Ein Synchronproduzent gilt als Filmhersteller

11. April 2016
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Der vordere Teil eines Kopfes wird im Profil abgebildet, Mund und Nase sind zu sehen. Eine Wellenform symbolisiert die Stimme Beschluss des OLG Rostock vom 06.01.2016, Az.: 2 W 31/15

Der Produzent einer Synchronfassung ist als Filmhersteller im Sinne des § 94 UrhG anzusehen, da die Synchronfassung des Films mit einer neuen Tonspur ein neues Filmwerk darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tonaufnahme rechtmäßig zustande gekommen ist oder andere Urheber-oder Leistungsschutzrechte verletzt wurden, da die Rechte des Filmherstellers durch einen Realakt entstehen.

Oberlandesgericht Rostock

Beschluss vom 06.01.2016

Az.: 2 W 31/15

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 18.12.2013, Az. 3 O 692/13 (4), aufgehoben.

Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Die Anschlussbeschwerde des Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.000,- €

Entscheidungsgründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 18.12.2013, mit dem die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, und den Nichtabhilfebeschluss vom 13.10.2015 verwiesen.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die am 27.12.2013 zugestellte Kostenentscheidung am 09.01.2014 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Kosten vollumfänglich dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.

Der Verfügungsbeklagte hat am 22.01.2014 Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt, die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin zurückzuweisen und die Kosten vollumfänglich der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.

II. Die gem. §§ 91a Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, denn die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind gem. § 91a Abs. 1 ZPO dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Gleichzeitig ist die gem. § 567 Abs. 3 ZPO zulässige Anschlussbeschwerde unbegründet.

Nach dem bisherigem Sach- und Streitstand hätte der Verfügungsbeklagte den Rechtsstreit verloren, da der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG zustand und auch ein Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) vorlag.

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Rostock, der Glaubhaftmachung der Urheberrechtsverletzung des Verfügungsbeklagten und des Verfügungsgrundes wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 18.12.2013 verwiesen.

Der Verfügungsklägerin stehen die Rechte des Filmherstellers gem. § 94 Abs. 1 UrhG zu.

Die Verfügungsklägerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 13.02.2013 (Anlage As 1) glaubhaft gemacht, dass sie Herstellerin der deutschen Synchronfassung des Films „Z. D. K.“ ist. Der Synchronproduzent ist Filmhersteller im Sinne des § 94 UrhG, da die Synchronfassung des Films mit einer neuen Tonspur ein neues Filmwerk darstellt (vgl. LG Hamburg, GRUR-RR 2014, 381; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 15; Fromm/Nordermann, Urheberrecht, § 94 Rn. 30; Schricker/Loewenheim-Katzenberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 94 Rn. 15; Wandtke/Bullinger-Manegold/Czernik, UrhR, 4. Aufl., § 94 Rn. 23).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es unerheblich, ob die Verfügungsklägerin vom Filmhersteller der norwegischen Originalfassung oder von den Urhebern des Films das Recht zur Synchronisation erworben hat. Die Rechte des Filmherstellers gem. § 94 Abs. 1 UrhG entstehen durch Realakt; ob die Aufnahme rechtmäßig zustande kommt oder bei der Herstellung des Films andere Urheber- oder Leistungsschutzrechte verletzt werden, ist irrelevant (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 409, 411; Dreier/Schulze, aaO. Rn. 25; Fromm/Nordermann, aaO. Rn. 11; Schricker/Loewenheim-Katzenberg, aaO. Rn. 18; Wandtke/Bullinger-Manegold/Czernik, aaO. Rn. 3).

Die Verfügungsklägerin als Herstellerin der deutschen Synchronfassung des Films „Z. D. K.“ hat trotz ihres weiten Unterlassungsantrags nicht mehr beantragt als ihr gem. § 94 Abs. 1 UrhG zusteht. Der Antrag vom 25.06.2013 ist angesichts der Begründung dahingehend auszulegen, dass die Verfügungsklägerin nur die Verbreitung der deutschen Synchronfassung verbieten lassen wollte. Die Verfügungsklägerin hat in der Antragsbegründung vom 25.06.2013 (nur) vorgetragen, sämtliche Rechte hinsichtlich des deutschen Films „Z. D. K.“ zu besitzen, hinsichtlich weiterer Sprachversionen hat sie sich keiner Rechte berühmt. Den Filmtitel „Z. D. K.“ trägt offenbar nur die von der Verfügungsklägerin hergestellte deutsche Version. Der Ausgangsfilm wurde offenbar in norwegisch gedreht (“Mørke sjeler“), neben der norwegischen und der deutschen Fassung sind keine weiteren Synchronisationen ersichtlich. Durch die Benennung des Filmnamens der deutschen Synchronfassung „Z. D. K.“ im Verfügungsantrag ist unter Heranziehung der Begründung ersichtlich, dass der Unterlassungsantrag bei sachgerechter Auslegung nur die deutsche Synchronfassung betrifft.

Es kann dahingestellt bleiben, ob durch den Copyright-Vermerk auf dem DVD-Cover „© 2012 S. FILM“ (Anlage As 2) nicht ohnehin gem. §§ 94 Abs. 4, 10 Abs. 1 u. 3 UrhG vermutet wird, dass die Verfügungsklägerin Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte für die norwegisch/deutsche Fassung ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt für die sofortige Beschwerde aus § 91 Abs. 1 ZPO und für die Anschlussbeschwerde aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens und des anschließenden Beschwerdeverfahrens wird bei übereinstimmender Erledigungserklärung durch die bislang angefallenen Kosten bestimmt. Bei einem Streitwert von 2.000,- € bis zur Erledigung gem. Senatsbeschluss vom 07.02.2014 – 2 W 1/14 – belaufen sich die bisherigen erstinstanzlichen Kosten auf 678,10 € (3 Gerichtsgebühren zzgl. 2 x 1,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen und MwSt.).

V. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 ZPO besteht nicht.

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