Internetvermittler müssen eingeschränkte Marktauswahl offenlegen
Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 22.09.2021
Az.: 6 U 82/20
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 6. März 2020, Az. 6 O 7/19, wird unter Aufhebung im Kostenpunkt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung in der Sache wie folgt gefasst wird (Abweichungen von der Entscheidungsformel des Landgerichts durch Unterstreichungen und Durchstreichungen hervorgehoben):
Der Beklagten wird zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt,
im Rahmen der Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungsverträgen auf der Internetseite www.[…].de einen Vergleich für Privathaftpflichtversicherungen, der den direkten Abschluss der angebotenen Versicherungen ermöglicht, anzubieten, ohne
a) Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dem Vergleich eine nur eingeschränkte Versicherungs- und Vertragsauswahl zugrunde gelegt wird und/oder
b) Verbrauchern vor Abgabe ihrer Vertragserklärung mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird,
wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 bis K 5 K 4 bis K 7 und B 1 abgebildet.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 35 % und der Beklagte zu 65 %. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zu 10 % und der Beklagten zu 90 % zur Last.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, und zwar hinsichtlich der Verurteilung in der Sache in Höhe von 20.000 EUR und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und zwar hinsichtlich der Verurteilung in der Sache in Höhe von 20.000 EUR und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger verlangt von der Beklagten zuletzt noch die Unterlassung seiner Ansicht nach unlauteren Wettbewerbs. Der in erster Instanz zugleich geltend gemachte und abgewiesene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Der Kläger ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen sowie weiterer verbraucherschutz- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland; er ist in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Internetseite der Beklagten, die eine Erlaubnis zur Betätigung als Versicherungsmaklerin besitzt, eröffnete ihrem Besucher einen „Privathaftpflicht-Versicherungsvergleich“, der von der nachfolgend auszugsweise eingeblendeten Hauptunterseite „Versicherungen“ (Anlage B 1, S. 4; Pfeilmarkierung hinzugefügt) aufzurufen war, indem der Besucher nach Wahl der Rubrik „Privathaftpflicht“ den Button „JETZT VERGLEICHEN“ anklickt:
Diese Eingabe führte zu der in der Anlage K 4 gezeigten, nachstehend ebenfalls auszugsweise eingeblendeten Unterseite:
Der am linken Rand dieser Eingabemaske eingeblendete Link „Teilnehmende Gesellschaften“ öffnete ein Pop-Up-Fenster ohne einsehbare eigene URL mit insbesondere einer Aufzählung der am Vergleich teilnehmenden und nicht teilnehmenden Gesellschaften, wie in Anlage K 6 gezeigt. Der weitere am linken Rand der Eingabemaske eingeblendete Link „Verbraucher-Information“ führte zu einer in Anlage K 7 gezeigten Unterseite mit der Überschrift „RICHTLINIEN DER […]-VERGLEICHSRECHNER FÜR VERSICHERUNGEN“. Dort wurde unter der Überschrift „Welche Tarife können Sie bei […] vergleichen?“ mitgeteilt, dass der Beklagten „Tarifdaten nicht von allen Versicherern zur Verfügung“ stehen „und einige Versicherer möchten explizit nicht im Vergleich erscheinen. Deshalb veröffentlichen wir für jeden Tarifvergleich Listen der Teilnehmenden und nicht teilnehmenden Anbieter“. Unter der weiteren Überschrift „Wer sind unsere Vertragspartner und welchen Markt decken wir ab“ wird ausgeführt, dass die Beklagte sich um eine größtmögliche Marktabdeckung bemühe, es allerdings Gesellschaften gebe, die in den Tarifrechnern der Beklagten ausdrücklich nicht angezeigt werden wollten, so die Beklagte den Markt nicht zu 100 % vollständig abbilden könne; bezüglich der teilnehmenden Gesellschaften wird für jeden Versicherungszweig auf einen diesbezüglichen Link „Teilnehmende und nicht teilnehmende Versicherer“ verwiesen, der wiederum zu einer Unterseite (wie aus Anlage B 1 S. 13 ersichtlich) führte, die ebenfalls eine Aufzählung der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Gesellschaften enthält. Der bereits auf der Hauptunterseite „Versicherungen“ und an zwei Stellen der Eingabemaske (dort rechts oben und in der Zeile unter den Eingabefeldern) eingeblendete Link „Erstinformation“ öffnete eine PDF-Datei mit dem in der Anlage K 5 gezeigten Inhalt von Pflichtinformationen im Sinn von § 15 VersVermV.
Im Fall der Angabe und Absendung der Daten für eine Vergleichsanfrage wird eine Liste mit infrage kommenden Tarifen – jeweils mit Button „ZUM ONLINE-ANTRAG >“ – von Versicherern angezeigt, mit denen die Beklagte eine Provisionsvereinbarung getroffen hat. Dies sind im Bereich der Privathaftpflichtversicherungen 49 von 90 der in einer Aufstellung der BaFin (Anlage B 2) angegebenen Versicherer. Mehrere namhafte Versicherer werden in den Vergleich nicht einbezogen. In dieser Darstellung (beispielhaft gezeigt in Anlage B 1, S. 23) finden sich – am unteren Ende einer links der Liste angezeigten Spalte mit Filteroptionen – erneut die Links „Erstinformationen“, „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucher-Information“.
Die Betätigung eines der Buttons „ZUM ONLINE-ANTRAG >“ neben der Anzeige eines jeden der im Vergleichsergebnis aufgelisteten Tarife führt zu weiteren Eingabemasken, in denen – unter erneuter Eröffnung des Links „Erstinformationen“ – „Persönliche Angaben“ abgefragt werden (Anlage B 1, S. 30 f). Im Fall deren Absendung wird dem Besucher eine „Antragsübersicht“ wie aus Anlage B 1, S. 32 f ersichtlich präsentiert. Die Antragsübersicht endet mit dem einem Button „KAUF ABSCHLIESSEN >“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 verwiesen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte informiere beim Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VVG ihre Kunden nicht ausreichend über die eingeschränkte Auswahl von Versicherern. Es fehle an einer ausdrücklichen Information des Kunden über die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl, weil die Beklagte die Information nicht gut auffindbar zur Verfügung stelle. Es sei auch nicht klar und verständlich darauf hingewiesen, dass nur eine Minderheit der am Markt vertretenen Anbieter berücksichtigt werde. Zudem sei die in § 62 VVG geforderte Textform für die Information nicht eingehalten. Die Regelung in § 60 VVG gehe § 5a UWG vor. Aus § 5a UWG ergebe sich jedoch eine allgemeine Pflicht, beim Preisvergleich darauf hinzuweisen, dass nur Anbieter vertreten seien, mit denen die Beklagte Provisionsvereinbarungen geschlossen habe.
Der Kläger hat zunächst das aus der Klageschrift ersichtliche Klagebegehren verfolgt. Zuletzt hat er in erster Instanz unter Änderung des Klageantrags zu 1 beantragt,
1. der Beklagten zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu untersagen,
im Rahmen der Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungsverträgen auf der Internetseite www.[…].de einen Vergleich für Privathaftpflichtversicherungen, der den direkten Abschluss der angebotenen Versicherungen ermöglicht, anzubieten, ohne
a) Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dem Vergleich eine nur eingeschränkte Versicherungs- und Vertragsauswahl zugrunde gelegt wird und/oder
b) Verbrauchern vor Abgabe ihrer Vertragserklärung mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird,
wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 bis K 5 abgebildet;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgebracht, der Unterlassungsantrag sei unbestimmt und damit unzulässig. Die Klageforderungen, die nur den Preisvergleich und nicht die Vermittlungsphase erfassten, seien zudem schon mangels geschäftlicher Handlung unbegründet, denn die Beklagte leiste mit ihrem Preisvergleich lediglich einen Beitrag zur Meinungsbildung und Information. Im Übrigen fehle es an einem Verstoß gegen § 60 VVG. In der Phase des Preisvergleichs falle die Beklagte schon nicht unter § 60 VVG, weil sie sich nicht als Versicherungsmaklerin betätige. Durch einen reinen Preisvergleich komme kein Versicherungsmaklervertrag zustande. § 59 Abs. 1 Satz 3 VVG zeige, dass der Internetvertrieb nur dem Begriff der Versicherungsvermittlung unterfalle. Im Übrigen genüge die Beklagte § 60 VVG durch die Hinweise unter den Links „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucher-Information“. Die Beklagte könne den Marktanteil der von ihr in den Vergleich einbezogenen Versicherer nicht beziffern, weil entsprechende Daten nicht vorlägen. Es lägen lediglich die Daten der BaFin vor, die nicht den gesamten Versicherungsmarkt abbildeten und nach denen die Beklagte 48 % des Versicherungsmarkts abbilde. Die Tarife der teilnehmenden Gesellschaften würden alle berücksichtigt. Eine Zuwiderhandlung gegen das Textformerfordernis nach § 62 VVG sei nach den gestellten Anträgen nicht streitgegenständlich.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (LG Heidelberg, VersR 2020, 845), auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen gemäß dem Klagantrag zu 1 verurteilt. Zur Begründung der Verurteilung hat es ausgeführt:
Der Klageantrag zu 1 genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er sei über die Angabe der konkreten Verletzungshandlung unter Bezugnahme auf die Anlagen K 3 bis K 5 und die Klagebegründung ausreichend konkretisiert. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG.
Der von der Beklagten im Internet angebotene Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen sei eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Nr. 1 UWG, weil er der Vermittlung von Versicherungsverträgen an Interessenten und damit der Vorbereitung eines Geschäftsabschlusses diene.
Die Beklagte verstoße gegen § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG, indem sie bei ihrem Preisvergleich mit nachfolgender Abschlussmöglichkeit vor Abschluss des Versicherungsvertrags nicht ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweise. Die Beklagte sei Versicherungsmaklerin im Sinn von § 60 VVG. Die Regelung in § 59 Abs. 1 VVG sei nicht in dem Sinn zu verstehen, dass Marktteilnehmer, die eine Vertriebstätigkeit nach § 1a Abs. 2 VVG ausübten nur unter den Begriff des Versicherungsvermittlers, nicht aber unter den Begriff des Versicherungsmaklers fielen bzw. die in § 60 VVG enthaltenen Pflichten würden allgemein für den Versicherungsvermittler gelten. Die Beklagte sei gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG verpflichtet gewesen, vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers ihre Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ihrer Empfehlung eine eingeschränkte Auswahl von Versicherern zugrunde liege, weil sie ihrem Rat nur diejenigen Versicherer zugrunde lege, mit denen sie eine Provisionsabrede getroffen habe. Die Beklagte weise nicht ausdrücklich auf diese eingeschränkte Beratungsgrundlage hin. Die Erstinformation gemäß § 15 VersVermV (Anlage K 5) sei nicht ausreichend, weil der Verbraucher aus der Angabe, dass die Beklagte für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrags eine Provision vom Versicherer erhalte, schließen müsste, dass die Beklagte nicht mit allen oder allen marktrelevanten Versicherern Provisionsvereinbarungen getroffen habe und somit möglicherweise nicht alle marktrelevanten Versicherer in ihre Empfehlung einbeziehe. Auch die Informationen, die über die Schaltflächen „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformation“ aufrufbar seien, genügten nicht. Einerseits seien diese Links nicht deutlich hervorgehoben. Andererseits erforderten die Überschriften der Links Rückschlüsse des Versicherungsnehmers auf die eigentliche Information; der Kunde würde dort nicht wesentliche Informationen zur Beratungsgrundlage der Beklagten vermuten. Die Verpflichtung zur Erteilung des ausdrücklichen Hinweises werde in zeitlicher Hinsicht nach dem unbestrittenen Klagevorbringen in keinem Stadium vor der Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers (Vergleichsphase oder Abschlussphase) erfüllt. Soweit die Beklagte ausgeführt habe, dass auch am Rand des Ergebnisses des Preisvergleichs nochmals die Links Erstinformation, Teilnehmende Gesellschaften und Verbraucherinformation erschienen (Anlage B 1), handele es sich nicht um einen ausreichenden Hinweis, sondern um eine kerngleiche Verletzungshandlung.
Die Beklagte verstoße weiter gegen § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG, indem sie bei ihrem Versicherungsvergleich mit nachfolgender Abschlussmöglichkeit dem Kunden nicht mitteile, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringe. Eine Mitteilung darüber, auf welche Weise sich der Versicherungsmakler die für seine Beratung notwendige Information verschafft habe, finde sich in den vorliegenden Auszügen aus der Internetseite der Beklagten nicht. Auch bei einer eingeschränkten Beratungsgrundlage solle der Kunde über die Anzahl der Anbieter im Markt, die vom Versicherungsmakler berücksichtigte Anzahl der Anbieter, deren Marktanteil, die Anzahl der einschlägigen Versicherungsprodukte und die Merkmale dieser Produkte informiert sein. Die Beklagte habe zumindest die unstreitig vorliegenden Zahlen der BaFin bezüglich der dort erfassten Versicherer mitzuteilen. Ansonsten sei von einem Versicherungsmakler entweder zu erwarten, dass er aufgrund seiner Qualifikation eine ungefähre Schätzung vornehmen könne, oder dass er andernfalls darauf hinweise, dass er nicht einschätzen könne, welcher Marktanteil von seiner Beratung abgedeckt werde. Mitteilungen dieser Art würden von der Beklagten an keiner Stelle ihrer Tätigkeit gemacht.
Die Gesetzesverstöße der Beklagten seien geeignet, die Interessen der Verbraucher als Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, weil der Verbraucher die Informationen über die eingeschränkte Beratungsgrundlage sowie die konkrete Markt- und Informationsgrundlage benötige, um die Aussagekraft des Preisvergleichs angemessen zu beurteilen und gegebenenfalls weitere Informationen zu anderen Versicherern einzuholen, mithin um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG), und deren Vorenthaltung geeignet sei, den Verbraucher zum Abschluss eines Versicherungsvertrags über das Portal der Beklagten zu veranlassen, den er in Kenntnis der eingeschränkten Versichererauswahl sowie der Markt- und Informationsgrundlage der Beratung nicht abgeschlossen hätte.
Gegen ihre Verurteilung in diesem Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe formelles und materielles Recht verletzt. Es habe in mehrfacher Hinsicht rechtfehlerhaft die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags zu 1 gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angenommen. Es habe zudem den streitgegenständlichen Preisvergleich zu Unrecht als geschäftliche Handlung im Sinn von § 2 Nr. 1 UWG eingestuft. Zudem habe es verkannt, dass § 60 VVG auf die Beklagte gar nicht anwendbar sei, weil die Beklagte bei der streitgegenständlichen Handlung des Preisvergleichs weder als Versicherungsmaklerin noch als Versicherungsvertreterin tätig werde. Das Landgericht habe § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 VVG fehlerhaft angewendet, weil es verkannt habe, dass die streitgegenständliche Handlung nur der Vergleich von Versicherungen sei, während dessen keine Pflicht zum Hinweis bestehe. Im Übrigen hätte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Hinweise der Beklagten die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG erfüllten. Abgesehen davon verkenne das Landgericht, dass § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Makler nicht – unzumutbar – verpflichte, in seine Marktuntersuchung auch Direktversicherer und Versicherer mit Verweigerungshaltung aufzunehmen, die ihm seine gewerbliche Vermittlungstätigkeit nicht vergüten. Da die Beklagte vorliegend also ihre Pflicht aus dieser Vorschrift erfüllt habe, treffe sie auch keine Pflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG, eine Beschränkung ihren Kunden ausdrücklich mitzuteilen. Das Landgericht verkenne ferner in rechtsfehlerhafter Anwendung von § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG, dass die Beklagte die Markt- und Informationsgrundlage in hinreichender Weise mitgeteilt habe. Im Übrigen bestehe auch diese Mitteilungspflicht nur für Versicherungsvertreter und für solche Makler, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG auf eine eingeschränkte Auswahl hinzuweisen haben, was aus den angegebenen Gründen auf die Beklagte nicht zutreffe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 6. März 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Heidelberg, Az. 6 O 7/19, abzuweisen.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung über die Berufung zunächst die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, beantragt zuletzt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe wie hier erkannt.
Der Kläger verteidigt insoweit das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. September 2021 verwiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat auf die geänderte Formulierung des Unterlassungsantrags in der mündlichen Verhandlung über die Berufung ein Schriftsatzrecht beantragt, um sich zu den daraus ergebenen Streitfragen zu äußern und sich auch mit der Mandantschaft hierzu abstimmen zu können.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, soweit der Kläger sein Sachbegehren zuletzt noch verfolgt und die Verurteilung in entsprechend modifizierter Fassung verteidigt. Das zulässige Unterlassungsbegehren, das der Kläger zuletzt mit einem zulässigen Antrag formuliert hat (dazu nachfolgend I.), mit dem er seine erstinstanzliche Antragsfassung in zulässiger Weise modifiziert hat, ohne dass es eines Schriftsatznachlasses für die Beklagte bedurfte – es war danach allein über die zuletzt gestellte Fassung des Klageantrags zu entscheiden (dazu nachfolgend II.) – ist begründet (dazu nachfolgend III.). Auf die Berufung war das angefochtene Urteil daher lediglich dahin zu ändern, dass die Verurteilung gemäß der zuletzt geltend gemachten Formulierung des Klageantrags zu fassen war.
I. Die Unterlassungsklage ist jedenfalls mit der in der mündlichen Verhandlung über die Berufung geltend gemachten Antragsfassung nicht mangels Bestimmtheit unzulässig.
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 15 mwN – Deutschland-Kombi). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. nur BGH, GRUR 2015, 1235 Rn. 10 mwN – Rückkehrpflicht V; GRUR 2019, 627 Rn. 15 mwN – Deutschland-Kombi). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 – Einkaufswagen III; GRUR 2019, 627 Rn. 15 mwN – Deutschland-Kombi) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 15 – Deutschland-Kombi).
2. Nach diesen Maßstäben ist zumindest der zuletzt gestellte Unterlassungsantrag zulässig.
a) Er ist auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, wie sie sich aus den im Klageantrag in Bezug genommenen Anlagen K 4 bis K 7 und B 1 ergibt.
Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform mit dem Vergleichspartikel „wie“ oder – so im Streitfall – durch einen Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …“) in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Verletzungsform sein soll (vgl. BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 mwN – Leistungspakete im Preisvergleich). Eine abstrakte Umschreibung des Unterlassungsbegehrens kann die Funktion haben, den Bereich kerngleicher Verletzungsformen zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn 36 mwN – Erinnerungswerbung im Internet). Davon ist auch im Streitfall auszugehen.
b) Die bereits in erster Instanz bezeichneten Merkmale „im Rahmen der Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungsverträgen“ und „der den direkten Abschluss der angebotenen Versicherungen ermöglicht,“ in dem abstrakt umschreibenden Teil des Klageantrags hat der Kläger spätestens durch Bezugnahme auf die Anlage B 1 hinreichend konkretisiert.
Insbesondere dieser konkretisierte Klageantrag lässt nicht offen, ob ein Vergleich auch dann „im Rahmen der Vermittlung“ eines Vertrags stattfindet, wenn Kunden zwar in die – in den Anlagen K 3 bis K 5 gar nicht abgebildete – Vermittlungsphase eintreten (und z.B. Daten bereits in die Maske eintragen), dann aber keine Vertragserklärung abgeben. Die Antragsformulierung richtet sich vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit schon gegen das Angebot der Beklagten unabhängig davon, wie weit ein einzelner Nutzer bei der Inanspruchnahme dieses Angebots fortschreitet, insbesondere ob er den Button „JETZT VERGLEICHEN >“ betätigt und erst Recht ob er anschließend den Button „ZUM ONLINE-ANTRAG >“ betätigt. Diese Verhalten soll der Beklagten allerdings eben nur unter weiteren Bedingungen untersagt sein, zu denen es gehört, dass der so angebotene Versicherungsvergleich „den direkten Abschluss der angebotenen Versicherungen ermöglicht“. Dies betrifft die Ausgestaltung des in Rede stehenden Internetangebots der Beklagten und hängt nicht davon ab, wie der einzelne Besucher es nutzt.
Dabei kommt auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass solche Handlungen vom Verbot nur erfasst sein sollen, wenn die in Rede stehenden Informationen zu keinem Zeitpunkt vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers erteilt werden und worin diese Bedingung bei der zu verbietenden konkreten Verletzungsform erkannt werden soll. Dies folgt zumindest daraus, dass der Kläger den gesamten Ablauf bis zu dieser Willenserklärung gemäß Anlage B 1 zum Gegenstand der angegriffenen konkreten Verletzungsform gemacht hat. Im Übrigen war auch schon durch die Umschreibung des verbotenen Verhaltens im erstinstanzlichen Klageantrag hinreichend klargestellt, dass das Verbot nur dann greifen soll, wenn ein hinreichend deutlicher Hinweis nicht nur im Schritt gemäß Anlage K 4 fehlt, sondern bei keinem der einzelnen Schritte (bis zu einer etwaigen Vertragserklärung des Verbrauchers) erfolgt.
c) Soweit die Klaganträge in der abstrakten Umschreibung darauf abstellen, ob es an einem Hinweis bzw. einer Mitteilung fehlt, die „ausdrücklich“ die „nur eingeschränkte Versicherungs- und Vertragsauswahl“ aufzeigt und angibt, „auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird“, sind sie in hinreichend bestimmter Weise auf die Ausgestaltung der konkreten Verletzungsform beschränkt, die die aus den Anlagen K 4 und B 1 ersichtlichen Hyperlinks „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucher-Information“ an verschiedenen Stellen zeigt, und zudem auf die Fälle konkretisiert ist, bei denen der Inhalt der so zu erreichenden Informationen wie aus den Anlagen K6 und K 7 ersichtlich gestaltet ist. Damit bleibt der Klageantrag in diesen Punkten nicht in einer unter Umständen unzulässigen Weise bei einer Wiederholung des Gesetzeswortlauts stehen. Insbesondere ist damit auch hinreichend bestimmt, wann eine vom Verbot vorausgesetzte „eingeschränkte Versicherungs- und Vertragsauswahl“ gegeben ist (Klageantrag zu a), da die Anlage K 6 zeigt, welche Versicherer die Beklagte nach ihren Angaben tatsächlich berücksichtigt hat und welche nicht. Eine gewisse Fluktuation durch Änderungen des Kreises der teilnehmenden Versicherer wäre dabei vom Verbot umfasst, soweit sie dessen Kern unberührt lässt. Entsprechendes gilt für das jeweilige negative Merkmal des Fehlens eines Hinweises auf die „eingeschränkte Versicherungs- und Vertragsauswahl“ bzw. einer Mitteilung, „auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird“. Wann eine Beratungsgrundlage hinreichend im Sinn von § 60 Abs. 1 VVG ist und wann diesbezügliche Informationen fehlen, ist zwar gerade Gegenstand der rechtlichen Meinungsverschiedenheiten der Parteien. Welches Verhalten insoweit untersagt werden soll, ist aber spätestens durch die ergänzende Bezugnahme auf Anlagen K 6 und K 7 klar.
II. Die in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger erklärte Änderung des Unterlassungsantrags ist zulässig und gibt keinen Anlass, der Beklagten Gelegenheit zu weiterem schriftlichen Vorbringen zu geben.
1. Allerdings hat der Kläger damit sein Klageziel zumindest im Sinn einer modifizierenden Beschränkung (siehe BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 33 f mwN – Internet-Versteigerung III) geändert.
In der mündlichen Erörterung vor dem Senat hatte er zunächst noch erläutert, dass sein Antrag in der Weise verstanden werden sollte, dass der Beklagten das dort umschriebene Verhalten schon in jedem Fall untersagt werden soll, dessen Informationsvermittlung durch die konkrete Gestaltung der Eingabemaske gemäß Anlage K 4 mit Links „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucher-Information“ gekennzeichnet ist, unabhängig davon, welchen Inhalt die Darstellungen haben, die über diese – seiner Ansicht nach zur Erfüllung der in Rede stehenden Marktverhaltensregelungen schon untauglichen – Links erreichbar sind (Anlagen K 6 und K 7). Mithin hatte der Kläger aus der Klagebegründung, die allerdings (unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen der Beklagten) den gesamten Lebenssachverhalt der konkreten Verletzungsform einschließlich der verlinkten Inhalte dargestellt und erörtert hatte, einen weiten Unterlassungsanspruch abgeleitet.
Mit der neuen Antragsformulierung hat der Kläger einerseits zur Erreichung der Bestimmtheit einzelne Elemente seines allgemein formulierten Antrags konkretisiert, wie etwa hinsichtlich des Merkmals „nur eingeschränkte Versicherungs- und Vertragsauswahl“, indem er mit der Verweisung auf die Anlagen K 6 den Umfang der berücksichtigten Versicherer definiert hat, durch den das verbotene Verhalten gekennzeichnet ist, und hinsichtlich der Präsentation etwa relevanter Links auch in weiteren Unterseiten des Ablaufs bis zur Vertragserklärung, indem er mit der Anlage B 1 ausdrücklich auch diesen weiteren Ablauf in den Antrag aufgenommen hat. Andererseits hat er den begehrten Verbotsumfang auf die weiteren Merkmale der konkreten Verletzungsform beschränkt, die sich aus dem Inhalt der verlinkten Darstellungen gemäß Anlagen K 6 und K 7 haben.
2. Diese nach §§ 263, 264, 533 ZPO zu beurteilende Änderung des Antrags ist zulässig.
Sollte die vorliegende Beschränkung des Klageantrags ohnehin schon als (qualitative) Beschränkung der Vorschrift in § 264 Nr. 2 ZPO unterfallen (siehe dazu BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Juli 2021, § 264 Rn. 5 mwN), käme es auf die Voraussetzungen nach § 533 ZPO nicht an (vgl. BGHZ 158, 295, 305 f; BGHZ 218, 139 Rn. 64). Dies ist für die Zulässigkeit der vorliegenden Antragsänderung aber nicht entscheidend. Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist jedenfalls nach § 533 ZPO unabhängig von der Einwilligung des Gegners dann zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Dies ist der Fall. Die Änderung des Antrags war sachdienlich, da sie der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien über denselben Sachverhalt dient (vgl. nur BGH, GRUR 2015, 1108 – Green-IT; NJW 2020, 2407 Rn. 14 mwN). Da dieser bereits umfassend von den Parteien vorgetragen war, die sich in beiden Instanzen umfassend schriftsätzlich gerade auch über die rechtliche Bewertung des in den Anlagen K 4 bis K 7 und B 1 dargestellten unstreitigen tatsächlichen Verhaltens der Beklagten ausgetauscht haben, kann der modifizierte Antrag ferner ausschließlich auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hatte.
3. Es war davon abzusehen, der Beklagten eine Frist einzuräumen, um im Nachgang zur mündlichen Verhandlung über die Berufung in einem Schriftsatz zur geänderten Antragsformulierung Stellung zu nehmen.
a) Die Neufassung des Klageantrags war kein nicht (rechtzeitig) vor dem Termin mitgeteiltes Vorbringen des Gegners im Sinn von § 283 Satz 1 ZPO. Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer Änderung des Klageantrags um ein solches Vorbringen handeln kann (zum Streitstand hinsichtlich neuer Anträge siehe BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Juli 2021, § 283 Rn. 2.1). Dies mag allerdings insbesondere im vorliegenden Fall, dass ein allgemeiner gefasstes Unterlassungsbegehren durch auf zusätzliche Elemente derselben bereits vorgetragenen Verletzungsform konkretisiert wird, zweifelhaft sein. Zumindest im Streitfall fehlt es an einem neuen Vorbringen im Sinn der genannten Vorschrift, weil das zuletzt verfolgte Klagebegehren bereits als Minus in dem bisher gestellten Unterlassungsantrag enthalten war.
Ist ein Antrag zu weit oder unbestimmt gefasst, kann ihm nämlich häufig im Wege der Auslegung als Minus entnommen werden, dass jedenfalls die konkrete Wettbewerbsmaßnahme verboten werden soll (vgl. BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 32, 35 f mwN – Internet-Versteigerung III; GRUR 2011, 444 Rn. 12 f mwN – Flughafen Frankfurt-Hahn; GRUR 2015, 504 Rn. 30 mwN – Kostenlose Zweitbrille; Beschluss vom 15. Oktober 2020 – I ZR 175/19, juris Rn. 20 mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. Rn. 1.44, § 12 Rn. 1.44 mwN). Dies kommt zumindest in Betracht, wenn ohne weiteres feststellbar ist, welche konkrete Verletzungsform auf jeden Fall erfasst sein soll und der Kläger einer eingeschränkten Verurteilung nicht ausdrücklich entgegentritt (vgl. Köhler, aaO).
Danach hat der Kläger das erstrittene Urteil mit der neuen Antragsformulierung lediglich in einem Umfang verteidigt, der als Minus von seinem erstinstanzlichen Begehren umfasst war. Schon dem erstinstanzlichen wie auch dem in der Berufung wiederholten und vertieften Klagevorbringen ist durch Auslegung zu entnehmen, dass der Kläger zumindest die konkrete Verletzungshandlung einschließlich insbesondere des Inhalts der verlinkten Seiten gemäß Anlagen K 6 und K 7 unterbunden wissen möchte, die er mit der Klage beanstandet hat (siehe auch BGH, GRUR 2012, 405 Rn. 16 – Kreditkontrolle). Diese hat er gerade unter Vorlage und Erörterung des Inhalts der durch Links erreichbaren Informationen für rechtsverletzend gehalten. Zwar hat er die Auffassung vertreten hat, dass schon wegen der aus Anlage K 4 ersichtlichen Gestaltung der Links die Pflichten nach § 60 VVG verfehlt würden und er sein Unterlassungsbegehren daher entsprechend weit fassen könne. Zugleich kam in der Klagebegründung aber auch zum Ausdruck, dass der Kläger das angegriffene Verhalten zumindest solange unterbinden will, wie – nach seiner Auffassung – nicht einmal eine Berücksichtigung der Inhalte der verlinkten Seiten zur Erfüllung der Marktverhaltensregelungen genügt. Eine Ablehnung einer eingeschränkten Verurteilung hat der Klägervertreter auch nicht in der mündlichen Verhandlung über die Berufung zum Ausdruck gebracht. Dort hat er zunächst lediglich seine – ohnehin nach Erörterung wieder aufgegebene und auch unzutreffende – Rechtsauffassung geäußert, es sei ihm prozessual nicht möglich, den in erster Instanz gestellten Sachantrag anzupassen, selbst wenn dies – wie der Klägervertreter schon dabei ausdrücklich betont hat – sinnvoll wäre. Letztlich hat er diese Anpassung aber mit der Neufassung des Antrags vorgenommen (siehe zu einem ähnlichen Verlauf der Berufungsverhandlung bei BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – I ZR 175/19, juris Rn. 21).
b) Abgesehen davon fehlt es an der weiteren Voraussetzung nach § 283 Satz 1 ZPO, dass die Partei sich nicht in der mündlichen Verhandlung auf das Vorbringen des Gegners erklären kann.
Da bereits dem klägerischen Vorbringen vor der Berufungsverhandlung zu entnehmen war, dass der Kläger mit der Klage zumindest (als Minus) die konkrete Verletzungsform einschließlich ihrer Erscheinung nach dem Inhalt der verlinkten Seiten und des gesamten Ablaufs bis zur Vertragserklärung beanstandet, war es der Beklagten möglich, sich zu diesem angegriffenen Verhalten, dessen Zulässigkeit und sich andernfalls ergebenden Ansprüchen des Klägers zu erklären. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei der Umformulierung des Klageantrags keinerlei neuen Tatsachen- oder Rechtsvortrag geleistet, sondern sich ausschließlich auf die von den Parteien bereits gemachten Ausführungen bezogen. Dementsprechend hatte die Beklagte auch bereits in erster Instanz und mit der Berufung – wenngleich sie die Bestimmtheit des Klageantrags gerügt hatte – schon vor dem Termin ausführlich zu den gesamten vom zuletzt gestellten Antrag in Bezug genommenen Tatsachen und den insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen ausführlich Stellung genommen. Sie hat selbst mit der nun im Antrag in Bezug genommenen Anlage B 1 den gesamten Ablauf bis zur Vertragserklärung dargestellt und diesen schriftsätzlich erläutert und insbesondere ausgeführt, weshalb sie davon ausgehe, dass die verlinkten Seiten (wie Anlagen K 6 und K 7) hinreichende Informationen bieten, um eine Verletzung von § 60 VVG zu verneinen. Zumindest die Frage, ob die Anforderungen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG erfüllt sind (Klageantrag b), hat darüber hinaus bereits das Landgericht gerade anhand einer Prüfung des Inhalts aller vorliegenden Auszüge aus der Internetseite der Beklagten beantwortet. Damit hat auch schon das Landgericht zu erkennen gegeben, dass es für geboten erachtet hat, gegebenenfalls anhand aller Umstände der Verletzungsform einschließlich insbesondere der mit den Links „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucher-Information“ erreichbaren Inhalten zu prüfen, ob die begehrten Verbote gerechtfertigt sind. Der neu gefasste Antrag war auch als Minus zu dem Antrag, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag, seit jeher Gegenstand der streitigen Verhandlungen der Parteien.
Die Beklagte hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht bezeichnet, in welchem Punkt ihr aus welchem Grund eine etwa durch die Anpassung des Unterlassungsantrags veranlasste Erklärung nicht in der mündlichen Verhandlung möglich sein sollte. Vielmehr hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach Neufassung des Klageantrags nicht nur ihre prozessualen Bedenken dagegen geäußert, sondern letztlich auch die vom Senat eingeräumte Gelegenheit genutzt, ihre bereits schriftsätzlich vorgebrachten Argumente nochmals darzustellen, wonach bei zutreffender Bewertung insbesondere die Inhalte der Anlagen K 6 und K 7 zur Erteilung der von der Klage vermissten Informationen genügten. Die bloße pauschale Angabe der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der geänderte Antrag erfordere eine Rücksprache mit der Partei und eine schriftsätzliche Stellungnahme, lässt nicht erkennen, hinsichtlich welcher Umstände eine Erklärung im Termin nicht möglich gewesen sein sollte. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass – zumal vom Kläger keine neuen Gesichtspunkte aufgeworfen waren – nicht etwa in einer Sitzungsunterbrechung eine Rückfrage bei der Partei möglich gewesen wäre, ob diese gegenüber der umformulierten Antragsfassung bei der bereits vorgebrachten Argumentation bleiben wolle.
4. Der Klageantrag in der allgemeineren Fassung, über die das Landgericht entschieden hat, ist (rückwirkend) nicht mehr rechtshängig, soweit er von dem zuletzt gestellten Sachantrag abweicht. Dies ergibt sich schon aus der Wirkung, den die Zulassung der Antragsmodifikation als Klageänderung im Sinn der §§ 263, 264 ZPO hat. Zumindest eine nicht rein quantitative, sondern – wie hier allein in Betracht kommend – qualitative Beschränkung im Sinn von § 264 Nr. 2 ZPO bedarf keiner Einwilligung des Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO (OLG Frankfurt a.M., WuW/E DE-R 811 [juris Rn. 67 ff]; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Juli 2021, § 264 Rn. 6 mwN auch zur Gegenauffassung; offengelassen BAGE 167, 36 Rn. 20 mwN zum Streitstand).
III. Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers, soweit nach der zuletzt gestellten Antragsfassung zur Entscheidung gestellt, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in der Sache zutreffend nach beiden Antragsvarianten (a und b) bejaht.
1. Die Anspruchsberechtigung des Klägers hat das Landgericht zutreffend nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und unbeanstandet angenommen.
2. Zu Unrecht wendet die Berufung sich dagegen, dass das Landgericht in dem angegriffenen Angebot eines Versicherungsvergleichs eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erkannt hat.
a) Geschäftliche Handlung ist nach dieser Bestimmung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
b) Das angegriffene Verhalten der Beklagten ist eine solche geschäftliche Handlung.
Die Berufung meint, die Vermittlung von Verträgen sei eine vom Preisvergleich zu unterscheidende, eigenständige, durch deutliche Zäsur (Button „Zum Online-Antrag“ Eingabe persönlicher Daten) getrennte Tätigkeit der Beklagten. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der durchschnittliche Verbraucher den Preisvergleich der Beklagten als reine Informationsquelle nutze, ganz unabhängig von der weiteren Funktion der Vertragsvermittlung. Darauf kommt es aber nicht an. Insbesondere soweit die Beklagte meint, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 698 Rn. 20 – Schlafzimmer komplett) könne in der Entscheidung des Verbrauchers, den Versicherungsvergleich zu nutzen, noch keine geschäftliche Entscheidung im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG gesehen werden, ist dies nicht erheblich. Denn mit dem Angebot des unverbindlichen Versicherungsvergleichs wirbt die Beklagte darüber hinaus um Vermittlungsaufträge und (zu Gunsten der Versicherer) um Versicherungsvertragsschlüsse der Kunden, weil dem Nutzer des Versicherungsvergleichs mit dessen Ergebnis die Möglichkeit einer sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvermittlung durch die Beklagte aufzeigen werden soll. Das Landgericht hat daher mit Recht festgehalten, dass die Beklagte mit dem Angebot des Versicherungsvergleichs letztlich (auch) auf die Vorbereitung eines Geschäftsabschlusses abzielt. Dass ein solcher Geschäftsabschluss nur mit einem geringen Anteil der den Versicherungsvergleich nutzenden Verbrauchern zustande kommt, ist unerheblich, weil eine geschäftliche Handlung nicht durch ihren Erfolg gekennzeichnet ist. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, auf dessen Entscheidungsgründe daher zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen werden kann.
3. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die hier beanstandete geschäftliche Handlung nach § 3 UWG unzulässig ist, weil die Beklagte damit gemäß § 3a UWG unlauter gehandelt hat, indem sie den gesetzlichen Vorschriften nach § 60 Abs. 1, 2 VVG zuwiderhandelt hat, sofern und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Denn diese versicherungsvertragsrechtlichen Vorschriften sind auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
4. Die Beklagte hat § 60 Abs. 1 VVG zuwidergehandelt, worauf der Klageantrag zu a) abzielt. Entgegen der Ansicht der Berufung beruht die landgerichtliche Beurteilung auch insoweit nicht auf einer Verletzung des Rechts.
a) Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Versicherungsmakler verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Die Vorschrift in § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG statuiert damit Pflichten, die den „Versicherungsmakler“ bei „seinem Rat“ betreffen. Von diesen Pflichten ist er unter den Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG befreit, nämlich soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
b) Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass § 60 Abs. 1 VVG auf die hier in Rede stehende Tätigkeit der Beklagten anzuwenden ist.
Die Beklagte ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht wegen eines Handelns als „reine Versicherungsvermittlerin“ von der Anwendung dieser Vorschrift auf bestimmte Handlungen eines Versicherungsmaklers ausgenommen. Sie unterliegt bei der vorliegenden Durchführung eines Versicherungsvergleichs, den sie (potentiellen) Versicherungsnehmern mit dem Ziel anbietet, diese als Kunden für ihre Versicherungsmaklertätigkeit zu gewinnen, der Pflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG
aa) Die Beklage ist Versicherungsmaklerin im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes.
(1) Dies ist nach § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
(2) Solche Tätigkeiten übt die Beklagte aus. Spätestens mit der Bereitstellung des Online-Antrags übernimmt sie für den durch den Versicherungsvergleich angesprochenen Kunden gewerbsmäßig die Vermittlung eines Versicherungsvertrags mit dem gewählten Versicherer (ohne von Seiten eines Versicherers damit betraut zu sein). Dass dieser Gesichtspunkt ihrer Tätigkeit, nämlich die angebotene Vermittlung eines Versicherungsangebots, die Beklagte zur Versicherungsmaklerin macht, sieht auch die Beklagte. Der die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers kennzeichnende „Auftrag“ zu Vermittlung oder Abschluss eines Versicherungsvertrags, also ein Versicherungsmaklervertrag zwischen dem Besucher der Internetseite als potentiellem Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherungsmaklerin (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 59 Rn. 65, 70) kommt spätestens zustande, wenn der Besucher, der sich hinsichtlich einer der im Vergleichsergebnis aufgezeigten Versicherungen über die Wahl des Buttons „Zum Online-Antrag“ zu den weiteren Eingabemasken betreffend seine „Persönliche[n] Angaben“ hat weiterleiten lassen und diese Angaben abgesendet hat, auf der daraufhin gezeigten Seite „Antragsübersicht“ (Anlage B 1, S. 32 ff) den Button „KAUF ABSCHLIESSEN >“ betätigt und daraufhin die Anzeige erhält, dass der Antrag „bei uns“, also bei der Beklagten, eingegangen sei und nun an die Versicherung übermittelt werde. Die Beklagte verweist mithin nicht etwa mittels bloßer Links auf die Antragsmöglichkeiten, die der ausgewählte Versicherer selbst bietet, sondern übernimmt als Sachwalter des Versicherungsnehmers die unmittelbare Einreichung eines Antrags beim Versicherer.
bb) Die Berufung meint zu Unrecht, im Rahmen der Durchführung des Versicherungsvergleichs durch die Beklagte stehe es der Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG entgegen, dass die Beklagte insoweit als reine Versicherungsvermittlerin gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 VVG eine Vertriebstätigkeit im Sinn von § 1a Abs. 2 VVG ausübe, indem sie „Preis- und Produktvergleich[e]“ anbiete, ohne dass die Voraussetzungen des Maklers (oder des Vertreters) erfüllt seien.
Dabei kommt es schon nicht darauf an, ob ein Versicherungsvermittler im Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 3 VVG, also wer eine Vertriebstätigkeit im Sinn von § 1a Abs. 2 VVG ausführt, ohne dass die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 2 oder 3 VVG vorliegen, Adressat der Pflichten eines Versicherungsmaklers nach § 60 Abs. 1 VVG ist. Die Regelung in § 1a Abs. 2 VVG betrifft die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, ferner für die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann. Internetvermittler und Betreiber von Vergleichsportalen, die eine Vertriebstätigkeit im Sinn von § 1a Abs. 2 VVG gerade in einer Weise ausführen, dass die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 2 oder 3 VVG vorliegen, unterfallen den Regelungen über Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler (vgl. Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl., § 59 Rn. 2). So liegen die Dinge hier.
Die Beklagte handelt nämlich bereits bei dem Angebot des vorliegenden Versicherungsvergleichs in dessen konkreter Ausgestaltung und Einbettung in ihre übrige damit unmittelbar zusammenhängende Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Versicherungsmaklerin im Sinn von § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG und bei ihrem „Rat“ im Sinn von § 60 Abs. 1 VVG. Sie ist schon deshalb Adressatin der in § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG statuierten Pflicht (ebenso Reiff, VersR 2020, 849, 850). Jedenfalls führt sie den Versicherungsvergleich nicht aus, ohne Versicherungsmakler zu sein. Zumindest der innere Zusammenhang zwischen dem Versicherungsvergleichsangebot und der unmittelbar anschließenden eigentlichen Maklertätigkeit rechtfertigt es, die Beklagte beim Versicherungsvergleich nicht (allein) unter § 59 Abs. 1 Satz 3 VVG zu fassen.
Mit dem Vergleichsportal wirbt die Beklagte um künftige Auftraggeber, für die sie als Versicherungsmaklerin gewerbsmäßig die Vermittlung von Versicherungsverträgen (unter Anraten bestimmter Versicherungsverträge) anzubieten beabsichtigt. Ihr Betrieb lässt sich von der im Erfolgsfall folgenden Maklertätigkeit nicht in der Weise trennen, wie es die Beklagte fordert, also in eine Vergleichsphase, in der das Unternehmen ohne Maklereigenschaft handele, und eine Vermittlungsphase, in der es erst zum Makler würde. Eine solche rechtliche Trennung würde einen einheitlichen Lebenssachverhalt künstlich aufteilen. Die Tätigkeit beim Erstellen des Vergleichs kann rechtlich zutreffend nicht ohne das unmittelbar zeitlich nachfolgend unterbreitete Angebot, dieses Angebot nicht zutreffend ohne den unmittelbar vorangegangen Vergleich beurteilt werden.
Ob eine hypothetische isolierte Tätigkeit eines Unternehmens, die sich auf ein Versicherungsvergleichsangebot ohne anschließendes Vermittlungsangebot beschränken würde, unter § 60 Abs. 1 VVG fiele, ist für die Beurteilung des dem Senat zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalts nicht maßgeblich und kann daher offen bleiben. Soweit ein Besucher der Internetseite der Beklagten letztlich unter Erteilung eines Maklerauftrags (s.o.) einen Online-Antrag absendet, liegt auch dem auch ein Rat der Beklagten im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG zugrunde. Der bis dahin fortwirkende Rat wird im Rahmen der Anzeige des Vergleichsergebnisses vorgezeichnet, das sich nach Preis und Empfehlung sortieren lässt und etwa eine „Preis-Leistungs-Empfehlung“ und/oder eine „Leistungs-Empfehlung“ enthält (siehe Anlage B 1, S. 29). Dieser in der „Vermittlungsphase“ nicht mehr modifizierte Rat muss sich an den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG messen lassen. Allenfalls bei der Prüfung, ob die Beklagte dagegen verstößt, ist zu beachten, dass es für die Befreiung von dieser Pflicht nach § 60 Abs.1 Satz 2 VVG noch genügen könnte, wenn die Beklagte „im Einzelfall“ den Hinweis auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl vor der Abgabe der (Versicherungs-)Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erteilt, was also noch im Rahmen der von der Beklagten so bezeichneten Vermittlungsschritts vor Absendung Betätigung des Buttons „KAUF ABSCHLIESSEN >“ erfolgen kann.
c) Die Beklagte hat gegen die Pflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG verstoßen.
aa) Die Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG füllt Vorgaben der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung und der sie ersetzenden Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) aus. Die Verpflichtung des Versicherungsmaklers, seinem Rat die näher bezeichnete „hinreichende“ Beratungsgrundlage zugrunde zu legen, besteht nach der vorliegenden nationalen Regelung unabhängig davon, dieser dem Kunden (positiv) mitteilt, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung berate. Das deutsche Recht ist insoweit strenger als in Art. 20 Abs. 3 RL (EU) 2016/97 (zuvor Art. 12 Abs. 2 RL 2002/92/EG) gefordert, was dem nationalen Gesetzgeber insbesondere nach Art. 22 Abs. 2 RL (EU) 2016/97 gestattet ist. Der Unterschied zur Richtlinienvorgabe ist allerdings von geringerer Bedeutung. Denn Art. 19 Abs. 1 Buchst. c Nr. i), iii) RL (EU) 2016/97 (zuvor Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Nr. i), iii) RL 2002/92/EG) fordert ohnehin die Verpflichtung des Versicherungsvermittlers, rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags zu erklären, ob er seinen Rat in Bezug auf den Vertrag, der angeboten wird oder über den beraten wird, auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt. Eine solche Erklärungspflicht ist im deutschen Recht nicht vorgesehen, bei der dort gewählten Systematik aber auch verzichtbar. Denn § 60 Abs. 1 VVG läuft auf die Fiktion hinaus, dass diese Erklärung vom Versicherungsvermittler bejahend abgegeben ist, solange er keinen gegenteiligen Hinweis erteilt (siehe § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Vorschrift bietet damit im Ergebnis keinen geringeren Schutz des Kunden als nach der Richtlinie gefordert.
bb) Die Parteien und das Landgericht erörtern die Frage des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung in rechtlicher Hinsicht allerdings unter dem Gesichtspunkt einer aus § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG abgeleiteten „Pflicht“, gegebenenfalls den dort vorgesehenen Hinweis zu erteilen. Bei genauer Betrachtung ist dem Gesetzeswortlaut eine solche Pflicht indes nicht zu entnehmen. Die Erteilung des genannten Hinweises „im Einzelfall“ ist danach lediglich die Voraussetzung dafür, die Pflicht des Versicherungsmaklers aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG, seinem Rat eine hinreichende Zahl von Versicherungsverträgen und Versicherern zu Grunde zu legen, zu suspendieren. Wird ein solcher Hinweis nicht erteilt, verstößt ein gleichwohl auf eine nicht hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern gegründeter Rat nach der Systematik des Versicherungsvertragsgesetzes gegen die Pflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG (zutreffend LG Konstanz, Urteil vom 21. Januar 2021 – Me 4 O 90/19, juris Rn. 72). Die darüber hinaus vom Landgericht angenommene Verpflichtung zu einem Hinweis im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG ließe sich allenfalls durch richtlinienkonforme Auslegung mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii) RL (EU) 2016/97 oder über die Annahme einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Nebenpflicht aus dem oder bei Anbahnung des Maklervertrags stützen. Die Richtlinie verlangt dort, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest mitteilt, ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt. Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil der geltend gemachte Regelverstoß – ohne Auswirkung auf das Ergebnis – an § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG ebenso wie an einer vermeintlichen Pflicht zum Hinweis im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG gemessen werden könnte.
cc) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte ihrem Rat entgegen dem in § 60 Abs. 1 Satz 1 VGG angeordneten Grundsatz ihrem Rat keine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legt, so dass sie nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben könnte, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Nutzers ihres beanstandeten Internetangebots als Versicherungsnehmer zu erfüllen. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend und zutreffend aus.
(1) Das Landgericht hat sich insbesondere mit Recht darauf gestützt, dass die hinreichende Zahl von Versicherungsverträgen und Versicherern daran zu messen ist, ob eine ausgewogene (Markt-)Untersuchung stattfindet (siehe BT-Drucks. 16/1935, S. 23; Art. 19 Abs. 1 Buchst. c Nr. i), iii), Art. 20 Abs. 3, Erwägungsgrund 47 RL (EU) 2016/97). Daran fehlt es hier. Die Beklagte legt dem vorliegenden Privathaftpflichtversicherungsvergleich nur diejenigen Versicherer zugrunde, mit denen sie eine Provisionsabrede getroffen hat. Sie berücksichtigt damit den Markt – ausgehend von der vom Kläger aufgegriffenen Darstellung durch die Beklagte – nur etwa zur Hälfte (nämlich bezogen auf die Vertragszahlen zu 48 % bei einer Schätzung auf der Grundlage nicht marktumfassenden Aufstellung der 67 wichtigsten Gesellschaften der Statistik der BaFin). Nichts wesentlich Anderes ergibt sich aus dem berücksichtigten nominellen Anteil von 49 von 90 durch die BaFin aufgelisteten Privathaftpflichtversicherern. Dabei bezieht die Beklagte insbesondere marktstarke Versicherer wie A, H, C, W1 oder W2 (und weitere, siehe die Aufzählung in Anlage K 6) nicht ein. Dies genügt den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht (insoweit grundsätzlich zustimmend Reiff, VersR 2020, 849, 850).
(2) Die Beklagte weist zwar darauf hin, dass es ihr unmöglich sei, einige Versicherer in den Vergleich einzubeziehen, weil diese sich öffentlich oder gegenüber der Beklagten ablehnend geäußert hätten. Eine solche Verweigerungshaltung von Versicherern kann den Versicherungsmakler aber – was die Beklagte auch erst mit der Berufungsreplik geltend macht – nicht davon befreien, sich grundsätzlich am Maßstab des § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG messen zu lassen, und bestimmt auch nicht die nach dieser Vorschrift geforderte Beratungsgrundlage. Auch wenn ungefähr die Hälfte der am Markt auftretenden Versicherer – aus welchen Gründen auch immer – von der Beklagten nicht genannt werden möchten oder nicht bereit ist, ein von der Beklagten als Versicherungsmaklerin unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags anzunehmen, schuldet die Beklagte als Maklerin den an der entsprechenden Versicherung interessierten Kunden grundsätzlich die Einbeziehung von deren Konditionen in die Marktanalyse.
Dies entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (LG Konstanz, Urteil vom 21. Januar 2021 – Me 4 O 90/19, juris Rn. 61 ff; Dörner in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 60 Rn. 4 mwN; Schwintowski in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 60 Rn. 11 mwN; Gansel/Meister in BeckOK-VVG, Stand Mai 2021, § 60 Rn. 8 ff). Soweit einzelne Autoren dem entgegentreten (Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG § 60 Rn. 4) oder einschränkend je nach den Umständen nur eine Verpflichtung annehmen, darauf hinzuweisen, welche Versicherer einbezogen wurden bzw. welche nicht (MünchKommVVG/Reiff, 2. Aufl., § 60 Rn. 19 f; ders., VersR 2020, 849, 850 f; VersR-Hdb/Matusche-Beckmann, § 5 Rn. 289), ist diesen nicht zu folgen.
(a) Das Argument der letztgenannten Autoren, kein Kunde könne erwarten, dass der Makler auch solche Versicherer in seine Marktuntersuchung einbeziehe, die ganz auf den Vertrieb über Ausschließlichkeitsvertreter setzen und jede Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern grundsätzlich ablehnen, erwarte er es doch, so sei seine Erwartung jedenfalls nicht schutzwürdig (Reiff, aaO mwN), trägt nicht. Das Gegenteil ist der Fall.
Der Gesetzgeber wollte entsprechend Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Nr. i), iii) RL 2002/92/EG (vgl. nun Art. 19 Abs. 1 Buchst. c Nr. i), Art. 20 Abs. 3 RL (EU) 2016/97) den Versicherungsmakler verpflichten, den Kunden auf Grundlage einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung zu beraten. Die objektive, ausgewogene Marktuntersuchung kann der Kunde von einem Makler als seinem Interessenwahrer erwarten ist und ist daher Voraussetzung für die Ermittlung der „hinreichenden“ Zahl von Angeboten (BT-Drucks. 16/1935, S. 23 zu § 42b Abs. 1 VVG aF). Das schließt nach Auffassung des Senats aus, dass systematisch ein namhafter Teil des Marktes aus (subjektiven), allein in dem Verhältnis von Versicherungsmakler und Versicherer fußenden Gründen, bei der Analyse unberücksichtigt gelassen werden könnte. Dem (potentiellen) Versicherungsnehmer sind diese Interna der Versicherungswirtschaft in aller Regel vollkommen unbekannt. Er erwartet und darf angesichts des Gesetzeszweckes berechtigt erwarten, dass der Versicherungsmakler gegebenenfalls als Ergebnis seiner Analyse mitteilt, die für den Kunden am besten geeigneten Konditionen biete ein Versicherer, zu dem auf diesem Wege keine Geschäftsbeziehung angebahnt werden könne. Der Versicherungsmakler ist nicht gehindert, vielmehr gehalten, gegebenenfalls dem Versicherungsnehmer einen Vertragsschluss mit einem Versicherer anzuraten, von dem er keine Provision erwarten kann, wenn im Einzelfall kein ebenso geeignetes Angebot eines anderen, dem Makler Provision in Aussicht stellenden Versicherers vorliegt (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 21. Januar 2021 – Me 4 O 90/19, juris Rn. 67; Schwintowski in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 60 Rn. 11 mwN).
Kann oder will der Versicherungsmakler aufgrund einer Verweigerungshaltung von Versicherern einen hinreichend ausgewogenen Rat nicht erteilen, so steht es ihm unter Umständen frei, die Beratungsgrundlage auf einen geringeren als den in § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG geforderten Umfang zu reduzieren, indem er im Einzelfall den Hinweis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG erteilt. Damit wird Maklern, die sich keinen hinreichenden Marktüberblick verschaffen können, ermöglicht, ohne Statusverlust als Versicherungsmakler tätig zu sein (BT-Drucks. 16/1935, S. 23). Ohne solchen Hinweis liegt im Verzicht auf die ausgewogene Marktuntersuchung ein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG (Dörner in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 60 Rn. 4 mwN; Schwintowski in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 60 Rn. 11).
(b) Dem wird zu Unrecht teilweise entgegengehalten, dass diese Sichtweise die Betätigung von Versicherungsmaklern, die nur von manchen Versicherern Provision erwarten könnten, faktisch unmöglich mache, weil § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG dem Makler nur im Ausnahmefall und aus sachlichen Gründen erlaube, seine Beratungsgrundlage willentlich einzuschränken (Reiff, VersR 2020, 849, 850 f).
Eine Beschränkung dieses Befreiungstatbestands auf Fälle, in denen ein sonst umfassend beratender Makler einen einzelnen Rat ausnahmsweise auf eine beschränkte Grundlage stützt, ist weder § 60 Abs. 1 VVG zu entnehmen noch in den zugrundeliegenden europäischen Richtlinien angelegt. Die Wendung „im Einzelfall“ im Gesetzestext bringt nur zum Ausdruck, dass die Pflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG immer nur in dem (Einzel-)Fall entfällt, in dem der Versicherungsmakler den konkreten Kunden den Hinweis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG erteilt. Die in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1935, S. 23) gegebenen Beispiele („insbesondere“, „z.B.“) sind nicht abschließend. Im Übrigen wird dort gerade ausgeführt, dass z.B. ein primär im Schiffversicherungsbereich tätiger Makler auch generell (sic!) ohne Marktüberblick für seine Kunden Hundehaftpflichtrisiken nur bei einem Versicherer unterbringen kann, aber jeden Kunden „im Einzelfall“ darauf hinweisen muss.
Ob es zutrifft, dass sich ein Versicherungsmakler, der systematisch und im Verhältnis zu allen Kunden die Beratungsgrundlage in einem solchen Umfang einschränkt, dass eine maklergerechte Beratung im Sinn von § 60 Abs. 1 VVG nicht mehr gewährleistet ist, sich von dem in § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 1 VVG niedergelegten Leitbild in unzulässiger, den Widerruf der Gewerbeerlaubnis rechtfertigender Weise entfernt (so Dörner in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 60 Rn. 12 mwN), muss hier nicht erörtert werden.
dd) Die Beklagte war von den – hier wie ausgeführt nicht gewahrten – Anforderungen aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG befreit. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte bei der vorliegend angegriffenen konkreten Verletzungsform nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
(1) Mit der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers dürfte in § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht etwa die auf den Abschluss eines Maklervertrags, sondern die auf den Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung des Versicherungsnehmers gemeint sein (BT-Drucks. 16/1935, S. 23; Dörner in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 60 Rn. 9; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 60 Rn. 7). Dies ist im Streitfall allerdings nicht von entscheidender Bedeutung.
(2) Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll die Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG dem Versicherungsmakler ermöglichen, im Einzelfall mit dem Versicherungsnehmer zu „vereinbaren“, dass er ihn aufgrund einer eingeschränkten Vertragsauswahl berät (BT-Drucks. 16/1935, S. 23). In Einklang damit sieht die Literatur teilweise (Dörner in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 60 Rn. 8; Gansel/Meister in BeckOK-VVG, Stand Mai 2021, § 60 Rn. 15; offengelassen MünchKommVVG/Reiff, 2. Aufl., § 60 Rn. 23) im Hinweis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG (und einer Mitteilung nach § 60 Abs. 2 VVG) eine (Willens-) Erklärung des Versicherungsmaklers, die auf eine vom gesetzlichen Typus des Maklervertrags abweichende Fixierung der Vertragspflichten gerichtet ist. Ob dies zutrifft, muss hier nicht entschieden werden. Zum Maßstab der „Ausdrücklichkeit“ äußert sich die Gesetzesbegründung nicht. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es – wie auch das Landgerichts ausgeführt hat – zumindest nicht genügt, wenn sich die Einschränkung der Beratungsgrundlage dem Versicherungsnehmer nur aus den Umständen erschließt (MünchKommVVG/Reiff, 2. Aufl., § 60 Rn. 25). Die Frage, ob ein Hinweis inhaltlich die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG zum Gegenstand hat, ist nach Systematik und Zeck des Regel-/Ausnahmeverhältnisses in § 60 Abs. 1 VVG danach zu beurteilen, ob der Versicherungsmakler damit angibt, dass er nicht im vollen Umfang des § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG berät (vgl. BT-Drucks. 16/1935, S. 23). Ihm muss also die Information zu entnehmen sein, dass der Versicherungsmakler in diesem Einzelfall gerade keine „hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern“ zu Grunde legt, etwa mangels ausgewogener Untersuchung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii) RL (EU) 2016/97; zuvor Art. 12 Abs. 1 Uabs. 1 Satz 2 Nr. iii)).
(3) Einen § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG genügenden ausdrücklichen Hinweis hat das Landgericht danach mit Recht zunächst nicht den Verweisen „Erstinformation“ auf die jeweils über Hyperlink aufrufbare Erstinformation nach § 15 VersVermG (Anlage K 5) gesehen, der im Rahmen des Versicherungsvergleichs der Beklagten an mehreren Stellen erfolgt.
Selbst der Inhalt der so verlinkten Erstinformation gibt nichts für einen solchen Hinweis her. Das Landgericht (insoweit zustimmend Reiff, VersR 2020, 849, 851) hat zutreffend ausgeführt, dass der Besucher der Internetseite, um sich den Umstand der beschränkten Beratungsgrundlage zu erschließen, aus der Angabe in der Erstinformation, dass die Beklagte für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrags eine Provision vom Versicherer erhält, erst den – im Übrigen nach Auffassung des Senats durch nichts veranlassten – Schluss ziehen müsste, dass die Beklagte nicht mit allen oder allen marktrelevanten Versicherern Provisionsvereinbarungen getroffen habe und somit möglicherweise nicht alle marktrelevanten Versicherer in ihre Empfehlung einbeziehe.
(4) Die Verweise „Teilnehmende Gesellschaften“ in der Eingabemaske zum Versicherungsvergleich (Anlage K 4) und später nochmals neben der Ergebnisliste (Anlage B 1, S. 22 f), die jeweils mittels Hyperlink Zugang zu der in Anlage K 6 gezeigten Aufzählung teilnehmender und nicht teilnehmender Gesellschaften geben, genügen ebenfalls nicht.
Die Berufung macht geltend, das Landgericht habe insbesondere verkannt, dass die Anforderungen an den Begriff des ausdrücklichen Hinweises bei § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht höher sein könnten als im Rahmen von § 305 Abs. 2 BGB. Es genüge, wenn der Hinweis etwa durch die Verknüpfung mit den Angeboten oder durch eindeutigen Hinweis hierauf an einer Stelle, die jeder Besucher passieren müsse, erfolge, was hier der Fall sei. Im Übrigen seien die Hinweise „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformation“ sehr wohl deutlich genug hervorgehoben und die entscheidende Information gehe aus der Formulierung der beiden Hinweise auch hinreichend deutlich hervor. Damit dringt sie im Ergebnis nicht durch.
(a) Es bestehen allerdings zumindest teilweise Bedenken gegen die Erwägungen des Landgerichts dazu, dass schon die äußere Art und Weise, in welcher der in Rede stehende Verweis („Teilnehmende Gesellschaften“) in den Versicherungsvergleich eingebunden ist, nicht den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG genüge.
Das Landgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass der Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsgrundlage deutlich hervorgehoben werden müsse. Eine solche Hervorhebung gegenüber dem Versicherungsnehmer soll nach der vom Landgericht zitierten Literaturmeinung (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 60 Rn. 7) ein Merkmal der „Ausdrücklichkeit“ sein. Dies entspricht aber nicht der herkömmlichen Bedeutung des Begriffs „ausdrücklich“, der lediglich eine offene (also nicht bloß konkludente, vielmehr unmissverständliche) Angabe expressis verbis erfordert, aber keine besondere Hervorhebung gegenüber sonstigen Angaben impliziert. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine weitergehende Erwartung an die Ausdrücklichkeit hatte, liegen zumindest nicht auf der Hand. Daher wird ein Erfordernis optischer Hervorhebung des Hinweises nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG mit beachtlichen Gründen von anderen Teilen der Literatur abgelehnt (Dörner in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 60 Rn. 8; Reiff, VersR 2020, 849, 851).
Gleichwohl dürfte zu beachten sein, dass der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer nicht durch allenfalls mit unüblichem Aufwand wahrzunehmende („versteckte“) Angaben seiner Pflicht zum „ausdrücklichen“ Hinweis auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl genügen kann, soll der Schutzzweck von § 60 Abs. 1 VVG nicht leerlaufen. Ob unter diesem Gesichtspunkt die vorliegende Gestaltung des Verweises „Teilnehmende Gesellschaften“ ungenügend sein mag, weil er nach Auffassung des Landgerichts im Gesamtbild nach Schriftgröße und Anordnung außerhalb der „Bearbeitungszone“ verschwindet und daher von einem gewissen Teil der Kunden nicht wahrgenommen zu werden droht, kann aber aus nachfolgend auszuführenden Gründen dahinstehen. Es kann auch offenbleiben, ob mit der Auffassung der Berufung an die (Äußerlichkeiten der) Unterbreitung des ausdrücklichen Hinweises nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG (also an den Hinweis selbst und nicht etwa einen Verweis auf den Hinweis) keine strengeren Anforderungen zu stellen sind, als an einen ausdrücklichen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 Abs. 2 BGB, für den es genügt, wenn er für einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht zu übersehen ist (dazu BGH, NJW 2007, 2988 Rn. 14).
(b) Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, dass der Verweis „Teilnehmende Gesellschaften“ keinen § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG genügenden ausdrücklichen Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsgrundlage begründet, weil er nicht so gestaltet ist, dass der Kunde hinreichend klar darüber informiert würde, die so verlinkte Seite werde ihn auf eine im Sinn von § 60 Abs. 1 VVG beschränkte Beratungsgrundlage hinweisen.
(aa) Es genügt für sich genommen noch nicht, wenn ein Hinweis bloß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers enthalten ist, ohne dem Versicherungsnehmer gegenüber unterbreitet zu werden (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 21. Januar 2021 – Me 4 O 90/19, juris Rn. 74; MünchKommVVG/Reiff, 2. Aufl., § 60 Rn. 25 mwN). Allerdings wird teilweise angenommen, ein Hinweis sei ausdrücklich, wenn er eine Verweisung z.B. auf „Allgemeine Versicherungsbedingungen“ (meint wohl: AGB des Versicherungsmaklers) enthält, in „der“ (also: der Verweisung, nicht etwa erst in den AGB) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass sie (also die AGB) zu einer Beschränkung der Beratungsgrundlage führen (Dörner in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 60 Rn. 8 mwN; strenger möglicherweise LG Konstanz, Urteil vom 21. Januar 2021 – Me 4 O 90/19, juris Rn. 74 unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut „im Einzelfall“). Eine solche Verweisung ist (auch) nach Auffassung des Senats allenfalls dann geeignet, einen ausdrücklichen Hinweis im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG zu begründen, wenn der Versicherungsnehmer entweder ohnehin ausdrücklich und unbedingt aufgefordert wird, der Verweisung zu folgen, oder bereits die Verweisung selbst im Wesentlichen die Beschränkung der Beratungsgrundlage ausdrücklich angibt und insoweit lediglich die Einzelheiten den so verknüpften Angaben (etwa AGB) überlässt. Hingegen widerspräche es dem Begriff eines ausdrücklichen Hinweises und dem Normzweck – den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, entweder auf der Grundlage einer ausgewogenen Beratung oder doch wenigstens im Bewusstsein ihres Mangels seine Entscheidung über den Abschluss des angeratenen Versicherungsvertrags zu treffen –, wenn dem Versicherungsnehmer lediglich eine Zugangsmöglichkeit zu die Angabe, aus der sich die beschränkte Beratungsgrundlage ergibt, verschafft wird, ohne ihm diese Angabe aktiv zu unterbreiten.
Insoweit stellt sich auch nicht die von der Beklagten aufgeworfene Frage betreffend Parallelen zu § 305 Abs. 2 BGB. Diese Regelung betrifft lediglich den ausdrücklichen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht etwa eine ausdrückliche Wiedergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG fordert mehr als einen ausdrücklichen Hinweis auf eine (ggf. andernorts zu findende) Information über eine beschränkte Beratungsgrundlage, nämlich einen ausdrücklichen Hinweis auf den Umstand selbst, dass die Beratungsgrundlage beschränkt ist.
(bb) Ausgehend hiervor genügt der mit „Teilnehmende Versicherer“ bezeichnete Verweis auf ein Pop-Up-Fenster nicht den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass er noch nichts darüber besagt, dass die Beklagte ihrem Rat keine hinreichende Beratungsgrundlage (Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern) zugrunde legt. Er lässt offen, ob es auch – im Verweis gerade nicht angesprochene – nicht teilnehmende Versicherer gibt, erst Recht ob diese einen so erheblichen Marktanteil haben, dass nicht mehr von einem § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG genügenden Rat auszugehen ist. Die Angabe „Teilnehmende Versicherer“ kann aus Sicht des Besuchers der Internetseite auch den Zweck haben, eine besonders große, (nahezu) umfassende Markabdeckung der Beratung durch die Beklagte zu bewerben. Bleibt damit offen, welche Informationen sich hinter dem Link verbergen, zu dessen Benutzung der Besucher auch nicht (ausdrücklich) aufgefordert wird, ist es dem Versicherungsnehmer überlassen, ob er diesem Verweis nachgeht und so (etwa dann ausreichende) Informationen über die beschränkte Beratungsgrundlage zur Kenntnis nimmt. Insbesondere gibt die Bezeichnung des Links mit „Teilnehmende Versicherer“ keinen Anlass zu der Annahme, dass sich dahinter nähere Angaben dazu befinden, dass die Beklagte ihrem Rat keine im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG (also unter dem Gesichtspunkt einer ausgewogenen Untersuchung) hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde legt.
(c) Nach alledem kann dahinstehen, ob die durch Aufruf des in der Anlage K 6 dargestellten Pop-Up-Fensters abrufbare Information wiederum inhaltlich die Anforderung der „Ausdrücklichkeit“ nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG verfehlt, indem sie nur die teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherer nennt, ohne wörtlich oder sinngemäß anzugeben, dass eine „eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl“ vorliege.
(5) Der an denselben Stellen wie der Verweis „Teilnehmende Gesellschaften“ angebrachte Verweis „Verbraucher-Information“, der zu der in Anlage K 7 gezeigten Unterseite („RICHTLINIEN DER […]-VERGLEICHSRECHNER FÜR VERSICHERUNGEN“) mit diversen Angaben und Weiterverweisungen auf „Teilnehmenden und nicht teilnehmende Versicherer“ führt, vermag aus denselben Gründen – erst Recht – keinen ausdrücklichen Hinweis auf die beschränkte Beratungsgrundlage im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG zu begründen.
Auch hier kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Verweis „Verbraucher-Information“ entgegen der Ansicht des Landgerichts in formeller Hinsicht, also gestalterisch, den Anforderungen an einen ausdrücklichen Hinweis genügen könnte. Ihm ist jedenfalls inhaltlich schon im Ansatz kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass sich hinter diesem Link, dessen Nachverfolgung dem Seitenbesucher nur nach dessen Belieben ermöglicht wird, u.a. eine Angabe über eine beschränkte Beratungsgrundlage verbergen könnte. Ob die Informationen auf der verlinkten Unterseite nach dem Maßstab der genannten Vorschrift inhaltlich ausreichend wären, muss wiederum nicht erörtert werden.
(6) Entsprechendes gilt, soweit – worauf allerdings auch die Beklagte nicht abstellt – sich ausweislich der Anlage B 1 (dort S. 32 ff) durch Aufklappen eines Menüpunkts „Beratungsdokumentation“ noch vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers („KAUF ABSCHLIESSEN >“) weiterer Text anzeigen lässt. Insoweit liegt bereits deshalb kein relevanter ausdrücklicher Hinweis vor, weil sich unter dem genannten Menüpunkt keine Angaben über eine beschränkte Versicherer- und Vertragsgrundlage erwarten lassen. Zudem lässt auch der auf Seite 34 der Anlage B 1 eingerahmte Abschnitt („Die Berechnung hat folgende Auswahl an Tarifen und Gesellschaften: […]“) mit einer bloßen Aufzählung der zur Verfügung stehenden Tarife und Gesellschaften nicht erkennen, dass die Versicherer- und Vertragsauswahl eingeschränkt ist.
5. Die Beklagte hat ferner ihren Pflichten nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwidergehandelt, was dem Klageantrag zu b) zugrunde liegt.
a) Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG haben der Versicherungsmakler, der nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Gemäß § 62 Abs. 1 VVG sind dem Versicherungsnehmer die Informationen nach § 60 Abs. 2 VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu übermitteln.
b) Auch diese Vorschrift findet auf die angegriffene Handlung der Beklagten Anwendung.
aa) Die Beklagte nimmt die angegriffene Handlung wie ausgeführt als Versicherungsmaklerin im Sinn von § 60 VVG vor.
bb) Sie gehört auch zu denjenigen Kreisen von Versicherungsmaklern, die § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG anspricht.
Zwar erfüllt die Beklage das besondere Merkmal, dass sie „nach § 60 Abs. 1 Satz 2 [VVG] auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist“ nicht im buchstäblichen Sinn. Sie hat zumindest keinen § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG genügenden Hinweis erteilt. Dies steht der Anwendung von § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG aber nicht entgegen, wovon offenbar auch die Parteien und das Landgericht mindestens stillschweigend ausgehen (ohne ausdrückliche Stellungnahme insoweit Reiff, VersR 2020, 849, 851). Bei der gebotenen Gesetzesauslegung genügt es, dass ein auf beschränkter Grundlage erteilter Rat vorliegt, der nach § 60 Abs. 1 VVG nicht ohne dahingehenden ausdrücklichen Hinweis zulässig war. Diese Sichtweise hat auch die Beklagte zuletzt zum Ausdruck gebracht, indem sie ausgeführt hat, § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG gelte (nur) für Versicherungsvertreter und für solche Makler, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG auf eine eingeschränkte Auswahl „hinzuweisen haben“.
Der im Gesetz zum Ausdruck gekommene Normzweck liegt darin, dem Versicherungsnehmer im Fall einer beschränkten Beratungsgrundlage dieselbe transparent zu machen, damit der Versicherungsnehmer sich zumindest teilweise ein Urteil über die fachliche Kompetenz und Interessengebundenheit des Versicherungsvermittlers bilden kann (vgl. BT-Drucks. 16/1935). Der Gesetzeswortlaut erlegt einem Versicherungsmakler, der aufgrund eines Hinweises im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG seinen Rat (abweichend vom Regelfall nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG) auf beschränkter Grundlage erteilen darf, zu diesem Zweck weitere Informationspflichten auf. Das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers ergibt sich allerdings schon aus dem Umstand der beschränkten Beratungsgrundlage und damit auch dann, wenn der Versicherungsmakler den zur Legitimation seines Handelns erforderlichen Hinweises nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG unterlässt. Es wäre sinnwidrig, den gesetzeskonform handelnden Makler mit beschränkter Beratungsgrundlage strengeren Mitteilungspflichten zu unterstellen als einen Makler, der mit seiner mit beschränkten Beratungsgrundlage schon gegen die grundlegende Pflicht nach § 60 Abs. 1 VVG verstößt.
Eine Betrachtung der durch das Gesetz umgesetzten europäischen Richtlinie bestätigt diese Auslegung. Sie formuliert in Art. 19 Abs. 1 Buchst. c) Nr. iii) Halbsatz 1 RL (EU) 2016/97 zunächst die Pflicht der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsvermittler dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags in Bezug auf den Vertrag, der angeboten wird oder über den beraten wird, zumindest mitteilt, ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt. Art. 19 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii) Halbsatz 2 RL (EU) 2016/97, dessen Umsetzung in § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG zu erkennen ist, verlangt, dass der Versicherungsvermittler „in diesem Fall“ die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt. Dass damit der Fall gemeint ist, dass der Versicherungsvermittler die nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii) Halbsatz 1 RL (EU) 2016/97 geforderte Mitteilung über das „ob“ (bejahend oder verneinend) gemacht hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist der Fall gemeint, dass der Versicherungsvermittler nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt. Denn das in Erwägungsgrund 47 zu RL (EU) 2016/97 anerkannte Informationsbedürfnis des Verbrauchers bezieht sich auf die wirkliche Grundlage der Beratungstätigkeit des Vermittlers. Es entsteht nicht erst dann, dass der Vermittler zumindest grundsätzlich die Beschränkung seiner Beratungsgrundlage bereits offengelegt hat.
c) Die Beklagte hat die Pflicht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG mit der angegriffenen konkreten Verletzungsform aus mehreren rechtlichen Gründen verletzt, die jeweils den Klageantrag zu b) rechtfertigen.
aa) Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt, dass die durch die Beklagte vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers gegebenen Informationen inhaltlich nicht genügen.
(1) Die Auslegung von § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG ergibt, dass die Adressaten der Vorschrift in mehrfacher Hinsicht einer Informationspflicht unterliegen.
(a) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass zusätzlich zu der Benennung der bei dem Rat in Betracht gezogenen Versicherer eine – nicht schon in dieser Benennung liegende – Mitteilung der Markt- und Informationsgrundlage erforderlich ist.
Diese zutreffende Auslegung wird auch von Teilen der Literatur (Dörner in Prölss/Martin, 31. Aufl., VVG § 60 Rn. 18) geteilt. Die von der Berufung befürwortete Gegenansicht, mehr als die Angabe des Namens der in die Analyse einbezogenen Versicherer sei nicht erforderlich (Reiff, VersR 2020, 849, 851), ist mit dem im Wortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers unvereinbar. Wie bereits das Landgericht angeführt hat, unterscheidet nämlich der Wortlaut der Vorschrift zwei Gegenstände der Informationspflicht. Einerseits hat der adressierte Versicherungsvermittler mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistung erbringt. Andererseits („und“) hat er die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer anzugeben. Die Gegenansicht führt an, Art. 19 Abs. 1 Buchst c Nr. ii), iii) RL (EU) 2016/97 (zuvor Art. 12 Abs. 1 UAbs. 2 Nr. ii), iii) RL 2002/92/EG) verlange nur die Verpflichtung, die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mitzuteilen, mit denen der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt. Dies gibt aber für eine Beschränkung des Gegenstands der umfassender formulierten Informationspflicht im vorliegenden nationalen Recht nichts her. Denn nach Erwägungsgrund 2 will die Richtlinie (EU) 2016/97 eine Mindestharmonisierung und die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, in Einklang stehen (siehe bereits Art. 12 Abs. 5 RL 2002/92/EG). Eine Bestimmung, wonach vom Versicherungsvertreter keine über die Angabe der Namen der Versicherer hinausgehende Information über die Markt- und Informationsgrundlage verlangt werden dürfte, enthält das Unionsrecht nicht. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Zweck von § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG eine einschränkende Auslegung seines Wortlauts rechtfertigen würde. Dem Ziel, den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, sich zumindest teilweise ein Urteil über die fachliche Kompetenz (sic!) und Interessengebundenheit des Versicherungsvermittlers zu bilden (BT-Drucks. 16/1935, S. 23), wäre durch die bloße Angabe der Namen der berücksichtigten Versicherer nicht genügt.
(b) Zudem muss die Mitteilung über die Markt- und Informationsgrundlage wiederum eine Information über die Marktgrundlage „und“ eine davon zu unterscheidende Informationsgrundlage umfassen.
(aa) Aus der begrifflichen Unterscheidung im Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Informationsgrundlage nicht mit den objektiven Marktverhältnissen oder einem Teil davon gleichzusetzen ist, sondern die Art und Weise betrifft, wie der Versicherungsvermittler die ihm vorliegenden Informationen über die von ihm in den Blick genommene Marktgrundlage gewonnen hat (vgl. Gansel/Meister in BeckOK-VVG, Stand Mai 2021, § 60 Rn. 21), etwa indem er sich auf eine eigene Marktuntersuchung oder die Verwendung einer Maklersoftware beruft (vgl. Dörner in Prölss/Martin, 31. Aufl., VVG § 60 Rn. 18). Auch dies hat das Landgericht richtig erkannt.
(bb) Soweit es zudem einer Mitteilung über die Marktgrundlage bedarf (wofür nach zutreffender Auffassung nicht die Nennung der dem Rat zugrunde gelegten Versicherer genügt; s.o. (a)), wird unterschiedlich beurteilt, welche Angaben dazu im Einzelnen erforderlich sind. Das Landgericht hat unter Hinweis auf Erwägungsgrund 47 zu Richtlinie (EU) 2016/97 angenommen, der Kunde sei über die Anzahl der Anbieter im Markt, die vom Versicherungsmakler berücksichtigte Anzahl der Anbieter, deren Marktanteil, die Anzahl der einschlägigen Versicherungsprodukte und die Merkmale dieser Produkte so detailliert zu informieren, wie dies anhand des verfügbaren Zahlenmaterials möglich sei. Hier seien zumindest die zumindest Zahlen der BaFin bezüglich der dort erfassten Versicherer mitzuteilen. Ansonsten sei von einem Versicherungsmakler entweder eine ungefähre Schätzung oder der Hinweis zu erwarten, dass er nicht einschätzen kann, welcher Marktanteil von seiner Beratung abgedeckt werde und diese somit gegebenenfalls auch nur einen geringen Marktanteil berücksichtigen möge. Das Landgericht ist damit – ausdrücklich – Stimmen in der Literatur entgegengetreten, die (nur) fordern, dass der Vermittler darlegt, welche Versicherungsprodukte er in Betracht gezogen hat (Dörner in Prölss/Martin, 31. Aufl., VVG § 60 Rn. 18), und die Sichtweise des Landgerichts dementsprechend als zu weitgehend kritisiert haben (Dörner, aaO). Dieser Meinungsstreit bedarf hier keiner Entscheidung.
(2) Den nach der vorstehenden Auslegung zumindest festzustellenden Informationspflichten hat die Beklagte selbst bei Berücksichtigung der Angaben, die über die Verweise „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucher-Information“ verknüpft sind, inhaltlich nicht genügt.
(a) Das Landgericht hat zumindest mit Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte dem Verbraucher (vor Abgabe seiner Vertragserklärung) nicht mitteilt, auf welcher Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringt. Sie macht keine Angaben, wie sie ihre Erkenntnisse über die verglichenen Versicherungsverträge gewonnen hat. Solche Angaben enthält auch nicht der auf Seite 35 der Anlage B 1 eingerahmte Passus des Texts, der sich durch Aufklappen des Menüpunkts „Beratungsdokumentation“ vor Abgabe der Vertragserklärung („KAUF ABSCHLIESSEN >“) öffnen lässt (siehe Anlage B 1, S. 32). Dort wird zwar erläutert, dass „1494 verschiedene Tarife“ für die Beratung zur Verfügung gestanden hätten und wie der „Beratungsprozess“ durch Abfragen der Wünsche zum Versicherungsschutz und der Eingaben des Kunden nach Leistungskriterien zu der Empfehlung gelangt sei. Dies liefert aber keine Erkenntnis darüber, welche Informationen die Beklagte ihrem Vergleich zugrunde gelegt hat und wie sie diese erlangt hat. Schon der Mangel einer Angabe der Informationsgrundlage rechtfertigt den Klageantrag zu b).
(b) Im Übrigen trifft im Ergebnis auch die Beurteilung des Landgerichts zu, dass die Beklagte dem Verbraucher (vor Abgabe seiner Vertragserklärung) auch nicht mitteilt, auf welcher Marktgrundlage sie ihrer Leistung erbringt.
Soweit man dafür – was nach Auffassung des Senat zutrifft (s.o. (1) (a)) – jedenfalls nicht schon die Nennung der Namen der berücksichtigten Versicherer genügen lässt, sind die zwischen den Parteien diskutierten Informationen durch die Verweise „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucher-Information“ und die so verlinkten Angaben nicht geeignet, die Marktgrundlage der erbrachten Leistung der Beklagten mitzuteilen. Die dortigen Angaben der Beklagten gehen über die Nennung der berücksichtigten Versicherer lediglich insoweit hinaus, als die Beklagte auch einzelne nicht-teilnehmende Versicherer nennt. Dies genügt für eine Mitteilung der Marktgrundlage nicht.
(aa) Nach dem vom Landgericht angelegten Maßstab gilt dies insbesondere deshalb, weil jede Information fehlt, die den Marktanteil und die relative Bedeutung der teilnehmenden Gesellschaften im Verhältnis zu den übrigen Versicherern fehlt. Soweit man solche Informationen grundsätzlich für geboten erachtet, wären sie der Beklagten auch nicht nach den Umständen des Falls deshalb erlassen, weil ihr eine präzise und umfassende Beschreibung der Marktverhältnisse nicht möglich sein mag.
Die Berufung meint, die Beklagte habe ihrer Offenlegungspflicht genügt, indem sie den Nutzern unter den Links „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformation“ alle Informationen zur Verfügung stelle, bezüglich derer sie über sichere Kenntnis verfüge; es sei der Beklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht zumutbar, auf die BaFin-Liste hinzuweisen, die auch keinen besseren Marktüberblick vermittele. Dieser Einwände greift jedenfalls nicht durch. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass die Beklagte eine Angabe des Marktanteils, sollte diese (so das Landgericht) vom Gesetz grundsätzlich (im Rahmen des Möglichen) verlangt werden, zumindest im Weg einer groben Abschätzung anhand der BaFin-Statistik (Anlage B 2) hätte vornehmen können. Diese enthält selbst nach dem Vortrag der Beklagten zumindest die 67 wichtigsten Gesellschaften. Soweit die Beklagte darauf Wert legt, sich nicht durch Angaben, die sich nicht auf Daten zum Gesamtmarkt stützen können, einem Irreführungsvorwurf aussetzen zu wollen, wäre ihr unbenommen, eine schätzungsweise Angabe (und deren unvollkommene Grundlage) als solche zu kennzeichnen. Selbst wenn die Beklagte die BaFIn-Statistik als ungeeignet zur Abschätzung der Marktverhältnisse erachtet haben sollte, wäre ihr zumindest die Information an den Versicherungsnehmer möglich gewesen, dass sie mangels umfassenden Marktüberblicks überhaupt nicht beurteilen könne, welchen Marktanteil ihr Versicherungsvergleich abdeckt. Der Versicherungsnehmer hat ein Interesse an Informationen dazu, welche Bedeutung die Grundlage des Versicherungsvergleichs in Bezug auf den Gesamtmarkt der in Betracht kommenden Versicherungsangebote hat. Angaben dazu hat die Beklagte nicht gemacht. Der Senat teilt nicht das Verständnis der Berufung, die Beklagte habe dadurch, dass sie offengelegt habe, welche Gesellschaften am Vergleich teilnehmen und welche nicht, zugleich offengelegt, dass ihr der Marktüberblick fehle und sie nicht in der Lage sei, sich diesen Marktüberblick zu verschaffen. Eine dahingehende Information ist der bloßen Aufzählung teilnehmender und nicht teilnehmender Versicherer nicht zu entnehmen.
(bb) Aber auch nach der dem Landgericht entgegentretenden Literaturmeinung, die als Mitteilung der Marktgrundlage nur eine Darlegung der er in Betracht gezogen Versicherungsprodukte fordert, wären die Informationen unter „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucher-Information“ mangels Nennung der Versicherungsprodukte unzureichend.
Weitere Erkenntnisse liefern insoweit auch nicht die auf Seite 34 und 35 der Anlage B 1 eingerahmten Abschnitte des durch Aufklappen des Menüpunkts „Beratungsdokumentation“ anzuzeigenden Texts („Die Berechnung hat folgende Auswahl an Tarifen und Gesellschaften: […]“; „Für die Beratung […] standen […] 1494 verschiedene Tarife zur Verfügung […]“). Diese Informationen werden zwischen den Parteien nicht diskutiert. Sie sind auch nicht geeignet, die Pflicht zur Mitteilung der Marktgrundlage zu erfüllen. Die bloße Aufzählung der zur Verfügung stehenden Tarife und Gesellschaften lässt noch nicht einmal erkennen, ob damit der gesamte Markt der Haftpflichtversicherungen abgedeckt wird oder inwieweit die Marktabdeckung erhebliche Lücken aufweist. Auch die Versicherungsprodukte werden wiederum nicht benannt, sondern nur die Zahl der für die Beratung zur Verfügung stehenden Tarife.
bb) Abgesehen davon ist der Klageantrag zu b) auch deshalb begründet, weil die konkrete Verletzungsform eine Zuwiderhandlung gegen die Pflicht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG unter dem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt enthält, dass die Beklagte die in Rede stehenden Informationen dem Versicherungsnehmer – selbst wenn man sie für inhaltliche genügend hielte – zumindest nicht in der nach § 62 Abs. 1 VVG gebotenen Weise in Textform übermittelt.
(1) Auch dieser rechtliche Gesichtspunkt ist bei dem vorliegenden Streitgegenstand geeignet, das Klagebegehren zu b) zu rechtfertigen.
(a) Zwar überlässt der Kläger mit der die Varianten a) und b) unterscheidenden Formulierung des Klageantrags dem Gericht nicht uneingeschränkt die – im Regelfall eröffnete (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 24 – Biomineralwasser) – Wahl, zu bestimmen, auf welchen Aspekt das letztlich jeweils begehrte, auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Verbot („[…], wenn […]“) gestützt wird. Vielmehr hat er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine konkrete Verletzungshandlung unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert anzugreifen, indem er mit den Klageanträgen zu a) und zu b) verschiedene Aspekte im Weg der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen gemacht hat. Hierzu hat er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die (selbe) konkrete Verletzungsform Bezug genommen hat. Damit nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Verletzungsform unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 25 – Biomineralwasser).
(b) Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu b) ein Verbot gerade unter dem Gesichtspunkt begehrt, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht nach § 60 Abs. 2 VVG verstößt, ergibt die Auslegung des Klageantrags aber unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform und der Klagebegründung, dass der Kläger keine weitergehende Festlegung dahin getroffen hat, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt geschlossen werden soll, die Beklagte habe die Verpflichtung nach § 60 Abs. 2 VVG nicht erfüllt. Der Kläger hat ausdrücklich zur Begründung seiner Klage auch anführt, dass die Textform nach § 62 VVG nicht gewahrt sei und in diesem Zusammenhang in der Replik betont, dass die Beklagte, um ihren gesetzlichen Informationspflichten (für die der Kläger dort offenkundig versehentlich nur § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG zitiert) zu genügen, die betreffenden Informationen in Textform zur Verfügung stellen müsste. Dabei hat der Kläger erläutert, dass er lediglich „keinen eigenen Klageantrag“ in Bezug darauf gestellt hat, dass die Information in Textform erfolgen muss (AS I 153, 155). Nach dem Verständnis des Klägers soll der Klageantrag zu b mithin zunächst mit der Wendung „ohne […] mitzuteilen“ einen Fall abstrakt umschreiben, in dem die Informationspflicht nicht erfüllt wird, weil die die gesetzlich geforderte Mitteilung und Angabe entweder gar nicht oder zumindest nicht in der notwendigen Form erfolgt. Eine solche soll nach Auffassung des Klägers in der sodann in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform liegen, die mit dieser Begründung verboten werden soll. Dass der Gesichtspunkt der Textform in der abstrakten Umschreibung nicht ausformuliert ist, hindert danach nicht daran, unter diesem Gesichtspunkt auf ein Verbot konkreten Verletzungsform wegen Nichterfüllung der Informationspflicht nach § 60 Abs. 2 VVG zu erkennen (siehe BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 – Leistungspakete im Preisvergleich).
(2) Die Übermittlung der Informationen, in denen die Beklagten Mitteilungen und Angaben nach § 60 Abs. 2 VVG erkennen will, genügt nicht der dafür bestimmten Textform.
(a) Die Textform wird für diese Informationen in § 62 Abs. 1 VVG angeordnet. Nach dieser Vorschrift sind dem Versicherungsnehmer „die Informationen nach § 60 Abs. 2 [VVG] vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 [VVG] vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln“. Sämtliche der genannten Informationen (nicht nur diejenigen nach § 61 Abs. 1 VVG) sind nach dieser – insoweit sprachlich nicht eindeutigen – Vorschrift klar und verständlich in Textform zu übermitteln (allg. Meinung; vgl. nur Dörner in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 62 Rn. 6). Dies ergibt sich zumindest aus dem Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung in § 62 Abs. 2 Satz 1 VVG, die eine mündliche Übermittlung der „Informationen nach Absatz 1“ (ohne Unterscheidung) unter bestimmten Voraussetzungen zulässt.
(b) Die Anforderungen für den gemäß § 60 Abs. 2 VVG vorliegenden Fall, dass „durch Gesetz Textform vorgeschrieben“ ist, sind in § 126b Satz 1 BGB bestimmt (vgl. Palandt/Ellenberger, 80. Aufl., § 126a Rn. 1). Danach muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b Satz 2 BGB jedes Medium, das (1.) es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und (2.) geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob es namentlich bei einer am objektiven Normzweck, insbesondere den Vorgaben der Unionsrichtlinien zu entsprechen, genügen kann, dem Versicherungsnehmer die Informationen in bestimmter Weise über das Medium einer Website zu erteilen (siehe Art. 23 Abs. 2 Buchst. b), Abs. 5 RL (EU) 2016/97). Dies kommt jedenfalls nur in Betracht, wenn die auf der Website gespeicherten Informationen nicht vom Betreiber der Internetseite beliebig geändert werden können. Sofern die Website hierfür Zugriff auf Informationen in der Weise gibt, dass der Besucher sie von dort etwa kopieren und auf dem eigenen Computer speichern kann, muss sie zudem mindestens Elemente enthalten, die den Verbraucher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu anhalten, diese Informationen in Papierform zu sichern oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu speichern. Im Übrigen mag die Erfüllung der Informationspflicht durch einen sicheren Speicherbereich für einzelne Nutzer in Betracht kommen (vgl. EFTA-Gerichtshof, VersR 2010, 793 Rn. 63 ff zu Art. 2 Nr. 12, Art. 13 Abs. 1a RL 2002/92/EG; Gansel/Meister in BeckOK-VVG, Stand Mai 2021, § 62 Rn. 10; Reiff, VersR 2010, 797, 798). Werden die Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht, genügt dies nicht (EuGH, NJW 2012, 2637 – Content Services Ltd/Bundesarbeitskammer). Ob schlechthin die Textform nicht erfüllt ist, wenn die Informationen auf einem Server gespeichert sind und dem Adressaten nicht ohne weiteres Zutun zugehen, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt (vgl. BGH, NJW 2010, 3566 Rn. 19), muss hier nicht erörtert werden.
(c) Danach ist festzustellen, dass eine Information über die in § 60 Abs. 2 VVG aufgeführten Umstände vor Abgabe der Vertragserklärung nicht in Textform erfolgt.
Nach den Anforderungen, die sich aus dem Vorstehenden mindestens ergeben, kann in der Angabe der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherer in einem über Hyperlinks aufrufbaren Pop-Up-Fenster oder Unterseiten keine Übermittlung von Informationen in Textform erkannt werden. Das gilt schon deshalb, weil die dortigen Inhalte durch die Beklagte als Seitenbetreiberin jederzeit geändert werden können. Im Übrigen fehlt jede Vorkehrung, die den Versicherungsnehmer dazu anhalten würde, den Text der hier relevanten Internetinhalte auf einem dauerhaften Datenträger zu sichern. Die Beklagte weist lediglich darauf hin, dass ihm dies selbst bei dem über den Link „Teilnehmende Gesellschaften“ zu öffnenden Pop-Up-Fenster „mittels Copy/Paste […] benutzerfreundlich“ möglich wäre. Die bloße Möglichkeit des Versicherungsnehmers, die Informationen zu kopieren, sie ggf. in ein anderes Programm wie eine Textverarbeitung einzufügen und dann zu speichern, genügt nach den vorstehenden Maßstäben nicht. Ebenso unerheblich ist der weitere Hinweis der Beklagten, hinsichtlich der „Verbraucher-Information“ sei das „altherkömmliche Speichern/Ablegen der URL“ möglich.
Die dem Versicherungsnehmer nach Absendung des ersten Teils der persönlichen Angaben (Anlage B 1, S. 30) in Textform, nämlich per Email übermittelte „Erstinformation“ enthält nicht die nach § 60 Abs. 2 VVG geforderten Informationen.
Die Beklagte geht nicht darauf ein, dass der Versicherungsnehmer ausweislich der Darstellung auf Seiten 32 ff der Anlage B 1 offenbar die Möglichkeit hat, vor Betätigung des Buttons „KAUF ABSCHLIESSEN >“ den Menüpunkt „Beratungsdokumentation“ zu öffnen. Auch die so anzuzeigenden Informationen liegen dem Versicherungsnehmer aber hierdurch nicht in Textform vor. Dass sie in einem der zugleich herunterladbaren Dokumente, die dem Versicherungsnehmer zudem (erst) mit der Bestätigungsmail zugesendet werden (siehe Anlage B 1, S. 32), enthalten sind, ist weder vorgetragen noch sonst anzunehmen, zumal deren Bezeichnungen nicht den darüber angeordneten Menüpunkten entsprechen.
cc) Dahinstehen kann nach alldem die – vom Landgericht nicht angesprochene – Frage, ob die Art und Weise, in der die Beklagte die Liste der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Gesellschaften über bestimmte Hyperlinks verfügbar macht, überhaupt als ein „mitteilen“ und „angeben“ anzusehen ist, wie es § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG verlangt und auch der Klageantrag als Teil der negativen Merkmale des angegriffenen Verhaltens („ohne […]“) nennt. Dies ist je nach Auslegung dieser Vorschrift zu verneinen. Zwar macht die Bezeichnung des Hyperlinks „Teilnehmende Gesellschaften“ noch deutlich, dass dort eine Information über die Namen der dem Rat zugrunde gelegten Versicherer zu erwarten ist. Sie gibt aber keinen Anlass zu der Annahme, dass die verlinkten Inhalte auch eine über die Namen der Versicherer hinausgehende Marktgrundlage und daneben die Art und Weise der Informationsgewinnung durch die Beklagte offenlegen. Letzteres gilt auch für den Verweis „Verbraucher-Information“. Ob § 62 Abs. 2 Satz 1 VVG dahin auszulegen ist, dass eine Verweisung, deren Befolgung dem Versicherungsnehmer überlassen bleibt, so gestaltet sein muss, dass sie erwarten lässt, dass gerade (auch) die nach dieser Vorschrift mitzuteilenden bzw. anzugebenden Umstände an den in Bezug genommenen Stellen offengelegt werden, muss hier nicht mehr erörtert werden.
6. Das Landgericht hat auch zutreffend berücksichtigt, dass in dem Fall, dass ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, dieser Verstoß nicht ohne Weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinn von § 3a UWG ist, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 31 – Jogginghosen; GRUR 2019, 641 Rn. 30 – Kaffeekapseln). Unter dem Gesichtspunkt der vom Landgericht nach diesem Maßstab zutreffend bejahten Spürbarkeit erhebt die Berufung auch keine Einwände, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts (LGU 14) verwiesen werden kann. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass insbesondere eine – wie hier – durch den Kreis der Provision in Aussicht stellenden Anbieter begrenzte Marktgrundlage eines Vergleichsportals eine im Sinn von § 5a Abs. 2 UWG für den Verbraucher wesentliche Information ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 1265 Rn. 20 ff – Preisportal).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bleibt es zunächst bei der bereits vom Landgericht zutreffend bemessenen Kostenbeteiligung des Klägers. Soweit die zur Erreichung der erforderlichen Bestimmtheit und zur weiteren Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform in der Berufungsinstanz vorgenommene Modifikation des Klageantrags zudem in ihrer Bedeutung hinter dem in erster Instanz ausgeurteilten Unterlassungsgebot zurückbleibt, rechtfertigt dies, dem Kläger einen weiteren Kostenanteil von 10 % aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Auslegung von § 60 VVG wirft klärungsbedürftige Fragen danach auf, welche Pflichten einen Versicherungsmakler grundsätzlich treffen (§ 60 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG) und unter welchen Umständen der von ihnen befreit ist (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VVG), von denen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.