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„Sofortüberweisung“ stellt gängiges und zumutbares Zahlungsmittel dar

02. Januar 2017
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Kreditkarte liegt unter einem Zahlen-Vorhängeschloss auf einer Tastatur; Online-Banking Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 24.08.2016, Az.: 11 U 123/15 (Kart)

Stellt ein Online-Händler seinen Kunden nur ein einziges kostenfreies Zahlungsmittel zur Verfügung, so muss dieses ein sowohl gängiges als auch zumutbares Zahlungsmittel darstellen, wobei ein gängiges Zahlungsmittel wie die „Sofortüberweisung“ grundsätzlich auch zumutbar ist. An der Zumutbarkeit fehlt es nicht schon deshalb, weil bei der „Sofortüberweisung“ die Eingabe der persönlichen PIN und TAN in die Eingabemaske eines Zahlungsauslösungsdienstes und damit die Angabe sensibler Daten erforderlich ist. Denn das damit verbundene erhöhte Risiko des Datenmissbrauchs sei auf die zusätzlichen abstrakten Gefahren des Online-Handels im Vergleich zum stationären Handel zurückzuführen und dem Verbraucher zuzumuten, da er den ‚Ort‘ seines Einkaufs und die damit verbundenen Gefahren selbst wählt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 24.08.2016

Az.: 11 U 123/15 (Kart)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 24.6.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der seitens der Beklagten angebotenen Zahlungsmethoden für Online-Buchungen von Flugreisen durch Verbraucher, insbesondere über die Frage, ob es sich bei der für eine kostenlose Bezahlung erforderlichen Inanspruchnahme des Zahlungsauslösedienstes der Nebenintervenientin um eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB handelt. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden insoweit gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die von der Beklagten vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten nicht den Anforderungen des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB genügten. Die Inanspruchnahme der Nebenintervenientin – als einziger kostenlosen Zahlungsmöglichkeit – stelle zwar eine gängige, jedoch keine zumutbare Zahlungsmöglichkeit dar. Es sei jedenfalls unzumutbar, dass der Verbraucher durch diese Zahlungsmethode nicht nur zu einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf von Kontodaten einwilligen müsse.

Auf die Frage der Kartellwidrigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für den Online-Bereich komme es daher nicht an; es bestünde mangels Berührung europäischen Kartellrechts auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den EuGH.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft:

Sie ist der Ansicht, § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstoße gegen Unionssekundärrecht, da im Hinblick auf die mit der RL 2011/83/EU erstrebte Vollharmonisierung kein Raum für abweichende Vorschriften bestehe.

Sollte § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB wirksam sein, handele es sich bei dem Zahlungsauslösedienst der Nebenintervenientin jedenfalls um eine zumutbare Zahlungsmöglichkeit i.S.d. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Grundsätzlich sei ein gängiges Zahlungsmittel auch zumutbar i.S.d. § 312 a Abs. 4 NR. 1 BGB. Vorliegend habe das Landgericht zutreffend die Gängigkeit der Einschaltung der Nebenintervenientin bejaht. Der Begriff der Zumutbarkeit sei darüber hinaus weit auszulegen. Maßgeblich sei insbesondere, ob ein einfacher Beschaffungsvorgang vorliege. Es müsse sich um ein Zahlungsmittel handele, welches üblicherweise zur Verfügung stehe; der Kunde müsse die realistische Möglichkeit haben, kostenfrei zu bezahlen. Auf abstrakte Missbrauchsgefahren komme es nicht an. Konkrete Missbrauchsgefahren seien auch von dem Kläger nicht aufgezeigt worden.

Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreicher Großbanken zum Online-Banking folge bereits deshalb keine Unzumutbarkeit der Nutzung von Zahlungsauslösediensten, da diese Bedingungen wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV unwirksam seien. Zudem beinhalte die Nutzung der Zahlungsmöglichkeit der Nebenintervenientin bereits keinen Verstoß gegen den Wortlaut dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dort insbesondere Ziff. 7.2 dritter Spiegelstrich.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.6.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.6.2015, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Regelung in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sei wirksam, insbesondere unionsrechtskonform. Die von der Nebenintervenientin angebotene Zahlungsmethode sei bereits nicht gängig i.S.d. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Jedenfalls sei die erforderliche Einschaltung der Nebenintervenientin nicht zumutbar. Der durchschnittliche Verbraucher könne nicht beurteilen, wie die Nebenintervenientin mit den übermittelten Daten umgehe. Ein Vertrauen in die Nebenintervenientin könne nicht verordnet und verlangt werden. Unzumutbar sei insbesondere auch, dass der Verbraucher ein Vertragsverhältnis zur Nebenintervenientin eingehen müsse. Zu Unrecht verweise die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass jede Nutzung eines Zahlungsvorgangs im Internet zu Vertragsverhältnissen mit Dritten führe. Tatsächlich könne per Kreditkarte, Lastschrift oder Vorkasse der Verbraucher selbst entscheiden, über welche Bank er das Geschäft abwickle.

Mit Schriftsatz vom 4.3.2016 hat die Nebenintervenientin ihrem Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten erklärt. Ihr stehe ein Interventionsgrund zur Seite, da sie ein rechtliches Interesse daran habe, dass die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit obsiege. Würde der Kläger mit seinem Klageziel Erfolg haben, könnte er gem. § 7 UKlaG von seiner Veröffentlichungsbefugnis Gebrauch machen und den Tenor unter namentlicher Bezeichnung der Nebenintervenientin veröffentlichen lassen. Dadurch würde sie in ihrer öffentlichen Wahrnehmung nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigt. Im Raum stehe zudem, dass sie als mögliche Teilnehmerin an einer unlauteren geschäftlichen Handlung selbst mit Unterlassungsansprüchen konfrontiert werde.

Der Kläger bestreitet das Bestehen eines rechtlichen Interesses und beantragt insoweit,

die Nebenintervention der Nebenintervenientin zurückzuweisen.

Das BKartA hat sich – wie bereits erstinstanzlich – gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 GWB a.F. an dem Verfahren beteiligt und darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Verfahrens der 4. Beschlussabteilung gegen die deutsche Kreditwirtschaft und die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft die Rechtmäßigkeit der derzeit von den Banken angewendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der für Bezahlverfahren im Internethandel relevanten Teile überprüft werde. Nach vorläufiger Bewertung verstoße das Verbot der Eingabe personalisierter Sicherheitsmerkmale auf Internetseiten Dritter, hinsichtlich derer die Banken nicht ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt hätten, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB.

Mit Beschluss vom 29.6.2016 (B4-71/10) hat das BKartA festgestellt, dass der Beschluss der dortigen Beteiligten zu 1 über die Annahme der Sonderbedingungen für das Online-Banking in Bezug auf Ziff. 7.2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 dritter Spiegelstrich, 10.2.1 Abs. 5, vierter Spiegelstrich rechtswidrig ist und die von den Beteiligten zu 2-4 gefassten Beschlüsse, diese von der Beteiligten zu 1 erstellten Sonderbedingungen anzunehmen, ebenfalls rechtswidrig sind. Über den – nicht rechtskräftigen – Beschluss hat das BKartA eine Pressemitteilung verfasst, die in zahlreichen Medien aufgegriffen wurde.

II.

Der von der Nebenintervenientin erklärte Beitritt ist als unzulässig zurückzuweisen (unter 1.).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet (unter 2.).

1. Der von der Nebenintervenientin erklärte Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten ist nicht zuzulassen. Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO kann ein Nebenintervenient einem anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine Partei obsiegt. Ein derartiger Interventionsgrund im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO steht der hiesigen Nebenintervenientin nicht zur Seite.

Der Begriff des rechtlichen Interesses ist zwar grundsätzlich weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – VII ZB 2/15). Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch der Nebenintervenientin, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Ein Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt demnach ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – VII ZB 2/15; Beschluss vom 10.2.2011 – I ZB 63/09; Beschluss vom 17.1.2006 – X ZR 236/01).

Ausgehend hiervon liegt ein rechtliches Interesse etwa in Fällen der Vorgreiflichkeit sowie der Rechtskrafterstreckung und der Betroffenheit durch die Gestaltungswirkung eines Urteils vor (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 11, 13); auch die Möglichkeit, aus einem Urteil in das Vermögen des Nebenintervenienten zu vollstrecken, ist geeignet, ein rechtliches Interesse zu begründen (ebenda Rn. 12).

Die vorliegende Konstellation ist mit diesen Fallgruppen nicht vergleichbar und bietet keine Grundlage für die Annahme eines rechtlichen Interesses der Nebenintervenientin am Ausgang des Rechtsstreits. Ohne Erfolg verweist die Nebenintervenientin zur Begründung ihres rechtlichen Interesses darauf, dass der Kläger ein stattgebendes Urteil nach § 7 UKlaG unter ihrer namentlichen Nennung veröffentlichen lassen könnte. Die Veröffentlichung eines Urteils mag – wie von der Nebenintervenientin auch selbst ausgeführt – die öffentliche Wahrnehmung beeinflussen; unmittelbar rechtliche Folgen zeitigt sie dagegen nicht. Auch die von der Nebenintervenientin aufgezeigte Möglichkeit, infolge der Veröffentlichung von Dritten als Teilnehmer einer unlauteren Wettbewerbshandlung in Anspruch genommen werden zu können, beschränkt sich allenfalls auf rein faktische, nicht jedoch rechtliche Beeinträchtigungen. Insbesondere hätte das Ergebnis des hiesigen Rechtsstreits keine rechtlichen Auswirkungen auf den Ausgang eines potentiellen Rechtsstreits Dritter gegen die Nebenintervenientin, da das Urteil insoweit keine Rechtskraft zu entfalten vermag.

Soweit die Nebenintervenientin erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, ihr rechtliches Interesse beruhe darauf, dass sie im Falle der Urteilsstattgabe vertragsbrüchig werden müsse, überzeugt auch dies nicht. Die Nebenintervenientin wäre vielmehr auch im Fall eines stattgebenden Urteils in der Lage, ihre gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtungen einzuhalten. Konsequenz eines stattgebenden Urteils wäre allein, dass die Beklagte neben der Nebenintervenientin eine weitere kostenlose, gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit eröffnen müsse. Dies könnte zu Umsatzeinbußen der Nebenintervenientin führen, stünde aber der Möglichkeit fortbestehender Vertragstreue nicht entgegen. Soweit zudem als unstreitig unterstellt werden kann, dass die Höhe der seitens der Nebenintervenientin gegenüber der Beklagten berechneten Gebühren abhängig davon ist, ob sie als einziger kostenloser Zahlungsdienst oder aber neben anderen kostenlosen Zahlungsdiensten von der Beklagten in ihrem Internetauftritt aufgeführt wird, berührt dies allein die wirtschaftlichen Folgen eines stattgebenden Urteils. Sollte die Beklagte nach einem stattgebenden Urteil einen weiteren Zahlungsdienst neben der Nebenintervenientin zulassen, würde sich damit zwar die Grundlage der für die zugesagte Leistung erhobenen Gebühren für die Nebenintervenientin verschlechtern; rechtliche Konsequenzen hätte dies indes nicht.

2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie Erfolg.

Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG wegen Verstoßes der Beklagten gegen die Anforderungen des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu. Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Hintergrund dieser Regelung ist der wesentliche Grundgedanke des dispositiven Rechts, wonach jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, insbesondere wenn es darum geht, lediglich die geschuldete Leistung des Vertragspartners entgegenzunehmen (BGH, Urteil vom 20.5.2010 – Xa ZR 68/09 Rn. 42).

Die von der Beklagten angebotenen Zahlungsmöglichkeiten genügen den Anforderungen des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB; die Beklagte bietet insbesondere mittels der Nebenintervenientin auch eine kostenlose gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit an:

a. Ohne Erfolg wendet die Beklagte allerdings ein, dass § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB bereits mangels Unionsrechtskonformität unwirksam und damit vorliegend unbeachtlich sei.

Ob der deutsche Gesetzgeber mit dem Erlass von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB gegen die vollharmonisierenden Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) verstößt (für die Unionsrechtskonformität OLG Dresden, Urteil vom 3.2.2015 – 14 U 1489/14; LG Hamburg, Urteil vom 1.10.2015 – 327 O 166/15; Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 312 a Rn. 68; R. Koch in: Erman BGB, Kommentar, § 312a BGB, Rn. 44; Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 312a Rn. 44; kritisch Omlor, NJW 2014, 1703, 1706), bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Selbst wenn dem nationalen Gesetzgeber die Kompetenz für den Erlass von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB gefehlt hätte, wären die Vorgaben des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB einzuhalten, sofern es – wie hier – um die Kontrolle einer als allgemeine Geschäftsbedingung formularvertraglich geregelten Entgeltklausel geht (vgl. Omlor, NJW 2014, 1703, 1706). Der Regelungsbereich der RL 2011/83 (EU) berührt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweislich der Erwägungen Nr. 14 und 62 nicht. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB kommt damit jedenfalls der Charakter eines Klauselverbots mit Wertungsmöglichkeit zu; die Vorschrift ist als lex specialis zu § 307 BGB zu verstehen (Omlor ebenda).

b. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist vorliegend auch anwendbar. Ein Verbrauchervertrag i.S. von § 312 BGB liegt vor, wenn er eine entgeltliche Leistung des Unternehmers gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB zum Gegenstand hat. Dies ist hier für den Bereich der Buchung von Flugreisen durch Verbraucher über das Portal der Beklagten der Fall.

c. Mit der angebotenen kostenlosen Bezahlungsmethode über die Nebenintervenientin bietet die Beklagte den Verbrauchern eine „gängige und zumutbare“ Zahlungsmöglichkeit im Sinne des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB an. Die Adjektive „gängig“ und „zumutbar“ finden sich bereits im Urteil des BGH vom 20.5.2010 (Xa 68/09 Rn. 53) und können unter Berücksichtigung dieser Entscheidung ausgelegt werden. Grundsätzlich ist dabei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (Wendehorst ebenda § 312 a BGB Rn. 69).

aa. Die von der Nebenintervenientin angebotene Zahlungsmöglichkeit stellt sich als gängige Zahlungsmethode dar. Ausweislich der Entscheidung des BGH vom 20.5.2010 soll mit der Anforderung eines gängigen Zahlungsmittels sichergestellt werden, dass die Zahlungsart nicht auf einzelne Hersteller oder Produkte beschränkt ist (BGH, Urteil vom 20.5.2010 ebenda Rn. 54). Die Gängigkeit wird mit der Verbreitung gleichgesetzt (Wendehorst ebenda § 312 a Rd 69); gängig ist demnach eine Zahlungsmöglichkeit, wenn sie bei dem jeweiligen Kundenkreis üblicherweise hinreichend verbreitet ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3.2.2015 – 14 U 1489/14 Rn. 18; Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 312a Rn. 48).

Das Landgericht hat festgestellt, dass an der Gängigkeit des Zahlungsmittels durch Inanspruchnahme der Nebenintervenientin keine Zweifel bestehen. Die Beklagte habe vorgetragen, dass die Zahlungsmöglichkeit der Nebenintervenientin von 54 % der 100 (offensichtlich ein Schreibfehler, Bl. 40: 1000) umsatzstärksten Onlineshops eingesetzt werde, es liege eine Bankenabdeckung in Höhe von 99 % vor. Soweit der Kläger dies mit Nichtwissen bestritten habe, sei dies vorliegend nicht zulässig, da die Voraussetzungen für die fehlende Gängigkeit vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen gewesen wären. Diese Ausführungen haben auch in der Berufungsinstanz im Ergebnis weiterhin Gültigkeit. Soweit der Kläger auf die Kommentierung bei Palandt (Grüneberg, 75. Aufl., § 312 a Rn. 5) verweist, bezieht sich diese – auch seinen eigenen Ausführungen nach – nur auf die Berechtigung eines Entgelts i.S.d. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Unabhängig davon hat die Beklagte jedenfalls substantiiert erst- und zweitinstanzlich zur Verbreitung der Zahlungsmethode der Nebenintervenientin vorgetragen; im Hinblick hierauf hätte der Kläger jedenfalls sein Bestreiten spezifizieren müssen. Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen genügt jedenfalls bereits deshalb nicht, da auch dem Kläger zugängliche Zahlen seitens der Beklagten vorgetragen wurden (etwa zur Verbreitung des Online-Banking).

Die Beklagte hat darüber hinaus in der Berufungsinstanz weitere aktuelle Daten zur Verbreitung des Zahlungsdienstes der Nebenintervenientin eingeführt. Demnach liegt die Bankenabdeckung gegenwärtig sogar bei 99,9 %, d.h. nahezu jede Bank kann über die Eingabemaske der Nebeninterintervenientin erreicht werden. Zudem hat sie darauf verwiesen, dass 73 % aller deutschen Internetnutzer ab 18 Jahren im Jahr 2015 die Möglichkeit des Online-Bankings nutzten. Auf Basis dieser Zahlen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Zahlungsmöglichkeit der Nebenintervenientin um eine weit verbreitete und damit gängige Zahlungsart i.S.d. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB handelt.

bb. Die Zahlungsmöglichkeit durch Inanspruchnahme des Zahlungsauslösedienstes der Nebenintervenientin stellt sich auch als zumutbar i.S.d. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB dar. Diese Anforderung wird insbesondere daran gemessen, welcher Mehraufwand mit der Zahlungsmöglichkeit verbunden ist und welche Verzögerungen bei seiner Nutzung eintreten, wobei diese Fragestellungen im Lichte des Vertragszwecks zu würdigen sind (vgl. Wendehorst ebenda § 312a Rn. 69). Relevanz bei der Bewertung der Zumutbarkeit können zudem konkrete Sicherheits- und Missbrauchsgefahren erlangen. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.5.2010 (Xa ZR 68/09) folgt, dass ein gängiges Zahlungsmittel grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit unproblematisch erscheinen dürfte. Der Bundesgerichtshof nimmt ausdrücklich unter Rn. 54 Klauseln für gängige Zahlungsarten von dem ausgesprochenen Verbot aus, ohne im Einzelnen nach dem weiteren Kriterium der Zumutbarkeit zu differenzieren.

Ausgehend hiervon besteht keine Grundlage, im Hinblick auf die Gängigkeit des Zahlungsmittels der Nebenintervenientin hier ausnahmsweise von einer Unzumutbarkeit auszugehen:

(1) In der Rechtsprechung wurde die Zumutbarkeit – neben der ebenfalls nicht vorliegenden Gängigkeit – verneint, wenn die Anschaffung des Zahlungsmittels besondere Leistungen des Kunden erfordert. So hat das OLG Dresden die Zumutbarkeit der Bezahlung mittels der „nicht nennenswert verbreiteten“ Kreditkarte „A MasterCardGold“, die nur nach Abschluss eines gesonderten Kreditkartenvertrages erhältlich ist, als unzumutbar angesehen (OLG Dresden, Urteil vom 3.2.2015 – 14 O 1489/14 Rn. 17). Ebenfalls für unzumutbar hielt es eine Zahlungsmöglichkeit, die zuvor das Aufladen der Karte erfordere, wie etwa im Falle der „Visa Electron-Karte“ (OLG Dresden ebenda; zur „Visa Electron-Karte“ vor Erlass des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB schon BGH vom 20.5.2010 – Xa ZR 68/09). Diese Einschätzung bestätigt auch das Urteil des Landgerichts Hamburg zur – gemäß den Feststellungen des Landgerichts Hamburg nur gering verbreiteten – Kreditkarte „Visa Entropay“, die ebenfalls vor der Benutzung aufgeladen werden muss (Landgericht Hamburg, Urteil vom 1.10.2015 – 327 O 166/15 Rn. 21).

Vorliegend ist eine Bezahlung über die Nebenintervenientin jedoch weder an den Abschluss eines vorausgegangenen Kreditkartenvertrages gebunden noch bedarf es einer vorhergehenden Aufladung des zu nutzenden Zahlungsmittels. Im Fall eines eingerichteten Online-Banking-Zugangs kann der Zahlungsauslösedienst vielmehr unmittelbar über die aufgerufene Eingabemaske genutzt werden. Mehraufwand oder Verzögerungen im Falle der Nutzung dieses Zahlungsauslösedienstes sind auch vom Kläger nicht vorgetragen.

Konkrete Missbrauchsgefahren im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Zahlungssystem hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Demgegenüber hat die Beklagte substantiiert zu dem von der Nebenintervenientin verwendeten Sicherungssystem sowie dem Fehlen von festgestellten Missbrauchsfällen ausgeführt. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass seit Einführung ihres Systems im Jahre 2005 im Rahmen der mehr als 100 Millionen Transaktionen kein Schadensfall durch Missbrauch von PIN und TAN zulasten des Bankkunden vorgefallen sei (Bl. 41, 42). Der Kläger hat weder das von der Nebenintervenientin verwendete Sicherungssystem der Kombination von PIN und sog. Einmal-TAN bestritten noch ihm bekannt gewordene konkrete Missbrauchsfälle in den Rechtsstreit eingeführt. Soweit der Kläger – erstmals – im Schriftsatz vom 8.8.2016 grundsätzlich auf die Gefahren eines so genannten „Man-in-the-middle“-Verfahrens verweist, durch welches das Risiko begründet werde, dass der eingeschaltete Dritte – hier die Nebenintervenientin – nicht die vom Verbraucher gewünschten, sondern manipulierte Informationen weitergebe, verbleiben diese Ausführungen im abstrakten Bereich. Auch der Kläger behauptet nicht, dass es zu derartigen Vorfällen im Zusammenhang mit der Einschaltung der Nebenintervenientin gekommen oder aber zukünftig konkret im Falle der Einschaltung der Nebenintervenientin mit derartigen Vorfällen zu rechnen sei. Gleiches gilt, soweit der Kläger grundsätzlich auf Missbrauchsrisiken im Falle der Preisgabe der PIN und in diesem Zusammenhang insbesondere auf Sicherheitsrisiken des Anbieters B verweist. Zum einen hat der Kläger die von der Beklagten bereits erstinstanzlich dargestellten Unterschiede zwischen dem System der Nebenintervenientin und B nicht bestritten; zum anderen betont er selbst ausdrücklich, dass er der hiesigen Nebenintervenientin gerade keines der abstrakt denkbaren Missbrauchsszenarien unterstellen möchte. Allein das Bestehen abstrakter Missbrauchsgefahren – ohne Darlegung konkreter Sicherheitsgefahren – vermag jedoch die Zumutbarkeit des hier konkret zu beurteilenden Zahlungsmittels nicht infrage zu stellen.

Im Rahmen der am Einzelfall auszurichtenden Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Verbraucher im Online-Handel grundsätzlich anderen – abstrakten – Gefahren aussetzt als beim Bezug von Waren oder Leistungen im stationären Handel. Dies bezieht sich insbesondere auf die abstrakte Gefahr, dass die über das Internet eingegebenen Daten (auch etwa zu den Reisedaten, Personalien etc.) ausgespäht werden können. Möchte ein Verbraucher dieses Missbrauchsrisiko ausschalten, steht ihm die Möglichkeit der Nutzung des stationären Handels offen.

Konkret bezogen auf die im Onlinehandel möglichen Zahlungsarten erlangt zudem Bedeutung, dass neben den Kosten eines Zahlungsmittels auch die einzelnen mit dem Zahlungsmittel verbundenen Konditionen zu betrachten sind. Würde der Online-Händler gegen Rechnung (vor)leisten, trüge er das Ausfallrisiko; würde Vorkasse vereinbart, träfe den Online-Händler ein erhöhter Verwaltungsaufwand zur Kontrolle des Zahlungseingangs. Ausgehend hiervon stellt sich die Möglichkeit, über eine von der Nebenintervenientin verwaltete Eingabemaske innerhalb kurzer Zeit Zahlungen der Bank, welche der Verbraucher im Wege des Online-Bankings nutzt, auszulösen, ebenfalls als zumutbar dar.

(2) Soweit der Kläger erstinstanzlich die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der Nebenintervenientin deshalb in Frage gestellt hat, da von den Kunden im Falle der Nutzung dieses Zahlungsauslösedienstes ein Verhalten verlangt werde, welches gegen mit ihren Banken vereinbarte Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße oder jedenfalls verstoßen könnte, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung Bedeutung erlangt, ob der Nutzer infolge der Inanspruchnahme dieser Zahlungsart gegen vertragliche Pflichten verstößt. Nur ein grundsätzlich zulässiges Zahlungssystem ist auch zumutbar. Ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten liegt indes infolge der Nichtigkeit der vom Kläger angeführten Regelungen in Ziff. 7.2. dritter Spiegelstrich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Großbanken nicht vor (unter (a)). Sofern einzelne Nutzer annehmen mögen, dass ihr Verhalten gegen vertragliche Pflichten gegenüber den Banken verstoßen könnte, ist dieser Umstand allein nicht geeignet, ausnahmsweise eine Unzumutbarkeit des gängigen Zahlungsmittels zu begründen (unter (b)).

(a) Vorliegend beinhaltet die Eingabe von PIN und TAN in die von der Nebenintervenientin vorbereitete Maske keinen Verstoß gegen vertragliche Pflichten, welche einige Verbraucher gegenüber ihren Banken – in Abhängigkeit zur Ausgestaltung der einbezogenen Geschäftsbedingungen – eingegangen sind. Sofern der Verbraucher mit seiner Bank oder Sparkasse bei den Großbanken übliche Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart hat im Sinne der vom Kläger als Anlagenkonvolut K5 exemplarisch zur Akte gereichten Regelungswerke, verstoßen die dort unter Ziff. 7.2., dritter Spiegelstrich enthaltenen Verpflichtungen, PIN und TAN nur über von der Bank gesondert mitgeteilte Online-Banking-Zugangskanäle zu verwenden (Bl. 82ff), gegen Art. 101 AEUV sowie §§ 1, 19 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB und sind deshalb gem. § 134 BGB nichtig:

(aa) Entgegen der Einschätzung der Beklagten unterfällt allerdings die erforderliche Eingabe von PIN und TAN in die Eingabemaske der Nebenintervenientin formal dem Wortlaut des Ziff. 7.2 dritter Spiegelstrich der Online-Banking-Bedingungen mehrerer Großbanken (E-Bank, Bl. 85; F-Bank, Bl. 82; G-Bank, Bl. 87) sowie der H-Bank (Bl. 90, dort als Ziff. 7.2 c)). Gemäß 7.2 Abs. 1 der insoweit wortgleichen Bedingungen der genannten Großbanken und Sparkassen hat ein Teilnehmer seine personalisierten Sicherheitsmerkmale geheim zu halten und nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online- und Telefonbanking-Zugangskanäle an diese zu übermitteln. Gem. 7.2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich dieser Bedingungen ist insbesondere zum Schutz des personalisierten Sicherheitsmerkmals sowie des Authentifizierungsinstrumentes zu beachten, dass personalisierte Sicherheitsmerkmale nicht außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben werden dürfen (z.B. nicht auf Online-Händlerseiten). Anfragen außerhalb der bankseitig zur Verfügung gestellten originären Zugangswege, in denen nach vertraulichen Daten wie PIN oder Online-TAN gefragt wird, dürfen gem. 7.2 Abs. 2 neunter Spiegelstrich nicht beantwortet werden.

Der von der Nebenintervenientin zur Verfügung gestellte Zugangsweg gehört nicht zu den bankseitig zur Verfügung gestellten Zugangswegen i.S.d. Ziff. 7.2. dritter Spiegelstrich, es wird jedoch die Eingabe von PIN und TAN abgefragt. Folglich liegt formal ein Verstoß gegen Ziff. 7.2. dritter Spiegelstrich vor.

(bb) Ziff. 7.2. dritter Spiegelstrich der genannten Geschäftsbedingungen bzw. wortgleiche Bedingungen anderer Banken sind jedoch wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV sowie §§ 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 GWB gem. § 134 BGB nichtig.

Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung des Bundeskartellamtes an und nimmt die Ausführungen des Bundeskartellamtes im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 27.5.2015 und 20.5.2016 sowie des Beschlusses vom 29.6.2016 zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug. Wie ausführlich vom BKartA dargelegt, verstößt die Vereinbarung der Bedingung in Ziff. 7.2. dritter Spiegelstrich – insbesondere in Verbindung mit der Haftungsregelung in Ziff. 10.2.1 Abs. 5, vierter Spiegelstrich – gegen Art. 101 AEUV sowie § 1 GWB. Sie ist objektiv geeignet, die Nutzung von Zahlungsauslösediensten durch Online-Händler und Bankkunden zu erschweren oder sogar ganz auszuschließen; bankenunabhängige Zahlungsauslösedienste – wie die Nebenintervenientin – werden durch diese Bedingung vom Markt für Bezahlverfahren im Internet ausgeschlossen. Die genannte Klausel verbietet die Verwendung von PIN und TAN auf Internetseiten, sofern es sich nicht um Internetseiten handelt, auf denen gemäß gesonderter Vereinbarung die Eingabe der Sicherheitsmerkmale zugelassen ist. Dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Klausel nach wird damit die Tätigkeit eines Zahlungsauslösedienstes im Zusammenhang mit Online-Händlerseiten untersagt, sofern diese ein Bezahlverfahren mithilfe von personalisierten Sicherheitsmerkmalen anbieten. Soweit das BKartA zudem – unter anderem unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte dieser Bedingung – feststellt, dass sich die genannte Regelung nicht als notwendiger Teil eines konsistenten Sicherheitskonzeptes der Banken einstufen lässt, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers und dem weiteren Akteninhalt nichts Gegenteiliges. Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Bundeskartellamtes, wonach die Regelung nicht im Hinblick auf denkbare Sicherheitsinteressen gerechtfertigt ist. Wie in dem Beschluss überzeugend ausgeführt wurde, enthält die streitige Bedingung damit eine rechtliche Marktzutrittsschranke, welche dazu führt, dass Wettbewerber vom Markt ausgeschlossen werden bzw. ihr Marktauftritt erheblich erschwert wird. Ausweislich der überzeugenden Darlegungen des BKartA zielt die Regelung in Ziff. 7.2 dritter Spiegelstrich allein darauf, das Dienstleistungsangebot von Zahlungsdiensteanbietern zu behindern.

(b) Soweit der Kläger darauf verweist, dass unabhängig von der Frage der Kartellwidrigkeit der genannten Bedingungen allein deshalb von einer Unzumutbarkeit der Einschaltung der Nebenintervenientin auszugehen sei, da jedenfalls eine rechtliche Unsicherheit für die Verbraucher im Hinblick auf einen im Raum stehenden Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen gegenüber ihrer Banken vorliege, folgt der Senat dem im Ergebnis ebenfalls nicht. Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang grundsätzlich vom Verbraucher verlangt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen auf ihre rechtliche Wirksamkeit hin zu überprüfen. Jedenfalls im Hinblick auf die hier zu beurteilenden Umstände kann nicht von einer zur Unzumutbarkeit führenden rechtlichen Unsicherheit ausgegangen werden:

Im Ergebnis würde die Annahme der Unzumutbarkeit der Zahlungsmethode der Nebenintervenientin im Hinblick auf eine möglicherweise bei einzelnen Verbrauchern bestehende Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens dazu führen, dass die kartellrechtswidrige Bedingung in Ziff. 7.2 dritter Spiegelstrich faktisch weiterhin Geltung hätte. Dadurch würde der seinerseits dem Wohl der Verbraucher dienende Wettbewerb um das Anbieten von günstigen online-Bezahldiensten gestört. Der Händler müsste (statt oder neben der Nebenintervenientin) eine andere – möglicherweise für ihn teurere – kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten, was seine eigenen Kosten erhöhen würde.

Diese Konsequenz entspräche zudem nicht den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Mitgliedsstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie die Verpflichtung trifft, es so weit wie möglich zu unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (Urteil vom 4.7.2006 – C- 212/04 Rn. 123 (Adeneler/ELOG)). Ziel der neuen Zahlungsdiensterichtlinie RL 2015/2366 EU ist es zum einen, die Tätigkeit von Zahlungsauslösedienstleistern – gleichwertig – anzuerkennen und zum anderen, diese Tätigkeiten mit einem rechtlichen Rahmen zu versehen. Die Richtlinie befasst sich ausdrücklich gemäß Art. 4 Nr. 3 RL 2015/2366 i.V.m. Anh. I Nr. 7 mit Zahlungsauslösediensten. Gemäß Art. 66 Abs. 1 RL 2015/2366 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Zahler das Recht hat, die „in Anhang I Nr. 7 genannten Zahlungsdienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen.“ In diesem Zusammenhang darf gem. Art. 68 Abs. 5 S. 1 RL 2015/2366 ein kontoführender Zahlungsdienstleister (Bank) dem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zum Zahlungskonto nur dann verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang es rechtfertigen. Im Umkehrschluss ist dem Zahlungsauslösedienstleister gem. Art. 68 Abs. 5 S. 4 RL 2015/2366 der Zugang zum Zahlungskonto grundsätzlich zu gewähren. Aus Erwägungsgrund 30 folgt dabei deutlich, dass insbesondere die personalisierten Sicherheitsmerkmale im Zusammenhang mit der Nutzung eines Zahlungsauslösedienstleisters Verwendung finden dürfen. Demnach soll die kontoführende Bank es den Zahlungsauslösedienstleistern ermöglichen, sich auf das von ihnen zur Verfügung gestellte Authentifizierungsverfahren zur Auslösung einer bestimmten Zahlung im Namen des Zahlers zu verlassen (vgl. auch Conroeder, jM 2016, 13, 15).

Würde die Zahlungsmethode mittels Einschaltung der Nebenintervenientin als nicht zumutbarer Zahlungsart im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB eingeordnet werden, würde die Gleichwertigkeit des Zahlungsauslösedienstes zu anderen für den Verbraucher kostenlosen Zahlungsmöglichkeiten im Internet – wie oben ausgeführt – nicht gewahrt.

Mögliche rechtliche Bedenken der Verbraucher hinsichtlich eines Verstoßes gegen Ziff. 7.2 dritter Spiegelstricht verlieren zudem im Hinblick auf die kartellrechtlichen Ermittlungen des Bundeskartellamtes an Bedeutung. Die Frage der Kartellrechtswidrigkeit der genannten Klausel ist ausweislich der erstinstanzlichen Ausführungen des Bundeskartellamtes bereits seit 2010 Gegenstand von Untersuchungen des Bundeskartellamts (Bl. 172). Gemäß dem vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten haben sich die Verbände der Kreditwirtschaft sowie einzelne große Filialbanken im Zusammenhang mit diesem Kartellverwaltungsverfahren verpflichtet, ihre Kunden nicht vor der Nutzung des Bezahlverfahrens der Nebenintervenientin zu warnen (vgl. exemplarisch Schreiben der F-Bank vom 20.4.2011, Bl. 137). Der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 29.6.2016 schließlich, in welchem die Kartellrechtswidrigkeit der streitigen Bedingung festgestellt wurde, ist in der Presse umfangreich besprochen worden.

(3) Soweit der Kläger schließlich die Unzumutbarkeit darauf stützt, dass der Kunde über die Nutzung der Eingabemaske der Nebenintervenientin in eine – ihm nicht zumutbare – vertragliche Beziehung zu einem Dritten treten müsse, überzeugt auch dies nicht. Die Begründung eines eigenständigen Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und der Nebenintervenientin ist zur Nutzung des Zahlungsauslösedienstes nicht erforderlich. Ein Vertrag besteht vielmehr zwischen dem Händler (hier der Beklagten), welcher die Gebühren übernimmt, und dem Zahlungsauslösedienst (der Nebenintervenientin). Dies bestätigten auch die Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, innerhalb derer u.a. die Konditionen dieses Vertrags erörtert wurden. Soweit dieser Vertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB ausgestaltet sein dürfte (vgl. Terlau, jurisPR-BKR 2/2016, Anm. 1), ist dieser – dem Verbraucher günstige – Umstand nicht geeignet, die Unzumutbarkeit zu begründen.

(4) Soweit schließlich seitens des Klägers datenschutzrechtliche Aspekte Erwähnung finden, vermögen diese ebenfalls nicht das Ergebnis eines unzumutbaren Zahlungsweges infolge Einschaltung der Nebenintervenientin im Sinne von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu begründen.

Der Kunde wird im Falle der Nutzung des Zahlauslösedienstes der Nebenintervenientin ausweislich der zur Akte gereichten Screenshots wie folgt informiert: „Nach Eingabe ihrer Zugangsdaten wird geprüft, ob ihr Konto den zu überweisenden Betrag abdeckt (Kontodeckungprüfung) und etwaige SOFORT Überweisungen der letzten 30 Tage von ihrem Konto erfolgreich durchgeführt wurden. Es gelten unsere Datenschutzhinweise“ (Bl. 152). Diese Informationen erfolgen zu einem Zeitpunkt vor Eingabe der ersten Login-Daten, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Abbuchung noch abgebrochen werden kann. Ausweislich der zur Akte gereichten Screenshots verweist die Nebenintervenientin zudem ab dem Zeitpunkt der abgefragten PIN auf jeder ihrer nachfolgenden Unterseiten auf ihre Datenschutzhinweise. Die Zahlung erfolgt erst nach Eingabe der TAN (Bl. 154).

Soweit der Kläger geltend macht, dass erst nach der verbindlichen Buchung der Leistung Informationen zur Datenabfrage erfolgten, steht dies nicht im Einklang mit den zur Akte gelangten Screenshots. Demnach ist der Buchungsvorgang erst mit einem erfolgreichen Zahlungsvorgang abgeschlossen; erst dann erhält der Kunde eine Bestätigung (Bl. 155); zu diesem Zeitpunkt hat er jedoch mehrmals Gelegenheit erhalten, die Datenschutzhinweise zu lesen.

Soweit der Kläger schließlich anführt, dass der Umfang der Datenabfrage nicht ersichtlich sei, überzeugt auch dies nicht. Den Datenschutzhinweisen (Bl. 182) können konkrete Angaben dazu entnommen werden, welche personenbezogenen Daten erhoben werden und wann und an wen diese weitergegeben bzw. gespeichert werden.

Der Kläger hat schließlich auch nicht bestritten, dass das von der Nebenintervenientin verwendete System das TÜV-Prüfzeichen „Geprüfter Datenschutz“ erhalten hat. Soweit der Kläger im Rahmen der Replik auf Prüfungen des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht verwiesen hatte, ist er den nachfolgenden Angaben der Beklagten nicht entgegengetreten, wonach die dortigen Bedenken seit längerem ausgeräumt wurden und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht die datenschutzrechtliche Behandlung seitens der Nebenintervenientin für ausreichend erachtet hat (Bl. 121).

Soweit aus Art. 94 Abs. 2 RL 2015/2366 allerdings folgt, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist im Sinne einer so genannten opt-in Funktion eine ausdrückliche Zustimmung des Benutzers, Daten in näher bezeichnetem Umfang abzurufen, zu bearbeiten und gegebenenfalls zu speichern, erforderlich sein dürfte, ist dieser Umstand derzeit nicht geeignet, die Zahlungsart als unzumutbar einzustufen. Diese Regelung – der die gegenwärtige Verfahrensweise der Nebenintervenientin nicht entspricht – ist vor Ablauf der Umsetzungsfrist noch nicht verbindlich.

(5) Ohne Erfolg schließlich folgert der Kläger aus der Regelung in § 675 l S. 1 BGB die Unzumutbarkeit der Zahlungsmethode der Nebenintervenientin. Gem. § 675 l S. 1 BGB ist der Zahler verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Verpflichtung bezieht sich darauf, einen Missbrauch Dritter durch zumutbare Maßnahmen zu verhindern. Die dort erwähnten zumutbaren Vorkehrungen dürfen jedoch nicht so weit gehen, dass dem Zahler Vorkehrungen auferlegt werden, die die Nutzung der Sicherheitsmerkmale derart einschränken, dass diese ihre praktische Brauchbarkeit für den mit ihnen bezweckten Einsatz gänzlich verlieren (Sprau in: Palandt, BGB, 75 Aufl., § 675 Rn. 2). Die Regelung kann mithin nicht derart verstanden werden, dass grundsätzlich die Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale untersagt ist, auch wenn keine konkreten Missbrauchsgefahren im Raum stehen. § 675 l BGB steht damit der erforderlichen Eingabe von PIN und TAN in die Maske der Nebenintervenientin grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt in besonderer Weise im Hinblick auf das Fehlen seitens des Klägers aufgezeigter konkreter Missbrauchsgefahren.

3. Eine Vorlage zum EuGH im Hinblick auf die Frage der Unionskonformität des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist nicht erforderlich. Wie ausgeführt erlangt die Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB im Rahmen der Verwendung allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls die Bedeutung eines Klauselverbots mit Wertungsmöglichkeit i.S.d. § 307 BGB.

Einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundeskartellamtes vom 29.6.2016 steht entgegen, dass die kartellrechtlichen Fragen nicht im engeren Sinn vorgreiflich sind. Selbst wenn der kartellrechtlichen Entscheidung über eine weite Auslegung des § 33 Abs. 4 GWB Feststellungswirkung zugemessen würde, wäre über die Frage der Zumutbarkeit i.S.d. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB unter Berücksichtigung aller oben aufgeführten Aspekte eigenständig zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage zur Zumutbarkeit eines Zahlungssystems im Hinblick auf die erörterten kartellrechtlichen Fragestellungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen.

vorgehend:
LG Frankfurt am Main – 24.06.2015 – AZ: 2-6 O 458/14

1 Kommentar

  1. OR, 3. Januar 2017

    Wie ist da argumentiert worden? Sofort ist eine GmbH in München. Um den Service zu nutzen, muss ich dort PIN und TANs hinterlegen. Da sollte jeder Nutzer mal in die AGBs seiner Bank schauen, wer dann im Falle des Mißbrauchs haftet. Und das soll gängig und zumutbar sein?

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