Herr Rechtsanwalt Alexander Wagner aus unserem Hause erstritt ein für die Praxis interessantes Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 11.05.2011, Az.: 3-08 O 140/10, welches nun in der Oktoberausgabe der Kommunikation & Recht abgedruckt wurde.
Zukünftig müssen alle Lebensmittel, die auch nur geringste Rückstände von Genpflanzen beispielsweise in Form von Pollen enthalten, vor Bereitstellung zum Handel geprüft und zugelassen werden. Auch wenn die Pollen einer genetisch veränderten Pflanze keinen genetisch veränderten Organismus darstellen, müssen nun Produkte wie Honig oder Nahrungsergänzungsmittel, die derartige Stoffe enthalten, gesondert gekennzeichnet und überwacht werden. Zudem werden genaueste Überprüfungen notwendig sein, um festzustellen, ob es sich um gentechnisch veränderte Pflanzen oder um solche aus konventionellem oder ökologischen Anbau handelt.
Beschluss des BPatG vom 31.08.2011, Az.: 26 W (pat) 109/10 Zwischen den Marken „iMOVE“ und „IMOVIE“ besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Auch wenn sich identische oder hochgradig ähnliche Waren gegenüber stehen, besteht keine begriffliche Verwechslungsgefahr. Während die Bezeichnung „IMOVIE“ auf einen im Internet abrufbaren Film hinweist, steht die Bezeichnung „iMOVE“ für eine Bewegung durch das Internet.
Beschluss des BPatG vom 31.08.2011, Az.: 26 W (pat) 572/10 Die Marke „Ihre Energie. Unsere Leidenschaft.“ hat keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt und besitzt daher für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz.
Urteil des EuGH vom 04.10.2011, Az.: C-403/08, C-429/08
Live-Ausstrahlungen von Fußballspielen - hier Football Association Premier League (FAPL) - dürfen mittels ausländischer Decoder und den dazugehörigen Decoderkarten, die wesentlich günstiger als vergleichbare inländische sind, empfangen werden. Nationale Regelungen, welche die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, verletzen den freien Dienstleistungsverkehr.
Beschluss des BPatG vom 15.02.2011, Az.: 27 W (pat) 19/10 Der Begriff "Handyführerschein" wird im Hinblick auf die angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen lediglich als Hinweis auf deren Thema bzw. Gegenstand, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, sodass jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Beschluss des BPatG vom 31.08.2011, Az.: 26 W (pat) 569/10
Der Slogan „Einfach gutes Klima.“ stellt lediglich einen Hinweis auf das gewünschte Ziel der angebotenen Produkte sowie Dienstleistungen dar; der erforderliche Bezug zur Herkunft der Waren fehlt ihm jedoch.
Urteil des LG Hannover vom 22.09.2011, Az.: 25 O 98/10 Auch die Werbung eines ausländischen Anbieters auf deutschen Internetseiten für Glücksspiele verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Da der Anbieter sich zielgerichtet und gewollt (auch) an deutsche Spielteilnehmer wandte, ist die internationale Zuständigkeit und ein Wettbewerbsverhältnis gegeben.
Urteil des OLG Köln vom 25.03.2011, Az.: 6 U 174/10 Eine nachträgliche Verlängerung einer vorher befristeten Preisaktion stellt eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG dar. Es kommt nicht darauf an, ob die Verlängerung von Anfang an beabsichtigt war oder der Entschluss erst später gefasst wurde, da eine rein objektive Irreführung bereits ausreichend ist.
Urteil des KG Berlin vom 09.11.2010, Az.: 5 U 69/09 Die Verwendung einer fremden Marke in einer Fotografie mit (angeblich) anstößigem Inhalt, kann von der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, gedeckt sein.
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