Vodafone erwirkt einstweilige Verfügung gegen T-Mobile wegen Verkauf des iPhones

23. November 2007
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Eigener Leitsatz:

Der Mobilfunkanbieter Vodafone hat am 19. November gegen seinen Konkurrenten T-Mobile eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es T-Mobile untersagt das iPhone nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags oder mit einer technischen Sperre versehen anzubieten, wodurch das iPhone nur im Netz von T-Mobile betrieben werden kann. T-Mobile hatte von Apple das exklusive Vertiebsrecht für das iPhone für Deutschland erhalten. Vodafone hatte zuvor vergeblich mit Apple um den Vetrieb des iPhones verhandelt. T-Mobile hat Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben. Hierüber wird am 29.11.2007 vor dem Landgericht Hamburg verhandelt.<br/><br/>

Landgericht Hamburg

Beschluss vom …

Az. 315 O 923/07

Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2007 zwischen der Vodafone D2 GmbH und der T-Mobile Deutschland GmbH:

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

v e r b o t e n

das Produkt „iPhone” anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen,

1) wenn es nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages der Antragsgegnerin mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten angeboten und/oder abgegeben wird,

und/oder

2) wenn es durch eine technische Sperre (sogenannter SIM-Lock) so gestaltet ist, dass es nur über das Netz der Antragsgegnerin betrieben werden kann, und der Käufer das Gerät nicht auf Wunsch jederzeit, bedingungslos und unentgeltlich entsperren kann oder die Antragsgegnerin im gleichen örtlichen und zeitlichen Rahmen jeweils ein ungesperrtes Gerät desselben Typs hinsichtlich Modell und Ausstattung zum selben oder einem niedrigeren Preis anbietet und zum Verkauf bereit hält.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 500.000,00 zu tragen.“

Quelle: Pressemitteilung des Hanseatisches Oberlandesgerichts vom 23.11.2007

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