PKW-Werbefilm auf YouTube muss Angaben zu Kraftstoffverbrauch machen

06. August 2015
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Silbernes Auto wird von der Sonne angestrahlt Urteil des OLG Köln vom 29.05.2015, Az.: 6 U 177/14

Bedient sich ein Hersteller von Kraftfahrzeugen zur Werbung für ein neues Fahrzeugmodell eines YouTube-Kanals, auf dem das Automobil in einem kurzen Werbeclip vorgestellt wird, so muss der Clip neben Angaben zum offiziellen Kraftfahrstoffverbrauch auch Angaben zu den offiziellen CO2-Emissionen enthalten, soweit in dem Werbeclip Angaben zur Motorisierung erfolgen. Die elektronische Werbung fällt nämlich nicht unter die Ausnahme zugunsten audiovisueller Mediendienste, weil das Werbevideo keinen vorwiegend meinungsbildenden Charakter hat, sondern vielmehr kommerziell-werbend eingesetzt wird.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 29.05.2015

Az.: 6 U 177/14

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18.11.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils unter 1. klarstellend wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen Peugeot RCZ R, Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 5,9 Sekunden zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht wie am 17. Februar 2014 auf der Internetplattform „YouTube“ in dem Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“, wie nachstehend wiedergegeben:

[Abbildung]

sowie im Drehbuch des Videos „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ wie nachstehend wiedergegeben:

[Abbildung]

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I. Der klagende Verband ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommener Umwelt- und Verbraucherschutzverein. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Automobile der Marke „Peugeot“. Sie unterhält auf dem Internetdienst YouTube unter der Bezeichnung „PEUGEOT Deutschland“ einen Video-Kanal, auf dem Themenvideos zur Marke „Peugeot“ zugänglich gemacht werden, darunter TV-Werbespots, Fahrberichte, Berichte über Veranstaltungen und Serviceleistungen. Nutzer können die Videos auf Abruf ansehen und kommentieren.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17.2.2014 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Kanal ein unter dem Reiter „Videos“ erreichbares, ca. fünfzehn Sekunden langes Video mit dem Titel „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“, in dem das Modell „Peugeot RCZ R“ thematisiert wurde. Unter dem Video fand sich der Text „In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der PEUGEOT-Geschichte. Entdecke die RCZ R Experience bei einem Vertragspartner in Deiner Nähe und lass Dich begeistern.“ Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO2-Emissionen des Fahrzeugs fehlten.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.2.2014 wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 5 PKW-EnVKV ab, forderte sie zur Angabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 7.3.2014 auf und verlangte pauschalierte Kostenerstattung für die Abmahnung in Höhe von 245,- Euro. Mit Schreiben vom 7.3.2014 wies die Beklagte die Forderung des Klägers zurück.

Der Kläger hat gemeint, dass Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S. 1 zu § 5 KKW-EnVKV erforderlich gewesen wären. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 PKW-EnVKV greife nicht, da der Videoclip kein audiovisueller Mediendienst im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2010/13/EU sei. Dazu fehle es an der Vergleichbarkeit mit einem Fernseh- oder fernsehähnlichen Dienst. Hauptzweck des Dienstes der Beklagten sei die Unternehmenspräsentation und die Produktwerbung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es (bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen Peugeot RCZ R, Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 5,9 Sekunden zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht, wie am 17. Februar 2014 auf der Internetplattform „YouTube“ in dem Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ und wiedergegeben im Anlagenkonvolut K2a zur Klageschrift.,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 245,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, dass die Filme der Beklagten kein Werbematerial im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 PKW-EnVKV seien, da unter diesen Begriff lediglich Texte und Bilder, nicht aber Filme auf Internetseiten fielen. Im Übrigen würde zu ihren Gunsten die Ausnahme des § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 PKW-EnVKV greifen, da ihr Dienst auf dem Portal YouTube ein fernsehähnlicher audiovisueller Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU – ähnlich einer Mediathek – sei, über den sie allein die redaktionelle Hoheit habe und ausübe. Die veröffentlichten Themenvideos entsprächen nach Inhalt und Aufmachung thematisch einschlägigen TV-Magazinen, wie sie auch bei Fernsehsendern wie VOX, DMAX oder „Kabel1“ und bei Verkaufssendern wie QVC zu finden seien. Der kommerzielle Aspekt der Videos spreche nicht gegen ein fernsehähnliches Angebot, weil auch bei Fernsehangeboten kommerzielle Zwecke verfolgt würden. Die Kommentarfunktion entspreche den über Teletext nutzbaren Möglichkeiten des TV-Chats. Die Privilegierung von audiovisuellen Mediendiensten im Hinblick auf Informationspflichten nach der PKW-EnVKV müsse auch einer Berichterstattung zu Werbezwecken zukommen, da auch sie durch Art. 5 GG geschützt sei und gegenüber audiovisuellen Mediendiensten nicht benachteiligt werden dürfe.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 PKW-EnVKV für begründet gehalten. Die in der Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten beträfen wegen ihres verbraucherschützenden Charakters Marktverhaltensregelungen. Das Informationsgebot sei verletzt, weil der Videoclip die geschuldeten Angaben nicht geliefert habe. Werbung im Sinne der Verordnung seien insbesondere auch Laufbilder. Die Ausnahmebestimmung für audiovisuelle Mediendienste greife nicht zugunsten der Beklagten, weil diese weder einen linearen, noch einen fernsehähnlichen Abrufdienst im Sinne der AVMD-Richtlinie 2010/13/EU betreiben. Der Dienst der Beklagten habe insbesondere keinen vorwiegend meinungsbildenden, sondern einen allein auf die eigenen Produkte bezogenen kommerziell-werbenden Charakter. Daher fehle ihm die Meinungsbildungsrelevanz, die audiovisuelle Mediendienste auszeichnen müssten. Auch die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. h. der Richtlinie 2010/13/EU für „audiovisuelle kommerzielle Kommunikationen“ greife nicht, weil die auf Absatzförderung gerichteten Angebote nicht einer „Sendung“ im Sinne der Richtlinie beigefügt seien. Der Verstoß gegen die Informationspflichten sei schließlich spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, die Auferlegung der Pflicht auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Werbefreiheit nicht unzumutbar, da diese Freiheit in zulässiger Weise zugunsten des Verbraucherschutzes durch Informationspflichten begrenzt werden dürfte. Die vorgerichtliche Abmahnung sei erforderlich gewesen, der Kostenerstattungsanspruch daher ebenfalls begründet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält den Verbotstenor für unbestimmt, weil einzelne der in den Tenor aufgenommenen Internetseiten, insbesondere Seiten 4 und 8, nicht den Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ zeigten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach YouTube-Filme der streitgegenständlichen Art als kommerzielle Kommunikation zu den audiovisuellen Mediendiensten gehören und daher keine Informationspflichten nach der PKW-EnVKV erfüllen müssen. Insbesondere seien sie Teil einer Sendung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. h. der AVMD-Richtlinie, die ihrerseits Einzelbestandteil eines vom Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Kataloges sei. Die Differenzierung zwischen klassischen Medien und Abrufdiensten, wie sie die Beklagte betreibe, sei überholt. Sie rügt erneut die Fassung des Unterlassungstenors als zu weitgehend, weil durch die Bezugnahme auf Screenshots der Internetseite der Eindruck erweckt werde, das gesamte Angebot auf YouTube könne untersagt werden, während die gezeigten Screenshots wiederum nur Auszüge aus dem Video, darunter nicht die charakteristischen Elemente wiedergegeben würden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts vom 18.11.2014 abzuändern und die Klage zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, wobei sie den Klageantrag zu 1) mit der Maßgabe stellt, diesen um die Formulierung „sowie im „Drehbuch“ des Videos „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ wie Anlage BBK 3 (Bl. 159 d. A.) zu ergänzen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts, insbesondere die dort vorgenommene Einordnung des Dienstes der Beklagten als reine Werbeinformation. Er verweist darauf, dass der Kanal der Beklagten einseitige unternehmensbezogene Werbung darstelle und daher mit den auf verschiedene Themen und Blickwinkel bezogenen Angeboten von TV-Anbietern, auch in deren Mediatheken, nicht vergleichbar sei. Der Unterlassungsanspruch sei hinreichend bestimmt, weil er auf den am 17.2.2014 verfügbaren Werbeclip hinweise, während die dem Tenor beigefügten ausgedruckten Seiten nur der Illustration dienten.

II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Hierzu kann im Wesentlichen auf die gründliche und zutreffende Begründung durch das Landgericht verwiesen werden, welcher sich der Senat anschließt.

1. Den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung hat das Landgericht zutreffend auf § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, im folgenden: Pkw-EnVKV) gestützt. Ob er auch aus § 5a Abs. 4 UWG i.V.m. der genannten Vorschrift der Pkw-EnVKV (BGH GRUR 2012, 842 [BGH 21.12.2011 – I ZR 190/10] Tz. 25 – Neue Personenkraftwagen) folgt, kann dahingestellt bleiben.

a) Der Anspruch ist jedenfalls mit der klarstellenden Einbeziehung des von der Klägerin zusammengefassten Drehbuchs ausreichend bestimmt formuliert. Er nimmt Bezug auf ein konkretisiertes Internetangebot, das mit den ausgedruckten Seiten Bl. 61 ff. illustriert, nicht aber erstmals konkretisiert wird, auch wenn nicht der gesamte Ablauf der Videoaufzeichnung durch Screenshots abgebildet ist. Um die Reichweite des Unterlassungsanspruchs zu bemessen, genügen bereits die Einblendungen wie auf den Seiten 3 und 5 des angefochtenen Urteils, die weiteren Seiten sind nicht schädlich, weil sich unter Hinzuziehung des Tenors kein überschießender Verbotsgehalt ergibt, insbesondere nur das konkrete Angebot, nicht aber zusätzlich Überblicksseiten oder gar der gesamte YouTube-Auftritt in das Unterlassungsgebot einbezogen werden. Auf den Screenshots zu sehen sind insbesondere diejenigen Angaben, die den Kern des Unterlassungsgebots betreffen, nämlich die Bezeichnung des konkret beworbenen Fabrikats sowie die dabei im Text unter dem Video angegebenen Texte zur Beschleunigungsleistung des Automobils. Die Hinzufügung des „Drehbuchs“ des Werbevideos sieht der Senat lediglich als Klarstellung und sinnvolle weitere Konkretisierung des Antrags an.

b) Die Aktivlegitimation des Verbandes ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Darüber wird nicht gestritten.

c) Mit der zutreffenden Begründung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen, die ihre Grundlage im Unionsrecht, insbesondere in der Richtlinie 1999/94/EG vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (EG-Abl. Nr. L 12/16), haben (vgl. nur BGH NJW 2012, 227 [BGH 25.10.2011 – VI ZR 139/10] Tz. 16 – Neue Personenkraftwagen; Senat, Beschl. v. 3.6.2009 – 6 W 60/09, MMR 2010, 103; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 11.131a).

d) Die Beklagte hat die nach der Pkw-EnVKV geschuldeten Angaben auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht bereitgestellt und daher gegen die Informationsgebote der Pkw-EnVKV verstoßen.

aa) (1) Nach § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV haben Hersteller und Händler, die für neue Personenkraftwagen werben, Angaben nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen. Die Beklagte ist jedenfalls Vertreterin des Herstellers von Kraftfahrzeugen der Markte Peugeot in Deutschland (§ 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV). Sie wirbt auf ihrer YouTube-Plattform für Kraftfahrzeuge der Marke Peugeot. Dabei genügt es für die Anwendbarkeit der Informationspflichten gem. Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II Nr. 4 Pkw-EnVKV, dass ein konkret identifizierbares Fahrzeugmodell auf dem Internetauftritt „ausgestellt“ wird (LG Wuppertal, Urt. v. 31.10.2014 – 12 O 25/14, GRUR-RR 2015, 167, 168), wie dies hier geschehen ist. Denn das angegriffene Video samt zugeordnetem Text betrifft ein konkret im Titel des Videos genanntes Modell, nämlich den RCZ R Experience. Im Video selbst wird im Vorspann der einen seilspringenden Sportler zeigenden Szene das Modell als „Experience R“ benannt, darunter findet sich die Angabe „5,9s“, die der Adressat jedenfalls in Verbindung mit dem darunter befindlichen Text, in dem klargestellt wird, dass es um die Beschleunigungsleistung des Automobils von 0 auf 100 km/h geht, auch als Angabe zur Bewerbung eines konkreten neuen Pkw im Sinne des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV versteht (vgl. insoweit auch LG Wuppertal, Urt. v. 31.10.2014 – 12 O 25/14, GRUR-RR 2015, 167, 168).

(2) Die Pkw-EnVKV erfasst neben „Werbeschriften“ (§§ 2 Nr. 9, 5 Abs. 1) als „Werbematerial“ „jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit“ verwendet wird (§ 2 Nr. 11), also auch Laufbilder. Nur beispielhaft genannt werden Texte und Bilder, ohne dass eine Begrenzung auf bloße Standbilder unter Ausklammerung von Laufbildern erfolgt.

(3) Nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 mit Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 4 Abschnitt II Pkw-EnVKV sind Angaben des offiziellen Kraftfahrstoffverbrauchs und der offiziellen CO2-Emissionen geschuldet. Abschnitt I und II der Anlage 4 zu § 5 erläutert die Art und Weise, in der die Angaben zu bewirken sind. Aus Abschnitt II Nr. 3 folgt, dass sicherzustellen ist, „dass dem Empfänger des Werbematerials die (geschuldeten) Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zu Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden“. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, wie auch die Beklagte nicht bestreitet.

bb) Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass sie deswegen keine Informationen schuldete, weil für sie die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV vorgesehene Ausnahme zugunsten audiovisueller Mediendiensten nach Art. 1 lit. a der Richtlinie 2010/13/EG vom 10.3.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Abl. L 95/1) gilt.

(1) Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die der Pkw-EnVKV zugrundeliegende Richtlinie 1999/94/EG Informationspflichten für die Anbieter elektronischer Dienste nicht vorschreibt, aber den Mitgliedstaaten die Einführung solcher Pflichten ermöglicht (Art. 6 Abs. 2 RL 1999/94/EG). Der deutsche Gesetzgeber hat daher zulässigerweise von der Möglichkeit, auch elektronische Dienste zu regeln, Gebrauch gemacht.

(2) Zutreffend und mit überzeugender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Landgericht festgestellt, dass die elektronische Werbung, um deren Beurteilung es im vorliegenden Streit geht, für sich genommen keinen audiovisuellen Mediendienst darstellt, aber auch nicht Teil eines solchen Mediendienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. h der AVMD-Richtlinie ist. Zum einen dient der Werbespot für sich genommen vorwiegend der Produktförderung, nicht aber der Meinungsbildung. Zum anderen ist er – alleine wegen seiner Einbindung in den YouTube-Kanal der Beklagten – nicht Teil einer Sendung oder der Eigenwerbung eines Sendeveranstalters, denn auch der YouTube-Kanal selbst ist kein audiovisuelles Medienangebot im Sinne der Richtlinie. Auch er dient vornehmlich der Werbung, nicht aber der Meinungsbildung. Zwar kann Werbung als geschützte Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG auch meinungsbildende Funktionen erfüllen, doch dient sie gleichwohl nicht vornehmlich der Meinungsbildung in dem Maße, wie dies audiovisuelle Medienangebote im Sinne der Richtlinie tun.

(3) Die produktbezogenen Informationspflichten gelten auch für Angebote auf elektronischen Videoportalen, die vordringlich der Absatzförderung dienen. In dieser Wertung liegt insgesamt keine Benachteiligung der Rechtsposition der Beklagten.

Die im deutschen Recht getroffene Ausnahme in der Pkw-EnVKV für audiovisuelle Mediendienste berücksichtigt einerseits die Kompetenzgrenzen des Bundes für Regelungen im Bereich von Medien und Kultur (Art. 30, 70 GG, vgl. nur BVerfGE 12, 205, 226 ff. = NJW 1961, 547 [BVerfG 28.02.1961 – 2 BvG 1/60]), zum anderen aber auch den Umstand, dass meinungsbildende Mediendienste einer typologisch anders ausgerichteten Regulierung unterliegen als dies für die Wirtschaftswerbung der Fall ist. Dieser Unterschied kommt in der Abgrenzung audiovisueller Mediendienste einerseits und kommerzieller Kommunikation außerhalb dieser Dienste andererseits zum Tragen. Audiovisuelle Mediendienste – seien sie linear (wie das klassische Fernsehen) oder nicht-linear (wie fernsehähnliche Dienste, etwa Mediatheken der Rundfunkveranstalter), – dienen vornehmlich der Bildung, Information und Unterhaltung, also der Meinungsbildung (Erwägungsgründe 21 und 24 der AVMD-Richtlinie; Drittes Strukturpapier der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten [heute: Telemedien] vom 2003, unter Ziff. 2; zusammenfassend Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 TMG Rn. 15; Castendyk/Böttcher, Ein neuer Rundfunkbegriff für Deutschland? – Die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste und der deutsche Rundfunkbegriff, MMR 2008, 13, 14). Keine solchen Dienste sind ausweislich der AVMD-Richtlinie solche Dienste, bei denen die audiovisuellen Inhalte nur eine Nebenerscheinung, nicht aber deren Hauptzweck bilden (RL 2010/13/EG, Erwägungsgrund 24). Beispielhaft genannt werden dafür bereits in der Richtlinie kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt (ebenso Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 TMG, BT-Drucks. 17/718, S. 8; Schulz: Medienkonvergenz light – Zur neuen Europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, EuZW 2008, 107, 109).

In dieser Trennung liegt auch deswegen keine Benachteiligung solcher audiovisueller Dienste, bei denen die Meinungsbildung nicht im Vordergrund steht, weil meinungsrelevante Dienste nicht nur Privilegien, sondern auch Pflichten haben. Dazu gehören etwa erweiterte Impressumspflichten, ggf. sogar die Pflicht, europäische Sendequoten einzuhalten (§§ 6, 58 Abs. 3 RStV). Insbesondere haben sie die Pflicht, Werbegrenzen einzuhalten (so bei linearen Medien, § 15, 44 RStV) sowie besondere Schleichwerbungs- und Produktplatzierungsverbote zu beachten (§§ 7, 58 RStV), die insgesamt sogar über die Kennzeichnungsverbote des Wettbewerbs- und Medienwirtschaftsrechts hinausgehen. Die für meinungsbildende audiovisuelle Mediendienste geltende Werberegelung ist insoweit auf diese Medien und ihre redaktionell-meinungsbildenden Aufgaben abgestimmt. Soweit Werbung, insbesondere Spotwerbung, von dieser Regulierung erfasst ist, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen nur für Werbespots, die Teil eines Programms sind, das vornehmlich der Meinungsbildung dient. §§ 16, 45 RStV beziehen sich daher auf Fernseh-Werbespots einschließlich Teleshopping, das wiederum Teil von Teleshoppingkanälen sein muss (§ 2 Nr. 10 RStV; entsprechend zur Richtlinie Schulz EuZW 2008, 107, 110). Die Werberegulierung in diesem Teil soll im Ergebnis den Rezipienten vor einem Übermaß an Werbung schützen, nicht aber Werbung in inhaltlicher Hinsicht regeln (vgl. Erwägungsgrund Nr. 83, 90 der AVMD-Richtlinie). Daher lässt auch die AVMD-Richtlinie Regelungen zum Schutz der Verbraucher, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs unberührt (Erwägungsgrund Nr. 9).

Werbekommunikationen unterliegen andersgearteten Regelungen. Dazu gehören die Informationspflichten, die darauf abgestimmt sind, dass der Kunde, der ein Angebot vor dem Kauf und außerhalb der Beratung im Ladenlokal prüfen möchte, bestimmte für den Kauf wesentliche Informationen bereits in der Werbung erhalten soll, um hernach eine rationale Kaufentscheidung zu treffen (Erwägungsgrund Nr. 9 der RL 1999/94/EG). Informationspflichten bestehen für Angebote, die vornehmlich oder allein der Verkaufsförderung oder dem Produktabsatz dienen, weil der Rezipient solcher Angebote nicht gebildet, unterhalten oder gesellschaftspolitisch informiert werden will oder soll, sondern weil ihm Informationen für einen besonderen Bereich des Wirtschaftslebens, nämlich den Kauf von Produkten gegeben werden sollen.

Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Aufgaben von Mediendiensten einerseits und Produktwerbung andererseits bestehen unterschiedliche Pflichten der Diensteanbieter. Diesem Zweck trägt § 5 Abs. 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV Rechnung, wenn er werbetypische Informationspflichten nur denjenigen auferlegt, die Werbung für ihre Waren und Dienstleistungen betreiben, nicht aber denjenigen Diensten, die vornehmlich Meinungsbildung betreiben und dabei zur Finanzierung ihrer Angebote auch Werbung in ihre Programme einbauen. Der Umstand, dass Meinungsbildung in Rundfunk und Telemedien auch kommerzielle Zwecke verfolgt, steht dem nicht entgegen, solange diese kommerziellen Zwecke nicht ausschließlich oder vordringlich verfolgt werden. Dass dies eintritt, verhindert wiederum die medienrechtliche Regulierung.

e) Die Spürbarkeit des Verstoßes ist nicht zweifelhaft. Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Informationspflichten sind regelmäßig spürbar. Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zu Kraftfahrstoffverbrauch und CO2-Emissionen handelt es sich um auf das Unionsrecht zurückgehende verbraucherschützende Informationen, die stets wesentlich sind und deren Vorenthaltung damit auch stets spürbar ist (BGH GRUR 2012, 842 [BGH 21.12.2011 – I ZR 190/10] Tz. 25 – Neue Personenkraftwagen; Senat, MMR 2010, 103).

2. Der Anspruch auf Ersatz pauschalierter Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Da ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorlag, war die Abmahnung berechtigt, die vorgerichtlich verursachten Kosten waren erforderlich. Die Höhe der pauschalen Gebühr wurde weder angegriffen noch ist ersichtlich, dass die Gebühr übersetzt ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Verband eigene Ressourcen bereitstellen muss, um die in seinem Bereich auftretenden Abmahnungen zu bewältigen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Zulassung der Revision war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob von Programmen und Sendungen getrennte Werbung anders als programmintegrierte Werbung zu behandeln ist, veranlasst. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen allerdings nicht, da die unterschiedliche Regulierung von vorwiegend der Meinungsbildung einerseits und vorwiegend der Werbung dienenden audiovisuellen Angeboten sachlich gerechtfertigt ist.

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