Unionsmarke mit Bezug auf Mafia verstößt gegen die öffentliche Ordnung
Europäischer Gerichtshof
Pressemitteilung Nr. 33/18 zum Urteil vom 15.03.2018
Az.: T-1/17
Im Jahr 2006 stellte die spanische Gesellschaft […] (deren Rechtsnachfolgerin […] ist) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Eintragung der folgenden Unionsmarke, u. a. für Verpflegungsdienstleistungen:
[Abbildung]
Im Jahr 2015 stellte Italien beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke, den es damit begründete, dass sie gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten verstoße. Diesem Antrag wurde vom EUIPO stattgegeben. Das EUIPO war nämlich der Ansicht, dass die Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ die unter dem Namen „Mafia“ bekannte kriminelle Organisation offenkundig fördere und dass die Wortbestandteile dieser Marke insgesamt eine Botschaft von Geselligkeit zum Ausdruck brächten und den Wortbestandteil „Mafia“ verharmlosten, womit sie dem hiervon vermittelten Ernst nicht gerecht würden.
Da […] mit der Entscheidung des EUIPO nicht zufrieden war, wandte sie sich mit einem Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union.
Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage der […] ab und bestätigt die Entscheidung des EUIPO.
Das Gericht betont, dass der Wortbestandteil „La Mafia“ in der Marke der spanischen Gesellschaft dominierend ist und weltweit als Hinweis auf eine kriminelle Organisation verstanden wird, die zur Ausführung ihrer Tätigkeiten u. a. auf Einschüchterung, auf körperliche Gewalt und auf Mord zurückgreift, wobei zu diesen Tätigkeiten u. a. der illegale Drogenhandel, der illegale Waffenhandel, die Geldwäsche und die Korruption gehören. Nach Ansicht des Gerichts verstoßen derartige kriminelle Tätigkeiten gegen die Grundrechte der Union, insbesondere gegen die Werte der Achtung der Menschenwürde und der Freiheit, die unteilbar sind und die das geistig-religiöse und sittliche Erbe der Union bilden. Zudem stellen die kriminellen Tätigkeiten der Mafia angesichts ihrer grenzüberschreitenden Dimension eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit im gesamten Unionsgebiet dar. Der Wortbestandteil „La Mafia“ wird in Italien als äußerst negativ wahrgenommen, da diese kriminelle Organisation die Sicherheit dieses Mitgliedstaats schwerwiegend beeinträchtigt. Das Gericht bestätigt somit, dass der Wortbestandteil „La Mafia“ die Verkehrskreise offenkundig an den Namen einer kriminellen Organisation denken lässt, die für besonders schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung verantwortlich ist.
Zudem stellt das Gericht zunächst fest, dass der Umstand, dass […] mit der Anmeldung der Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ darauf abgezielt haben will, die Kino-Saga „Der Pate“ in Erinnerung zu rufen, nicht aber Anstoß zu erregen oder zu beleidigen, keinen Einfluss auf die negative Wahrnehmung dieser Marke durch die Verkehrskreise hat. Auch sind die von der Marke der spanischen Gesellschaft erworbene Bekanntheit und das thematisch angelegte Konzept der Restaurants, die bzw. das mit den Filmen der Saga „Der Pate“ in Zusammenhang steht, für die Beurteilung, ob die angegriffene Marke gegen die öffentliche Ordnung verstößt, unerheblich. Zudem ist die Tatsache, dass es zahlreiche Bücher und Filme gibt, die sich auf die Mafia beziehen, in keiner Weise geeignet, die Wahrnehmung der von dieser Organisation begangenen Straftaten zu verändern. Schließlich pflichtet das Gericht der Würdigung des EUIPO und Italiens bei, wonach die Verknüpfung des Wortbestandteils „La Mafia“ mit dem Satz „se sienta a la mesa“ (was im Spanischen „setzt sich zu Tisch“ bedeutet) einerseits und mit einer roten Rose andererseits geeignet ist, ein insgesamt positives Bild der Tätigkeiten der Mafia zu vermitteln und die kriminellen Tätigkeiten dieser Organisation zu verharmlosen.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ auf eine kriminelle Organisation verweist, ein insgesamt positives Abbild dieser Organisation gibt und die schwerwiegenden Verstöße dieser Organisation gegen die Grundwerte der Union verharmlost. Diese Marke ist folglich geeignet, nicht nur bei den Opfern dieser kriminellen Organisation und ihren Familien, sondern bei jeder Person im Unionsgebiet, die mit dieser Marke konfrontiert wird und über eine durchschnittliche Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle verfügt, Anstoß zu erregen oder diese zu beleidigen. Deshalb ist sie für nichtig zu erklären.