Falsche Angaben zur Scheckheftpflege berechtigen zur Anfechtung

28. August 2018
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Hand hält einen Autoschlüssel über der geöffneten Hand eines anderen Pressemitteilung Nr. 64/2018 zum Urteil des AG München vom 10.01.2018, Az.: 142 C 10499/17

Gibt ein Verkäufer in einem Internetinserat über einen Gebrauchtwagen seinen Namen sowie seine Kontaktdaten an und führt sich im Kaufvertrag als Verkäufer an, kann der Käufer davon ausgehen, dass auch der Verkäufer als Vertragspartner und nicht nur als Vertreter für einen Dritten auftritt. Weist der Verkäufer in dem Inserat zudem weitere Eigenschaften des Wagens wie etwa die Scheckheftpflege aus, können auch solche Angaben Vertragsbestandteil werden. Die Eigenschaft der Scheckheftpflege ist dabei ein wesentliches und wertbildendes Merkmal eines Gebrauchtwagens. Täuscht der Vertragspartner wahrheitswidrig über die Scheckheftpflege des Fahrzeugs, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt.

Amtsgericht München

Pressemitteilung Nr. 64/2018 zum Urteil vom 10.01.2018

Az.: 142 C 10499/17

 

Das Amtsgericht München verurteilte am 10.01.2018 den Münchner Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von 4500 € Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Mercedes Benz Sprinter.

Der Beklagte inserierte im Internet den Verkauf eines Gebrauchtwagens, Typ Mercedes Benz Sprinter, und gab dabei seinen Namen und seine Kontaktdaten an. Der Kläger aus Neufahrn bei Freising kontaktierte den Beklagten deswegen, man traf sich und einigte sich schließlich auf den Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger zum Preis von 4.500 €. Am späten Abend des 10.01.2017 trafen sich die Parteien in der Wohnung des Klägers; bei diesem Treffen war auch der Vater des Klägers zugegen, und der Beklagte war zu dem Treffen mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug angereist. Unstreitig übergab der Beklagte jedenfalls bei diesem Treffen dem Kläger alle Fahrzeugpapiere und Schlüssel und überließ dem Kläger auch das Fahrzeug selbst, und es wurde ein Dokument ausgefüllt, das mit „Kaufvertrag“ überschrieben ist und von beiden Parteien unterschrieben wurde, vom Beklagten unter der Bezeichnung „Verkäufer“.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte selbst sei im Rahmen des Fahrzeugkaufs sein Vertragspartner gewesen; von einer dahinterstehenden dritten Person sei nie die Rede gewesen. Der Kläger trägt weiter vor, bereits in der Internetanzeige sei gestanden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, und der Beklagte habe ihm dies auch bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versichert. Er habe den vereinbarten Kaufpreis am 10.01.2017 an den Beklagten ausbezahlt, und zwar habe er ihm 4.500 € in bar in seiner Wohnung übergeben.

Der Beklagte ist der Auffassung, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner des Klägers, da dieser der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei; der Beklagte habe es nur in dessen Auftrag verkauft. Der Beklagte trägt weiter vor, er habe kein Geld erhalten, insbesondere keine 4,500 € am Abend des 10.01.2017. Das Fahrzeug sei ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden und er habe nie behauptet, dass der Sprinter scheckheftgepflegt sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab nach Vernehmung der beiden benannten Zeugen dem Kläger Recht.

„Vorliegend haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass das Verkaufsinserat Namen und Kontaktdaten des Beklagten selbst enthielt und keinen Hinweis auf den Zeugen. Die Behauptung des Beklagten, er habe im mündlichen Verkaufsgespräch zumindest gesagt, im Auftrag zu handeln, wenn auch nicht für wen, ist bestritten; Beweis hierfür hat der Beklagte nicht angeboten. Der Beklagte hat auch das zwischen den Parteien aufgesetzte, mit Kaufvertrag überschriebene Dokument (…) ausdrücklich mit dem Zusatz „Verkäufer“ unterschrieben, ist also selbst als Verkäufer und nicht nur als Vertreter aufgetreten. (…)
Zusätzlich zur Aussage des Zeugen stützen weitere Indizien die Angabe des Klägers, dass die Geldübergabe stattgefunden hat. Erstens hat der Kläger durch Vorlage eines Kontoauszuges (…) belegt, dass er am 10.01.2017 tatsächlich genau 4.500 € von seinem Konto abgehoben hat. Das belegt zwar nicht, dass auch eine Geldübergabe stattgefunden hat; es handelt sich aber auch nicht um eine Summe, die man üblicherweise anlasslos abhebt. Zweitens spricht für die Übergabe des Geldes auch, dass der Beklagte dem Kläger bei derselben Gelegenheit sämtliche Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug selbst überlassen hat. Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt.“
Der Zeuge habe glaubhaft bestätigt, dass das Onlineinserat die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthielt. „Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (…) möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 10.01.2018, Aktenzeichen 142 C 10499/17

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 25.6.2018 rechtskräftig.

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