Stornierungsgebühren von Air Berlin sind unzulässig
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 06.07.2017
Az.: C-290/16
In der Rechtssache C‑290/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2016, in dem Verfahren
Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG
gegen
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Knospe,
– des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., vertreten durch Rechtsanwalt P. Wassermann,
– der deutschen Regierung, vertreten durch K. Stranz und T. Henze als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls, K.-P. Wojcik und F. Wilman als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Air Berlin) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (im Folgenden: Bundesverband) wegen einer Unterlassungsklage, die der Bundesverband gegen Praktiken von Air Berlin bei der auf ihrer Website abrufbaren Darstellung ihrer Preise und hinsichtlich ihrer dort einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 93/13/EWG
Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sieht vor:
„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
…“
Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sehen „[d]ie Mitgliedstaaten … vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“.
Verordnung Nr. 1008/2008
Der 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 lautet:
„Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. …“
Art. 2 der Verordnung bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
…
18. ,Flugpreise‘ sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden;
…“
Art. 22 („Preisfreiheit“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor:
„Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und – auf der Grundlage der Reziprozität – die Luftfahrtunternehmen von Drittländern legen ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 frei fest.“
Art. 23 („Information und Nichtdiskriminierung“) Abs. 1 der Verordnung lautet:
„Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form – auch im Internet – für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,
soweit die unter [Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b, c und d] genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt‑in‘‑Basis.“
Deutsches Recht
§ 307 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt in seiner auf den Ausgangssachverhalt anwendbaren Fassung (im Folgenden: BGB):
„(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Am 26. April 2010 nahm der Bundesverband auf der Website von Air Berlin eine Probebuchung für einen einfachen Flug von Berlin-Tegel (Deutschland) nach Köln (Deutschland) vor. Im ersten Buchungsschritt erschien eine tabellarische Auflistung möglicher Flugverbindungen zu unterschiedlichen Preisen. Nach dem Anklicken einer der Flugverbindungen erschien eine Auflistung verschiedener Positionen und ihrer Preise. Für „Steuern und Gebühren“ wurde ein Betrag von 3 Euro angegeben. Bei einer weiteren Probebuchung des Bundesverbands auf der Website von Air Berlin am 20. Juni 2010 für einen Flug von Berlin-Tegel nach Frankfurt am Main (Deutschland) mit Rückflug erschien hinter „Steuern und Gebühren“ ein Betrag von 1 Euro.
Nach Ansicht des Bundesverbands wies die Darstellung der Steuern und Gebühren auf der Website von Air Berlin Beträge aus, die viel niedriger waren als die von der Fluggesellschaft nach den Entgeltordnungen der betreffenden Flughäfen tatsächlich geschuldeten, und konnte daher die Verbraucher in die Irre führen. Der Bundesverband sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 und erhob deshalb beim Landgericht Berlin (Deutschland) Klage auf Unterlassung dieser Praxis.
Im Rahmen dieser Klage machte der Bundesverband außerdem die Rechtswidrigkeit der Klausel in Ziff. 5.2 der auf der Website von Air Berlin abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Air Berlin (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) geltend, die vorsieht, dass Air Berlin, wenn der Reiseteilnehmer einen Flug nicht angetreten oder storniert hat, von dem ihm zu erstattenden Betrag ein Bearbeitungsentgelt von 25 Euro pro Reiseteilnehmer und Buchung einbehält. Nach Ansicht des Bundesverbands benachteiligt die Klausel die Vertragspartner der Fluggesellschaft unangemessen und verstößt daher gegen § 307 BGB. Air Berlin dürfe für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung kein gesondertes Entgelt verlangen.
Das Landgericht Berlin verurteilte Air Berlin antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln, es zum einen zu unterlassen, auf ihrer Website bei der Darstellung der Preise für Flüge unter der Bezeichnung „Steuern und Gebühren“ Beträge auszuweisen, die nicht den tatsächlich von ihr zu entrichtenden Abgaben entsprechen, und zum anderen Ziff. 5.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu streichen.
Die von Air Berlin beim Kammergericht Berlin (Deutschland) eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Daraufhin legte die Fluggesellschaft Revision beim Bundesgerichtshof (Deutschland) ein.
Der Bundesgerichtshof fragt sich als Erstes, wie Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 auszulegen ist. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei nämlich zweifelhaft, ob die Darstellung der Preise auf der Website von Air Berlin den Anforderungen dieser Bestimmung genüge.
Als Zweites möchte der Bundesgerichtshof Hinweise zur Auslegung von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 erhalten, um zu klären, ob die darin enthaltene Regelung, dass die Luftfahrtunternehmen ihre Flugpreise und Frachtraten für Flugdienste innerhalb der Union frei festlegen, es rechtfertigen kann, dass von Fluggästen, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, mittels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Air Berlin ein gesondertes Entgelt verlangt wird.
Daher hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die in den Buchst. b bis d genannten Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchst. a dieser Bestimmung einbeziehen dürfen?
2. Ist die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass Luftfahrtunternehmen die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d dieser Verordnung bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und sie daher nicht teilweise in den Flugpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Verordnung einbeziehen dürfen.
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 sieht vor, dass bei der Veröffentlichung der der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten – auch im Internet – „[d]er zu zahlende Endpreis … stets auszuweisen [ist] und … den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen [muss]“. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 sind neben dem Endpreis der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate und, soweit sie dem Flugpreis oder der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, auszuweisen.
Air Berlin ist der Auffassung, dass die Luftfahrtunternehmen die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 1008/2008 angeführten Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte nicht separat ausweisen müssten, soweit sie in den in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a dieser Verordnung genannten Flugpreis einbezogen seien. Um dem Kunden einen Vergleich der verschiedenen Preise der Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, sei nämlich allein der Endpreis maßgeblich.
Nach Ansicht des Bundesverbands, der deutschen Regierung und der Europäischen Kommission verpflichtet Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 die Luftfahrtunternehmen, den jeweiligen Betrag der einzelnen Bestandteile des Endpreises auszuweisen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 19. Juli 2012, ebookers.com Deutschland, C‑112/11, EU:C:2012:487, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 ergibt sich, dass die Pflicht, mindestens den Flugpreis sowie die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte – soweit sie zum Flugpreis hinzugerechnet wurden – auszuweisen, die aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 resultierende Pflicht zur Angabe des Endpreises ergänzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2015, Air Berlin, C‑573/13, EU:C:2015:11, Rn. 44).
Entgegen dem Vortrag von Air Berlin, in dem sie u. a. auf den 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 verweist, würde ein Luftfahrtunternehmen, das sich auf die Angabe des Endpreises beschränkte, nicht die Vorgaben von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung erfüllen, da danach die verschiedenen Bestandteile des Endpreises betragsmäßig auszuweisen sind.
Diesem Ergebnis steht nicht das Argument von Air Berlin entgegen, schon der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 verpflichte die Luftfahrtunternehmen zur Ausweisung der in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d dieser Verordnung genannten Posten nur, „soweit [sie] dem Flugpreis … hinzugerechnet wurden“, und nicht, soweit sie bereits in den Flugpreis einbezogen seien.
In Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008, wo der Begriff des Flugpreises definiert wird, werden nämlich die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte nicht als Bestandteile dieses Preises genannt. Daher dürfen die Luftfahrtunternehmen diese Posten nicht in den Flugpreis einbeziehen, den sie nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a dieser Verordnung auszuweisen haben.
Entgegen dem weiteren Vorbringen von Air Berlin kann eine solche Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 diese Bestimmung nicht ihres Sinnes entleeren. Der Halbsatz „soweit die unter [Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b, c und d] genannten Posten dem Flugpreis … hinzugerechnet wurden“ dient erkennbar dazu, den Fall, dass die Luftfahrtunternehmen sich dafür entscheiden, diese Posten an ihre Kunden weiterzugeben, von dem Fall zu unterscheiden, dass sie sich dafür entscheiden, sie selbst zu tragen. Die Verpflichtung zur Ausweisung dieser Posten besteht nur im ersten Fall.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Kunden immer die Höhe der Beträge mitzuteilen ist, die im zu zahlenden Endpreis auf die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 genannten verschiedenen Bestandteile des Endpreises entfallen.
Diese Auslegung wird durch eine Betrachtung sowohl der Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bestimmung gehört, als auch ihres Zusammenhangs bestätigt.
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 soll für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats u. a. Information und Transparenz in Bezug auf die Preise gewährleisten und trägt somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, bei. Er sieht insoweit Informations- und Transparenzpflichten u. a. in Bezug auf die Tarifbedingungen, den zu zahlenden Endpreis, den Flugpreis und die zu diesem hinzutretenden unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile sowie die fakultativen Zusatzkosten für Dienste, die den Flugdienst als solchen ergänzen, vor (Urteil vom 18. September 2014, Vueling Airlines, C‑487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 32).
Das Ziel der Information und Transparenz in Bezug auf die Preise würde nicht erreicht, wenn Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen wäre, dass er den Luftfahrtunternehmen die Wahl ließe, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte entweder in den Flugpreis einzubeziehen oder sie gesondert auszuweisen.
Eine andere Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 nähme dieser Bestimmung im Übrigen jede praktische Wirksamkeit. Zum einen führte nämlich eine teilweise Einbeziehung der in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 1008/2008 genannten Posten in den Flugpreis dazu, dass nur Beträge ohne Bezug zur Realität ausgewiesen würden. Zum anderen hätte eine vollständige Einbeziehung dieser Posten in den Flugpreis zur Folge, dass der als Flugpreis angegebene Betrag dem zu zahlenden Endpreis entsprechen könnte. Die Pflicht zur Ausweisung des zu zahlenden Endpreises ist jedoch bereits in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung normiert.
Als Letztes ist das Argument von Air Berlin zu prüfen, es sei nicht möglich, die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 1008/2008 genannten Posten in der tatsächlich entstehenden Höhe auszuweisen, da die Beträge im Zeitpunkt der Flugbuchung unbekannt seien.
Insoweit ist festzustellen, dass der Kunde beim Kauf eines Flugscheins einen endgültigen und keinen vorläufigen Preis zu zahlen hat. Zwar stehen, wie Air Berlin vorträgt, einige Gebühren, Zuschläge und Entgelte wie diejenigen, die mit dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, erst nach der Durchführung des Fluges und mitunter sogar erst mehrere Monate nach dem Flug genau fest, doch handelt es sich bei den vom Kunden zu zahlenden Beträgen für Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 1008/2008 um eine Schätzung, die das Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Buchung des Fluges vornimmt.
In diesem Sinne bestimmt Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 im Übrigen, dass es sich bei den Bestandteilen des vom Kunden zu zahlenden Endpreises neben dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate um alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte handelt, die „zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind“.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d dieser Verordnung geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Verordnung einbeziehen dürfen.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können.
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass Ziff. 5.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bei nicht angetretenen oder stornierten Flügen im Spartarif ein Bearbeitungsentgelt von 25 Euro pro Reiseteilnehmer und Buchung erhoben werde, die Kunden von Air Berlin unangemessen benachteilige und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.
Es weist zudem darauf hin, dass mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 93/13 in deutsches Recht umgesetzt würden.
Air Berlin macht in ihren schriftlichen Erklärungen hierzu geltend, die deutschen Gerichte erster und zweiter Instanz hätten sich für die Einstufung von Ziff. 5.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als missbräuchliche Klausel ausschließlich auf nationales Recht und nicht auf Unionsrecht gestützt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren darauf beschränkt, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C‑620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35).
Unter diesen Umständen ist bei der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage die Prämisse zugrunde zu legen, von der das vorlegende Gericht ausgeht, nämlich dass die nationale Regelung zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Geschäftspraktiken (§ 307 BGB), auf deren Grundlage das vorlegende Gericht die Klausel in Ziff. 5.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für missbräuchlich hält, auf dem Unionsrecht beruht, da sie die Richtlinie 93/13 umsetzt.
Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob vor dem Hintergrund des Urteils vom 18. September 2014, Vueling Airlines (C‑487/12, EU:C:2014:2232), davon auszugehen ist, dass die Befugnis der Luftfahrtunternehmen, die Flugpreise nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 frei festzulegen, daran hindert, eine nationale Regelung zur Umsetzung des Verbraucherschutzrechts der Union auf eine solche Klausel anzuwenden.
Ohne dass eine Entscheidung darüber erforderlich wäre, ob die von der Klausel in Ziff. 5.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen pauschalierten Bearbeitungsentgelte unter den Begriff „Flugpreis“ im Sinne der Verordnung Nr. 1008/2008 fallen und die Klausel daher von der Preisfreiheit gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung erfasst wird, ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 den Zweck hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern anzugleichen. Es handelt sich somit um eine in allen Wirtschaftszweigen anwendbare allgemeine Richtlinie zum Schutz der Verbraucher. Mit dieser Richtlinie wird nicht bezweckt, die Preisfreiheit von Luftfahrtunternehmen zu beschränken, vielmehr sollen die Mitgliedstaaten damit zur Schaffung eines Mechanismus verpflichtet werden, der gewährleistet, dass die mögliche Missbräuchlichkeit jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel zum Zweck des Schutzes geprüft werden kann, der dem Verbraucher aufgrund des Umstands zu gewähren ist, dass er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vor diesem Hintergrund könnte eine Nichtanwendbarkeit dieser Richtlinie im Bereich der durch die Verordnung Nr. 1008/2008 geregelten Flugdienste nur dann zugelassen werden, wenn dies in den Bestimmungen dieser Verordnung klar vorgesehen wäre. Einen solchen Schluss lässt jedoch weder der Wortlaut von Art. 22 der Verordnung Nr. 1008/2008, der die Preisfreiheit betrifft, noch der der übrigen Bestimmungen der Verordnung zu, obwohl die Richtlinie 93/13 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits in Kraft war.
Auch aus dem mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 verfolgten Ziel lässt sich nicht ableiten, dass bei Luftbeförderungsverträgen die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln nicht eingehalten werden müssten.
Hierzu führt die Kommission zutreffend aus, dass die in Art. 22 der Verordnung Nr. 1008/2008 vorgesehene Preisfreiheit das Ergebnis eines zum Zweck der Öffnung des Sektors für den Wettbewerb vorgenommenen schrittweisen Abbaus der von den Mitgliedstaaten ausgeübten Preiskontrollen ist. Wie Generalanwalt Bot in Nr. 27 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Vueling Airlines (C‑487/12, EU:C:2014:27) ausgeführt hat, wurde mit der Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts eine größere Diversifizierung des Angebots sowie eine Festsetzung niedrigerer Preise zugunsten der Verbraucher bezweckt. So hieß es im fünften Erwägungsgrund der durch die Verordnung Nr. 1008/2008 aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten, dass „[d]ie freie Preisbildung … durch geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher und der Industrie ergänzt werden“ sollte.
Das Urteil vom 18. September 2014, Vueling Airlines (C‑487/12, EU:C:2014:2232), lässt keinen anderen Schluss zu. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 einer Regelung wie der in jener Rechtssache fraglichen entgegensteht, nach der Luftfahrtunternehmen in jedem Fall verpflichtet sind, das von ihren Fluggästen aufgegebene Gepäck zu befördern, ohne für dessen Beförderung Zusatzkosten verlangen zu dürfen. Er hat hingegen nicht erklärt, dass die Preisfreiheit allgemein der Anwendung jeglicher Verbraucherschutzregelung entgegenstünde. Ganz im Gegenteil hat er darauf hingewiesen, dass es das Unionsrecht, unbeschadet der Anwendung u. a. von Bestimmungen zum Verbraucherschutz, den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Aspekte des Luftbeförderungsvertrags insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Geschäftspraktiken zu reglementieren, sofern dabei die Entgeltregelungen der Verordnung Nr. 1008/2008 nicht in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2014, Vueling Airlines, C‑487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 44).
Diesem Urteil lässt sich somit nicht entnehmen, dass Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstünde, mit der die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts wie die der Richtlinie 93/13 umgesetzt werden.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die in Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 verankerte Preisfreiheit für Flugdienste innerhalb der Union der Anwendung einer solchen nationalen Regelung auf Klauseln in Luftbeförderungsverträgen nicht entgegenstehen kann.
Eine gegenteilige Antwort würde den Verbrauchern die Rechte nehmen, die ihnen die Richtlinie 93/13 im Bereich der Preisfestsetzung für Flugdienste gewährt, und es ermöglichen, dass die Luftfahrtunternehmen ohne jede Kontrolle missbräuchliche Preisfestsetzungsklauseln in die Verträge mit Fluggästen aufnehmen könnten.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Deutsch.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2011 – 15 O 395/10 –
KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2014 – 5 U 2/12 –
BGH, Entscheidung vom 21.04.2016 – I ZR 220/14 –