Auftragsdatenverarbeitung ohne hinreichenden Vertrag kann Geldbuße zur Folge haben

Für die Auftragsdatenverarbeitung bedarf es eines Vertrages mit spezifischem Inhalt, insbesondere zur Einhaltung von technisch-organisatorischen Maßnahmen (Datensicherheitsmaßnahmen). Denn auch beim Einschalten eines Auftragsdatenverarbeiters trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit personenbezogener Daten.