Handyvideo eines Nachbarschaftsstreits verletzt das Persönlichkeitsrecht

17. März 2017
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Grafik, die ein rot umrandetes Verbotssymbol zeigt, auf welchem ein diagonal durchgestrichenes Smartphone abgebildet ist Urteil des LG Duisburg vom 17.10.2016, Az.: 3 O 381/15

Bereits die Herstellung von Filmaufnahmen einer Person ohne Verbreitungsabsicht und innerhalb eines öffentlich zugänglichen Bereichs kann einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründen. Wenngleich sich der Abgebildete bei Aufzeichnung außerhalb seiner besonders geschützten Privatsphäre bewegt, so ist die Aufnahme nur dann als zulässig anzusehen, wenn das vorliegende Interesse des Filmenden bei Würdigung aller Gesamtumstände dem Interesse am Schutze des angegriffenen Persönlichkeitsrechtes überwiegt. Eine mögliche Einwilligung ist hierbei grundsätzlich unbeachtlich, wenn die umstrittene Äußerung im Rahmen eines emotionalen Streitgespräches entstand und daher erkennbare Zweifel an deren Ernsthaftigkeit bestehen.

Landgericht Duisburg

Urteil vom 17.10.2016

Az.: 3 O 381/15

Tenor

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, Videoaufnahmen oder sonstige Bildnisse von dem Kläger zu 1. anzufertigen.

2. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, Videoaufnahmen oder sonstige Bildnisse von der Klägerin zu 2. anzufertigen.

3. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die zwei am 18.05.2014 angefertigten Videos, welche den Kläger auf dem Garagendach zeigen, und etwaige vorhandene digitale Kopien zu löschen, und dem Kläger zu 1. vor der Löschung diese beiden Videos in digitaler Kopie zur Verfügung zu stellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 38 %, die Klägerin zu 2. zu 44 % und der Beklagte zu 1. zu 18 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte zu 1. 23%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt der Beklagte zu 1. 12%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 1. 26% und die Klägerin zu 2. 38%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen der Kläger zu 1. zu 50% und die Klägerin zu 2. zu 50%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 1.-3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 €. Wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit und die Folgen der Anfertigung angeblicher Videoaufnahmen.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im L-Weg ##, die Beklagten sind Eigentümer des Hauses L-Weg ## in E. In der Zeit von August 2013 bis Juni 2015 waren am Haus der Beklagten zwei Geräte angebracht, welche das äußerliche Erscheinungsbild sogenannter „Dome-Kameras“ hatten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei um funktionsfähige Überwachungskameras handelte, oder um bloße Kameraattrappen.

Am 18.05.2014 fühlte sich der Kläger zu 1. von den Beklagten gestört, welche auf ihrem Grundstück grillten. Er kletterte daraufhin von seinem Balkon auf das Dach, der unter dem Balkon liegenden Garage, welche zu dem von den Klägern bewohnten Haus gehört. Auf diesem Vordach stehend, wedelte der Kläger zu 1. mit seinem T-Shirt, welches er zuvor ausgezogen hatte, nach seiner Behauptung vorhandenen, Rauch davon. Anschließend kletterte er zurück auf seinen Balkon. Diesen Vorgang hielt der Beklagte zu 1. in zwei Videos, welche er mittels seines Handys filmte, fest.

Dieses Video zeigte der Beklagte zu 1. wenige Tage später dem, ebenfalls in dem Haus L-Weg ## wohnenden, E2.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E vom 05.03.2015, Az. 34 C 47/14 wurden die Beklagten verurteilt, die vorgenannten Geräte zu entfernen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung mit dem von diesen Geräten ausgehenden Überwachungsdruck begründet, der auch dann von diesen Ausgehe, wenn es sich lediglich um Kameraattrappen handele. Die Frage, ob es sich um funktionsfähige Kameras handelte, hat es hierbei ausdrücklich offengelassen.

Mit Anwaltsschreiben vom 09.10.2015 machten die Beklagten Auskunftsansprüche gegen die Beklagten geltend, und forderten diese zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung auf. Diese Aufforderung ließen die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2015 zurückweisen.

Die Kläger behaupten, es handle sich bei den angebrachten Geräten um funktionsfähige Überwachungskameras, mittels derer die Beklagten Videoaufnahmen von ihnen (den Klägern) angefertigt hätten.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, ob, wie oft und wie lange sie die Kläger gefilmt haben und in welchen Situationen dies geschehen ist. Ferner werden sie verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Videos über die Kläger gefilmt haben und in welchen Situationen dies geschehen ist. Ferner werden sie verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Videos über die Kläger gespeichert haben, wem sie etwaige Videos über die Kläger vorgeführt oder zugänglich gemacht haben und ob sie Videos über die Kläger an Dritte weitergegeben haben.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

3. Die Beklagten werden verurteilt, etwaige Videos über die Kläger an die Kläger herauszugeben und bei sich zu löschen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, einen noch näher zu beziffernden Schadensersatz an die Kläger zu zahlen.

5. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 haben sie ihre Klage erweitert und beantragen nunmehr wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, Videoaufnahmen oder sonstige Bildnisse von den Klägern anzufertigen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, ob, wie oft und wie lange sie die Kläger gefilmt haben und in welchen Situationen dies geschehen ist. Ferner werden sie verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Videos über die Kläger gefilmt haben und in welchen Situationen dies geschehen ist. Ferner werden sie verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Videos über die Kläger gespeichert haben, wem sie etwaige Videos über die Kläger vorgeführt oder zugänglich gemacht haben und ob sie Videos über die Kläger an Dritte weitergegeben haben.

3. Die Beklagten werden verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

4. Die Beklagten werden verurteilt, etwaige Videos über die Kläger an die Kläger herauszugeben und bei sich zu löschen.

5. Die Beklagten werden verurteilt, einen noch näher zu beziffernden Schadensersatz an die Kläger zu zahlen.

6. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, es handle sich bei den in Rede stehenden Geräten lediglich um Kameraattrappen, welche der Abschreckung von Einbrechern dienten. Videoaufnahmen könnten mit diesen nicht hergestellt werden. Im Übrigen hätten die Kläger erst nach einem Jahr Einwände gegen die Kameras erhoben.

Die am 18.05.2014 entstandenen Videoaufnahmen rechtfertigten sich dadurch, dass der Kläger zu 1. eine drohende Haltung gegenüber den Beklagten eingenommen habe. Die Beklagten seien hierdurch lediglich „zum Gegenangriff“ übergegangen. Bei dem Sprung des Klägers zu 1. auf das Garagendach, habe es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten gehandelt, welches die Beklagten daher rechtmäßig hätten dokumentieren dürfen. Der Kläger zu 1. habe in die Aufnahmen eingewilligt, da er in der streitgegenständlichen Situation die Aussage: „Ja – machen se ruhig Fotos, hab auch schon jede Menge gemacht“ getätigt habe.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Aufnahmen beträfen lediglich die Sozialsphäre des Klägers zu 1., welcher sich durch sein Verhalten selbst in der gefilmten Situation exponiert habe, weshalb ein etwaiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedenfalls nicht als rechtswidrig anzusehen sei.

Das Gericht hat die Parteien im Termin vom 26.09.2016 angehört und Beweis durch Inaugenscheinnahme der durch die Beklagten vorgelegten Kameraattrappen und der beiden streitgegenständlichen Videos erhoben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage des Klägers zu 1. ist teilweise begründet. Die Klage der Klägerin zu 2. ist nur in geringem Umfang begründet.

Klage des Klägers zu 1. gegen den Beklagten zu 1.:

Die zulässige Klage des Klägers zu 1. gegen den Beklagten zu 1. ist nur teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Soweit die Klage auf angeblich mittels sogenannter „Dome-Kameras“ gemachte Aufnahmen gestützt wird, existieren solche nicht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Das Gericht hat mit den Parteien die von der Beklagtenseite vorgelegten Kameras in Augenschein genommen. Hierbei ist eindeutig klar geworden, dass es sich hierbei um bloße Kameraattrappen handelte, wie sie zur Abschreckung von Einbrechern vielfach eingesetzt werden. Die Kläger hatten umfänglich die Möglichkeit, sich davon zu überzeugen, dass mittels dieser Geräte, auf deren Rückseite sich allein ein Batteriefach zum Betrieb der roten Leuchtdiode, welche den Anschein der Echtheit der Attrappen unterstützen soll, keine Aufnahmen angefertigt werden können.

Zweifel daran, dass es sich bei den Attrappen um diejenigen Geräte handelt, welche die Beklagten an ihrem Haus installiert hatten, bevor sie durch das Amtsgericht E verurteil wurden, diese zu entfernen, hat das Gericht nicht. Die Attrappen wiesen eindeutige Gebrauchsspuren und Verwitterungen auf. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten den Aufwand betrieben hätten, sich derartige Kameras zu besorgen, um diese zur Täuschung des Gerichts im Termin vorlegen zu können, sind nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1. hat nach Inaugenscheinnahme der Attrappen eingeräumt, dass es sich wohl um diejenigen Geräte handle, welche am Haus der Beklagten montiert waren. Sofern er Zweifel daran geäußert hat, ob diese über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum dort gehangen hätten, da er das rote Blinklicht eine gewisse Zeit lang nicht wahrgenommen habe, hat der Beklagte zu 1. überzeugend erläutert, dass zwischenzeitlich die Batterien entladen gewesen seien. Umstände, welche geeignet wären, in Zweifel zu ziehen, dass es sich nicht durchgängig um Attrappen gehandelt hat, sind durch die darlegungsbelasteten Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Der durch die Beklagten Angebotene Gegenbeweis, in Form der Vernehmung des Zeugen C, war daher nicht zu erheben.

Aus den oben genannten Gründen, kann sich der Kläger zu 1. nicht auf eine Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzung durch Aufnahmen berufen, die mittels angeblicher „Dome-Kameras“ angefertigt worden sein sollen.

Da der Kläger zu 1. seine Klage darüber hinaus lediglich auf die zwei unstreitig existenten Videoaufnahmen vom 18.05.2014 stützt, wird die Begründetheit der Klageanträge 1.-6. nur unter diesem Gesichtspunkt erörtert.

A. Klageantrag zu 1.:

Nach dieser Maßgabe hat der Kläger zu 1. mit dem Klageantrag zu 1. Erfolg. Insoweit steht ihm ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog) zu. Der Kläger konnte sich hierbei nicht auf die spezielleren Vorschriften des KUG berufen, da dessen § 22 die bloße Anfertigung von Bildaufnahmen nicht umfasst (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 –, juris, Rn. 15). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Video dem Nachbarn E2 gezeigt wurde. Hierin ist weder ein öffentliches zur Schau stellen, noch eine (körperliche) Verbreitung zu sehen.

Der Beklagte zu 1. hat durch die Anfertigung der Videoaufnahmen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1. eingegriffen. Hiernach besteht die Vermutung, dass dem Kläger eine weitere Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes durch den Beklagten zu 1. droht, der diese Vermutung nicht widerlegt hat.

1.

Der Beklagte zu 1. hat, durch die Anfertigung der im Termin vom 26.09.2016 in Augenschein genommenen Videos, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.

a)

Die Anfertigung von Videoaufnahmen als solches, berührt grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Vgl. nur Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 22 KUG/§ 60 Rn. 11, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 22 KUG Rn. 13). Da es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedoch um ein sogenanntes Rahmenrecht handelt, erkennt die h.M., und so auch das erkennende Gericht, keinen allgemeinen, grenzenlosen Schutz vor jeglicher Form von Bildaufnahmen an. Die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzt ist, ist vielmehr im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange zu bestimmen, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 –, juris, Rn. 15).

b)

Für den Kläger zu 1. stellt sich die Videoaufnahme als Eingriff in seine Sozialsphäre dar. Dieser hat sich jedenfalls durch das Verlassen seines Balkones aus seiner Privatsphäre heraus begeben, um mit dem Beklagten zu 1. in einen kommunikativen Kontakt, über das ihm unliebsame Grillen zu treten.

Die Videos, welche das Gericht gemeinsam mit den Parteien in Augenschein genommen hat, zeigen den Kläger zu 1. mit freiem Oberkörper auf dem Dach, der zu seinem Grundstück gehörenden Garage. Dieser schwenkt dort stehend sein T-Shirt in der Luft, um angeblich von dem Beklagtengrundstück ausgehende Rauchimmissionen zu vertreiben. Hierbei bezeichnet er die Beklagten als „Muppetshow“, um anschließend wieder seinen Balkon zu erklettern. Hierbei hört man die von ihm ausgesprochenen Worte: „Machen Sie ruhig Fotos, ich habe von ihnen auch schon welche gemacht.“

Nach dem Eindruck, welchen das Gericht im Rahmen der informatorischen Anhörung von dem Kläger zu 1. gewinnen konnte, ist diesem die Existenz dieser Videos in hohem Maße peinlich und unangenehm. Das Gericht hält nach Inaugenscheinnahme des Videos für absolut verständlich, dass der Kläger sich durch diese Videos lächerlich gemacht fühlt. Der Kläger wird dort in exponierter Stellung, mit freiem Oberkörper, abgebildet. Er ist nicht etwa zufällig Teil der streitgegenständlichen Aufnahmen geworden, sondern gewissermaßen deren Protagonist.

Durch die Anfertigung der Videoaufnahme seitens des Beklagten zu 1., hat der Kläger zu 1. jegliche Verfügungsmacht über die Darstellung seiner eigenen Person verloren. Der Beklagte zu 1. hat sich auf diese Weise in eine Position gebracht, in welcher er frei über die angefertigte, den Kläger lächerlich machende, bildliche Darstellung verfügen, und diese nunmehr selbst oder mit anderen, jederzeit betrachten und potentiell verbreiten kann.

c)

Wägt man hiergegen das Interesse des Beklagten zu 1. an der Anfertigung dieser Videoaufnahmen ab, führt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts zur Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass an die Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs keine hohen Anforderungen zu stellen sind, wenn lediglich die Sozialsphäre des Abgebildeten betroffen ist.

Der Beklagte zu 1. sah sich, nach eigenen Angaben, durch das Verhalten des Klägers zu 1., zu einer Gegenreaktion in Form der Anfertigung der Videoaufnahmen herausgefordert. Ihm ist zuzugeben, dass er sich mit dem oben beschriebenen Verhalten des Klägers zu 1. konfrontiert sah, welches nur als ungewöhnlich bezeichnet werden kann. Fraglos ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. sich bewusst entscheiden hat, gegenüber den Beklagten das beschriebene Verhalten an den Tag zu legen. Er hatte also gewissermaßen in der Hand, ob überhaupt die Möglichkeit bestand, ihn in der gegenständlichen exponierten Haltung abzulichten, oder nicht. Diese Umstände konnten sich zu Gunsten des Beklagten zu 1. jedoch nur dann niederschlagen, wenn dieser überhaupt ein schützenswertes Interesse an der Anfertigung der Aufnahmen gehabt hätte.

Ein schützenswertes Interesse des Beklagten zu 1. kann jedoch gerade nicht festgestellt werden. So mag es zwar nachvollziehbar erscheinen, dass der Beklagte zu 1. sich auf Grund des Verhaltens des Klägers zu 1., welches man als sozial inadäquat bezeichnen mag, zu einer Gegenreaktion herausgefordert fühlte. Diese hätte jedoch vernünftiger Weise anders ausfallen müssen und können. So hat eine verbale Kommunikation zwischen den Parteien in der streitgegenständlichen Situation offenbar nicht stattgefunden. Der Beklagte zu 1. hätte, sofern er sich durch das Verhalten des Klägers zu 1. gestört fühlte, darum bitten können, dass er dieses unterlässt. Ein solch vernünftiges Verhalten, auch im Rahmen des offenbar bereits seit längerem zwischen den Parteien schwelenden Nachbarschaftsstreit, an den Tag zu legen, war ihm hier ohne weiteres zuzumuten. Das beschriebene Verhalten des Klägers dauerte allenfalls wenige Minuten an. Das Vorhaben den Kläger hierbei gegebenenfalls zu filmen, hat der Beklagte zu 1. diesem, nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägers zu 1. im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, nicht angekündigt. Der Kläger zu 1. ging vielmehr zunächst davon aus, er werde möglicherweise fotografiert. Konnte sich in seiner Lage jedoch auch hiergegen nicht zur Wehr setzen.

Soweit die Beklagten das Anfertigen der Aufnahmen mit einer angeblichen Einwilligung des Klägers zu 1. zu rechtfertigen versuchen, greift dieser Einwand nicht durch. Der Kläger hat zwar unstreitig geäußert, der Beklagte zu 1. möge ihn „ruhig fotografieren“. Eine Einwilligung in die Fertigung eines Videoclips ist damit allerdings bereits inhaltlich nicht erklärt. Der Kläger zu 1. hat in seiner informatorischen Anhörung überdies überzeugend geäußert, er habe diese Äußerung lediglich getätigt, da er wütend gewesen sei. Auch dem Video ist zu entnehmen, dass diese Äußerung seitens des Klägers zu 1. offenbar „im Eifer des Gefechts“ getätigt wurde, sodass erhebliche Zweifel an deren Ernsthaftigkeit bestehen, was dem Beklagten ohne weiteres erkennbar war. Dass der Kläger zu 1. die Aufnahmen damit nachträglich genehmigen wollte, denn zu Beginn der Aufnahmen lag unstreitig keine Einwilligung vor, sieht das Gericht damit nicht als erwiesen an. Beweis haben die Beklagten hierzu, abgesehen von der durchgeführten Inaugenscheinnahme der Videos, nicht angetreten.

Das Verhalten des Klägers hatte, auf Grund seiner kurzen zeitlichen Dauer, auch noch keine Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Beklagten in einem Ausmaß erreicht, dass diese gewissermaßen in Form der Notwehr oder Selbsthilfe zum „Gegenangriff“ in der beschriebenen Form übergehen durften. Ungeachtet der Frage der Geeignetheit der Anfertigung solcher Aufnahmen, zur Abwehr der in Rede stehenden Beeinträchtigung, hätten hier mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Die von dem Beklagten zu 1. beschriebene Bedrohungslage, konnte das Gericht auf dem Video nicht erkennen.

Auch der Einwand, die Aufnahmen seien zum Zwecke der Beweissicherung erforderlich gewesen, überzeugt nicht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers ist bereits nicht dargetan. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Kläger zu 1. ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, welches geeignet gewesen sein könnte, die Integrität des Garagendaches zu beeinträchtigen. Ein Hausfriedensbruch kann in dem Besteigen des Garagendaches auch nicht ohne weiteres gesehen werden, da diese noch zu dem Grundstück gehört, auf welchem sich das von den Klägern bewohnte Haus befindet. Sofern sich im Termin herausgestellt hat, dass der Kläger zu 1. die Beklagten als „Muppetshow“ bezeichnet hat, erreicht dies auch nicht das Maß einer Beleidigung i.S.d. § 185 StGB. Der Beklagte zu 1. hat sich hiervon offenbar auch nicht derart beleidigt gefühlt, dass er sich gehalten sah, den nötigen Strafantrag zu stellen. Dies ist jedenfalls nicht vorgetragen.

Hat der Kläger aus den vorstehenden Gründen jedoch kein schützenswertes Interesse an der Anfertigung der Aufnahmen, wird der Kläger durch die Fertigung der Aufnahmen, welche seine Sozialsphäre berühren, zweifelsohne in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Filmen der eigenen Person, ohne schützenswertes Eigeninteresse des Filmenden, braucht dieser nicht zu dulden. Aus denselben Gründen stellt sich dieser Eingriff auch als rechtswidrig dar.

2.

Der Beklagte zu 1. ist als derjenige, welcher die Videos angefertigt hat, Handlungsstörer und damit Anspruchsgegener des Klägers zu 1.

3.

Die gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr, ist durch die unter 1. festgestellte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1. vermutet. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er sich im Hinblick auf die Dome-Kameras einsichtig gezeigt, und das Urteil des Amtsgerichts E offenbar bereitwillig umgesetzt hat. Hieraus ergibt sich jedoch keine hinreichende Gewissheit, dass er in Zukunft davon absehen wird, erneut Abwehrreaktionen, in dem offenbar (nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung) nach wie vor schwelenden Nachbarschaftsstreit, zu ergreifen. Zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung hat er sich jedenfalls bereits vorgerichtlich nicht bereitgefunden. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite nach wie vor die Auffassung vertreten, es liege durch die Anfertigung solcher Aufnahmen bereits keine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor (zu den Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung: Staudinger/Gursky, § 1004 BGB Rn. 220).

B. Klageantrag zu 2.:

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2. unbegründet. Der Kläger zu 1. hat einen Auskunftsanspruch lediglich betreffend den Umgang mit den Videos vom 15.08.2014. Dieser Anspruch ist indes durch Erfüllung erloschen.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat derjenige, der gegen einen anderen materiell-rechtliche Leistungsansprüche hat, einen Anspruch auf Auskunft, solange der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist, während der Verletzer die geforderte Auskunft unschwer erteilen kann (Vgl. Wandtke/Bullinger § 22 KUG Rn. 39). So liegt die Sache hier. Der Kläger zu 1. ist durch die Videoaufnahme in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Wissen, wie der Beklagte zu 1. mit der angefertigten Aufnahme umgegangen ist, ist der Kenntnis des Klägers zu 1. jedoch naturgemäß entzogen.

Dieser Anspruch auf Auskunft über Art und Ausmaß der Rechtsverletzung ist jedoch gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der Beklagte zu 1. hat, bereits vorgerichtlich schriftlich und im Termin ergänzend mündlich, Auskunft über den Umgang mit den Videoaufnahmen erteilt. Es ist unstreitig, dass dieser die Inhaberschaft über das Video ausübt und dieses dem Zeugen E2 gezeigt hat. An der Richtigkeit der weiteren Auskunft, es existierten keine Videos, die mit etwaigen Überwachungskameras angefertigt worden seien, und die Videos vom 18.05.2014 seien auch sonst nicht weiter verbreitet worden, bestehen nach dem Stand der Sache keine Zweifel. Umstände, die eine Unvollständigkeit der Auskunft begründen könnte, sind von der Klägerseite nicht dargetan.

C. Klageantrag zu 3.:

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 3. Unbegründet. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zu 1. die getätigten Auskünfte an Eides statt versichert.

Nach dem Rechtsgedanken der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB besteht ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der erteilten Auskunft nur dann, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getätigten Auskunft bestehen. Solche Zweifel sind von der Klägerseite nicht dargetan. Insbesondere ist allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1. die Videos dem Zeugen E2 vorgeführt hat, kein hinreichendes Indiz, welches zu der Annahme führen müsste, der Beklagte zu 1. habe das Video noch anderweit umher gezeigt oder gar verbreitet. Er hat dies vielmehr plausibel damit begründet, dass er annahm der Zeuge E2 hätte ein Interesse daran zu erfahren, dass der Kläger zu 1. dessen Garagendach bestiegen hat.

D. Klageantrag zu 4.:

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 4., beschränkt auf die beiden streitgegenständlichen Videos, begründet. Der Antrag auf Löschung bestimmter Videos, ist als Minus in dem allgemeinen Antrag auf Löschung sämtlicher vorhandener Videos enthalten (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14 –, juris Rn. 17), sodass das Gericht den Löschungsantrag in dem erkannten Umfang zusprechen durfte.

Der Anspruch auf Löschung der Videos folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB.

Zu den Anspruchsvoraussetzungen wird auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1. verwiesen. Dadurch, dass der Beklagte zu 1. Inhaber des Videos ist, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten fortdauernd beeinträchtigt. Die Interessenabwägung fällt hier umso deutlicher aus, als dass der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage eingeräumt hat, dass er an der weiteren Innehabung der Videos keinerlei Interesse habe. Sofern er dies nachträglich dahin eingeschränkt hat, dass er zur Löschung deshalb nicht bereit sei, weil er hiermit belegen wolle, dass der Kläger auch von ihm Aufnahmen angefertigt habe, bewegt auch er sich allein im Bereich der Mutmaßungen. Hinsichtlich der Äußerung des Klägers, der Beklagte solle ihn ruhig fotografieren, er (der Kläger zu 1.) habe auch schon Fotos von den Beklagten gemacht, gilt das oben zur Frage der Einwilligung ausgeführte. Diese Äußerung hat der Kläger zu 1. ersichtlich in erster Linie getätigt, um den Beklagten zu 1. zu diskreditieren und zu provozieren. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass solche Aufnahmen tatsächlich bestehen, sind nicht vorgetragen.

Sofern sich der Antrag auf Herausgabe richtet, war er dahingehend auszulegen, dass der Kläger Zugriff auf eine digitale Kopie der angefertigten Videos verlangt. Es ist allgemein anerkannt, dass der Beseitigungsanspruch sich nach Anfertigung körperlich greifbarer Film- und Fotoaufnahmen, sich sowohl auf die Vernichtung, als auch auf die Herausgabe des jeweiligen Materials, bspw. der Negative, erstreckt (Wandtke/Bullinger § 22 KUG Rn. 38). Nichts anderes kann für lediglich digital vorhandene Inhalte gelten. Der Kläger hat daher auch Anspruch darauf, dass ihm eine digitale Kopie der beiden Videos zur Verfügung gestellt wird. Da dieser jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe eines im Eigentum der Beklagten bestehenden Speichermediums hat, war im Tenor offen zu lassen, wie der Beklagte zu 1. dieser Herausgabepflicht nachkommt. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Schuldner des Beseitigungsanspruchs zu entscheiden hat, wie er diesen konkret erfüllen will (Staudinger/Gursky § 1004, Rn. 236).

E. Klageantrag zu 5.:

Der Klageantrag zu 5. unterliegt, auch wenn dieser als Stufenklage nach § 254 ZPO zu verstehen war, bereits jetzt der Abweisung. Denn nach der Inaugenscheinnahme der Videos steht fest, dass dem Kläger zu 1. ein Anspruch auf Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB nicht zustehen kann.

Denn nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein etwaiger zugesprochener Unterlassungsanspruch den erfolgten Eingriff nicht bereits hinreichend kompensiert (Vgl. nur BGH, Urt. V. 24.05.2016, – VI ZR 496/15 – m.w.N.).

So liegt der vorliegende Fall. Der Kläger zu 1. hat den Beklagten zu 1. im hiesigen Rechtsstreit erfolgreich auf Unterlassung und Löschung in Anspruch genommen. Eine darüber hinausgehende Geldentschädigung kommt unter den zu berücksichtigenden Umständen des vorliegenden Falles nicht in Betracht.

Soweit die zu dem Klageantrag zu 1. gemachten Ausführungen dahingehend, dass der Kläger zu 1. erheblichen Eigenanteil daran hatte, dass es zu den vorliegenden Videoaufnahmen gekommen ist, nicht geeignet waren, den Vorwurf einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuräumen, mussten diese für die Frage der Geldentschädigung Berücksichtigung finden. Der Kläger hat sich den Beklagten gegenüber in einer Art und Weise verhalten, in der er damit rechnen musste, hierdurch irgendeine Form der Gegenreaktion auszulösen. Er hat sich in einer, zwar nicht drohenden, jedoch eindeutig provozierenden Haltung, auf das Garagendach gestellt und die Beklagten als „Muppetshow“ bezeichnet. Eine adäquate Art, die nachbarschaftlichen Spannungen in angemessener Art aufzulösen, stellt das Verhalten des Klägers zu 1., ungeachtet der Intensität der vom Grill der Beklagten ausgehenden Immissionen, nicht dar. Sofern das Verhalten des Klägers diesem heute peinlich ist, wäre es an ihm gewesen, sich nicht in der beschriebenen Form aufzuführen. Anhaltspunkte für eine Weitergabe oder Verbreitung des Videos i.S.d. KUG sind nicht ersichtlich. Das Video wurde lediglich dem Nachbarn DiTomasso aus den bereits erörterten Gründen vorgeführt. Von einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, welche eine Geldentschädigung begründen könnte, kann daher nicht die Rede sein.

F. Klageantrag zu 6.:

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Der Klägervertreter hat diesen Anspruch allein auf die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs und die Anforderung einer diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die „Dome-Kameras“ gestützt. Ein solcher Anspruch bestand jedoch nicht. Die Beklagten hatten sich von Anfang an darauf berufen, dass es sich bei den „Dome-Kameras“ lediglich um Attrappen handle.

Klage der Klägerin zu 2. gegen den Beklagten zu 1.:

Die zulässige Klage der Klägerin zu 2. ist nur zu einem geringen Teil begründet.

A. Klageantrag zu 1.:

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. begründet.

Die Klägerin hat einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 1. gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog).

Die Klägerin zu 2. ist Teil des zwischen den Parteien schwelenden Nachbarschaftsstreits. Da in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1. und dem Kläger zu 2. die Gefahr einer Wiederholung der eingetretenen Verletzung durch die rechtswidrige Anfertigung von Bild- und Videoaufnahmen vermutet ist, welche der Beklagte zu 1. nicht widerlegt hat, muss diese Vermutung konsequenter Weise auch im Verhältnis zu der Klägerin zu 2. eingreifen. Es ist daher anzunehmen, dass auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. die (Erstbegehungs-)Gefahr besteht, dass der Beklagte zu 1. auf bestimmt Verhaltensweisen der Klägerin zu 2. mit der Anfertigung solcher Aufnahmen reagiert.

B. Klageanträge zu 2.-5.:

Die Klage ist mit den Klageanträgen zu 2.-5. unbegründet. Die Klägerin zu 2. ist auf den Videos vom 18.05.2016 nicht, bzw. nicht identifizierbar abgebildet. Damit bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht.

C. Klageantrag zu 6.:

Der Klageantrag zu 6. ist aus den oben unter F. genannten Gründen unbegründet.

Klage der Kläger gegen die Beklagte zu 2.:

Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 2. bestehen nicht. Diese hat das Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht verletzt. Daher besteht auch keine dahingehende Begehungsgefahr. Die Beklagte zu 2. mag zwar Zugriff auf die beiden Videos vom 18.05.2016 haben, als Inhaber der Videos ist jedoch der Beklagte zu 1. anzusehen, gegen den sich daher die Löschungs- und Beseitigungsansprüche allein richten. Es bestehen auch keine dahingehenden Anhaltspunkte, dass die Beklagte zu 2. in sonstiger Weise Bild- oder Videoaufnahmen der Beklagten inne haben könnte, weshalb auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche ins Leere gehen.

Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 Abs. 1 ZPO. Nach den vorstehenden Ausführungen liegt insgesamt weder eine Gesamtgläubiger- noch eine Gesamtschuldnerschaft vor. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 ZPO.

Streitwert:

Der Streitwert wird auf 13.000 € festgesetzt. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

1. Unterlassung                                                                                    2 x 1.500 €

2. Auskunft                                                                                           2 x 1.000 €

3. Eidesstattliche Versicherung                                                       2 x 500 €

4. Herausgabe- und Löschungsanspruch                                      2 x 1.500 €

5. Schadensersatz                                                                               2 x 2.000 €

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