Möglichkeit der Verwechslungsgefahr zwischen der Kollektivmarke HALLOUMI und dem Zeichen BBQLOUMI

24. März 2020
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1255 mal gelesen
0 Shares
Gegrillter Halloumi-Käse auf einem Holzbrett mit Gurken und Tomaten ausgarniert Urteil des EuGH vom 05.03.2020, Az.: C-766/18 P

Es kann eine Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Kollektivmarke und einem neu angemeldeten Zeichen bestehen, wenn der Verkehrskreis glauben könnte die Waren oder Dienstleistungen stammen alle von den Mitgliedern des Verbandes, welcher Markeninhaber der Kollektivmarke ist. Meldet ein Verband ein Zeichen als Unionskollektivmarke an, muss er sicherstellen, dass es dem Verbraucher durch die Bestandteile des Zeichens möglich ist, die Waren oder Dienstleistungen von anderen Unternehmen zu unterscheiden.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 05.03.2020

Az.: C-766/18 P

 

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2018, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO – M. J. Dairies (BBQLOUMI) (T‑328/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:594), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. März 2017 (Sache R 497/2016-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1), mit der die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, wurde durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geändert. Später wurde sie durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 aufgehoben und ersetzt. Angesichts des nach dem Sachverhalt des Rechtsstreits maßgebenden Zeitraums ist dieses Rechtsmittel jedoch anhand der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung zu prüfen.

Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmte:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind;

(…)

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.“

Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) dieser Verordnung sah vor:

„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

(…)

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(5) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke … ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren [Unionsmarke] um eine in der [Europäischen Union] bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.“

Art. 65 dieser Verordnung bestimmte:

„(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

(2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.

(3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

(…)“

Art. 66 der Verordnung Nr. 207/2009, der wie ihre Art. 67 bis 74 zum Titel VIII („[Unionskollektivmarken]“) gehörte, bestimmte:

„(1) Eine [Unionskollektivmarke] ist eine [Unionsmarke], die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können [Unionskollektivmarken] anmelden.

(2) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c können [Unionskollektivmarken] im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. Die [Unionskollektivmarke] gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, solche Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

(3) Auf [Unionskollektivmarken] sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit in den Artikeln 67 bis 74 nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d, von Art. 7 Abs. 3, von Art. 8 Abs. 1 und 5 sowie der Art. 65 und 66 der Verordnung Nr. 207/2009 entsprach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d, von Art. 7 Abs. 3, von Art. 8 Abs. 1 und 5 sowie der Art. 63 und 64 der Verordnung Nr. 40/94 und wurde in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d, in Art. 7 Abs. 3, in Art. 8 Abs. 1 und 5 sowie in den Art. 72 und 74 der Verordnung 2017/1001 im Wesentlichen unverändert übernommen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

Am 9. Juli 2014 beantragte die M. J. Dairies EOOD, eine Gesellschaft mit Sitz in Bulgarien, beim EUIPO die Eintragung des folgenden Wort- und Bildzeichens als Unionsmarke (im Folgenden: angemeldete Marke BBQLOUMI).

Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:

Klasse 29: „Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse; … Vollständig oder überwiegend aus Fleisch oder Milchprodukten bestehende Fertiggerichte“,

Klasse 30: „Brote [belegt]; Cracker mit Käsegeschmack; …“ und

Klasse 43: „Verpflegung von Gästen in Restaurants …“

Die Anmeldung der Marke wurde am 12. August 2014 im Blatt für Unionsmarken veröffentlicht.

Am 12. November 2014 legte die Rechtsmittelführerin gegen die Eintragung der angemeldeten Marke BBQLOUMI für alle in Rn. 9 des vorliegenden Urteils genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch ein.

Die Rechtsmittelführerin stützte ihren Widerspruch auf ihre am 14. Juli 2000 für die Waren „Käse“ der Klasse 29 eingetragene Unionskollektivmarke HALLOUMI.

Der Widerspruch wurde auf die Widerspruchsgründe in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.

Mit Entscheidung vom 15. Januar 2016 wies die Widerspruchsabteilung des EUIPO den Widerspruch zurück.

Die von der Rechtsmittelführerin gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit der streitigen Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO (im Folgenden: Beschwerdekammer) zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zunächst aus, ältere Kollektivmarken seien im Widerspruchsverfahren genauso zu behandeln wie ältere Individualmarken. Die Unterscheidungskraft der in Rede stehenden älteren Marke sei schwach, weil der Begriff „halloumi“ schlicht eine Käsesorte bezeichne. Dieser Begriff werde nur als Gattungsbezeichnung für eine Warensorte verwendet. Selbst in Bezug auf Zypern und Griechenland habe die Rechtsmittelführerin keine Beweise dafür vorgelegt, dass das breite Publikum die Marke HALLOUMI anders als die Beschreibung einer Käsesorte wahrnehme.

Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke BBQLOUMI keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

Zwar seien die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren in Klasse 29 des Abkommens von Nizza zum größten Teil identisch oder ähnlich. Hingegen bestehe nur eine geringe bildliche Ähnlichkeit zwischen diesen Marken. Außerdem gebe es keine klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten.

Schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Rechtsmittelführerin auf ihren Widerspruchsgrund nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verzichtet habe.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Mit Klageschrift, die am 26. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

Sie stützte diese Klage auf einen einzigen, in vier Teile gegliederten Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend machte.

Erstens habe die Beschwerdekammer die Tragweite und die Wirkungen der Unionskollektivmarken falsch eingestuft, indem sie die ebenfalls fehlerhafte Begründung des Urteils vom 13. Juni 2012, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo (HELLIM) (T‑534/10, EU:T:2012:292), übernommen habe.

Zweitens habe die Beschwerdekammer gegen die Art. 66 ff. der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, da sie nicht berücksichtigt habe, dass Kollektivmarken nicht auf eine einzige betriebliche Herkunft, aber auf eine geografische Herkunft hinweisen könnten.

Drittens habe die Beschwerdekammer die ältere Marke fälschlich als Gattungsbezeichnung eingestuft und damit ihre Unterscheidungskraft verneint.

Viertens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken jede Verwechslungsgefahr ausschlössen.

Da kein Teil des einzigen Klagegrundes durchgriff, wurde die Klage abgewiesen.

Mit Beschluss vom 17. September 2019 berichtigte das Gericht die Fassung von Rn. 71 des angefochtenen Urteils in der Verfahrenssprache. Nach der berichtigten Fassung hat das Gericht festgestellt, dass – obwohl die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren teilweise identisch seien und sich teilweise in gewissem Grad ähnelten – bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Verwechslungsgefahr bestehen könne, da ein geringer Grad der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit für eine Verwechslungsgefahr nicht ausreiche, wenn eine ältere Marke beschreibende Bedeutung und somit eine schwache Unterscheidungskraft habe.

In der ursprünglich den Parteien mitgeteilten und veröffentlichten Fassung von Rn. 71 des angefochtenen Urteils in der Verfahrenssprache hatte das Gericht festgestellt, dass – obwohl die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren teilweise identisch seien und teilweise in gewissem Grad ähnelten – bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Verwechslungsgefahr bestehen könne, da das Bestehen einer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit für die Vermutung einer Verwechslungsgefahr nicht ausreiche, wenn eine ältere Marke beschreibend ist und eine schwache Unterscheidungskraft habe.

Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

– das angefochtene Urteil aufzuheben,

– ihrer Nichtigkeitsklage stattzugeben und

– dem EUIPO und (…) ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Das EUIPO beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen und

– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

(…) beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen und

– der Rechtsmittelführerin die Kosten der M. J. Dairies aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

Nach der Verlesung der Schlussanträge der Generalanwältin hat die Rechtsmittelführerin mit Schriftsatz, der am 30. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt.

Nach dieser Bestimmung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

Die Rechtsmittelführerin macht zur Stützung ihres Antrags geltend, die Schlussanträge der Generalanwältin beruhten auf einem Fehlverständnis der Rechtsmittelgründe und der zur Stützung des Rechtsmittels vorgebrachten Argumente. Dieses Fehlverständnis stelle eine neue Tatsache dar und berge zudem die Gefahr, dass über die Rechtssache auf der Grundlage eines zwischen den Parteien nicht erörterten Vorbringens entschieden werde.

Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV stellt der Generalanwalt öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteile vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C‑126/16, EU:C:2017:489, Rn. 31, und vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia, C‑641/17, EU:C:2019:960, Rn. 39).

Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung sehen keine Möglichkeit vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Das fehlende Einverständnis mit den Schlussanträgen des Generalanwalts kann folglich für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud – Wykonawstwo, C‑106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und 24, sowie vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia, C‑641/17, EU:C:2019:960, Rn. 40).

Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelgründe und das Vorbringen zur Stützung des Rechtsmittels während des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens erörtert wurden und der Gerichtshof nicht an die Darstellung dieser Gründe und Argumente in den Schlussanträgen der Generalanwältin gebunden ist, besteht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht die Gefahr, dass über die Rechtssache auf der Grundlage eines zwischen den Parteien nicht erörterten Vorbringens entschieden wird.

Im Übrigen handelt es sich bei den in den Schlussanträgen getroffenen Feststellungen, einschließlich der Feststellungen zur Tragweite der Rechtsmittelgründe und des Vorbringens zur Stützung des Rechtsmittels, nicht um eine neue, von einer Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens unterbreitete Tatsache im Sinne von Art. 83 der Verfahrensordnung.

Der Gerichtshof ist nach Anhörung der Generalanwältin der Ansicht, dass er über alle notwendigen Angaben verfügt, um über das Rechtsmittel zu entscheiden.

In Anbetracht dessen besteht keine Veranlassung zur Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 66 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 74 der Verordnung 2017/1001) gerügt wird, macht die Rechtsmittelführerin geltend, aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Unterscheidungskraft von Kollektivmarken nicht in gleicher Weise wie bei Individualmarken beurteilt werden könne. Aus Art. 66 Abs. 1 gehe hervor, dass die Hauptfunktion des Herkunftshinweises von Kollektivmarken darin bestehe, die Waren oder Dienstleistungen eines oder mehrerer Mitglieder eines Verbands von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und aus seinem Abs. 2 ergebe sich, dass – abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung – solche Marken die geografische Herkunft der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnen könnten.

Das Gericht habe jedoch den Ansatz der Beschwerdekammer bestätigt, die Unterscheidungskraft der Marke HALLOUMI mit der Begründung zu verneinen, dass der Begriff „halloumi“ eine Käsesorte bezeichne, die nach einem speziellen Rezept auf der Grundlage von Milch aus Zypern hergestellt werde, und damit die in Art. 66 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Merkmale der Kollektivmarke verkannt.

Indem das Gericht darüber hinaus vom Inhaber einer Kollektivmarke verlangt habe, im Widerspruchsverfahren den Grad der Unterscheidungskraft dieser Marke nachzuweisen, habe es eine unangemessene Beweislast eingeführt. Es habe sich im Wesentlichen auf die Prämisse einer schwachen Unterscheidungskraft gestützt und verlangt, dass die Rechtsmittelführerin diese Prämisse widerlege.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 66 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, wiederholt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen die im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente und leitet daraus ab, dass das Gericht bei der Beurteilung des Kriteriums „Gefahr von Verwechslungen für das Publikum“ in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b die in Art. 66 aufgeführten Merkmale der Kollektivmarke nicht berücksichtigt habe.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe bei seiner Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Bestimmung außer Acht gelassen.

Erstens sei das Urteil vom 13. Juni 2012, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo (HELLIM) (T‑534/10, EU:T:2012:292), auf das das Gericht verwiesen habe, vom Gerichtshof nicht bestätigt worden. Zwar sei das Rechtsmittel gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 21. März 2013, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/HABM (C‑393/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:207) zurückgewiesen worden. In diesem Beschluss habe sich der Gerichtshof jedoch auf die Feststellung beschränkt, dass die Rechtsmittelführerin dieses Urteil falsch verstanden habe, ohne darüber zu entscheiden, ob das Gericht die einschlägigen Grundsätze korrekt angewandt habe.

In dem vom Gericht im angefochtenen Urteil ebenfalls erwähnten Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702), habe der Gerichtshof lediglich klargestellt, dass die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 unter Berücksichtigung des Umstands zu beurteilen sei, dass die Hauptfunktion einer Kollektivmarke wie bei Individualmarken darin bestehe, auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen.

Aus dem Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C‑196/11 P, EU:C:2012:314), auf das das Gericht ebenfalls verwiesen habe, habe es in Rn. 41 des angefochtenen Urteils zu Unrecht abgeleitet, dass einer Unionskollektivmarke nur dann eine gewisse Unterscheidungskraft zuerkannt werden könne, wenn der Inhaber dieser Marke Nachweise dafür vorlege.

Darüber hinaus habe das Gericht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Grundregeln zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hinsichtlich der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht beachtet. Diese Regeln habe der Gerichtshof im Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO (C‑43/15 P, EU:C:2016:837), insbesondere in dessen Rn. 61 bis 64, bekräftigt und dabei u. a. hervorgehoben, dass selbst bei einer älteren Marke mit schwacher Unterscheidungskraft eine Verwechslungsgefahr wegen der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bestehen könne.

Rn. 71 des angefochtenen Urteils sei mit dieser Rechtsprechung offensichtlich unvereinbar, da das Gericht dort eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen habe, ohne eine ordnungsgemäße umfassende Beurteilung dieser Gefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und ihrer Wechselbeziehung vorgenommen zu haben.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die Sache nicht an das EUIPO zurückverwiesen zu haben, obwohl es festgestellt habe, dass die Beschwerdekammer Fehler begangen habe.

Nach Ansicht des EUIPO und M. J. Dairies sind die Beschwerdekammer und das Gericht ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Unterscheidungskraft der Marke HALLOUMI als schwach einzustufen sei.

Ebenso wie bei einer Individualmarke bestehe die Hauptfunktion einer Kollektivmarke darin, auf die betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Die Unterscheidungskraft einer solchen Kollektivmarke dürfe daher nicht anhand anderer Kriterien beurteilt werden als denen, die im Fall einer älteren Individualmarke anzuwenden seien.

Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund seien daher zurückzuweisen.

Auch der dritte Rechtsmittelgrund sei unbegründet. Das Gericht sei nicht nur aufgrund der schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke, sondern auch aufgrund anderer relevanter Umstände, insbesondere des geringen Ähnlichkeitsgrads der einander gegenüberstehenden Marken, zu dem Schluss gekommen, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Das angefochtene Urteil, einschließlich seiner Rn. 71, sei daher mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vereinbar.

Zum vierten Rechtsmittelgrund tragen das EUIPO und M. J. Dairies vor, das Gericht sei zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass ungeachtet der Fehler der Beschwerdekammer beim klanglichen und begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der von der Rechtsmittelführerin gegen die angemeldete Marke BBQLOUMI erhobene Widerspruch wurde zwar sowohl auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b als auch auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt, doch steht fest, dass er angesichts der später vorgebrachten Klagegründe und Argumente von der Beschwerdekammer und vom Gericht allein aus dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b geprüft werden konnte.

Nach dieser Vorschrift, die mangels einer gegenteiligen Bestimmung in den Art. 67 bis 74 der Verordnung Nr. 207/2009 nach ihrem Art. 66 Abs. 3 auf Unionskollektivmarken anwendbar ist (Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO, C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 46), ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

Im vorliegenden Fall ist die ältere Marke die auf Betreiben der Rechtsmittelführerin für Käse eingetragene Unionskollektivmarke HALLOUMI. Die von der Beschwerdekammer vorgenommene und vom Gericht bestätigte Beurteilung, dass aufgrund des Umstands, dass es sich bei den betreffenden Waren um solche des täglichen Bedarfs handele, die maßgeblichen Verkehrskreise von der breiten Öffentlichkeit in der Union gebildet würden, wird nicht bestritten.

Mit ihren ersten drei Rechtsmittelgründen macht die Rechtsmittelführerin jedoch geltend, dass das Gericht die Kriterien verkannt habe, anhand deren das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu beurteilen sei. Sie betreffen somit die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einander gegenüberstehenden Marken geltenden rechtlichen Grundsätze; dies stellt eine Rechtsfrage dar, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterbreitet werden kann (Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C‑43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Diese drei Rechtsmittelgründe sind zusammen zu behandeln, wobei zunächst zu prüfen ist, welche Kriterien gelten, und sodann, ob das Gericht diese Kriterien beachtet hat.

In Rechtssachen, die auf ältere Individualmarken gestützte Widersprüche betrafen, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Verwechslungsgefahr die Gefahr bezeichnet, die vorliegt, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die von der älteren Marke und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 33, vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 19, und vom 12. Juni 2019, Hansson, C‑705/17, EU:C:2019:481, Rn. 40).

Ist die ältere Marke jedoch wie hier eine Unionskollektivmarke, deren Hauptfunktion gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO, C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 63, und vom 12. Dezember 2019, Der Grüne Punkt/EUIPO, C‑143/19 P, EU:C:2019:1076, Rn. 52), ist unter der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Gefahr zu verstehen, dass die Verkehrskreise glauben könnten, die von der älteren Marke und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen stammen alle von Mitgliedern des Verbands, der Inhaber der älteren Marke ist, oder gegebenenfalls von wirtschaftlich mit diesen Mitgliedern oder diesem Verband verbundenen Unternehmen.

Auch wenn daher im Fall eines Widerspruchs des Inhabers einer Kollektivmarke die Hauptfunktion dieser Markenart im Sinne von Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 berücksichtigt werden muss, um zu erfassen, was unter Verwechslungsgefahr“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zu verstehen ist, ist die Rechtsprechung dazu, anhand welcher Kriterien konkret zu beurteilen ist, ob eine solche Gefahr besteht, gleichwohl auf Rechtssachen übertragbar, die eine ältere Kollektivmarke betreffen.

Keines der Merkmale von Unionskollektivmarken rechtfertigt es nämlich, im Fall eines auf eine solche Marke gestützten Widerspruchs von den Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzuweichen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben.

Nach der Rechtsprechung ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr umfassend, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, zu beurteilen (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 34, vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, EU:C:2010:488, Rn. 44, und vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 20).

Die Beurteilung der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck zu stützen, den sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorrufen (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35, vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, EU:C:2010:488, Rn. 45, und vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 21).

Diese Beurteilung impliziert überdies eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Umständen, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 46, und vom 12. Juni 2019, Hansson, C‑705/17, EU:C:2019:481, Rn. 43).

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung gehört der Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke, der den Umfang des durch sie gewährten Schutzes bestimmt, zu den relevanten Umständen des Einzelfalls. Ist die Unterscheidungskraft der älteren Marke stark, so ist dies geeignet, die Verwechslungsgefahr zu erhöhen. Eine Verwechslungsgefahr ist allerdings auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Unterscheidungskraft der älteren Marke schwach ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C‑43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 61 und 62, sowie vom 12. Juni 2019, Hansson, C‑705/17, EU:C:2019:481, Rn. 42 und 44).

Der Auffassung der Rechtsmittelführerin, die Unterscheidungskraft der älteren Marke sei insbesondere in Anbetracht von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 anders zu beurteilen, wenn die ältere Marke eine Unionskollektivmarke sei, kann nicht gefolgt werden.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 mangels einer gegenteiligen Bestimmung in den Art. 67 bis 74 dieser Verordnung auf Unionskollektivmarken anwendbar sind. Folglich müssen solche Marken in jedem Fall Unterscheidungskraft besitzen, sei es originär oder durch Benutzung.

Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 stellt keine Ausnahme von diesem Erfordernis der Unterscheidungskraft dar. Nach dieser Bestimmung können zwar, abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, Zeichen, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen dienen können, als Unionskollektivmarken eingetragen werden; solchen Zeichen darf jedoch nicht die Unterscheidungskraft fehlen. Meldet ein Verband ein Zeichen, das eine geografische Herkunft bezeichnen kann, als Unionskollektivmarke an, muss er sich daher vergewissern, dass dieses Zeichen Bestandteile aufweist, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Waren oder Dienstleistungen seiner Mitglieder von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die Unionskollektivmarke HALLOUMI, wie die Rechtsmittelführerin vorbringt, implizit auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren aus Zypern verweist, muss sie gleichwohl ihre Hauptfunktion erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden; der Grad der Unterscheidungskraft dieser Marke ist nach der in Rn. 70 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ein relevanter Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen dieser Marke und der angemeldeten Marke BBQLOUMI eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht.

Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es den Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke HALLOUMI beurteilt und diesen Umstand in seine Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr einbezogen hat.

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist überdies nicht ersichtlich, dass das Gericht bei dieser Beurteilung die Unterscheidungskraft der älteren Marke HALLOUMI „abgewertet“ oder sich auf eine Prämisse ihrer schwachen Unterscheidungskraft gestützt hat, die von der Rechtsmittelführerin widerlegt werden musste. Vielmehr geht aus den Rn. 42 und 70 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht ebenso wie die Beschwerdekammer nach Prüfung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise objektiv festgestellt hat, dass der Begriff „halloumi“, der einzige Bestandteil dieser älteren Marke, eine bestimmte Käsesorte bezeichnet, die nach einem besonderen Rezept hergestellt wird, und dass die Unterscheidungskraft einer solchen Marke, die sich auf die Bezeichnung einer Warenart beschränkt, schwach ist. Diese Beurteilung des Grades der Unterscheidungskraft der älteren Marke kann mangels einer konkreten, auf eine offensichtliche Verfälschung der Beweise gestützten Rüge nicht vor dem Gerichtshof angefochten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO, C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 41).

Das Gericht hat auch nicht die Tragweite des Urteils vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C‑196/11 P, EU:C:2012:314), verkannt. In den Rn. 41 bis 47 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass bei der Prüfung eines auf eine nationale Marke gestützten Widerspruchs der Marke „ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft“ zuerkannt werden muss. Unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, ergibt sich jedenfalls aus dem angefochtenen Urteil, dass das Gericht mit seiner Feststellung, die Marke HALLOUMI habe schwache Unterscheidungskraft, dieser Marke „einen gewissen Grad an Unterscheidungskraft“ zuerkannt und damit das Urteil des Gerichtshofs nicht außer Acht gelassen hat.

Nach alledem sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet, und auch das Vorbringen im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes, mit denen die Missachtung der Tragweite der Urteile vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C‑196/11 P, EU:C:2012:314), und vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702), gerügt wird, ist zurückzuweisen; zu prüfen bleibt jedoch das ebenfalls zur Stützung des dritten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argument, dass das Gericht es versäumt habe, eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr vorzunehmen, bei der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs alle relevanten Umstände und ihre Wechselbeziehung zu berücksichtigen seien.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 62 bis 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit bestehe. Das Gericht ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass sich diese Marken, wenn auch in geringem Grad, sowohl bildlich als auch klanglich und begrifflich ähnelten.

Das Gericht hat in Rn. 70 seines Urteils ferner festgestellt, dass die ältere Marke HALLOUMI schwache Unterscheidungskraft habe, und in Rn. 71, dass die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren teilweise identisch seien und sich teilweise zu einem gewissen Grad ähnelten.

Da diese verschiedenen Umstände vom Gericht beurteilt worden sind, hätte es sie gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in dessen Auslegung durch die in den Rn. 67 bis 70 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung in eine umfassende Beurteilung einbeziehen müssen, unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung zwischen ihnen, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, da ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Daraus folgt, dass das Gericht zumindest zu prüfen hatte, ob der Umstand, dass die Marke HALLOUMI und die angemeldete Marke BBQLOUMI seines Erachtens in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht nur geringe Ähnlichkeit aufweisen, insbesondere durch die Identität der mit beiden Marken gekennzeichneten Waren, nämlich Käse, ausgeglichen wird. Nach den in der angeführten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, wonach es einer Beurteilung unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung zwischen den relevanten Umständen bedarf, war eine solche Prüfung erforderlich, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die Verkehrskreise fälschlich glauben könnten, die unter der Marke BBQLOUMI angebotenen Waren oder Dienstleistungen stammten von einem Unternehmen, das dem Verband, der Inhaber der Marke HALLOUMI ist, angehört.

Das Gericht hat zwar in Rn. 56 des angefochtenen Urteils auf diese Grundsätze verwiesen und in dessen Rn. 69 angekündigt, dass es anschließend eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr vornehmen werde; es hat sich aber in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, seine Feststellungen zum Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke und zum Grad der Ähnlichkeit sowohl der einander gegenüberstehenden Marken als auch der mit ihnen gekennzeichneten Waren darzulegen, und in abstrakter Weise eine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zu verneinen, weil der – im vorliegenden Fall geringe – Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht nicht ausreiche, um im Fall einer älteren Marke mit schwacher Unterscheidungskraft auf das Bestehen von Verwechslungsgefahr zu schließen. Allein auf dieser Grundlage hat das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer zwar die in dessen Rn. 62 bis 69 festgestellten Fehler begangen habe, aber zu Recht zu dem Schluss gekommen sei, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Somit geht aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hervor, dass das Gericht die Wechselbeziehung zwischen den relevanten Umständen angemessen geprüft hätte. Selbst wenn man davon ausginge, dass es geprüft hätte, ob der geringe Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken durch den erheblich höheren Grad der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren ausgeglichen werden kann, hat es im angefochtenen Urteil nicht dargelegt, aus welchen Gründen es dies verneint hat.

Vielmehr geht aus Rn. 71 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich das Gericht auf die Prämisse gestützt hat, dass bei schwacher Unterscheidungskraft der älteren Marke das Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszuschließen sei, sobald sich erweise, dass die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken für sich genommen nicht den Nachweis einer solchen Gefahr ermögliche.

Wie sich aus der in den Rn. 69 und 70 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist eine solche Prämisse fehlerhaft, da die schwache Unterscheidungskraft einer älteren Marke das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nicht ausschließt. Um zu klären, ob eine solche Gefahr besteht, war anhand des in dieser Rechtsprechung aufgestellten Kriteriums der Wechselbeziehung zu prüfen, ob der geringe Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken durch den höheren Ähnlichkeitsgrad oder die Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren ausgeglichen wird. Die vom Gericht vorgenommene Beurteilung enthält insoweit jedoch keine konkrete Prüfung.

Dieses Verständnis des angefochtenen Urteils ergibt sich sowohl aus seiner ursprünglichen Fassung als auch der Fassung nach dem Berichtigungsbeschluss vom 17. September 2019. Da die vom Gericht vorgenommene Berichtigung für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels somit unerheblich ist, bedarf es keiner Prüfung der zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erörterten Frage, ob diese Berichtigung, die das Gericht den Parteien kurz vor dieser mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof mitgeteilt hat, mit den geltenden Verfahrensvorschriften vereinbar war.

Da die vom Gericht vorgenommene Beurteilung aus den in den Rn. 82 bis 87 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen nicht dem Erfordernis einer umfassenden, der Wechselbeziehung zwischen den relevanten Umständen Rechnung tragenden Beurteilung genügt, hat das Gericht im Ergebnis die Kriterien, anhand deren das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu beurteilen ist, außer Acht gelassen und damit einen Rechtsfehler begangen.

Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne dass der vierte Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht.

Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann er im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es keine umfassende Beurteilung anhand der in der Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellten Kriterien vorgenommen hat.

Unter diesen Umständen ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es diese Beurteilung und somit eine erneute Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr vornehmen kann.

Kosten

Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a