Inhalte mit dem Schlagwort „Unterscheidungskraft“

21. November 2011

„CARDIOLOGICUM HAMBURG“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 29.09.2011, Az.: 30 W (pat) 518/10 Die aus den Wörtern „CARDIOLOGICUM“ und „HAMBURG“  sowie dem Bild eines grafisch gestalteten Herzens bestehende Wort-/Bildmarke "CARDIOLOGICUM HAMBURG" fehlt bzgl. der beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Das Zeichen „CARDIOLOGICUM“ wird vom relevanten Verkehr ohne Weiteres als „Einrichtung für die Erkennung/Behandlung von Herzerkrankungen“ verstanden. Deshalb handelt es sich um eine beschreibende Sachangabe zu Art, Erbringungsstätte oder Bestimmung der so gekennzeichneten Dienstleistungen.
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17. November 2011

„Insel des wohltuenden Genusses“ nicht eintragungsfähig!

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (pat) 512/11

Die Wortfolge "Insel des wohltuenden Genusses" ist nicht eintragungsfähig, da der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der angesprochene Verkehrskreis versteht die Wortfolge in Verbindung mit den beanspruchten Waren lediglich als eine werbliche Anpreisung der Waren. Denn damit wird suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine wohltuende, also angenehme, erquickende oder lindernde Wirkung hat und zugleich als besondere Freude und Annehmlichkeit empfunden wird, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft.
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17. November 2011

„Insel des Ausgleichs“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (Pat) 513/11 Die Wortfolge „Insel des Ausgleichs“ besitzt keine Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Die Wortfolge "Insel des Ausgleichs" suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine ausgleichende Wirkung hat, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft. Angesichts dieser unmittelbar auf der Hand liegenden Bedeutung der Wortfolge mit einem zumindest engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Waren wird der Verkehr hierin gerade keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte erkennen.
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17. November 2011

„Insel der Balance“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (pat) 514/11 Die Wortfolge "Insel der Balance" suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine das Gleichgewicht wiederherstellende Wirkung hat, welche dem Konsumenten Entspannung und Ruhe verschafft. Die Wortfolge weist daher einen engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Waren auf. Darüber hinaus wird der Verkehr in der Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte erkennen.
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17. November 2011

„Berufsunfähigkeit Vorsorge“

Beschluss des BPatG vom 20.09.2011, Az.: 33 W (pat) 100/10

Die Wortkombination "Berufsunfähigkeit Vorsorge" ist für die beanspruchten Dienstleistungen aus dem Versicherungs- und Finanzwesen nicht eintragbar, da es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt. Da es sich vorliegend um eine beschreibende Angabe handelt, kann die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware nicht gewährleistet werden. Weiter handelt es sich um einen so gebräuchlichen Begriff, dass der Verkehr die Wortkombination nicht als Hinweis auf die Herkunft eines Unternehmens verstehen wird.
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15. November 2011

Keine Gefahr durch „Yoghurt Kisses“

Beschluss des BPatG vom 15.09.2011, Az.: 25 W (pat) 33/10 Zwischen der für Süßwaren eingetragenen Marke „Yoghurt Kisses“ und der für Schaumzuckerwaren eingetragenen Marke „Kiss“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Zwar liegt hinsichtlich der Ware „Schaumzuckerwaren“ Warenidentität vor, allerdings unterscheidet sich die angegriffene Marke durch den Bestandteil „Yoghurt“ sowohl in schriftlicher, klanglicher, als auch begrifflicher Hinsicht hinreichend deutlich von der Marke „Kiss“. Außerdem besitzt das Zeichen „Kiss“ für die beanspruchten Waren eine geringe Kennzeichnungskraft.
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15. November 2011

IR-Marke „NUCTECH“ entgeht Super-Gau

Beschluss des BPatG vom 13.10.2011, Az.: 30 W (pat) 41/10 Der IR-Marke „NUCTECH“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Nachdem die IR-Markeninhaberin für den deutschen Teil der Marke auf Produkte aus dem Bereich der Nukleartechnologie verzichtete, kann der IR-Marke kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt für die übrigen Waren- und Dienstleistungsklassen entnommen werden.
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15. November 2011

„ACTIVE SKIN PROTECTION“

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 525 W (pat) 525/10

Der Wort-/Bildmarke "ACTIVE SKIN PROTECTION" fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren (ausgenommen "orthopädische Artikel; chirurgisches Nähmaterial"), da der Schutz der Haut im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren eine ganz wesentliche Rolle spielt.
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14. November 2011

„Harmony“ nur teilweise eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 12.10.2011, Az.: 28 W (pat) 66/09 Die Wortmarke „Harmony“ ist in Bezug auf einen Teil der angemeldeten Waren nicht unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung vermittelt lediglich den Hinweis, dass jene Produkte zu einem harmonischen Wohnumfeld der Abnehmer der Waren beitragen und erschöpft sich somit in einem anpreisenden Versprechen, das in einem engen sachlichen Bezug zu sämtlichen beanspruchten Waren steht. Der Verkehr entnimmt der Angabe daher keinerlei betriebskennzeichnende Bedeutung.
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03. November 2011

„ECORIDE“

Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 33 W (pat) 539/10 Die Bezeichnung „ECORIDE“ wird von Endverbrauchern und dem Fachverkehr als Kurzform für ökologische bzw. ökonomische Fahrt/Antrieb verstanden. Durch die Zeichenkombination werden Merkmale der angemeldeten Waren beschrieben, da diese einen Öko-Antrieb haben können, bzw. einen solchen ermöglichen können. Die Wortmarke weist somit einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren auf und ist daher nicht hinreichend unterscheidungskräftig.  In Bezug auf Brillen und Kontaktlinsen liegt jedoch Unterscheidungskraft vor.
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