sachliche Zuständigkeit verneint hat, aufgrund einer vom Gesetzgeber angeordneten Beschränkung des Instanzenzuges auf nur eine Tatsacheninstanz – anders als im Berufungsrechtszug gemäß § 513 Abs. 2 ZPO – allein die Revision infrage kommt.