EuGH erklärt Urheberabgaben auf Handy-Speicherkarten für rechtmäßig
In seiner Entscheidung folgte der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón und hat entschieden, dass Pauschalangaben für Urheberrechtsvergütungen auf Speicherkarten für Mobilgeräte nicht gegen geltendes EU-Recht verstoßen. Daneben hat der EuGH festgelegt, wie die Pauschalabgaben zu gestalten sind, um eine Ausgleich der Interessen aller Marktteilnehmer zu schaffen.
Eine Pauschalabgabe darf auch dann erhoben werden, wenn die Speicherung von Privatkopien nicht der primäre Zweck der Speicherkarte ist. Die Unterscheidung zwischen primären und sekundären Zwecken könnte jedoch Auswirkungen auf die Höhe der geforderten Vergütungen haben. Daneben kann die Höhe der Vergütung auch durch das Vorhandensein von technischen Schutzmaßnahmen beeinflusst werden.
Eine Befreiung von der Vergütungspflicht ist nur ausnahmsweise bei bestimmten Bagatellkonstellationen möglich. Dies wäre z.B. in Situationen, in denen dem Rechteinhaber durch legale Kopien nur ein geringer Nachteil entstanden ist, denkbar.
Grundsätzlich besteht auch eine Abgabenpflicht beim Verkauf von Speicherkarten an den Wiederverkäufer. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass auf den Speicherkarten keine Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke gemacht wurden, besteht auch hier die Möglichkeit einer Befreiung von der Vergütungspflicht. Hierfür sollen die Mitgliedstaaten der EU einen Anspruch auf Erstattung gezahlter Vergütungen vorsehen, sodass auch der Endabnehmer auf Antrag eine Erstattung erhalten kann.