Urteil des HansOLG Hamburg vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09
Der Filehoster Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner User als Störer auf Unterlassung. Das Werk ist nicht bereits mit dem Upload öffentlich zugänglich gemacht, sondern erst mit der Verbreitung der Links, die auf das Werk verweisen. Das Geschäftsmodell von Rapidshare ist nicht rechtswidrig. Allerdings birgt das Geschäftsmodell von Rapidshare strukturell die Gefahr von massenhaften Urheberrechtsverletzungen in sich, sodass ihm gleichwohl gesteigerte Prüfungs- und Handlungspflichten aufzuerlegen sind.
Pressemitteilung des BGH vom 28.03.2012, Az.: VIII ZR 244/10
Wird bei einer Internetauktion der Startpreis mit 1 EUR angesetzt, so hat dies grundsätzlich keinen Aussagegehalt über den tatsächlichen Wert des angebotenen Produkts bzw. darüber, ob es ein Originalprodukt ist. Der am Ende erzielte Preis richtet sich bei Onlineauktionen nicht nach dem Startpreis, sondern nach den Maximalgeboten der Interessenten, so dass auch für Artikel mit geringem Startpreis ein hoher Preis erzielt werden kann.
Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011, Az.: 200 Ls 390 Js 184/11 Im Rahmen einer Verurteilung eines Mitarbeiters von kino.to vertritt das AG Leipzig die Ansicht, dass bereits die Nutzung eines Streamingprogamms (Betrachten eines Streams) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zwar werden während des Streamingvorganges Teile des Films nur temporär gespeichert, doch auch dies stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Ausnahmevorschrift § 44a UrhG ist nicht einschlägig, da insbesondere die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer haben.
Kommentar zum Urteil des HansOLG Hamburg vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09
Nicht erst seit der Inhaftierung von Kim Schmitz (Megaupload) stellt sich die Frage, ob sogenannte Filehoster für den urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden können, die User einstellen.
Das schweizerische Unternehmen Rapidshare ist ein Filehoster der ersten Stunde. Dementsprechend führt das Unternehmen seit Jahren Gerichtsverfahren wegen der urheberrechtlichen Relevanz seines Geschäftsmodells.
Nunmehr hat das OLG Hamburg eine Haftung des Filehosters Rapidshare erneut bejaht (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09).
Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 15.03.2012, Az.: 5 U 87/09
Rapidshare trifft die Pflicht konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen zu treffen, sobald diese bekannt geworden sind. Ein Geschäftsmodell, das den Upload und Download von Dateien ermöglicht, führt als solches zwar noch nicht zu dieser Pflicht. Allerdings birgt das Geschäftsmodell von Rapidshare die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, sodass die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar ist.
Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 13.02.2012, Az.: 6 O 2527/11
Ein im Internet zur Verfügung gestellter vorformulierter Kaufvertrag stellt AGB dar. Ein wirksam formulierter Gewährleistungsausschluss muss deshalb nicht nur eine Einschränkung bezüglich Schadensersatzansprüche, sondern auch für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit enthalten.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.11.2011, Az.: I-20 U 42/11 Die Einbindung von Fotos im Rahmen einer Webseite durch einen Link in Form eines "Embedded Content", stellt eine Urheberrechtsverletzung durch den Linksetzenden dar. Das Setzen eines "Embedded Content" ist nicht vergleichbar mit einem Hyperlink, da bei einem "Embedded Content" die geschützten Werke nicht über die Website des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht werden, sondern auf der Website des Linksetzenden.
ACTA verunsichert und polarisiert. Es wird befürchtet, dass ACTA zu einer Internetzensur, Netzsperren, einem Three-Strike-Modell und zu einer lückenlosen Kontrolle des Internets durch Staat und Private führen wird.
Meldung zum Urteil des OLG München vom 09.02.2012, Az.: 23 U 2198/11
Am gestrigen Donnerstag entschied das Oberlandesgericht München zum Schadensersatz zweier verloren gegangener Pommes frites, die als Vorlage für ein Kunstwerk dienten.
Lesen sie hier zu welchem Ergebnis das Gericht kam.
Urteil des BGH vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10 Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist.
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