Hang-Tags an Kleidungsstücken dienen nicht zwangsläufig der Wiedergabe von Marken

02. Januar 2017
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eine Frau betrachtet in einem Bekleidungsgeschäft das Preisschild eines grauen Shirts Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 15.09.2016, Az.: 6 W 95/16

Wird an einem Kleidungsteil ein Anhänger angebracht, der mit dem Aufdruck „Think Green“ auf die umweltschonende Herstellung aufmerksam macht, liegt insbesondere dann keine markenmäßige Verwendung vor, wenn auf dem Anhänger daneben noch eine mit Schutzrechtshinweis versehende Marke dargestellt ist. Der angesprochene Verkehr fasst den Aufdruck in diesem Fall als rein beschreibender Art auf, der auf die Eigenschaften bzw. die Herstellungsweise des beworbenen Produkts hindeutet.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 15.09.2016

Az.: 6 W 95/16

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 110.000,- €

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Sequestrationsansprüche aus keiner der Verfügungsmarken zu, weil die angegriffene Verletzungsform keine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „THINK“ oder „THINK GREEN“ enthält, sondern vom angesprochenen Verkehr allein als beschreibender Hinweis auf die Eigenschaften bzw. die Herstellungsweise des beworbenen Produkts verstanden wird. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Inhalt der Beschwerdebegründung rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

Auch wenn sog. Hang-Tags an einem Kleidungsstück häufig für die Wiedergabe von Marken genutzt werden, lässt die Verwendung eines solchen Hang-Tags allein nicht in jedem Fall den Schluss zu, dass darauf angebrachte Zeichen oder Beschriftungen als betrieblicher Herkunftshinweis dienen sollen. Entscheidend für die Verkehrsauffassung sind vielmehr der Gesamtumstände des Einzelfalls. Hier kann die – graphisch gleichrangig untereinander angeordnete – Wortfolge „THINK GREEN“ aus den vom Landgericht dargestellten Gründen schon aus sich heraus als Hinweis auf die Umweltverträglichkeit des mit diesem Attribut versehenen Kleidungsstücks verstanden werden. Tatsächlich bestätigen auch die weiteren Begleitumstände dieses Verständnis, weil auf der Innenseite des aufklappbaren Hang-Tags auf die Herstellung des Leders mit pflanzlichen Gerbstoffen und die chromfreie Gerbung hingewiesen wird. Zudem befindet sich auf der Rückseite des Hang-Tags – ebenso wie in der Jacke selbst – die wegen des Schutzrechtshinweises („R im Kreis“) als Marke erkennbare Bezeichnung „Z“. Unter diesen Umständen bleibt für den angesprochenen Verkehr kein Zweifel darüber, dass mit dem weiteren Hinweis „THINK GREEN“ allein auf die Eigenschaften bzw. die Herstellungsweise der Jacke hingewiesen werden soll.

Der Sachverhalt, der Gegenstand des Urteils des Landgerichts Stadt1 vom 30.9.2015 (10) ist, ist mit dem vorliegenden Fall insoweit nicht unmittelbar vergleichbare, als der dort beanstandeten Wortfolge „THINK OUTDOORS“ ein weniger klarer Aussagegehalt zukommt, der in der angegriffenen Verwendungsform auch nicht näher erläutert wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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