Mobilfunkbetreiber muss technische Konfigurationen nicht für ausländische Handys anpassen

14. September 2016
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zwei Hände die ein Smartphone halten Urteil des AG München vom 06.10.2015, Az.: 261 C 15987/15

Ein deutscher Mobilfunkbetreiber ist nicht verpflichtet, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy mit einer deutschen SIM-Karte genutzt werden kann. Ein in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst muss lediglich mit jedem in Deutschland handelsüblichen Handy genutzt werden können.

Amtsgericht München

Urteil vom 06.10.2015

Az.: 261 C 15987/15

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 872,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2013, weitere 124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2015 sowie 9,00 € Nebenkosten zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 872,69 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt und unterhält den Mobilfunkdienst D1. Sie schaltet ihren Vertragspartnern auf deren Auftrag hin einen Mobilfunkanschuss frei und stellt ihnen eine Rufnummer im D1-Netz zur Verfügung. Sie überlässt dem Kunden hierfür eine mit der zugeteilten Rufnummer kodierte D1-Telekarte, die vom Kunden genutzt werden kann.

Die Klägerin berechnet für die Zugangsberechtigung monatliche Grundpreise sowie separate Gesprächseinheiten für Telefonverbindungen unter Zugrundelegung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen und des vom Kunden gewählten Tarifes.

Zwischen den Parteien kam ein zunächst auf 24 Monate befristeter Mobilfunkvertrag zustande, die vertraglichen Beziehungen der Parteien bestehen seit etwa 10 Jahren. Die Klägerin schaltete dem Beklagten einen Mobilfunkanschluss frei. Die zur Verfügung gestellt Rufnummer lautete 0160… . Ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrags.

Ende November 2012 erwarb der Beklagte in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von der Klägerin überlassenen Sim-Karten.

Die entstandenen Preise rechnete die Klägerin monatlich ab. Die in den Rechnungen ersichtlichen Entgelte wurden hierbei gemäß der vertraglich vereinbarten Tarife fakturiert.
Die Klägerin macht folgende Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 872,69 € geltend:

Rechnungsdatum

Betrag

11.03.2013     76,40 €

15.04.2013     76,40 €

15.05.2013     86,40 €

14.06.2013     76,40 €

14.07.2013     557,09 €

Mahnschreiben wurden erstellt und versendet, Zahlungen erfolgten nicht. Die Klägerin mahnte die Rechnungsbeträge nochmals unter Fristsetzung zum 05.08.2013 an. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 9,00 €.

Da Zahlungen des rückständigen Betrages nicht erfolgten wurde das Anschlussverhältnis mit Wirkung zum 19.06.2013 gekündigt gem. Ziffer 8.1, 8.2 und 8.4 der wirksam in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.

Vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 19.08.2013 nochmals die Zahlung der offenen Forderung an.

Die Klägerin beantragt,

I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 872,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2013 sowie 9,00 € Nebenkosten zu bezahlen.

II.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124,00 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechthängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, es wäre die Verpflichtung der Klägerin gewesen, ihre technischen Konfigurationen dergestalt anzupassen, dass in den USA gekaufte neue iPhones 5 auch in ihrem Netz funktionierten. Es sei das alleinige Verschulden der Klägerin, dass sie ihre technischen Konfigurationen nicht den allgemeinen Verkehrserwartungen entsprechend angepasst habe. Nach dem Prinzip „keine Leistung ohne Gegenleistung“ sei der Beklagte daher nicht zur Bezahlung der Rechnungen der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet.
Ergänzend wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erwies sich als vollumfänglich begründet.

Der Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet sowie gem. §§ 628 Abs. 2, 252 BGB i. V. m. Ziffer 8.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.

Zwischen den Parteien war ein Mobilfunkvertrag – ohne Handy – abgeschlossen worden. Die Klägerin hat die ihr hieraus obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Die Klägerin ist dabei nicht verpflichtet, ihre technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenen Handy verwendet werden kann. Eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen, kann nicht angenommen werden. Dabei kann auch nicht danach unterschieden werden, ob ein Handy in USA oder sonstigem Ausland erworben wurde. Die Klägerin ist vielmehr nur verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden kann. Es liegt damit beim Beklagten, sich ein entsprechendes Handy zu verschaffen.

Da der Beklagte keine Zahlungen mehr leistete, war die Klägerin zur fristlosen Kündigung berechtigt und hat aus § 252 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz jedenfalls in Höhe der Hälfte der Grundentgelte für den verbleibenden Mindestvertragslaufzeit, wodurch Abzinsung und ersparte Aufwendungen jedenfalls berücksichtigt sind.
Mahnkosten sind aus §§ 280, 286 BGB geschuldet, ebenso Rechtsverfolgungskosten in Form außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Verzugszinsen sind spätestens mit der ersten Mahnung angefallen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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