Crocs unterliegt im Streit um Geschmacksmuster vor dem EuG

29. März 2018
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Crocs in rosa und blau im Sand Pressemitteilung Nr. 31/18 des EuG zum Urteil vom 14.03.2018, Az.: T-651/16

Das EuG hat eine Geschmacksmusterklage des amerikanischen Schuhherstellers Crocs abgewiesen und damit die Nichtigerklärung der Eintragung des Geschmacksmusters für Crocs durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aus dem Jahr 2016 bestätigt. Ein französisches Unternehmen hatte im Jahr 2013 die Nichtigerklärung des Geschmackmusters aufgrund mangelnder Neuheit des Designs beantragt. Das Unionsrecht sieht den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur vor, soweit es neu ist und Eigenart hat. Dieses Kriterium erfüllt das Design von Crocs nach Ansicht des Gerichts nicht, da es bereits vor dem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung in den USA unter anderem über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war.

Gericht der Europäischen Union

Pressemitteilung Nr. 31/18 zum Urteil vom 14.03.2018

Az.: T-651/16

 

Eine Verordnung der Union sieht den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor, soweit es neu ist und Eigenart hat. Ein Geschmacksmuster gilt u. a. dann nicht als neu, wenn es vor den zwölf Monaten, die dem in Anspruch genommenen Prioritätstag vorausgehen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen nicht bekannt sein konnte.

Am 22. November 2004 meldete die Western Brands LLC beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das unten abgebildete Geschmacksmuster als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhe an und nahm die Priorität einer am 28. Mai 2004 in den Vereinigten Staaten von Amerika eingereichten Patentanmeldung in Anspruch.

[Abbildung]

Das Geschmacksmuster wurde am 8. Februar 2005 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen. Am 3. November 2005 wurde das Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf das Unternehmen Crocs übertragen.

Im Jahr 2013 reichte das französische Unternhemen Gifi Diffusion beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des Geschmacksmusters ein, weil es ihm an Neuheit fehle. Gifi trägt vor, das Geschmacksmuster sei der Öffentlichkeit vor dem 28. Mai 2003, d. h. vor dem Zeitpunkt der Einreichung einer Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika) zugänglich gemacht worden.

Mit Entscheidung vom 6. Juni 2016 erklärte das EUIPO das Geschmacksmuster mit der Begründung für nichtig, dass es vor dem 28. Mai 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei und es ihm daher an Neuheit fehle. Nach ansicht des EUIPO war die Offenbarung i) mit der Präsentation auf der Website von Crocs ii) mit einer Präsentation anlässlich einer Nautikmesse in Fort Lauderdale in Florida (USA) und iii) damit erfolgt, dass die nach dem Geschmacksmuster gestalteten Schuhe hätten erworben werden können.

Crocs wandte sich mit einer Klage beim Gericht der Europäischen Union gegen diese Entscheidung. Das Unternehmen stützt sich insbesondere darauf, dass die Offenbarung im Internet Handlungen betreffen, die den in der Union tätigen Fachkreisen des betroffenen Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Crocs ab und bestätigt die Entscheidung des EUIPO.

Das Gericht weist in Bezug auf die Frage, ob das Geschmacksmuster vor dem 28. Mai 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, darauf hin, dass Crocs nicht bestritten hat, dass die drei vom EUIPO festgestellten Offenbarungshandlungen tatsächlich stattgefunden haben.

In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Handlungen, die eine Offenbarung darstellen, nicht unbedingt im Unionsgebiet erfolgt sein müssen. Daher entscheidet das Gericht, dass das EUIPO rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zumindest durch diese drei Offenbarungshandlungen zusammen das streitige Geschmacksmuster der Öffentlichkeit vor dem 28. Mai 2003 zugänglich gemacht worden ist.

Zudem hat Crocs nach Ansicht des Gerichts nicht nachgewiesen, dass die drei vom EUIPO festgestellten Offenbarungshandlungen den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs (d. h. den Fachkreisen für Schuhverkauf und -erzeugung) im normalen Geschäftsverkehr nicht hätten bekannt sein können.

Das Gericht führt insbesondere aus, dass Crocs weder rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ihre Website von Schuherzeugern, die außerhalb der USA tätig seien, nicht habe gefunden werden können, noch dass diese Fachkreise von der Nautikmesse in Fort Lauderdale keine Kenntnis gehabt hätten, in Anbetracht des internationalen Charakters und des großen Erfolgs, den die Präsentation der betreffendne Schuhe dort verzeichnete. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Schuhe damals in einer großen Anzahl amerikanischer Bundesstaaten vermarktet wurden und es somit in Anbetracht der Wichtigkeit der Geschäftstrends auf dem amerikanischen Markt für den Unionsmarkt wenig wahrscheinlich ist, dass diese Vermarktung den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht aufgefallen wäre.

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