Kein Verstoß bei Nennung einer ehemals zuständigen Behörde

06. August 2015
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Farblich rot hervorgehobenes Impressum im Wörterbuch Beschluss des LG Leipzig vom 25.03.2015, Az.: 05 O 848/13

Gegen eine Unterlassungsverpflichtung, die es der Schuldnerin untersagt, Telemedien ohne Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde anzubieten, wird nicht verstoßen, wenn die Schuldnerin im Impressum eine örtlich nur ehemals zuständige Aufsichtsbehörde bekannt gibt. Dieser Verstoß stellt keine kerngleiche Abwandlung zur konkreten Verletzungsform dar, weil den Nutzern eine Anlaufstelle aufgezeigt wird, an die sie sich wenden können. Das nunmehr örtlich unzuständige Landratsamt verweist den Nutzer außerdem an die örtlich zuständige Behörde.

Landgericht Leipzig

Beschluss vom 25.03.2015

Az.: 05 O 848/13

Tenor

1. Der Antrag der Gläubigerin vom 11.02.2015 auf Verhängung von Ordnungsmitteln ge¬mäß § 890 ZPO wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf bis zu 1.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Durch Urteil der Kammer vom 12.06.2014 ist der Schuldnerin gemäß Ziffer 1 b) untersagt wor¬den, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungs¬haft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, Telemedien ohne ordnungsgemäße Anbieterkennzeich¬nung anzubieten, insbesondere ohne die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde aufzuführen.

Die Gläubigerin beantragt nunmehr, gegen die Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu verhängen. Die Schuldnerin habe nach Zustellung des Urteils gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie habe am 15.11.2014 ihren Nebenwohn¬sitz in […] aufgegeben, unterhalte seitdem alleinig in […] einen Wohnsitz und gebe auf der gewerblichen Internetpräsenz ihres Maklerunternehmens […] als zuständige Auf
sichtsbehörde das Landratsamt Landkreis […] in […] an, obgleich aufgrund der geänderten Wohnverhältnisse nunmehr die Stadt […] zuständige Aufsichtsbehörde sei. Zulassungs- und Aufsichtsbehörde können bei veränderten Wohnverhältnissen von einander abweichen; darauf weise bereits die Gesetzesbegründung und das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 08.08.2013 (Az.: 14c O 92/13) hin. Dies habe die Schuldnerin zu beachten gehabt. Der Verstoß sei als schwer einzuschätzen.

Die Schuldnerin tritt dem Antrag entgegen. Sie habe keinerlei Kenntnis über eine Veränderung der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzverlegung gehabt. Sie sei von einer Identität von Zulassungs- und Aufsichtsbehörde ausgegangen. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit sei in Sachsen im Übrigen unklar bzw. unübersichtlich. Die Schuldnerin sei mangels Unrechtseinsicht wegen Regelunkenntnis einem Verbotsirrtum unterlegen und habe ohne Schuld gehandelt. Zumindest wirke sich der Verbotsirrtum strafmildernd aus. Im Übrigen habe sie sich um korrekte Angaben stets bemüht; der Vorwurf stelle eine Bagatelle dar. Außerdem sei der Sachverhalt mit dem der Verbotsverpflichtung zugrunde liegenden nicht vergleichbar, da die Schuldnerin nunmehr Angaben zur Aufsichtsbehörde, wenn auch örtlich unzuständig, gemacht habe. Irgendeinen Vorteil habe sie durch die Zuwiderhandlung nicht erlangt und die Angaben inzwischen berichtigt.

II.

1.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor.

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gegen die Schuldnerin war kein Ordnungsmittel gem. § 890 ZPO zu verhängen. Die Schuldnerin hat durch die Angabe einer örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde nicht gegen die im Urteil vom 12.06.2014 auferlegte Unterlassungsverpflichtung verstoßen.

Nach ihrem Wohnsitzwechsel im November 2014 ist nach § 155 GewO i.V.m. § 2 SächsGe-wDVO i.V.m. § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 3 Abs. 1 VwVfG (Bund) der Landkreis unter keinen Umständen mehr zuständige Aufsichtsbehörde. Gleichwohl sind die Angaben über eine lediglich örtlich unzuständige Aufsichtsbehörde nicht als Verstoß gegen Ziffer 1 b) des Tenor gemäß Urteil vom 12.06.2014 zu werten. Danach ist die Schuldnerin zu Angaben zur zustän¬digen Aufsichtsbehörde verpflichtet. Grundsätzlich handelt es sich beim Landratsamt um eine sachlich zuständige Aufsichtsbehörde, die für die Schuldnerin auch nach dem Vortrag der Gläubigerin ehemals zudem örtlich zuständig war.

Ob die Schuldnerin bereits gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt, wenn sie die erforderlichen Angaben macht, diese Angaben jedoch aufgrund nachträglicher Veränderungen unrichtig werden, lässt sich dem Tenor nicht zweifelsfrei entnehmen. Der wahre Sinn der Urteilsformel ist durch Heranziehung des Tatbestandes und der Urteilsgründe zu ermitteln (Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., vor § 704 ZPO, Rn. 5). Nach den Urteilsgründen hat die Kammer der Schuldnerin vorgeworfen, dass sie keinerlei Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum bekannt gegeben hatte, obwohl sie der Aufsicht gemäß § 34c GewO unterliegt. Aufgrund dessen ist der Schuldnerin primär verboten, eine solche identische Verletzungshand-lung zu begehen. Die beanstandeten Angaben, die Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens sind, sind mit dem verbotenen Unterlassen demnach nicht identisch.

Eine Unterlassungsverfügung erfasst neben identischen Verletzungshandlungen nach der sog. Kerntheorie jedoch auch kerngleiche Abwandlungen von der konkreten Verletzungsform (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2008, Az.: 3 W 65/08, Rn. 12). Eine Abwandlung ist kerngleich, wenn in ihr das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Das ist vorliegen nicht der Fall. Als charakteristisch für die konkrete Verletzungsform erweist sich, dass die Schuldnerin ohne jegliche Angaben zur Aufsichtsbehörde im Impressum den Nutzern entgegen der Vorgabe in § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG keine Anlaufstelle aufzeigt, bei der sie sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen bzw. an die sie sich im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten wenden können (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/6098, S. 21). Die angegebene örtlich unzuständige Behörde ist jedoch sachlich und ehemals auch örtlich zuständige Stelle für Angaben zur Schuldnerin. Für Vorfälle bis November 2014 kann das Landratsamt als ehemals zuständige Behörde unter Umstände sogar sachdienlichere Angaben machen als die Stadt . Im Übrigen ist das Landratsamt gemäß § 1 SächsVWVfG i.V.m. § 24 VWWG (Bund) zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet. In diesem Rahmen steht auch zu erwarten, dass das nunmehr örtlich unzuständige Landratsamts einen interessierten Nutzer an die örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde verweist. Ein solcher Nutzer wird mithin die richtige Anlaufstelle finden können. Sein Informationsinteresse ist durch die beanstandeten Angaben im Impressum der Schuldnerin nicht berührt.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3 i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

3.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat den Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens aufgrund des Wertes des Erzwingungsinteresses des Gläubigers geschätzt und hierbei 1/3 des Hauptsachestreitwertes angesetzt (Herget, in: Zöller, § 3, Rn. 16, Stichwort: Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung). Der Gegenstandswert der Unterlassungsverpflichtung, deren Verletzung die Gläubigerin rügt, beträgt gemäß Beschluss der Kammer vom 12.06.2014 2.500,00 EUR.

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