Textilbezeichnungen müssen in deutscher Sprache erfolgen

03. September 2019
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Gelber Einkaufswagen mit Fahrradteilen Urteil des OLG Stuttgart vom 18.10.2018, Az.: 2 U 55/18

Ein Online-Fahrradhändler hatte in Deutschland ein Produkt im Angebot, bei welchem die Angaben teilweise in englischer Sprache vorhanden waren. Dies ist gemäß der TextilKennzVO verboten, da die Angaben komplett in der Amtssprache des Staates hätten erfolgen müssen, ergo in deutsch. Eine Ausnahme wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber eine andere Sprache im Gesetz vorgeschrieben hätte, was er aber nicht getan hat. Ebenfalls deklarierte der Händler Stoffe ungenau, wodurch er beim Kunden eine Fehlvorstellung hervorrufen könnte, die ihn in seiner Kaufentscheidung beeinflussen könnte, was unlauteren Wettbewerb indiziert.

Oberlandesgericht Stuttgart

Urteil vom 18.10.2018

Az.: 2 U 55/18

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.02.2018, Az. 11 O 183/17, wird verworfen, soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung wendet, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern über Kleidung/Textilien, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von mehr als 80% aufweisen, anzubieten, wenn im Rahmen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung dieser Bekleidungsgegenstände Begriffe verwendet werden, die nicht in der deutschen Fassung des Anhangs 1 der TextilKennzVO aufgeführt sind.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.02.2018, Az. 11 O 183/17, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

________________________

Streitwert: 26.000 EUR

Gründe

I.
1.

Beide Parteien sind im Onlinehandel für Fahrräder und Fahrradzubehör tätig. Die Beklagte hat die Klägerin bereits mehrfach wegen Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung abgemahnt.

Am 22.02.2017 vertrieb die Beklagte über ebay und amazon eine Laufmütze mit den folgenden Angaben zur Textilzusammensetzung (Screenshot vom 22.02.2017, Anlage K5, Bl. 12):

„SHELL: 100% POLYESTER; WINDSTOPPER®MEMBRANE; 100% POLYESTER; INSERT: 88% NYLON; 12% ELASTANE“

Ebenfalls über ebay und amazon vertrieb die Beklagte am 22.02.2017 auch Fahrrad-Handschuhe mit folgenden Angaben zur Textilzusammensetzung (Screenshot vom 22.02.2017, Anlage K6, Bl. 13):

„Material: Oberhand: 91% Polyester, 6% Elastan, 3% sonstige Fasern Innenhand: 100% Polyamid mit Polyurethan Eigenschaften: Schlicht schön: …“

Mit zwei Anwaltsschreiben vom 01.03.2017 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, im ersten Abmahnschreiben neben vier weiteren Verstößen u.a. deshalb, weil die Angaben zur Laufmütze in englischer Sprache erfolgt seien, im zweiten Abmahnschreiben, weil die im Angebot der Fahrrad-Handschuhe verwendete Bezeichnung „Polyamid mit Polyurethan Eigenschaften“ nicht im Anhang 1 der Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführt sei (Anlage K7, Bl. 14). Die beiden Abmahnschreiben erhielt die Beklagte per Fax innerhalb von drei Minuten. Eine Reaktion der Beklagten auf die Abmahnungen erfolgte nicht.

Auf den Antrag der Klägerin erließ das Landgericht Stuttgart eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht auf den Widerspruch der Beklagten bestätigte (Anlage K8, Bl. 15). Die dagegen eingelegte Berufung nahm die Beklagte zurück (Anlage K10, Bl. 66).

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte hat bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, es ab sofort zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern über Kleidung/Textilien, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von mehr als 80% aufweisen, anzubieten, wenn die nach Art. 16 Abs. 1, Abs. 3 Textilkennzeichnungsverordnung zu machenden Angaben in englischer Sprache erfolgen und/oder wenn im Rahmen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung dieser Bekleidungsgegenstände Begriffe verwendet werden, die nicht in der deutschen Fassung des Anhangs 1 der TextilKennzVO aufgeführt sind, insbesondere wie geschehen in den beiden als Anlage K5 und K6 beigefügten Angeboten.

2. Die Beklagte hat Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Handlungen gem. Klagantrag Ziff. 1 begangen wurden.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Handlungen gem. Klagantrag Ziff. 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, dass die Abmahnungen gem. § 8 Abs. 4 S. 1 UWG unzulässig seien, weil die Klägerin die Beklagte am gleichen Tag mit zwei gesonderten anwaltlichen Abmahnschreiben abgemahnt und pro Abmahnschreiben eine 1,5-Geschäftsgebühr geltend gemacht habe. Außerdem liege kein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung vor, weil die Textilfasern wie vorgeschrieben angegeben gewesen seien und es keine Regelung gebe, die vorschreibe, wie die einzelnen Bestandteile der Kleidung zu benennen seien. Auch die Angabe „100% Polyamid mit Polyurethan“ sei eine zulässige und vollständige Angabe gem. Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung.

Die Beklagte hat ferner Widerklage erhoben, weil die Klägerin am 12.10.2017 auf ebay ein Fahrrad beworben habe mit der Behauptung, es habe 27 Gänge, obwohl das Fahrrad tatsächlich nur elf Gänge gehabt habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben.

Soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, hat das Landgericht Folgendes ausgeführt:

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin sei sowohl nach § 3a UWG als auch nach § 5a Abs. 2 UWG begründet. Begründet seien auch die Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Die Anträge seien auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsformen gerichtet und daher ausreichend bestimmt.

Die Anträge seien nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Die zweifache Abmahnung sei unbedenklich, weil die Abmahnschreiben unterschiedliche, nicht kerngleiche Verstöße betroffen hätten. Auch die übrigen Argumente der Beklagten begründeten eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht.

Art. 16 TextilKennzVO sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.

Das Angebot der Laufmütze verstoße gegen Art. 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO, weil im Anhang 1 der Verordnung nicht die verwendete Faserbezeichnung „Elastane“, sondern nur die deutsche Bezeichnung „Elasthan“ vorgesehen sei. Außerdem seien die Komponenten der Mütze mit „shell“ bzw. „insert“ in Englisch statt in Deutsch bezeichnet. Auch wenn Art. 11 TextilKennzVO in Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO nicht ausdrücklich genannt sei, müssten nach dem Sinn und Zweck der Verordnung auch die einzelnen Komponenten eines Textilerzeugnisses in deutscher Sprache bezeichnet werden.

Das Angebot der Laufschuhe verstoße gegen Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO, weil für die Beschreibung der Faserzusammensetzung nicht lediglich die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang 1 verwendet worden seien. Dies gelte nicht nur, wenn die Beschreibung als „100% Polyamid mit Polyurethan-Eigenschaften“ verstanden werden könne, sondern auch dann, wenn man davon ausgehe, dass der durchschnittliche Verbraucher erkenne, dass das Wort „Eigenschaften“ nicht mehr zur Angabe der Textilfaser gehöre. Denn die Bezeichnung „Polyamid mit Polyurethan“ sei gleichfalls nicht im Anhang 1 aufgeführt. Zwar seien dort die Fasern einzeln aufgeführt. Für die Kombination der beiden Fasern gelte aber Art. 9 Abs. 1 TextilKennzVO, wonach hätte angegeben werden müssen, mit welchem Anteil Polyamid und Polyurethan jeweils enthalten sind.

Die Verstöße seien spürbar i.S.d. § 3a UWG, weil sie den Verbraucher zu einem Irrtum über die Textil- bzw. Faserzusammensetzung verleiten und zu einer Kaufentscheidung veranlassen könnten, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die Angebote seien zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen gem. § 5a Abs. 2 UWG. Es handele sich um wesentliche Informationen gem. § 5a Abs. 4 UWG, weil sie dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen – hier die europäische TextilKennzVO – nicht vorenthalten werden dürften. Der Verbraucher benötige die Informationen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, weil für die Kaufentscheidung sowohl die Zusammensetzung der Textilfasern als auch die Zusammensetzung der einzelnen Komponenten des Kleidungsstücks eine Rolle spielen könnten.

Die unklaren Informationen seien auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Insoweit treffe den Unternehmer, der abweichend vom Regelfall geltend mache, der Verbraucher benötige die ihm vorenthaltene wesentliche Information nicht, eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sekundären Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Wegen der dargelegten Wettbewerbsverstöße stehe der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. § 9 UWG zu. Dafür genüge es, dass der Eintritt eines Schadens infolge der gerügten Angebote bei der Klägerin, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten stehe, möglich erscheine. Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs bestehe auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch.
3.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiter. Zur Begründung übernimmt sie wörtlich ihre Ausführungen aus der Klageerwiderung in erster Instanz zur Rechtsmissbräuchlichkeit und zur materiell-rechtlichen Unbegründetheit.

Ergänzend führt sie in ihrer Berufungsbegründung Folgendes aus:

Der tenorierte Unterlassungsanspruch sei aufzuheben, da völlig unklar sei, welches Verhalten die Beklagte überhaupt unterlassen solle. Zudem habe der Tenor keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

Offenbar würden der Beklagten die Bezeichnung der einzelnen Textilkomponenten zur Last gelegt. Insoweit habe der Verordnungsgeber aber ausschließlich Angaben zur Textilfaserzusammensetzung vorgegeben. Aus der Verordnung ergebe sich jedoch nicht, dass auch die einzelnen Textilkomponenten einheitlich und in deutscher Sprache bezeichnet werden müssten. Auf Art. 11 nehme Art. 16 der Verordnung, der die Beschreibung der Faserzusammensetzung regele, gar nicht Bezug. Dies widerspreche auch nicht dem Sinn und Zweck der Verordnung, denn dem interessierten Verbraucher gehe es darum, vor seiner Kaufentscheidung zu erfahren, aus welchen Textilfasern sich das beworbene Produkt zusammensetze. Jedenfalls sei mit der beanstandeten Bezeichnung keine spürbare Beeinträchtigung verbunden, zumal sich die Bezeichnung der Textilkomponenten als keine Marktverhaltensregel darstelle. Hilfsweise werde wegen der weit über das Verfahren hinausgehenden Bedeutung die Zulassung der Revision bzw. die Vorlage an den EuGH beantragt.

Zudem bestehe weder ein Auskunfts- noch ein Schadensersatzanspruch, denn die Klägerin habe nicht ansatzweise vorgetragen, ob bzw. wie ein Schaden entstanden sein sollte bzw. noch entstehen werde.
4.

Die Beklagte/Berufungsklägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.02.2018 (Az. 11 O 183/17) vom 22.02.2018 wird in den Ziffern 1), 2), 3) und 7) aufgehoben.

2. Die darauf gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin/Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Beklagten/Widerbeklagten und Berufungsklägerin vom 23.03.2018 zurückzuweisen.
5.

Die Klägerin hält die Berufung bereits für unzulässig, weil sie sich nicht ansatzweise mit dem Urteil des Landgerichts auseinandersetze, sondern lediglich ihren erstinstanzlich getätigten Vortrag wiederhole.

Im Übrigen sei das Urteil des Landgerichts fehlerfrei. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien selbstverständlich auch die einzelnen Teile eines Kleidungsstücks in der jeweiligen Landessprache zu bezeichnen, weil der Verbraucher sonst nicht beurteilen könne, wo sich die angegebenen Fasern befänden, was gerade für Allergiker durchaus von Bedeutung sein könne.
6.

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.10.2018 enthielt keinen neuen Vortrag und gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).

II.
A

Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Unterlassungsgebot wendet, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern über Kleidung/Textilien anzubieten, wenn im Rahmen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung dieser Bekleidungsgegenstände Begriffe verwendet werden, die nicht in der deutschen Fassung des Anhangs 1 der TextilKennzVO aufgeführt sind. Dieser Teil des landgerichtlichen Tenors betrifft die in Anlage K6 verwendete Bezeichnung „Polyamid mit Polyurethan“ sowie die in Anlage K5 verwendete Bezeichnung „Elastane“.
1.

Eine Berufungsbegründung muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochten Urteil unrichtig sein soll. Dazu gehört die Angabe, welche bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihm entgegensetzt. Formelhafte Wendungen und allgemeine Redewendungen genügen hierfür nicht (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 520 Rn. 29). Eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Parteivortrag genügt nicht (Ball, aaO., § 520 Rn. 42).

Bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs begründet werden. Dasselbe gilt, wenn das angefochtene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist (Ball, aaO., § 520 Rn. 38).
2.

Eine Begründung der Beklagten für ihren Berufungsangriff gegen ihre Verurteilung wegen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung mit Begriffen, die nicht in der deutschen Fassung des Anhangs 1 der TextilKennzVO aufgeführt sind, fehlt.

Bei den in der Ziffer 1 zusammengefassten Unterlassungsansprüchen der Klägerin handelt es sich um zwei selbständige prozessuale Ansprüche, denn die Klägerin greift mit ihrer Klage zwei Rechtsverletzungen gesondert an, nämlich einerseits die Angabe von Textilkomponenten in englischer statt in deutscher Sprache (Anlage K5 – „shell“ und „insert“) und andererseits die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung mit Begriffen, die nicht in der deutschen Fassung des Anhangs 1 der TextilKennzVO aufgeführt sind (Anlage K5 – „Elastane“ und Anlage K6 „Polyamid mit Polyurethan“).
a)

Soweit die Berufungsbegründung hierzu den erstinstanzlichen Vortrag wörtlich wiederholt, liegt darin keine zulässige Berufungsbegründung, denn die erstinstanzliche Begründung in der Klageerwiderung kann sich naturgemäß noch nicht mit dem erst später ergangenen erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzen. Eine solche Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil wäre auch erforderlich gewesen, denn das landgerichtliche Urteil führt im Einzelnen aus, warum das Handeln der Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich ist und warum es gegen Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO i.V.m. Anhang 1 zur TextilKennzVO verstößt.
b)

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung eigenständige Ausführungen gemacht hat, beziehen diese sich nur auf den Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Begriffe „shell“ und „insert“ in der Anlage K5 und auf die Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Lediglich die allgemeine Behauptung, dass der titulierte Unterlassungsanspruch aufzuheben sei, da völlig unklar sei, welches Verhalten überhaupt unterlassen werden solle, und dass nicht ansatzweise erkennbar sei, welches wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten zur Last gelegt werde, könnte möglicherweise auch auf den zweiten Unterlassungsanspruch bezogen sein. „Möglicherweise“ deshalb, weil sich nicht mit Sicherheit feststellen lässt, auf welchen Verstoß sich diese Berufungsrüge bezieht. Genauso gut möglich wäre, dass sich auch diese Berufungsrüge allein auf den Verstoß gegen die Angabe der Textilkomponenten in deutscher Sprache („shell“ und „insert“) richtet.

In jedem Fall handelt es sich bei dieser allgemeinen Berufungsrüge um eine bloße formelhafte Wendung, der kein sachlicher Inhalt zukommt. Was die Beklagte tatsächlich rügt, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Im allgemeinen Teil des Tenors wird die Verwendung von Begriffen, die nicht im Anhang 1 der TextilKennzVO aufgeführt sind, verboten. Zudem wird auf die konkrete Verletzungsform in den Anlagen K5 und K6 Bezug genommen. Aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils ergibt sich außerdem genau, warum die verwendete Formulierung nicht den gesetzlichen Vorschriften genügen soll.

Zwar ist weder Schlüssigkeit oder auch nur rechtliche Vertretbarkeit der Berufungsbegründung erforderlich (Ball, aaO., § 520 Rn. 28). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, worauf die Berufungsrüge der Beklagten tatsächlich abzielt. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen des landgerichtlichen Urteils ist nicht erkennbar.
3.

Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „shell“ und „insert“ in Anlage K5 und hinsichtlich des Auskunfts- und des Schadensersatzanspruchs liegt eine den Anforderungen noch genügende Berufungsbegründung vor.
B

Die Berufung ist unbegründet. Dies gilt auch für den unzulässigen Teil der Berufung, unterstellt, die Berufung wäre zulässig.
1.

Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
a)

Ein bestimmter Klageantrag ist erforderlich, um den Streitgegenstand und den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts festzulegen. Der Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Gegner nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre. Auch muss der Schuldner, der den Titel freiwillig befolgen möchte, hinreichend genau wissen, was ihm verboten ist (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 12 Rn. 2.35).

Die Wiederholung des Wortlauts eines gesetzlichen Verbotstatbestands genügt grundsätzlich nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (Köhler, aaO., Rn. 2.40). Anderes gilt aber dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (Köhler, aaO., Rn. 2.40a). Die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands im Klageantrag ist auch dann unschädlich, wenn sich durch Auslegung anhand des Sachvortrags das Begehrte eindeutig ergibt und die Parteien nicht über die tatsächliche Fallgestaltung, sondern nur über dessen rechtliche Einordnung streiten (Köhler, aaO., Rn. 2.40b).
b)

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hindert der Umstand, dass in dem Klagantrag Ziff. 1 mit der Formulierung „die nach Art. 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO zu machenden Angaben“ teilweise bloß das Gesetz wiederholende Formulierungen übernommen worden sind, die Bestimmtheit nicht. Sowohl aus der weiteren Fassung des Klageantrags („in englischer Sprache“), als auch aus der Klagebegründung und der im Klageantrag in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform gemäß Anlage K5 ergibt sich, dass sich das Unterlassungsgebot auf die Nennung der Textilkomponenten in englischer Sprache bezieht. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit über den zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern ausschließlich über dessen rechtliche Einordnung, nämlich darüber, ob nach Art. 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO auch die einzelnen Textilkomponenten in deutscher Sprache bezeichnet werden müssen.
2.

Die Klagen sind nicht gem. § 8 Abs. 4 UWG unzulässig. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die missbräuchliche Abmahnung dazu führt, dass auch eine nachfolgende Klage unzulässig ist (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 8 Rn. 4.7). Einen Rechtsmissbrauch bei den Abmahnungen hat das Landgericht aber zu Recht verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen bestehen nicht. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst, nachdem die Berufungsbegründung lediglich die erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt.
3.

Die Begründetheit der geltend gemachten Unterlassungsansprüche richtet sich nach §§ 8, 3, 5a UWG i.V.m. der TextilKennzVO.

Soweit Art. 3 Abs. 4 UGP-RL regelt, dass kollidierende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der EU, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, der UGP-RL vorgehen, steht dies der Anwendbarkeit des § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG nicht entgegen. Zwar dienen § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 und 5 UGP-RL. Die TextilKennzVO regelt aber keine besonderen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken i.S.d. Art. 3 Abs. 4 UGP-RL. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass Erwägungsgrund 19 der TextilKennzVO für irreführende Geschäftspraktiken auf die Regelungen der UGP-RL verweist, was wenig sinnvoll wäre, wenn diese Richtlinie neben der TextilKennzVO gar nicht anwendbar wäre. Die Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2016, 945, Rn. 42 ff.) und des BGH (GRUR 2017, 286, Rn. 15) zur Unanwendbarkeit von § 5a UWG im Anwendungsbereich der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG ist daher auf die TextilKennzVO nicht übertragbar. Demgemäß hat der BGH auch in der Entscheidung vom 24.03.2016, I ZR 7/15 (GRUR 2016, 1068), die Verstöße gegen Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO betraf, sowohl Ansprüche aus § 3a UWG als auch aus § 5a UWG geprüft.

Im Übrigen würde sich an der Begründetheit der Klage nichts ändern, wenn § 3a UWG im konkreten Fall als vorrangig anzusehen wäre. Dass es sich bei den Bestimmungen in Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG handelt, hat der BGH in dem oben erwähnten Urteil bereits entschieden (GRUR 2016, 1068, Rn. 14). Hinsichtlich der Spürbarkeit gelten die nachfolgenden Ausführungen zu § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UWG entsprechend.
4.

Der Verfügungsklägerin steht wegen der Angabe der Textilkomponenten „shell“ und „insert“ ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 5a Abs. 2 und 4 UWG zu.
a)

Die Parteien sind unstreitig Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
b)

Wiederholungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG besteht, denn die Verfügungsbeklagte hat eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, ohne die von der Verfügungsklägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt nach § 5a Abs. 2 UWG, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Handlung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als wesentlich in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Eine solche unionsrechtliche Verordnung für kommerzielle Kommunikation ist auch die TextilKennzVO, die – wie aus Erwägungsgrund 10 hervorgeht – eine korrekte und einheitliche Information aller Verbraucher gewährleisten will. Auch wenn die TextilKennzVO in der Kommentierung von Köhler/Bornkamm in diesem Zusammenhang nicht als Informationspflicht i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG erwähnt wird, bestehen doch keine Zweifel daran, dass eine korrekte Information grundsätzlich jedenfalls auch der Förderung des Warenabsatzes dienen sollte und damit der kommerziellen Kommunikation unterfällt. Für die Pflichtangaben bei der Etikettierung aufgrund der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel wird dies beispielsweise von Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, Rn. 211, ausdrücklich bejaht. Für die Etikettierung von Kleidung und Textilien kann nichts anderes gelten.

Zu den wesentlichen Informationen zählen daher auch die in der Textilkennzeichenverordnung aufgeführten Informationen, die angegeben werden müssen. Hierzu gehören die einzelnen Textilkomponenten des Textilerzeugnisses, die zwingend in deutscher Sprache anzugeben sind, was bei der von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Laufmütze nicht der Fall ist. Ob damit dann die wesentliche Information vorenthalten worden ist oder angesichts des verwendeten englischen Ausdrucks nur in unklarer bzw. unverständlicher Weise bereitgestellt worden ist (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG), kann dahingestellt bleiben, denn letzteres stünde dem Vorenthalten gleich.
aa)

Der Geltungsbereich der TextilKennzVO ist eröffnet. Bei der Laufmütze handelt es sich um ein Textilerzeugnis, da sie ausweislich der Materialangaben zu 100% aus Textilfasern besteht (vgl. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a TextilKennzVO).
bb)

Neben den Textilfasern ist auch die jeweilige Textilkomponente, in der die Textilfasern enthalten sind, anzugeben.

Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilKennzVO verlangt, dass die in den Art. 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Fällen, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt, für den Verbraucher schon vor dem Kauf deutlich sichtbar angegeben werden müssen, wenn ein Textilerzeugnis i.S.d. Art. 16 Abs. 1 S. 1 TextilKennzVO „auf dem Markt bereitgestellt“ wird. Dies ist bei Angeboten über ebay bzw. amazon der Fall, weil auf deren Webseiten für den Kunden Bestellmöglichkeiten bestehen (vgl. BGH, WRP 2016, 1219; OLG München, Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16 – juris Rn. 59).

Nach Art. 5 und 9 TextilKennzVO erforderliche Informationen sind dabei – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht lediglich die Angaben zu den enthaltenen Textilfasern, sondern auch die dazugehörigen Textilkomponenten, denn Art. 11 TextilKennzVO verlangt, dass der Textilfasergehalt für jede einzelne Textilkomponente gesondert angegeben wird. Dass auch Art. 11 TextilKennzVO mit zu berücksichtigen ist, obwohl Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO nur auf die Art. 5, 7, 8 und 9 TextilKennzVO Bezug nimmt, ergibt sich daraus, dass Art. 11 TextilKennzVO lediglich eine Ausdifferenzierung der in Art. 9 enthaltenen Regelung darstellt, wonach auf dem Etikett die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden müssen. Über Art. 9 nimmt Art. 16 daher auch auf Art. 11 Bezug. Das Gegenargument, dass der fehlende Verweis in Art. 16 auf Art. 11 TextilKennzVO belege, dass auf diese Vorschrift gerade nicht Bezug genommen werden sollte, würde zu einem widersinnigen Ergebnis führen. Für die Beschreibungen auf Etiketten und Kennzeichnungen würde sich das Gesetz in Art. 16 Abs. 1 und in Art. 11 Abs. 1 dann ausdrücklich widersprechen.

Die Laufmütze besteht ausweislich der Angaben des Etiketts aus drei Textilkomponenten, nämlich der Außenhaut („shell“), der Windstopper-Membran und dem Einsatz („insert“), wobei Außenhaut und Einsatz aus unterschiedlichen Textilfasern bestehen. Aufgrund des unterschiedlichen Anteils an Textilfasern muss für jede einzelne der Textilkomponenten der Textilfasergehalt angegeben werden. Das bedeutet dann zwangsläufig auch, dass die Textilkomponenten selbst angegeben werden müssen.
cc)

Nach Art. 16 Abs. 3 S. 1 TextilKennzVO hat die Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor. Dies hat der deutsche Gesetzgeber nicht getan (vgl. Art. 4 Abs. 1 TextilKennzG). Die Kennzeichnung hat daher in deutscher Sprache zu erfolgen.

Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO gilt auch für die in Art. 11 TextilKennzVO vorgeschriebene Kennzeichnung. Die obigen Ausführungen zur Bezugnahme von Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO über Art. 9 TextilKennzVO auf Art. 11 TextilKennzVO gelten entsprechend. Die Pflicht, die erforderlichen Angaben in deutscher Sprache zu machen, gilt daher auch für die einzelnen Textilkomponenten des Textilerzeugnisses.

Jedenfalls die Begriffe „shell“ und „insert“ sind englische Begriffe, die im Gegensatz zu den Beispielen der Verfügungsbeklagten (T-Shirt, Jeans, Pullover) nicht eingedeutscht sind. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 3 S. 1 TextilKennzVO vor.

Eine Ausnahme von der Pflicht, die Informationen in der Landessprache bereitzustellen, bestünde nicht für Textilkomponenten, die nicht die Hauptfutterstoffe sind und die weniger als 30% des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses ausmachen (Art. 11 Abs. 2 TextilKennzVO). Dass diese Ausnahmevorschrift eingreift, hat aber keine der Parteien, insbesondere nicht die für eine solche Ausnahme darlegungs- und beweispflichtige Beklagte vorgetragen.
dd)

Auch die weiteren, nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG bestehenden Voraussetzungen, nämlich dass der Verbraucher die wesentliche Information benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und dass das Vorenthalten der Information geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, sind zu bejahen.

Zwar erlaubt der Umstand, dass es sich um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG handelt, nicht automatisch den Schluss auf die geschäftliche Relevanz der Informationen, weil § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG mit der Formulierung „je nach den Umständen“, die dem Wortlaut der UGP-RL entnommen ist (Art. 7 Abs. 1 RL 2005/29/EG), einer Auslegung von Art. 7 Abs. 1 UGP-RL als „per-se-Verbot“ entgegensteht (Köhler aaO., § 5a Rn. 3.43 f).

Nach der Rechtsprechung des BGH stellt es allerdings den Regelfall dar, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung auch benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information ihn zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann. Den Unternehmer, der geltend macht, dass sich dies im konkreten Fall anders verhalte, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2017, 922, – Komplettküchen – Rn. 32). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Gegen die geschäftliche Relevanz im vorliegenden Fall spricht nicht das Argument, dass die Textilkomponenten immerhin in englischer Sprache bezeichnet sind. Dem Durchschnittsverbraucher sind die verwendeten Bezeichnungen nicht ohne Weiteres geläufig. Damit kann auch die geschäftliche Relevanz nicht verneint werden (vgl. OLG München, Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16, juris Rn. 68 f, das die Spürbarkeit bei der Verwendung des Begriffs „Acryl“ bejaht hat, weil der Verbraucher nicht ohne weiteres Kenntnis darüber hat, was sich hinter diesem Begriff verbirgt, für die Verwendung des Begriffs „cotton“ aber verneint hat, weil sich dieser Begriff in der deutschen Umgangssprache bereits eingebürgert habe).
5.

Auch wegen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung mit Begriffen, die nicht in der deutschen Fassung des Anhangs 1 der TextilKennzVO aufgeführt sind, wäre die Berufung der Beklagten – deren Zulässigkeit unterstellt – unbegründet. Der Verfügungsklägerin steht auch insoweit ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 5a Abs. 2 und 4 UWG zu.
a)

Zur Mitbewerbereigenschaft gilt das oben Gesagte.
b)

Wiederholungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG besteht, denn die Verfügungsbeklagte hat eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Sie hat wesentliche Information vorenthalten bzw. nur in unklarer oder unverständlicher Weise bereitgestellt, denn die gemachten Angaben sind nicht in gesetzmäßiger Weise erfolgt.

Nach Art. Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO dürfen zur Beschreibung der Faserzusammensetzung, wie sie nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO vorgeschrieben ist, nur die Bezeichnungen verwendet werden, die im Anhang I zur TextilKennzVO aufgeführt sind.
aa)

Der gegenüber dem einstweiligen Verfügungsverfahren neue Vorwurf, dass die in der Anlage K5 verwendete Bezeichnung „Elastane“ nicht dem Anhang I zur TextilKennzVO entspreche, weil sich dort unter der Nr. 43 nur die deutsche Bezeichnung „Elasthan“ finde, ist begründet. Die nachfolgenden Ausführungen gelten entsprechend. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Beklagte weder in erster Instanz noch in der Berufung erhoben.
bb)

In der in Anlage K6 enthaltenen Beschreibung ist die Bezeichnung „Polyamid mit Polyurethan“ verwendet worden. Der Anhang I enthält hierzu in der Tabelle 2 unter der Nr. 30 die Bezeichnung „Polyamid oder Nylon“ und unter der Nr. 39 die Bezeichnung „Polyurethan“. Damit sind zwar beide Bezeichnungen im Anhang I zur TextilKennzVO aufgeführt. Dass diese Bezeichnungen durch das Wort „mit“ verbunden sind, stellt aber schon für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO dar, denn durch die Verwendung des Worts „mit“ statt eines „und“ liegt die Annahme nahe, dass es sich um eine kombinierte Textilfaser handelt, d.h. um einen neuen Stoff. Diese Annahme liegt umso näher, als die Textilkomponente zu 100% aus der angegebenen Textilfaser bestehen soll, denn für Polyurethan als weiteren Bestandteil ist entgegen Art. 9 Abs. 1 TextilKennzVO der prozentuale Gewichtsanteil nicht angegeben.
cc)

Soweit das Landgericht einen Verstoß schon darin gesehen hat, dass sich an das Wort „Polyurethan“ unmittelbar das Wort „Eigenschaften“ anschließt, kann angesichts der obigen Ausführungen dahinstehen, ob mit dem Urteil des Landgerichts im einstweiligen Rechtsschutz davon auszugehen ist, dass der Verbraucher erkennt, dass vor dem Wort „Eigenschaften“ lediglich ein Leerzeichen fehlt und dieses Wort zum darauffolgenden Text („Eigenschaften: Schlicht schön: Dezentes Design, …“) gehört.
dd)

Hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG gelten die obigen Erläuterungen entsprechend.
6.

Die Berufung ist auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und der Feststellung der Schadensersatzpflicht unbegründet, das Landgericht hat zu Recht das Feststellungsinteresse bzgl. eines Schadensersatzanspruchs und als Vorbereitung für diesen Schadensersatzanspruch einen Auskunftsanspruch bejaht.

Zwar genügt zur Begründetheit keine nur entfernt liegende, also nur theoretische Möglichkeit des Schadenseintritts (BGH GRUR 1995, 744 (749) – Feuer, Eis & Dynamit I; BGH GRUR 2001, 849 (850) – Remailing-Angebot). Es reicht aber bereits eine gewisse (nicht einmal hohe) Wahrscheinlichkeit eines Schadens aus (BGH WRP 1999, 530 (534) – Cefallone; BGH WRP 2000, 1258 (1263) – Filialleiterfehler). Es genügt sogar, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (BGH GRUR 2001, 849 (850) – Remailing-Angebot; BGH GRUR 2012, 193 Rn. 82 – Sportwetten im Internet II). Dies ist bei Wettbewerbsverstößen grundsätzlich zu bejahen. In der Regel bedarf es daher keiner detaillierten Darlegungen (BGH GRUR 1974, 735 (736) – Pharmamedan; BGH GRUR 1975, 434 (438) – BOUCHET; BGH GRUR 1992, 61 (63) – Preisvergleichsliste; BGH GRUR 1993, 926 (927) – Apothekenzeitschrift; BGH GRUR 2001, 84 – Neu in Bielefeld II: unzulässige Sonderveranstaltung).

Nur dann, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schaden fernliegt, wie etwa bei einer geringfügigen Irreführung oder bei einer unberechtigten Abmahnung, muss der Kläger näher darlegen, aus welchen besonderen Umständen (z.B. Überschneidung der Kundenkreise und übliche Auswirkungen von Werbeaktionen auf Umsätze) sich gleichwohl ein Schaden ergeben könnte (BGH GRUR 1995, 744 (749) – Feuer, Eis & Dynamit I; BGH GRUR 1999, 1017 (1019) – Kontrollnummernbeseitigung; BGH GRUR 2001, 78 (79) – Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH GRUR 2010, 1133 – Bonuspunkte; vgl. zum Ganzen Köhler in Köhler/Bornkamm/ Feddersen, aaO., § 12 Rn. 2.55).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Wettbewerbsverstöße der Beklagten sind weder nach Zahl noch nach Inhalt derartig geringfügig, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung Auswirkungen auf Umsätze fernlägen.
III.

Der Streitwert der Berufung beträgt 26.000 EUR. Die beiden in Ziff. 1 enthaltenen Streitgegenstände sind mit je 10.000 EUR zu bewerten, der Auskunftsanspruch mit 2.000 EUR (10%) und der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht mit 4.000 EUR (20%).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. An der Auslegung des Art. 16 TextilKennzVO bestehen keine vernünftigen Zweifel.

 

 

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