Inhalte mit dem Schlagwort „Markenrechte“

25. April 2014

Keine Verletzung der Wortmarke „Goldbär“ durch den „Lindt-Teddy“

Urteil des OLG Köln vom 11.04.2014, Az.: 6 U 230/12

Der in Goldfolie verpackte Schokoladenbär "Lindt-Teddy" der Firma Lindt verletzt als dreidimensionale Figur nicht die Wortmarke "Goldbär" der Firma Haribo. Eine Verletzung könne dann angenommen werden, wenn die Bezeichnung "Goldbär" die für den Verbraucher naheliegende, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei. Die Anlehnung an den "Goldhasen", sowie das Logo und der Aufdruck "Lindt-Teddy" werden vom Käufer aber vielmehr als Herkunftsnachweis auf die Firma Lindt verstanden.

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23. April 2014

Löschung der Wortmarke „Minilease“

Beschluss des BPatG vom 24.03.2014, Az.: 28 W (pat) 524/12

Die Wortmarke „Minilease“ ist zu löschen, da mit der Wortmarke „MINI“ Verwechslungsgefahr besteht. Dies ergibt sich zum einen aus der Ähnlichkeit der Zeichen „MINI“ und „Mini“ in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, wobei der Bestandteil „-lease“ als nicht-prägender Bestandteil zurücktritt. Zum anderen besteht zwischen der Herstellung von Autos und der Dienstleistung Leasing eine durchschnittliche bzw. hochgradige Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, insbesondere weil Finanzierungs- und Leasingangebote vom Hersteller zur Praxis der Automobilbranche gehören. Schließlich kommt der Wortmarke „MINI“ als erfolgreiche Kleinwagenserie ein hoher Bekanntheitsgrad und somit eine enorme Kennzeichnungskraft zu.

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23. April 2014

sr.de

Urteil des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZR 153/12

Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.

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14. April 2014

Wortmarke „moebel.de“ für bestimmte Klassen eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 25.03.2014, Az.: 29 W (pat) 39/11

Die Wortmarke „moebel.de“ besitzt ausreichend Unterscheidungskraft für eine Eintragungfür Dienstleistungen der Klasse 35 “Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Erze, Honigwaben und Malz; vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce” und stellt auch keine freihaltebedürftige Merkmalsangabe dar. Zwischen der Bedeutung der Bezeichnung „moebel.de“ als Internetdomain für Möbel und Einrichtung und den angemeldeten Dienstleistungen lässt sich weder ein enger sachlicher und damit beschreibender Bezug herstellen, noch ist das Wortzeichen zur unmittelbaren Beschreibung dieser Dienstleistungen geeignet.

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14. April 2014

Keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion bei bloßem Hinweis auf eine bestimmte Methode

Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2012, Az.: I-4 U 135/11

Die Herkunftsfunktion einer Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Werbung für Dienstleistungen nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke, einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Daran fehlt es aber, wenn die angegriffene Bezeichnung nicht in Alleinstellung, sondern zusammen mit dem Hinweis, dass die Dienstleistung lediglich nach der Methode des Markeninhabers, erfolgt (hier eine Therapieform „nach X“). Eine solche Verwendung erfolgt zum wahrheitsgemäßen Hinweis darauf, dass die so beworbenen Dienstleistungen lediglich nach der genannten Methode angeboten werden. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke setzt demgegenüber voraus, dass der angesprochene Verkehr aus der Art der Markenbenutzung den Eindruck erhält, dass die Dienstleistungen von dem Markeninhaber selbst oder jedenfalls von einem mit ihm verbundenen Anbieter stammt.

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10. April 2014

Zur widerrechtlichen markenmäßigen Benutzung einer dreidimensionalen Marke

Urteil des LG Hamburg vom 16.10.2012, Az.: 416 HKO 87/12

Die Verwendung eines Standbeutels für fruchthaltige Erfrischungsgetränke, dessen Form nahezu identisch mit dem der "Capri-Sonne" ist, stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Dem als dreidimensionale Marke eingetragenen "Capri-Sonne"- Standbeutel kommt aufgrund seines Bekanntheitsgrades und der Tatsache, dass Standbeutel im Bereich der fruchthaltigen Getränke in Deutschland alleinig für die "Capri-Sonne" als Verpackung verwendet werden, eine hohe Kennzeichnungskraft zu. Seine Formgestaltung wird vom Verkehrskreis vielmehr als Herkunftshinweis für den Markeninhaber verstanden, weshalb auch Verwechslungsgefahr besteht.

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10. April 2014

test

Beschluss des BGH vom 17.10.2013, Az.: I ZB 65/12

a) Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist im Eintragungs- und Löschungsverfahren für die Prüfung maßgeblich, ob das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden ist, wenn der Anmelder sich nicht mit einer Zeitrangverschiebung nach § 37 Abs. 2 MarkenG einverstanden erklärt hat.

b) Liegt der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG im Eintragungs- oder Löschungsverfahren ein Meinungsforschungsgutachten zugrunde, ist bei einer statistisch ausreichend großen Stichprobe vom ermittelten Durchschnittswert ohne Berücksichtigung der Fehlertoleranz auszugehen.

c) Wird die Streitmarke zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) nicht mehr isoliert, sondern nur noch als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens benutzt, kann aufgrund der Verwendung des zusammengesetzten Zeichens auf eine fortbestehende Verkehrsdurchsetzung der Streitmarke nur geschlossen werden, wenn diese in dem zusammengesetzten Zeichen nicht dergestalt aufgeht, dass sie nicht mehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.</p

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09. April 2014

Nachahmung eines Flaschenmodells der Marke MOËT & CHANDON nicht wettbewerbswidrig

Urteil des LG Düsseldorf vom 13.02.2014, Az.: 14c O 112/13 U

Bei der Nachahmung eines Erzeugnisses kann ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz eingreifen, wenn das nachgeahmte Erzeugnis über wettbewerbliche Eigenart verfügt, eine Nachahmung in Form einer identischen oder nachschaffenden Leistungsübernahme sowie eine Herkunftstäuschung und eine Rufausbeutung vorliegen. Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus, wenn die sich gegenüber stehenden Produkte über unterschiedliche Produktnamen verfügen und auch sonst über die nachgeahmten Elemente hinaus zusätzliche Abweichungen - hier Flaschenform, unterschiedliche Etikettengestaltung und Gestaltung der Manschette der Flasche – vorhanden sind. Auch eine unlautere Rufausbeutung scheidet in diesem Fall aus.

Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus, wenn die sich gegenüber stehenden Produkte über unterschiedliche Produktnamen verfügen und auch sonst über die nachgeahmten Elemente hinaus zusätzliche Abweichungen – hier Flaschenform, unterschiedliche Etikettengestaltung und Gestaltung der Manschette der Flasche – vorhanden sind. Auch eine unlautere Rufausbeutung liegt dann nicht vor, wenn schon eine Herkunftstäuschung auf Grund der unterschiedlichen Produktbezeichnungen sowie der unterschiedlichen Flaschengestaltung nicht in Betracht kommt.

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01. April 2014

„Tierfreund.de“ – Verletzung der Titelrechte einer bekannten Zeitschrift

Urteil des LG Hamburg vom 07.03.2014, Az.: 315 O 10/12

Die Domain „tierfreund.de“ wird vom allgemeinen Verkehr als Titel einer bekannten Zeitschrift verstanden. Der Zeitschriftenherausgeber kann allerdings nicht die Freigabe der Domain verlangen, sondern hat lediglich einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich bestimmter Angebote, da möglich bleiben muss, dass der Inhaber der Domain sie für Inhalte verwenden darf, die keine Verwechslungsgefahr darstellen. Es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung wegen ungerechtfertigter Schutzrechtsverwarnung, wenn statt eines begründeten Unterlassungs- ein unbegründeter Freigabeanspruch geltend gemacht wird.

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24. März 2014

Zur Übernahme von Elementen bekannter Produktverpackungen

Urteil des OLG Köln vom 20.12.2013, Az.: 6 U 85/13

Eine Verpackungsgestaltung stellt eine unlautere Nachahmung einer bekannten Produktaufmachung dar, wenn prägende Gestaltungsmerkmale von dieser lediglich abgewandelt werden und durch Übereinstimmung in Farbgebung sowie Gestaltung deutlich erkennbar Bezug auf das bekannte Produkt genommen wird. Von einer Herkunftstäuschung kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn die Verpackung ein eigenständiges Erscheinungsbild aufweist, lediglich Grundelemente übernommen werden und die Gestaltungselemente in einen abweichenden optischen Kontext eingebunden werden.

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