Schufa Werbung bei bloßer Datenkopie unzulässig

16. Dezember 2022
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Paragraphenzeichen vor einem Wettbewerbsrecht-Ordner Urteil des OLG Dresden vom 15.11.2022, Az.: 14 U 849/22

Das Bewerben mit den Angaben SCHUFA*®-Bonitätsauskunft benötigt?“ und/oder „Antragsassistent für kostenlose SCHUFA*®-Bonitätsauskunft" eines Produkts ist irreführend, wenn das Produkt nur die für eine Fremdvorlage erforderlichen Informationen, nicht aber sämtliche bei der Schufa gespeicherten Daten, gegenüber Dritten offenbart. Das OLG Dresden begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass bei den Verbrauchern durch die Werbung der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, bei der Werbenden die SCHUFA-Bonitätsauskunft und nicht bloß eine Datenkopie erhalten zu können.

OLG Dresden

Urteil vom 15.11.2022

Az.: 14 U 849/22

 

In dem Rechtsstreit
SCHUFA Holding AG, … vertreten durch die Vorstandsvorsitzende … – Klägerin und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte:
G…… W…… Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, …

gegen

1. …… GmbH, … vertreten durch den Geschäftsführer … – Beklagte und Berufungsklägerin –

2. S…… D……, … – Beklagter und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte S…… L…… F…… H…… Partnerschaft von Rechtsanwälten, …

wegen Unterlassung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B……, Richter am Oberlandesgericht Dr. M…… und Richter am Oberlandesgericht R…… aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2022 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.3.2022, Az. 4 HK O 1299/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, eine Online-Bestellmöglichkeit für den Versand von Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO mit der Angabe
„SCHUFA*®-Bonitätsauskunft benötigt?“
und/oder
„Antragsassistent für kostenlose SCHUFA*®-Bonitätsauskunft“
zu bewerben, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 1, ASt 8 anliegend wiedergegeben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 EUR

Gründe

A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten lauterkeitsrechtlichen Irreführungsschutz geltend. Mit Urteil vom 31.3.2022, Az. 4 HK O 1299/21, berichtigt gemäß Beschluss vom 13.5.2022, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, Online-Bestellmöglichkeit für den Versand von Auskunftsverlangen nach Art 15 DSGVO mit der Angabe „SCHUFA*®-Bonitätsauskunft benötigt?“ und/oder „Antragsassistent für kostenlose SCHUFA*®-Bonitätsauskunft“ zu bewerben, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 6 wiedergegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten würden über die Beschaffenheit des angebotenen Produkts täuschen, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG a.F. Die

Verbraucher würden unter SCHUFA*®-Bonitätsauskunft ein Produkt erwarten, das nur die für eine Vorlage bei Dritten erforderlichen Informationen offenlegt, nicht aber sämtliche gespeicherten Daten offenbart. Ferner würde eine aus den gesammelten Daten gespeiste Wertung der wirtschaftlichen Zahlungsfähigkeit und -willigkeit erwartet, der der gewerbliche Verkehr besonderes Vertrauen beilege. Schließlich erstrecke sich die Erwartung auf Merkmale, mit denen die Fälschungssicherheit überprüft werden könne. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzen und vertiefen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nur erwarten, ein Dokument der SCHUFA, das Auskunft über die Bonität des Antragstellers gebe, zu erhalten. Das sei bei der vermittelten Auskunft der Klägerin nach Art. 15 DSGVO der Fall.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.3.2021, Az. 4 HK O 1299/21 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen. Nach ihrer Auffassung rufen die streitgegenständlichen Angaben eine Fehlvorstellung über die Beschaffenheit des Angebots hervor. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze mitsamt Anlagen Bezug genommen. Das Verfahren des LG München I, Az. 1 HK O 5406/20, OLG München, Az. 29 U 4340/20, war beigezogen.

B.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Unterlassungsbegehren ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 2 UWG a.F. bzw. §§ 3, 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. begründet. Die beanstandete Online-Werbung der Beklagten für die „SCHUFA*®-Bonitätsauskunft“ ist irreführend, weil sie Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck vermittelt, sie würden über die Beklagten die SCHUFA-BonitätsAuskunft und damit nicht eine bloße Datenkopie beziehen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagtenseite, Klageantrag und Tenor seien ohne Hinweis auf die gesamte Bestellstrecke (K 1, ASt 6 – 11) unbestimmt. Der Klageantrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung, wird aber sodann durch einen Hinweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung näher bestimmt („… wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben”).
Dadurch macht die Klägerin deutlich, dass Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags allein die konkrete Verletzungsform ist (BGH GRUR 2011, 340 – Irische Butter). Die konkrete Verletzungsform besteht allerdings nicht nur wie in der Abbildung K 6 ersichtlich, sondern zur Berücksichtigung der Sternchen-Auflösung wie in der Abbildung K 1 ASt 8 ersichtlich, was im Tenor klarzustellen war. Der Antrag geht damit nicht über den Kernbereich der Verletzungsform hinaus. Damit darf sich die Klägerin begnügen. Es ist Sache der Beklagten, Wege zu
finden, die aus dem Verbotsbereich herausfinden (st. Rspr.; BGH WRP 2011, 742 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Köhler/ Bornkamm/Feddersen, UWG, § 12 Rn. 145). Scheitern auch weitere, in ASt 8 nicht enthaltene Aufklärungsversuche daran, brauchen sie nicht in den Antrag und Tenor aufgenommen zu werden. Der Tenor im angegriffenen Urteil des Landgerichts war zudem klarstellend um die Wörter „zu unterlassen“ zu ergänzen.

2. Die Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wurde (BGH NJW 2013, 387). Überdies konnte er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hiervon Kenntnis nehmen.

II. Die Klägerin kann ihren Anspruch mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutz nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. (§ 5 Abs. 2 UWG a. F.) stützen.

1. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. ist eine geschäftliche Handlung auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.

2. Für die Auslegung der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. a der UGP-Richtlinie heranzuziehen. Danach setzt der von der Klägerin geltend gemachte lauterkeitsrechtliche Anspruch voraus, dass die Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Produktvermarktung – wozu auch die Werbung für das Online-Angebot einer Bestellmöglichkeit gehört – durch die Beklagte zu 1) erfolgt ist und hierdurch eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung der Klägerin hervorgerufen wurde. Eine Fehlvorstellung durch Produktverwechslung wird erzeugt, wenn der angesprochene Verkehr eine Angabe auf ein konkretes Produkt bezieht und daher erwartet, eben dieses Produkt zu erhalten, falls ihm die jeweilige Werbeangabe auf dem Markt begegnet. Tatsächlich erfüllt das beworbene Produkt die aufgrund der Werbeangabe hervorgerufene Erwartung des Verkehrs indessen nicht, weil es wesentlich von dem erwarteten Produkt abweicht.

3. Hier hat die Beklagte zu 1) eine solche Gefahr der Produktverwechslung hervorgerufen.
a) Die Beklagten bewarben ihr Angebot eines Online-Versandservices für Anträge nach Art. 15 DS-GVO unter www.bonitätsauskunft.co unstreitig mit den Angaben „SCHUFA*®-Bonitätsauskunft benötigt? und „Antragsassistent für kostenlose SCHUFA*®-Bonitätsauskunft“ (ASt 8). Der hiervon angesprochene Verkehr besteht in den nach einem Bonitätsnachweis für insbesondere Vermieter oder Banken suchenden Verbrauchern, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören. Die angesprochenen Interessenten verbinden mit den beanstandeten Angaben, wenn sie ihnen nach dem Gesamteindruck der Bestellstrecke (K 1, Ast 6 – Ast 11) begegnen, die Vorstellung, eben das beworbene Produkt, die „SCHUFA®*-Bonitätsauskunft“ aus dem Hause der Klägerin, zu erhalten. Unter dieser gleichlautenden Bezeichnung vertreibt die Klägerin selbst indessen eine Auskunft, die unbestritten anders aufbereitet ist als diejenige, die die Beklagte zu 1) für ihre Kunden bei der Klägerin beschafft – was der Verbraucher nicht erkennen kann (OLG München, Urteil vom 26.11.2020 – 29 U 4340/20, S. 6). Das konkrete Angebot der Beklagten begründet
daher eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen, von der Klägerin konkret angebotenen Produkt. b) Die Beklagte zu 1) führt eine Produktverwechslung herbei, indem sie dem Kunden ein anderes Produkt der Klägerin verschafft als dasjenige, das sie unter der von Klägerin selbst verwendeten Bezeichnung zu beschaffen verspricht. Unabhängig von der detaillierten Beschaffenheit des Produkts und den hierauf bezogenen Erwartungen des Verbrauchers wird nach dem Gesamteindruck bei ihm – wie im Termin im Unterschied zu der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.11.2022 dargelegten Erwartung erörtert – das Verständnis erzeugt, eben dieses Produkt der Klägerin zu erhalten. Er gewinnt den Eindruck, das von der Klägerin so benannte und – wenn auch nicht in den konkreten Einzelheiten – bekannte Auskunftsprodukt der Klägerin zu erhalten, das aussagekräftig ist und sich nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Abgriff der gespeicherten Daten mit Basis-Score und Branchensore erschöpft. Auf eine genaue Vorstellung des Verkehrs von den Eigenschaften und Merkmalen kommt es dabei nicht an; auch nicht näher konkretisierte Qualitätserwartungen oder unpräzise Vorstellungen über das Erzeugnis sind geschützt (BGH GRUR 1967, 362, 369 – Spezialsalz I; Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 5 Rn. 160). Erst recht ist keine wettbewerbliche Eigenart erforderlich (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 13.2.; Harte / Henning / Dreyer, UWG, § 5 J. Rn. 39 m.w.N.).

c) Die erzeugte Vorstellung stimmt indessen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Das konkret von der Klägerin selbst so bezeichnete und vertriebene Produkt, das dem Kunden von der Beklagten zu 1) in Aussicht gestellt wird, beschafft sie ihm nicht, sondern ein anderes, hiervon wesentlich abweichendes. Kern des von der Klägerin seit ca. zehn Jahren unter der Produktbezeichnung „SCHUFA-BonitätsAuskunft“ vertriebenen Produkts ist es, dass es nur die für eine Fremdvorlage erforderlichen Informationen, nicht aber sämtliche Daten, die bei der
Klägerin gespeichert sind, gegenüber Dritten offenbart. Die für die Bonität relevante Aussage lautet, je nachdem, welche Daten bei der Klägerin vorliegen: „Zum [Datum] liegen uns ausschließlich positive Vertragsinformationen vor.“ oder „Es liegen uns zum [Datum] keine Vertragsinformationen vor.“ oder „Zum [Datum] liegen Informationen über aktuelle Zahlungsstörungen vor.“ Ferner verfügt die Auskunft über Merkmale, mit denen die Fälschungssicherheit überprüft werden kann (Verifizierungscode). Eine solche Aussagekraft enthält die gemäß Art. 15 DS-GVO tatsächlich von der Beklagten zu 1) vermittelte Auskunft der Klägerin nicht. Jede datenverarbeitende Stelle ist gemäß Art. 15 DS-GVO verpflichtet, den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu erteilen. Die darauf beruhende Datenkopie erschöpft sich in einer Auflistung der bei der Klägerin gespeicherten Informationen. Der Umstand, dass das gemäß Art. 15 DS-GVO auszustellende Dokument auch einen Basisscore und Branchen-Sores enthält (Schriftsatz vom 11.11.2022), ersetzt nicht die oben genannte Bonitätsaussage eben jenes erwarteten Produkts der Klägerin. Diese zweckgebundene Aufbereitung der Daten führt zu einem Mehrwert gegenüber einer Datenspiegelung mit Basis- und Branchenscore. Zudem fehlt der Datenkopie auch die „Zertifikats“-Funktion zur Überprüfung der Fälschungssicherheit.

4. Die Fehlvorstellung des Verbrauchers wird nicht durch aufklärende Hinweise verhindert oder ausgeräumt.

a) Die von den Beklagten verwendete Angabe „SCHUFA®*-Bonitätsauskunft“ unterscheidet sich von der Original-Produktbezeichnung der Klägerin durch die Großschreibung des Buchstaben „A“ („SCHUFA-BonitätsAuskunft“). Dies schließt eine Verwechslungsgefahr nicht aus. Der Verbraucher kann dem nicht entnehmen, dass die Beklagten nicht das klanglich identische Auskunftsprodukt der Klägerin, sondern einen Versandservice für die Beantragung einer Datenkopie gemäß Art. 15 DS-GVO anbieten. Zudem legt das hinter dem Bestandteil „SCHUFA“ angebrachte „®“, das regelmäßig als Hinweis auf einen geschützten Produktnamen verstanden wird, nahe, dass es sich um eine Produktkennzeichnung und somit ein ganz bestimmtes Produkt handelt. Die Auflösung des Sternchens in der Fußzeile, es handele sich um die „Marke/Kennzeichen eines Unternehmens, das weder in gesellschaftsrechtlicher noch sonstiger geschäftlicher Beziehung zur …… GmbH steht“, führt nicht weiter, weil sich die Verwechslung auf das Produkt, nicht seine Herkunft bezieht.

b) Nicht ausreichend ist auch der Sternchenhinweis in der Fußzeile der Internetseite der Beklagten „**Die Auskunft enthält alle Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO und ist zur privaten oder geschäftlichen Verwendung gegenüber Dritten geeignet. Wir empfehlen, Inhalte die je nach Zweck nicht weitergegeben werden sollen, zu schwärzen“ (ASt 18). Der mit dem Doppelsternchen versehene Hinweis ist in der Fußzeile der Internetseite einer Aussage auf der Seite zugeordnet, die der Nutzer nicht wahrnimmt, wenn er sich nur „durch die Bestellstrecke klickt“ (K 1, ASt 6 -11). Der Hinweis wird erst recht nicht so aufgelöst, dass er bei der Bestellung zu sehen ist. Auch inhaltlich genügt die Aussage „Die Auskunft enthält alle Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO“ nicht als Aufklärung. Sie macht nicht ausreichend klar und verständlich deutlich, dass die Beklagten ein anderes als das angegebene Produkt der Klägerin beschaffen. Die Selbstauskunft nach Art. 15 DS-GVO ist auch nicht dafür gedacht, Dritten wie Vermietern, Banken oder Arbeitgebern – evtl. teilweise geschwärzt – als Bonitätsnachweis vorgelegt zu werden.

c) Der niedrige Preis von 2,95 EUR schließt die Irreführung nicht aus, zumal er erst im Laufe der Bestellstrecke angezeigt wird.

III. Die durch die in Rede stehenden Angaben ausgelöste Fehlvorstellung ist im Sinne des § 5 Abs.1 S. 1 UWG geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise die zu treffende Entscheidung über die Online-Bestellung einer Bonitätsauskunft zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2016, 1073 Rn. 27 – Geo-Targeting, mwN).

IV. Einem auf Herkunftstäuschung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n. F. (§ 5 Abs. 2 UWG a.F.) gestützten Anspruch der Klägerin steht kein Vorrang des Markenrechts entgegen. Zwar sind bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden. Dem Zeicheninhaber darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt (BGH GRUR 2018, 935 – goFit; BGH WRP 2016, 1236 – Baumann II, mwN). Im Streitfall geht es aber nicht um eine Herkunftstäuschung, sondern eine Produktverwechslung. Verwechselt werden nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 UWG n.F. Kennzeichen, sondern nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 UWG n.F. Produkte (OLG München, Urteil vom 26.11.2020 – 29 U 4340/20, S. 6). Beide Produkte – das in Aussicht gestellte und das beschaffte – stammen von der Klägerin, so dass keine Irreführung über die betriebliche Herkunft in Rede steht. Zudem kann der Auffassung der Beklagten, das Zeichen „SCHUFA-BonitätsAuskunft“ besitze keine Unterscheidungskraft, nicht gefolgt werden. Ohnehin geht es bei der Produktverwechslung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht um eine zeichenrechtliche (Herkunfts-) Unterscheidungskraft, die einem Produkt nicht zukommen kann (Nordemann in Götting/Nordemannn, UWG 3. Aufl., § 5 Rn. 8.29). Die Beklagten zergliedern zudem die Bezeichnung in unzulässiger Weise, indem sie nur auf den Begriff Bonitätsauskunft abstellen und den Bestandteil SCHUFA ausblenden. Im Übrigen ist die Wortmarke „SCHUFA-BonitätsAuskunft“ seit 22.8.2022 eingetragen (BK 1). Auch ein Freihaltebedürfnis kann demnach nicht erkannt werden, zumal es sich unter Berücksichtigung des Bestandteils SCHUFA nicht um beschreibende Angaben handelt. Anderes folgt auch nicht aus der neu in das UWG eingefügten Vorschrift § 1 Abs. 2 UWG, wonach Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen des UWG vorgehen. Die Schutzzwecke des MarkenG sind nicht gleichartig mit denjenigen des UWG, das keine absolut geschützten Rechte begründet. § 1 Abs. 2 UWG beeinflusst daher das Verhältnis zwischen Lauterkeits- und Kennzeichenrecht nicht (Alexander in: Fritzsche/Münker/Stollwerck UWG § 1 Rn. 110).

V. Der Klageantrag ist auch insoweit begründet, als er sich gegen den Beklagten zu 2) richtet. Der Beklagte zu 2) haftet als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für die von dieser begangenen Wettbewerbsverstöße (BGHZ 201, 344 – Geschäftsführerhaftung). Er hat das Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt. Zudem kann bei Maßnahmen der Gesellschaft, über die – wie hier bei den Bezeichnungen der Produkte im Rahmen der Online-Bestellung – typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der alleinige Geschäftsführer eingebunden war.

VI. Es besteht keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH. Da der Senat im vorliegenden Fall nicht letztinstanzlich entscheidet, unterliegt er keiner Vorlagepflicht gem. § 267 Abs. 3 AEUV. Vielmehr ist ihm gem. § 267 Abs. 2 AEUV nur die Möglichkeit einer Vorlage eröffnet. Auch hiervon ist hier aber nicht Gebrauch zu machen für die Frage nach dem Verhältnis von Art. 6 Abs. 2 lit. a UGP-RL (umgesetzt in § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und Art. 4 Abs. 1 lit. a-d RL (EU) 2015/2436 (umgesetzt in § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG). Art. 3 Abs. 4 UGP-RL regelt das Verhältnis zwischen den Vorschriften der UGP-Richtlinie und etwaigen Spezialvorschriften abschließend. Gemäß Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie gilt: „Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.“ Fehlt es an einer Kollision mit Regelungen, die besonderen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, bleiben demnach die Bestimmungen der UGP-Richtlinie anwendbar.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben durch die zitierten Entscheidungen eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.2022 gab wie dargelegt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 296 a, § 156 ZPO wiederzueröffnen.

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