Privates in der Öffentlichkeit: Verwirkung des Privatsphäreschutzes?

29. Januar 2020
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Frau mit einer Sonnenbrille schaut schockiert und hält sich schützend die Hand vor ihr Gesicht Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 19.12.2019, Az.: 2-03 O 4/19

Der Schutz der Privatsphäre kann entfallen, wenn man diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und dadurch private Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies gilt jedoch nur in dem Umfang, indem die Privatsphäre konkret geöffnet wurde. Sind die Bildnisse kontextneutral, können sie auch in neuem Zusammenhang verwendet werden.

Landgericht Frankfurt a. M.

Urteil vom 19.12.2019

Az.: 2-03 O 4/19

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung.

Die Klägerin ist die Ehefrau des bekannten … und … G.

Die Beklagte ist die Herausgeberin der Illustrierten „M“.

Die Klägerin sowie ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder einerseits und die … Verlagsgruppe andererseits schlossen im Jahr 2003 die aus Anlage K7 (Bl. 182 d.A.) ersichtliche Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, nicht über die geschützte Privatsphäre der Familie [der Klägerin] zu berichten, wobei diese Verpflichtung nicht gelten solle, wenn und soweit sich Mitglieder der Familie [der Klägerin] öffentlich zu dem betreffenden Thema äußern oder gewichtige und allgemein beachtete Ereignisse von aktueller zeitgeschichtlicher Bedeutung, über die in der Tagespresse zulässigerweise berichtet wird, Anlass und Gegenstand der Berichterstattung seien.

Die Klägerin trat in der Vergangenheit mit ihrem Ehemann wiederholt öffentlich auf, wobei die von der Beklagten vorgelegten Berichterstattungen bis ins Jahr 2013 reichen (Anlage B1, Bl. 76/81 d.A.). Im Jahr 2010 wurde umfassend darüber berichtet, dass der Kläger und seine Ehefrau ein …gut erworben hatten (Anlage B2, Bl. 82 d.A.). Im Zuge dessen erfolgte eine Berichterstattung, bei der die Klägerin und ihr Ehemann beim …gut für Fotos posierten und Bilder aus dem Anwesen erstellt und veröffentlicht wurden. Die Klägerin äußerte sich in diesem Zusammenhang (Anlage B3, Bl. 88 d.A.). Auch die „A“ berichtete unter dem Titel „Exklusiv – die … privat“ (Anlage B3, Bl. 101 d.A.). Der „B“ gaben die Klägerin und ihr Ehemann im Jahr 2012 ein Interview (Anlage B3, Bl. 110 d.A.). In diesem Interview sowie in einem Interview mit der „C“ verwies der Ehemann der Klägerin darauf, dass sich die Klägerin beim …gut erheblich einbringe. Auf die weiteren Veröffentlichungen im Anlagenkonvolut B3 wird im Übrigen verwiesen. Der Ehemann der Klägerin äußerte sich in der Vergangenheit wiederholt dazu, dass er aufgrund seiner Arbeit wenig Zeit für die Familie habe.

In der August-Ausgabe Nr. 8 des Jahres 2015 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel mit der Überschrift „…“ (Anlage K2, Bl. 22 d.A.). In dem Artikel, den die Beklagte u.a. mit dem hier streitgegenständlichen Bildnis bebilderte und das die Klägerin und ihren Ehemann bei einem öffentlichen Auftritt zeigt, geht es um die bevorstehende Beendigung der Mitwirkung des Ehemanns der Klägerin an seiner Talkshow am …. Der Ehemann der Klägerin wird hierbei dahingehend zitiert, dass er ein Verlängerungsangebot der … aus beruflichen und privaten Gründen nicht angenommen habe. Der Beitrag endet damit, dass der Kläger vielleicht nach dem Ende seines Engagements mehr Entspannung finden könne, wenn er mehr Zeit für sich, seine Ehefrau [Vorname der Klägerin] und sein …gut finde. Das streitgegenständliche Bildnis ist gekennzeichnet mit der Erläuterung „Seine Ehefrau [Vorname der Klägerin] hat er sicher als Erstes informiert“.

Im Nachgang dieser Berichterstattung gab der Ehemann der Klägerin gegenüber verschiedenen Medien an, dass er mehr Zeit auf dem …gut und mit seiner Ehefrau verbringen werde (Anlage B6, Bl. 156 ff. d.A.).

Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2015 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K3, Bl. 23 d.A.). Die Beklagte lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2015 ab (Anlage K4, Bl. 25 d.A.) und begründete dies damit, dass der Bericht die Klägerin als öffentlich bekannte Ehefrau des TV-Moderators unmittelbar betreffe, zumal dieser zur Begründung der Beendigung seines Engagements ausdrücklich private Gründe angeführt habe.

Die Klägerin erwirkte sodann vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses untersagt wurde (Beschluss vom 04.08.2015, Anlage K5, Bl. 26 d.A. sowie Beiakte des LG Köln zum Az. 28 O 287/15, Bl. 8). Die Beklagte gab keine Abschlusserklärung ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verwendung ihres Bildnisses unzulässig sei. Die Klägerin sei als Privatperson im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu betrachten. Die Klägerin sei nur wenige Male gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgetreten, die Beklagte habe einen Auftritt zuletzt im Jahr 2013 darlegen können.

Durch die von der Beklagten angeführte Berichterstattung habe eine Selbstöffnung der Privatsphäre der Klägerin nicht stattgefunden. Es habe sich um gänzlich oberflächliche und banale Äußerungen gehandelt. Die Äußerungen des Ehemanns der Klägerin könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die angegriffene Berichterstattung betreffe auch den Bereich der Privatsphäre.

Soweit die Beklagte auf ein Urteil des LG Köln (Anlage B7, Bl. 159 d.A.) verweise, sei der vorliegende Fall anders gestaltet. Der angegriffene Beitrag offenbare nicht einmal, dass das …gut von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam betrieben werde. Der angegriffene Artikel enthalte im Wesentlichen Spekulationen, die einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild nicht rechtfertigen könnten. Es liege eine bloße Spekulation darüber vor, ob der Ehemann der Klägerin nun mehr Zeit mit seiner Ehefrau und dem …gut verbringen werde.

Die Verwendung des Bildnisses sei auch nicht kontextgerecht. Die Berichterstattung beschäftige sich lediglich mit dem Kläger. Die Klägerin könne sich zudem auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG berufen. Denn die Berichterstattung kritisiere den Ehemann der Klägerin wegen eines bestimmten Verhaltens bezüglich seiner TV-Show. Die negative Berichterstattung wirke sich für einen großen Teil der Leserschaft auch auf das Persönlichkeitsbild der Klägerin negativ aus.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

das nachfolgende Foto zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

[Bild von Klägerin und Ehemann]

wie in „M“ Nr. 8 vom ….2015 auf der S. 6 geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin öffentlich bekannt sei. Sie und ihr Ehemann setzten die Prominenz ihres Ehemanns gezielt dafür ein, das von ihnen gemeinsam betriebene …gut öffentlich zu vermarkten. Die Entscheidung des Ehemanns der Klägerin, sein Engagement in der Talkshow zu beenden, sei überraschend gekommen und habe ein erhebliches öffentliches Interesse begründet, was sich dem erheblichen Medienecho zeige. Daher habe sich die Frage aufgedrängt, ob der Ehemann der Klägerin seine Frau nun beim Betrieb des gemeinsamen …guts mehr unterstützen werde. Diese Frage habe der Ehemann der Klägerin darüber hinaus nachträglich beantwortet.

Die Privatsphäre der Klägerin sei durch die hier allein angegriffene Veröffentlichung des Fotos der Klägerin nicht betroffen. Eine Verletzung der Privatsphäre könne sich allein aus der Textberichterstattung ergeben, die von der Klägerin jedoch nicht angegriffen werde.

Interessen der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG stünden dem nicht entgegen. Das verwendete Bildnis sei bei einem offiziellen Ereignis mit Einverständnis der Klägerin zu Veröffentlichungszwecken gefertigt worden. Es bilde die Klägerin nur in einem kleinen Format ab. Das Bildnis sei weder abträglich noch persönlichkeitsrechtsverletzend.
Die Akte des LG Köln zum Az. 28 O 287/15 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichung zu, auch nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. 22, 23 KUG, Art. 85 DSGVO.

a. Die angegriffene Bildnisberichterstattung verletzt die Klägerin nicht unzulässig in ihrem Persönlichkeitsrecht. Dies gilt auch im Kontext der (nicht separat angegriffenen) Textberichterstattung.

aa.

Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 – Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).

Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Veranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 12 – Eisprinzessin Alexandra; BGH GRUR 2008, 1024 – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca).

Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Peronenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 68 – Caroline von Hannover; BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 13 – Eisprinzessin Alexandra m.w.N.). So können Bilder einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken. Beschränkt sich der begleitende Bericht allerdings allein darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, so lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Insofern ist es verfassungsrechtlich nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 68 – Caroline von Hannover).

Befasst sich hiernach die Wortberichterstattung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, dürfen von den an diesem Ereignis beteiligten Personen auch Bildnisse veröffentlicht werden, die bei anderer Gelegenheit entstanden sind, wenn sie kontextneutral sind und die Verwendung in dem neuen Zusammenhang keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (BVerfG AfP 2001, 212, 216 – Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG NJW 2006, 2835; BGH GRUR 2010, 1029, 1031 – Charlotte im Himmel der Liebe; BGH GRUR 2002, 690, 692 – Marlene Dietrich; Wandtke/Bullinger-Fricke, UrhG, 5. Aufl. 2019, § 23 KUG Rn. 32; Dreier/Schulze/Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 23 KUG Rn. 21a). Die hierdurch bestehende Möglichkeit, auf neutrales Archivmaterial zurückzugreifen, berücksichtigt auch Belange des Persönlichkeitsschutzes, da so Belästigungen durch Pressefotografen zumindest in Grenzen gehalten werden können (BVerfG AfP 2001, 212, 216 – Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG GRUR 2008, 539, 543 – Caroline von Hannover; Engels/Schulz, AfP 1998, 582; Wandtke/Bullinger-Fricke, a.a.O.). Ob ein Bild kontextneutral ist, hängt vom Bildinhalt im Zusammenspiel mit der Wortberichterstattung über das Ereignis ab. Das ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Kontext, aus dem die Abbildung stammt, nicht zu erkennen oder so neutral ist, dass er den Aussagegehalt des Fotos im neuen Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls nicht verfälscht, oder wenn der Aussagegehalt der Abbildung dem neuen Sachzusammenhang gerecht wird (Wandtke/Bullinger-Fricke, a.a.O.).

bb.

Diesen Anforderungen wird die angegriffene Berichterstattung gerecht. In Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt hier das der Beklagten zustehende Interesse aus Art. 5 Abs. 1 GG.

In der Berichterstattung geht es im Kern um den Ehemann der Klägerin und um seine Motive bei der Beendigung seines Engagements in seiner … Talkshow. Es wird dargestellt, dass der Ehemann der Klägerin als Perfektionist mit Kritik an seiner Sendung gehadert habe. Am Schluss des Berichts wird in den Raum gestellt, dass der Ehemann der Klägerin „vielleicht“ mehr Entspannung finden könne, wenn er mehr Zeit für sich, seine Ehefrau und sein …gut finde.

Das zeitgeschichtliche Ereignis, über das die Beklagte vorliegend berichtet, ist daher der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin angekündigt hatte, sein Engagement in der … Talkshow zu beenden. An dieser – für die Öffentlichkeit wohl überraschenden – Entscheidung bestand auch ein erhebliches öffentliches Interesse der Allgemeinheit. Darüber hinaus hatte der Ehemann der Klägerin für seine Entscheidung auch „private Gründe“ angeführt, so dass ein öffentliches Interesse auch daran bestand, welcher Natur oder welchen Ursprungs diese „privaten Gründe“ sind (so auch LG Köln, Urt. v. 13.04.2016 – 28 O 384/15, S. 9, Anlage B7, Bl. 159/167 d.A.).

In diesem Kontext ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst in der Vergangenheit insbesondere in Bezug auf das gemeinsam mit ihrem Ehemann erworbene und betriebene …gut an die Öffentlichkeit getreten ist und damit diesen Bereich ihrer Privatsphäre geöffnet hat. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann nämlich entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH NJW 2018, 3509 Rn. 27 m. Anm. Lauber-Rönsberg) der Betroffene Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Der Diskretionsschutz entfällt aber lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin NJW 2016, 1966; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.10.2019 – 2-03 O 500/18, BeckRS 2019, 27254; Erman/Klass, BGB, 15. Aufl. 2017, Anh § 12 Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH NJW 2018, 3509 Rn. 27).

So liegt der Fall aber hier. Die Beklagte hat vorgetragen und – soweit dies zwischen den Parteien überhaupt im Streit steht – zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die Klägerin nach dem Erwerb des …guts mit ihrem Ehemann – ähnlich einer Homestory – an die Öffentlichkeit getreten ist. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin insbesondere gemeinsam mit ihrem Ehemann Interviews gegeben, in denen es auch darum ging, wie viel Zeit der Ehemann der Klägerin auf dem …gut und mit seiner Ehefrau verbringen kann (s. Anlagenkonvolut B3, Bl. 88/110 ff. d.A.). In genau diesem Zusammenhang hat sich der Ehemann der Klägerin auch später geäußert und ebenfalls Details aus dem Privatleben offenbart. Der Klägerin ist zuzugeben, dass diese Angaben jeweils oberflächlich und detailarm sind. Andererseits ist auch die von der Klägerin monierte Textberichterstattung der Beklagten oberflächlich und detailarm, da es um die offenkundige Vermutung geht, dass der Ehemann der Klägerin nun mehr Zeit für die Klägerin und das …gut habe. Letztlich ist daher der Bezug auf das …gut und die Frage, wie viel Zeit der Ehemann der Klägerin dort und mit seiner Ehefrau verbringen werde, thematisch durch die Klägerin geöffnet worden und unterfällt daher nicht mehr dem Schutz der Privatsphäre.

Darüber hinaus war einzustellen, dass der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin keine hohe Intensität hätte. Denn wie oben dargestellt, handelt es sich um eine – zudem offen als Frage in den Raum gestellte (vgl. BGH NJW 2017, 482) – naheliegende Schlussfolgerung, dass der Ehemann der Klägerin nun mehr Zeit mit …gut und Klägerin haben dürfte.

Schließlich war zu beachten, dass die Klägerin selbst – jedenfalls in Bezug auf die hier monierten Äußerungen und die Bildberichterstattung – gerade nicht als „Privatperson“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR anzusehen ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der EGMR zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary persons/personnes ordinaires“) unterscheidet, wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen werde und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. BGH GRUR 2019, 866 Rn. 14 – Eine Mutter für das Waisenkind m.w.N.). Anders als eine reine Privatperson ist die Klägerin aber – unstreitig – mehrfach mit ihrem Ehemann in der Öffentlichkeit aufgetreten. Der BGH hatte in einem anderen Fall eine Betroffene, deren Prominenz ebenfalls hauptsächlich von ihren Familienmitgliedern ausging, als „relativ prominente Persönlichkeit“ eingestuft, nachdem sie jedenfalls dreimal bei öffentlichen Anlässen aufgetreten und über den Tod ihrer Eltern und ihre Adoption vielfach berichtet worden war (BGH GRUR 2019, 866 Rn. 20 – Ein Vormund für das Waisenkind). Der hier vorliegende Fall ist dem vergleichbar. Die Klägerin ist jedenfalls achtmal mit ihrem Ehemann öffentlich aufgetreten (s. Replik v. 30.09.2019, S. 1, Bl. 176 d.A.). Darüber hinaus ist sie – unter vielfacher Abbildung mit ihrer Einwilligung – gemeinsam mit ihrem Ehemann anlässlich des Erwerbs des …guts an die Öffentlichkeit getreten. Die angegriffene Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses der Klägerin bewegte sich darüber hinaus in diesem, von der Klägerin selbst geöffneten, Bereich (s.o.).

Schließlich ist das streitgegenständliche Bildnis auch als kontextneutral anzusehen. Unstreitig ist es bei einem anderen Ereignis entstanden, jedoch mit Einwilligung der Klägerin. Dieser Kontext ist dem Bildnis jedoch nicht zu entnehmen. Die Klägerin steht vielmehr mit ihrem Ehemann in einer nicht näher erkennbaren Umgebung und lächelt in die Kamera. Die Klägerin wird auch nicht negativ oder in ungünstiger Situation dargestellt, so dass dem Inhalt des Bildnisses ebenfalls kein weiterer eigenständiger und unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu entnehmen ist.

Die Klägerin kann sich angesichts dessen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bildberichterstattung aufgrund der Veröffentlichung reiner Spekulationen unzulässig sei. Zwar ist es zutreffend, dass eine Bildberichterstattung, die lediglich auf haltlosen Spekulationen beruht, eine Bildberichterstattung von ansonsten vom zeitgeschichtlichen Ereignis nicht betroffenen Personen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 68 – Caroline von Hannover; OLG Köln, Urt. v. 19.10.2017 – 15 U 161/16, BeckRS 2017, 143085 Rn. 45/48 m.w.N.). Hier geht es jedoch gerade nicht um eine völlig haltlose Spekulation, die ersichtlich nur dazu dienen soll, die Bildberichterstattung über die Klägerin zu rechtfertigen. Vielmehr hat der Ehemann der Klägerin für die Beendigung seines Engagements ausdrücklich „private Gründe“ genannt. Die Textberichterstattung der Beklagten greift insoweit lediglich denjenigen Bereich der Privatsphäre auf, den die Klägerin und ihr Ehemann in der Vergangenheit selbst geöffnet haben und folgert, dass der Ehemann der Klägerin nun mehr Zeit mit der Klägerin und seinem …gut verbringen könne.

Schließlich hat der Ehemann der Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im Nachgang der Berichterstattung über die Beendigung seines Engagements selbst angegeben, dass er nun mehr Zeit auf dem …gut verbringen werde, und dabei ausdrücklich von „Wir“ gesprochen, womit auch die Klägerin einbezogen wurde (vgl. auch LG Köln, Urt. v. 13.04.2016 – 28 O 384/15, S. 9, Anlage B7, Bl. 159/167 d.A.). Zwar kann durch eine solche Äußerung des Ehemanns des Klägers ohne Beteiligung der Klägerin eine Selbstöffnung zu Lasten der Klägerin nicht bewirkt werden, die Äußerung des Klägers ist aber dennoch im Rahmen der Abwägung der Unzulässigkeit der angegriffenen Bildberichterstattung einzubeziehen, zumal sie genau denjenigen Bereich betrifft, den die Klägerin zuvor der Öffentlichkeit gegenüber geöffnet hatte.

Es liegt damit insbesondere keine „haltlose“ Spekulation vor, sondern eine im Vorverhalten der Klägerin und ihres Ehemanns sowie dessen angeführten Gründen für die Vertragsbeendigung sowie seiner Äußerungen im Nachgang dazu begründete Meinungsäußerung (vgl. ebenso auch LG Köln, Urt. v. 13.04.2016 – 28 O 384/15, S. 10, Anlage B7, Bl. 159/168 d.A.).

Die Klägerin kann sich im Rahmen der gebotenen Abwägung auch nicht mit Erfolg auf entgegenstehende Interessen gemäß § 23 Abs. 2 KUG berufen. Denn die Klägerin hat in der Vergangenheit Bildberichterstattungen geduldet und insbesondere den Bereich um ihr …gut ähnlich einer Homestory gegenüber der Öffentlichkeit preisgegeben. Das streitgegenständliche Bildnis stellt die Klägerin selbst auch nicht negativ dar. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass sie dadurch negativ dargestellt werde, dass ihr Ehemann als Perfektionist dargestellt werde, ist allein dies angesichts der obigen Ausführungen nicht geeignet, die Klägerin in einem derart negativen Licht erscheinen zu lassen, dass ihr die Berichterstattung und Darstellung ihres Ehemanns nicht zuzumuten wäre. Auch hierbei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich in der Vergangenheit mehrfach mit ihrem Ehemann in der Öffentlichkeit gezeigt hat und hat abbilden lassen.

Nach erneuter Abwägung dieser Gesichtspunkte auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts der angegriffenen Berichterstattung erachtet die Kammer die Berichterstattung daher als zulässig.

b. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die mit der Beklagten gemäß Anlage K7 getroffene Vereinbarung stützen. Insoweit kann offenbleiben, ob diese Vereinbarung lediglich die rechtliche Lage abbildet oder darüber hinausgehend Berichterstattungen aus der Privatsphäre betrifft, die ansonsten möglicherweise presserechtlich zulässig wären.

Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin vorliegend nicht die – nach ihrer Auffassung in die Privatsphäre eingreifende – Textberichterstattung angreift, sondern allein das die Klägerin zeigende Bildnis. Da dieses jedoch unstreitig bei einer öffentlichen Veranstaltung und mit Einwilligung der Klägerin entstanden ist, betrifft die Veröffentlichung dieses Bildes nicht die Privatsphäre der Klägerin. Zwar ist grundsätzlich die Bildberichterstattung stets im Gesamtkontext der Textberichterstattung zu beurteilen, hier wendet sich die Klägerin aber gerade nicht gegen den Inhalt der Textberichterstattung, so dass dieser insoweit nicht herangezogen werden kann.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Klägerin voll unterlegen ist.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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