Mobilfunkanbieter muss Kunden vor Kostenexplosion schützen

08. September 2015
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1951 mal gelesen
0 Shares
Bildausschnitt einer Telefonrechnung Urteil des AG Bonn vom 21.11.2014, Az.: 104 C 432/13

Ist bei einem Mobilfunkvertrag die Internetnutzung nicht von einer Flatrate umfasst, sondern wird „by call“, also nach dem tatsächlichen Gebührenanfall abgerechnet, ist der Mobilfunkanbieter ab einem Betrag von 150 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) zu einer Trennung der Internetverbindung verpflichtet, um den Kunden vor einer ungewollten Selbstschädigung zu bewahren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus den Nebenpflichten des Mobilfunkvertrages. So trifft den Mobilfunkanbieter eine gewisse Fürsorgepflicht für seinen Vertragspartner, wonach der Anbieter im Falle einer Diskrepanz zwischen dem Nutzungsverhalten und dem Internettarif, möglichen Schaden von der Gegenseite abzuwenden hat.

Amtsgericht Bonn

Urteil vom 21.11.2014

Az.: 104 C 432/13

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn, Az.: 104 C 432/13, vom 04.07.2014 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 14% und die Klägerin zu 86%. Mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem obengenannten Versäumnisurteil darf von dem Beklagten nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Am 16.04.2010 schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag über Mobilfunkleistungen. Dieser sah hinsichtlich der Nutzung des Internets über das Mobiltelefon eine sogenannte Nutzung „by call“ vor, welche eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Gebührenanfall darstellt. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Grunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 16.04.2010 und den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird auf Bl. 18 ff. d. GA. Bezug genommen.

Die Klägerin klärte den Beklagten bei Vertragsschluss nicht darüber auf, dass durch die Nutzung von WAP-/GPRS/UMTS und sonstigen Internetverbindungen erhebliche Kosten entstehen können. Ebenso klärte sie ihn nicht darüber auf, dass sich ein Smartphone automatisch ins Internet einwählen kann, um beispielsweise Updates herunter zu laden.

Der Beklagte besitzt ein Mobiltelefon in Form eines Smartphones des Typs Sony Experia, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob ihm dieses bei Vertragsabschluss von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde. Die Bedienungsanleitung des Mobiltelefons lag dem Beklagten ebenfalls vor.

In der Zeit vom 07.09.2010 bis einschließlich 13.09.2010 war das Mobiltelefon des Beklagten mit Unterbrechungen in den Nachtstunden des jeweiligen Nutzungstages dauerhaft im Internet eingewählt. Eine Warnung oder Sperrung des Anschlusses durch Unterbrechung der Datenverbindung durch die Klägerin erfolgte nicht.

Die Klägerin stellte dem Beklagten für Mobilfunkleistungen folgende Beträge in Rechnung:

Rechnung vom 30.09.2010: 1.559,71 €

Rechnung vom 31.10.2010: 41,25 €

Rechnung vom 30.11.2010: 41,25 €

Wegen der weiteren Einzelheiten der vorstehenden Rechnungen wird auf Bl. 12 ff. d. GA. Bezug genommen.

Über die September-Rechnung entstand zwischen den Parteien aufgrund deren Höhe ein Streit. Innerhalb diesem bot der Beklagte der Klägerin an, die Grundgebühren weiter einzuziehen, bis der Streit beigelegt werde. Die Klägerin besaß eine Einzugsermächtigung. Die Rechnungen wurden nicht beglichen.

Die Klägerin kündigte den Vertrag mit dem Beklagten fristlos, wobei der genaue Kündigungsumfang zwischen den Parteien streitig ist.

Die Klägerin leitete im Mai 2011 ein Mahnverfahren gegen den Beklagten ein. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 07.05.2011 zugestellt. Hiergegen legte dieser einen am 01.06.2011 bei Gericht eingegangenen Widerspruch ein. Zugleich wurde die Klägerin unter diesem Datum zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert.

Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf den Prüfbericht vom 16.12.2010, Bl.50 ff. d. GA., der Beklagte habe sich zu den dort aufgeführten Zeiträumen willentlich und wissentlich mit seinem Mobiltelefon ins Internet eingewählt. Sie habe außerdem jeweils am 03.12.2010 folgende „Vertragsverhältnisse“ mit dem Beklagten fristlos gekündigt, aus denen ihr folgende Schadensersatzansprüche zustünden: Die Rufnummer (…) (Tarif: Base 2 SIMonly), monatliche Grundgebühr 25,00 €, frühestens kündbar zum 20.08.2012 aus dessen vorzeitiger Kündigung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 324,58 € resultiere; Die Rufnummer (…) (Tarif: Base 2 SIMonly), monatliche Grundgebühr 15,00 €, frühester Kündigungszeitpunkt 20.08.2012, aus dessen vorzeitiger Kündigung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 194,74 € zustehe; Die Rufnummer (…) (Tarif: Mein Base), monatliche Grundgebühr 10,00 €; frühestens kündbar zum 16.04.2012, aus dessen vorzeitiger Kündigung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 103,78 € zustehe. Sie ist der Ansicht, sie habe den Beklagten nicht darüber aufklären müssen, dass durch die Nutzung von WAP-/GPRS/UMTS und sonstigen Internetverbindungen erhebliche Kosten entstehen können sowie darüber, dass sich sein Smartphone automatisch ins Internet einwählen könne, um beispielsweise Updates herunter zu laden. Auch habe sie den Anschluss nicht sperren oder den Beklagten warnen müssen.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.258,29 € nebst Zinsen zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2014, von der sie mit am 02.04.2014 zugestellter Ladung benachrichtigt worden ist, ist die Klägerin nicht erschienen, sodass mit Datum vom gleichen Tage antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen ist, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil, dass der Klägerin am 10.07.2014 zugestellt worden ist, hat diese mit bei Gericht am 17.07.2014 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 04.07.2014, Az.: 104 C 432/13, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.258,29°€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinszinssatz hieraus seit dem 07.05.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, sinngemäß, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 04.07.2014, Az.: 104 C 432/13, aufrechtzuerhalten.

Er hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.02.2014 die Einrede der Verjährung erhoben. Er behauptet, er habe sich insbesondere nicht in den frühen Morgenstunden zwischen 4:00 und 5:00 Uhr in das Internet eingewählt, da die morgendliche Routine mit seiner schwerbehinderten Tochter für so etwas keine Zeit ließe. Mit der Klägerin habe auch nur ein Vertrag bestanden. Er ist zudem der Ansicht, er könne einem Anspruch der Klägerin über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung entgegenhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet und im Übrigen weit überwiegend unbegründet.

Aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 04.07.2014 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eine Entgeltes für erbrachte Mobilfunkleistungen aus § 611 BGB in Verbindung mit dem mit dem Beklagten geschlossenen Mobilfunkvertrag vom 16.04.2010, jedoch nur in Höhe von 312,11 €. statt wie begehrt in Höhe von 1.642,21 €.

Dem mit Rechnung vom 30.09.2010 geltend gemachten Anspruch der Klägerin gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Mobilfunkvertrag vom 16.04.2010 steht in Höhe eines Betrages von 1.330,08 € der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen.

Die mit Rechnung vom 30.09.2010 geltend gemachten Gebühren sind in Höhe von 1.330,08 € durch eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten seitens der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mobilfunkanbieterin entstanden, sodass die Klägerin gemäß der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB im gleichen Umfang zum Schadensersatz verpflichtet wäre.

Die Klägerin hat ihre vertraglichen Nebenpflichten dadurch verletzt, dass sie den dem Smartphone des Beklagten zugehörigen Internetzugang trotz dessen ungewöhnlichem Nutzungsverhaltens, welches zu einer Kostenexplosion führte, nicht ab einem Betrag in Höhe von 178,50 € sperrte oder den Beklagten zuvor etwa per SMS warnte.

Zwar ist im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich jede Partei selbst dafür verantwortlich, die eigenen Interessen wahrzunehmen und sich die für sie relevanten Informationen zu beschaffen. Jedoch ist es allgemein anerkannt, dass in einem Dauerschuldverhältnis, in dem regelmäßig und kurzfristig Waren, Leistungen und Geldzahlungen ausgetauscht werden, die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner besteht, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen (LG Bonn, K&R 2010, 679 ff).

Dazu gehört, dass Störungen kurzzeitig beseitigt werden, damit auf keiner Seite durch die weiterlaufenden Austauschbeziehungen größere Schäden oder Ausfälle entstehen können. Insoweit trifft jeden Vertragspartner die Fürsorgepflicht, möglichst Schaden von der anderen Seite abzuwenden und deshalb kurzfristig auf ein schadensträchtiges Verhalten der anderen Seite zu reagieren (LG Bonn a.a.O.) Diese Pflicht besteht bei einem Mobilfunkanbieter unabhängig davon, ob dieser dem Kunden ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt hat oder nicht, da sie unmittelbar aus dem Dauerschuldverhältnis herrührt, welches nicht daran gekoppelt ist, ob durch den Mobilfunkanbieter zusätzlich ein Endgerät zur Verfügung gestellt wird. Es kann daher dahinstehen kann, ob das Sony Experia des Beklagten diesem von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde.

Des Weiteren ergab sich im hiesigen Fall für die Klägerin die Fürsorgepflicht aus dem ungewöhnlichen Internet-Nutzungsverhalten des Beklagten, welches im krassen Widerspruch zu dem von ihm gewählten „Internet by call“-Tarif stand und zu einer Kostenexplosion auf Seiten des Beklagten derart führte, dass die Zeit vom 07.09.2010 bis 13.09.2010 by call abgerechnet wurde, ab einem Betrag von 150,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 178,50 €, einen sogenannten „Cut-off“ zu schaffen, welcher die Verbindung kurzzeitig unterbricht. Es musste sich der Klägerin aufgrund der Diskrepanz zwischen dem Nutzungsverhalten und dem Internet-Tarif der Eindruck aufdrängen, dass auf Seiten des Beklagten eine offensichtlich ungewollte Selbstschädigung vorlag, denn ein vernünftiger Kunde hätte bei diesem Nutzungsverhalten zweifellos eine Flatrate gewählt. Der Beklagte hat auch weder zuvor noch nach dem Zeitraum 07.09.2010 bis 13.09.2010 ein derartiges Nutzungsverhalten an den Tag gelegt und war, wie auch die Rechnungen aus Oktober und November 2010 zeigen nicht derartig in das Internet eingewählt.

Der Betrag an dem die Sperre in Form eines „Cut-Offs“ durch die Klägerin hätte erfolgen müssen orientiert sich dabei an dem durch die EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 seit dem 01.03.2010 vorgegebenen Betrag von 50,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die vorgenannte Verordnung sieht eine automatische technische Kostenbegrenzungsfunkton in Form eines „Cut-Offs“ für den Fall eines im Ausland im Internet eingewählten Mobiltelefons vor. Für ein im Inland automatisch eingewähltes Mobiltelefon war dieser Betrag auf das Dreifache des Betrages der EU-Verordnung anzuheben, da sich -anders als im Ausland- dem Mobilfunkanbieter eine automatische Einwahl im Inland und damit eine ungewollte Selbstschädigung des Kunden nicht so schnell aufdrängen muss wie im Ausland. Eine Internetnutzung im Inland ist im Verhältnis zu einer Nutzung im Ausland der gewöhnlichere Fall.

Da die Klägerin ausweislich ihrer Rechnung vom 30.09.3010 für GPRS/UMTS Verbindungen rund 1.508,58 € berechnete, aber ihr aufgrund der von ihr begangenen zuvor beschriebenen Pflichtverletzung lediglich ein Betrag von 178,50 € (inkl. Mwst.) zugestanden hätte, besteht ein Schadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 1.330,08 €. Denn die Klägerin hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Den nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis hat sie nicht geführt.

Der Klägerin steht daher gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Mobilfunkvertrag vom 16.04.2010 aus der Rechnung vom 30.09.2010 nur ein Betrag in Höhe von 229,61 € zu. Dieser setzt sich zusammen aus den von dem Beklagten für GPRS/UMTS Verbindungen zu zahlenden Betrag in Höhe von 178,50 € zuzüglich der in dieser Rechnung weiter enthaltenen Gebühren in Höhe von 51,13 € (1.559,71 € – 1.508,58 €).

Ebenso stehen der Klägerin gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Mobilfunkvertrag vom 16.04.2010 die offenen Beträge aus den Rechnungen 31.10.2010 und 30.11.2010 in Höhe von jeweils 41,25 € zu. Mithin beläuft sich der klägerische Anspruch auf insgesamt 312,11 €.

Es kann nach alledem dahinstehen ob die Klägerin den Beklagten auch darüber hätte aufklären müssen, dass durch die Nutzung von WAP-/GPRS/UMTS und sonstigen Internetverbindungen erhebliche Kosten entstehen können sowie darüber, dass sich sein Smartphone automatisch ins Internet einwählen kann oder ob es dieser Aufklärung nicht bedurfte, da der Beklagte die Bedienungsanleitung besaß.

Der Beklagte ist hinsichtlich des Betrages in Höhe von 311,12 € auch nicht aufgrund der im anwaltlichen Schriftsatz vom 14.02.2014 erhobenen Verjährungseinrede gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt.

Der klägerische Anspruch ist nicht verjährt.

Der vertragliche Zahlungsanspruch verjährt innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Vorliegend begann sie daher für alle drei den jeweiligen Rechnungen zu Grunde liegenden Forderungen am 31.12.2010 zu laufen und endete grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2013. Indes waren die Verjährung der streitgegenständlichen Forderungen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB für mindestens sieben Monate gehemmt, so dass eine Verjährung nicht vor dem 31.07.2014 eintrat. Gemäß § 204 Abs. 3 Nr. 1 BGB wird Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids gehemmt.

Diese Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB erst sechs Monate nach anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahren. Am 07.05.2011 wurde dem Beklagten der Mahnbescheid zugestellt und die Klägerin unter dem 01.06.2011 zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Vor Ablauf der Verjährungsfrist war sodann bereits das hiesige Verfahren rechtshängig. So wurde die Verjährungseinrede mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.02.214 in hiesigem Verfahren erhoben. Durch die Klageerhebung, welche mit Rechtshängigkeit eintritt (§§ 253, 261 ZPO) war der Lauf der Verjährungsfrist erneut gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB, 696 Abs. 3 ZPO.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung aus § 628 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziff. 9.4 der in den Mobilfunkvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) der Klägerin in Höhe von 623,10 €.

Es kann offenbleiben, ob die Klägerin diesen schlüssig dargelegt hat, da sie zur fristlosen Kündigung nicht berechtigt war. Es lag kein wichtiger Grund zur Kündigung vor.

Gemäß § 628 Abs. 2 BGB sowie Ziff. 9.4 der AGB ist der Kunde -hier der Beklagte- zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, wenn die Kündigung auf seinem vertragswidrigen Verhalten beruht und er im Fall von Ziff. 9.4 etwa aus wichtigem Grund gekündigt wurde. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Ziff. 9. 2 lit. b.) der AGB liegt ein wichtiger Grund insbesondere unter anderem vor, wenn sich der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Rechnungen oder eines wesentlichen Rechnungsbetrages oder einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe den Grundpreis oder den Paketpreis im gewählten Tarif von zwei Monaten übersteigt in Verzug befindet.

Der Beklagte befand sich indes nicht schuldhaft mit den monatlichen Raten in Verzug, da er der Klägerin, die eine Einzugsermächtigung besaß, nochmals explizit erlaubt hatte, die Grundgebühren trotz des Streits über die September-Rechnung weiter einzuziehen. Dass die Klägerin diese Möglichkeit nicht wahrnahm kann dem Beklagten nicht angelastet werden. Auch war der Beklagte nicht mit einem wesentlichen Teil der Rechnungen in Verzug oder über Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe den Grundpreis oder den Paketpreis im gewählten Tarif von zwei Monaten übersteigt. Der aus der September-Rechnung verbliebene Betrag für die Nutzung von GPRS/UMTS-Verbindungen von 178,50 € ist im Verhältnis zu dem mit dieser Rechnung geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.559,71 € als geringfügig zu betrachten. Des Weiteren ist es auch Sinn und Zweck von Ziff. 9.2 lit. b.) der AGB einen weiteren Anstieg von Zahlungsrückständen zu vermeiden. Die Gefahr eines solchen war hier aber nicht gegeben, da der Beklagte sich bereit erklärt hatte die Grundgebühren weiter von seinem Konto einziehen zu lassen. Es war der Klägerin auch zumutbar, mit der Kündigung zu warten, bis der Streit über die September-Rechnung beigelegt war sowie abzuwarten, ob der Beklagte im Fall des beigelegten Streits die von ihm zu zahlende Summe erbringen und sich auch insofern vertragsgerecht verhalten würde.

Die Kostenentscheidung beruht zu einen auf § 92 Abs. 1 2. Var. ZPO. Die Kosten der Säumnis sind hingegen allein der Klägerin aufzuerlegen, da das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist (§ 344 ZPO). Die Klägerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung, zugestellt am 02.04.2014, zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.07.2014 unentschuldigt nicht erschienen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 und 3 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a