Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung des eCommerce-Rechts im Jahr 2011 – Teil 2/3

24. April 2012
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1270 mal gelesen
0 Shares

Der erste Teil unserer dreiteiligen Artikelserie beschäftigte sich mit der Werbung mit Produktbildern, Statt-Preisen, Garantien und dem Ort der Nacherfüllung sowie der sogenannten doppelten 40-Euro-Klausel.

Der zweite Teil unserer dreiteiligen Artikelserie beleuchtet u.a. die Spielzeugrichtlinie und die Belehrung über ein Nichtbestehendes Widerrufsrecht. Den klassischen Problemkreisen, wie der Grundpreisangabe auf eBay und der Verwendung fremder Produktbilder, wurden neue Facetten hinzugefügt. Schließlich entschied der BGH über die Frage, wer die Kosten der Ein- und Ausbaukosten der defekten Ware zu tragen hat.

Der erste Teil unserer dreiteiligen Artikelserie beschäftigte sich mit der Werbung mit Produktbildern, Statt-Preisen, Garantien und dem Ort der Nacherfüllung sowie der sogenannten doppelten 40-Euro-Klausel.

Der zweite Teil unserer dreiteiligen Artikelserie beleuchtet u.a. die Spielzeugrichtlinie und die Belehrung über ein Nichtbestehendes Widerrufsrecht. Den klassischen Problemkreisen, wie der Grundpreisangabe auf eBay und der Verwendung fremder Produktbilder, wurden neue Facetten hinzugefügt. Schließlich entschied der BGH über die Frage, wer die Kosten der Ein- und Ausbaukosten der defekten Ware zu tragen hat.

EU-Spielzeugrichtlinie

Am 20. Juli 2011 wurde die EU-Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) durch die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz umgesetzt (2. GPSGV). Hiernach sind Händler, Hersteller und Einführer verpflichtet, beim Verkauf von Spielzeug bestimmte Informationen – auf dem Spielzeug selbst und ggf. rechtzeitig vor dem Kauf – mitzuteilen.

Händler sind verpflichtet zu prüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist und, ob dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Darüber hinaus ist der Händler verpflichtet (teilweise) zu prüfen, ob der Hersteller und der Einführer ihren Pflichten nachgekommen sind.

Unter anderen müssen die Spielzeuge eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Außerdem muss der (eingetragene) (Handels-) Name oder die eingetragene Marke und die Kontaktanschrift angegeben werden.

Warnhinweise müssen mit dem Begriff „Achtung“ eingeleitet werden. Wird diesen Vorgaben nicht Folge geleistet, so kann dies als Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden.

» zu unseren FAQ – „EU-Spielzeug-Richtlinie“

Hinweis auf Nichtbestehen des Widerrufsrecht

In einem Fall vor dem höchsten deutschen Zivilgericht war einer Werbeanzeige für ein Zeitschriften-Abo der Computer-Bild ein Bestellformular beigefügt, ohne dass darauf hingewiesen wurde, dass kein Widerrufsrecht bei der Bestellung einer Zeitschrift besteht. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs von Mitte Juni (Urteil vom 09.06.2011 – Az.: I ZR 17/10) seien auf Zeitschriftenabonnements die Fernabsatzregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zwar grundsätzlich anwendbar, allerdings bestehe gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB kein Widerrufsrecht. Auch wenn kein Widerrufsrecht in diesem Fall bestehe, habe der Verlag trotzdem gemäß §§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts hinzuweisen, so die Karlsruher Richter.

» zum Urteil des BGH vom 09.06.2011 – Az. : I ZR 17/10

Verwendung fremder Produktfotos bei Amazon

Laut einem Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom Februar 2011 (Urteil vom 04.02.2011 – Az.: 4 HK O 9301/10) ist in der Verwendung fremder Produktfotos über Amazon eine Urheberrechtsverletzung jedenfalls dann zu sehen, wenn die Bilder den „Handelsnamen“ des ursprünglichen Händlers (Urheber) tragen.

Die Lizenzeinräumung von diesem an Amazon gibt anderen Händlern grundsätzlich kein wirksames Nutzungsrecht. Zwar gewährt ein Händler, der ein Produktfoto bei Amazon hoch lädt, eine vertragliche, „…nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnahmen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen…“. Allerdings sahen die Nürnberger Richter die oben genannte Lizenzklausel im Rahmen der AGBs von Amazon als „überraschend“ und damit als unzulässig an.

Die Klausel bezüglich der Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich der Einstellung von Bildern auf denen Namen oder Marken nicht eingefügt waren, hielt das Landgericht dagegen für zulässig („…ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings…“).

» zum Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011 – Az.: 4 HK O 9301/10

Lieferkosten ins In- und Ausland

Das OLG Hamm entschied Anfang Februar 2011 (Urteil vom 01.02.2011 – Az.: I-4 U 196/10), dass bei der Lieferung von Waren auf deutsche Inseln oder ins Ausland die Höhe der Versandkosten für alle Länder genau beziffert werden müssen oder zumindest die Berechnungsgrundlage hierfür dargestellt werden muss.

Es genüge gerade nicht, wenn Kunden die Möglichkeit hätten, die Versandkosten per E-Mail oder telefonisch zu erfragen, so die Richter. Ein Händler hatte angegeben, dass die Zuschläge für die Lieferkosten für den Versand auf deutsche Inseln oder ins Ausland nur über die Kundenberatung erfragt werden kann. Die Richter sahen diese dem Verbraucher aufgebürdete Fragelast jedoch nicht als zumutbar an, da sie gegen die Grundsätze der Preisangabenverordnung verstoße. Einzig wenn der Versand auf bestimmte Länder beschränkt werde, müsse für andere Länder keine Angaben gemacht werden.

» zum Urteil des OLG Hamm vom 01.02.2011 – Az.: I-4 U 196/10

Grundpreisangabe auf eBay

Bei Artikeln, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche eingeteilt werden können, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, dass in unmittelbarer Nähe zum Endpreis der Grundpreis angegeben wird, also der Preis je Kilogramm, Liter oder Meter. So hatte ein Verkäufer auf eBay Schokoladentafeln nach Gewicht angeboten und den Grundpreis hierfür in die Artikelbeschreibung eingefügt. In der Angebotsübersicht wurde der Grundpreis jedoch nicht angegeben.

Das LG Hamburg sah dies mit Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 327 O 196/11) als nicht ausreichend an. Der Grundpreis müsse bereits in der Angebotsübersicht angezeigt werden. Die Richter bezogen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.02.2009 – Az.: I ZR 163/06), wonach der Verbraucher in die Lage versetzt werden müsse den End- und den Grundpreis auf einen Blick wahrzunehmen. Werde der Grundpreis jedoch nur auf der Auktionsseite angegeben, sei nicht gewährleistet, dass der Verbraucher diese tatsächlich wahrnehme und die verschiedenen Angebote vergleichen könne. Bis eBay eine entsprechende Möglichkeit im Rahmen der Angebotsübersicht anbietet, sollten Händler den Grundpreis im Rahmen des Auktionstitels angeben, um etwaige Abmahnungen bereits im Vorfeld zu verhindern.

» zur Pressemitteilung des LG Hamburg vom 24.11.2011 – Az.: 327 O 196/11

Tiefstpreisgarantie

Ein Online-Händler warb im Internet mit „Wir garantieren den niedrigsten Preis“, wobei diese Tiefstpreisgarantie im Kleingedruckten darauf beschränkt wurde, dass es sich um ein Alternativangebot eines „autorisierten Händlers“ handelt und nur „handelsübliche Mengen“ abgegeben werden.

Ein konkurrierender Online-Händler sah dies als irreführend an und beschritt den Klageweg. Das OLG Hamm entschied Anfang August (Urteil vom 02.08.2011 – Az.: I-4 U 93/11), dass eine Tiefstpreisgarantie lediglich unter bestimmten Voraussetzungen keine wettbewerbsrechtliche relevante Irreführung darstellt. Der Verbraucher könne im vorliegenden Fall die Beschränkung aufgrund der räumlichen Nähe ohne weiteres erkennen. Auch wenn der Begriff des „autorisierten Händlers“ nicht eindeutig sei, könne der Begriff so verstanden werden, dass der Händler zum Verkauf der Ware berechtigt sein müsse und es sich nicht um unerlaubte Importe oder Ähnliches handeln dürfe. Die Werbung mit Tiefstpreisgarantien unter bestimmten Voraussetzungen ist damit nach der Rechtsprechung des OLG Hamm jedenfalls dann zulässig, wenn die Voraussetzungen klar und eindeutig dargestellt werden.

» zum Urteil des OLG Hamm vom 02.08.2011 – Az.: I-4 U 93/11

Kosten für den Aus- und Einbau bei Austausch defekter Ware

Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit Urteil von Mitte Juni (Urteil vom 16.06.2011 – Az.: C-65/09, C-87/09) mit der Frage zu befassen, ob zur Nacherfüllung eines Kaufvertrages auch der Ein- und Ausbau gehört und wer die Ein- und Ausbaukosten bei einer Ersatzlieferung für mangelhafte Waren tragen muss.

Wird eine mangelbehaftete Ware vom Verbraucher im guten Glauben an seine Funktionsfähigkeit zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck eingebaut, hat nach der Entscheidung des EuGH der Verkäufer die Kosten für den Ausbau der mangelbehafteten Sache sowie den Einbau der mangelfreien Sache zu tragen. Allerdings wird diese Kostenpflicht dann auf einen angemessenen Betrag beschränkt, wenn durch den Aus- oder Einbau Kosten entstehen, die in keinem Verhältnis mehr zum Wert der mangelfreien Sache stehen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.12.2011 – Az.: VIII ZR 70/08) setzte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof dergestalt um, dass zur Lieferung einer mangelfreien Sache auch der Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sache gehört. Beim Verbrauchsgüterkauf besteht für den Verkäufer kein Verweigerungsrecht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. Allerdings muss der Käufer in diesen Fällen die Kosten für den Ausbau und Einbau im angemessenen Umfang tragen.

» zum Urteil des EuGH vom 16.06.2011 – Az.: C-65/09, C-87/09
» zum Urteil des BGH vom 21.12. 2011 – Az.: VIII ZR 70/08

Fanseiten auf Facebook unterliegen der Impressumspflicht

Wie das Landgericht Aschaffenburg in einer Entscheidung von August 2011 (Urteil vom 19.08.2011 – Az.: 2 HK 0 54/11) mitteilte, unterliegen auch einzelne Fanpages auf Facebook der Impressumspflicht. Halten Betreiber von Online-Shops eine eigene Fanseite in dem beliebten sozialen Netzwerk vor, um so zu Marketingzwecken auf eigene Produkte oder das eigene Unternehmen hinzuweisen und diese Fanseite gerade nicht ausschließlich privat nutzen, so sind die Betreiber nach der Entscheidung der Aschaffenburger Richter verpflichtet, alle Pflichtangaben im Rahmen der Anbieterkennzeichnung auch auf Facebook vorzuhalten, um sich rechtskonform zu verhalten.

» zum Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.08.2011 – Az.: 2 HK 0 54/11

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a