Standardklingelton „PLIM PLIM“ kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

30. September 2016
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Smartphone mit abgebildeter Glocke, die auf einen Klingelton hinweist Pressemitteilung Nr. 93/16 des EuG zum Urteil vom 13.09.2016, Az.: T-408/15

Ein Alarm- oder Telefonklingelton kann grundsätzlich als Unionsmarke eingetragen werden, wenn er sich grafisch darstellen lässt. Allerdings kann ein Hörzeichen dann nicht markenrechtlich geschützt werden, wenn es sich bei diesem um einen allgemein üblichen Klingelton handelt, der nicht auffällt, dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibt und dessen einzige besondere Eigenschaft die Wiederholung der Note ist. Ein solcher Klingelton ist banal und dient daher nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft, er weist keine Unterscheidungskraft auf.

Gericht der Europäischen Union

Pressemitteilung Nr. 93/16 zum Urteil vom vom 13.09.2016

Az.: T-408/15

 

Das EuG hat bestätigt, dass ein Standardklingelton (Alarm- oder Telefonklingelton) wegen seiner Banalität nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

Im Jahr 2014 meldete die brasilianische Gesellschaft Globo Comunicação e Participações das folgende Hörzeichen für u.a. Träger zur Verbreitung von Informationen auf elektronischem und mündlichem Wege sowie mittels Fernsehens (z.B. Anwendungen für Tabletcomputer und Smartphones) beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, ehemals HABM) als Unionsmarke an: Das Hörzeichen sollte im Wesentlichen als Alarm- oder Telefonklingelton verwendet werden.
Das EUIPO lehnte die Eintragung dieses Hörzeichens als Unionsmarke ab, weil ihm die Unterscheidungskraft fehle. So handele es sich bei der angemeldeten Marke um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton, der generell nicht auffalle und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibe. Die Globo Comunicação e Participações S/A hat beim EuG eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung des EUIPO erhoben.

Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO bestätigt und die Klage des brasilianischen Unternehmens abgewiesen.

Nach Auffassung des EuG sind Klänge markenfähig, wenn sie sich grafisch darstellen lassen – was hier der Fall ist, da die angemeldete Marke als Musiknoten dargestellt wird, die in einem Notensystem mit Notenschlüssel, Pausen und Vorzeichen aufgezeichnet sind.

Die angemeldete Marke werde jedoch von der breiten Öffentlichkeit lediglich als eine bloße Funktion der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen und nicht als ein Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Denn es handele sich um einen „Standardklingelton“, der sich bei jedem elektronischen Gerät mit einer Zeitschaltuhr und jedem Telefon finde, so dass das Publikum ohne vorherige Kenntnis nicht in der Lage sein werde, diesen Klingelton als Hinweis darauf zu identifizieren, dass die Waren und Dienstleistungen von der Globo Comunicação e Participações S/A stammen. Die angemeldete Marke sei nicht mehr als ein Alarm- oder Telefonklingelton, der als einzige charakteristische Eigenschaft die Wiederholung der Note aufweise, aus der er bestehe (zweimal die Note Gis), und damit kein weiteres Merkmal, das es ermöglichen würde, darin etwas anderes zu erkennen als eben diesen Klingelton. Daraus sei zu schlussfolgern, dass dieser Klingelton im Allgemeinen nicht auffalle und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibe.

In Bezug auf Fernsehdienste sowie Dienstleistungen der Fernsehprogrammgestaltung seien die gleichen Erwägungen anzustellen. Das Publikum werde das Hörzeichen wegen seiner Banalität lediglich als Hinweis auf den Beginn oder das Ende eines Fernsehprogramms wahrnehmen, so das EuG.

Da der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, sei das EuG zu dem Schluss gelangt, dass das EUIPO keinen Fehler begangen habe, als es ihre Eintragung abgelehnt habe.

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