Inhaltsstoffe von Naturkosmetikprodukten müssen bei Verkauf in Online-Shop angegeben werden
OLG Karlsruhe
Urteil vom 26.09.2018
Az.: 6 U 84/17
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Karlsruhe – Außenstelle Pforzheim – vom 1. Juni 2017, Az. 15 O 36/16 KfH, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Nr. 1 wie folgt gefasst wird:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
im Internet gegenüber Verbrauchern kosmetische Mittel der Marke „A…“ zum Verkauf anzubieten,
ohne dabei deren Inhaltsstoffe gegenüber dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung anzugeben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Dieses Urteil und das zu 1. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin stellt sogenannte Naturkosmetik her und verkauft diese unter anderem unter dem Kennzeichen „A…“. Die Beklagte ist gewerbliche Wiederverkäuferin von Kosmetikprodukten unterschiedlicher Hersteller, darunter der Klägerin. Bei einigen Internetverkaufsangeboten unter www…..de gibt die Beklagte die Inhaltsstoffe der Produkte der Klägerin nicht an. Teilweise verweist sie insoweit auf die Verpackung. Von dem Produkt befindet sich jeweils ein Bild in der Anzeige, welches jedoch – auch bei Vergrößerung durch die Bildschirmlupe – eine Inhaltsangabe nicht erkennen lässt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Der dagegen gerichtete Unterlassungsantrag zu 1.a der Kläger ist Gegenstand des angefochtenen Teil-Urteils, während zwei weitere mit der Klage geltend gemachte Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie eine Kostenerstattungsforderung davon nicht erfasst sind.
Die Klägerin hat – soweit hier von Interesse – geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen § 5a Abs. 2, 3 Nr. 1 UWG sowie gegen § 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB, § 246a § 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Bei den Inhaltsstoffen hochwertiger Kosmetika, insbesondere von Naturkosmetik, handele es sich um ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinn dieser Vorschriften. Der angesprochene Kundenkreis lege gerade hierauf besonderen Wert. Deswegen müssten die Inhaltsstoffe auf der Artikeldetailseite angegeben werden.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) im Wege des Fernabsatzes gegenüber Verbrauchern kosmetische Mittel der Marke „A…“ zum Verkauf anzubieten,
– ohne dabei deren Inhaltsstoffe gegenüber dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung anzugeben;
-hilfsweise: ohne dabei deren Inhaltsstoffe gegenüber dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung anzugeben oder durch Verweis zugänglich zu machen;
b) kosmetische Mittel im Wege des elektronischen Vertragsschlusses zu verkaufen, ohne dabei den Kunden vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, zu unterrichten;
und/oder
c) im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern kosmetische Mittel zum Verkauf anzubieten, ohne den Verbraucher über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren zu informieren.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 728,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. März 2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat insbesondere vorgebracht, es genüge, dass die Inhaltsstoffe der Verpackung zu entnehmen seien. Bei ihnen handele es sich weder um ein Merkmal noch um eine Eigenschaft einer Sache. Die Produkte der Klägerin würden nicht gerade der Inhaltsstoffe wegen gekauft. Soweit dies bei Verbrauchern anders sei, würden diese gegebenenfalls bei der Klägerin selbst kaufen oder, wenn ihnen die Inhaltsstoffe ohnehin bekannt seien, bei der Beklagten, ohne dann aber die weitere Information darüber zu benötigen. Schließlich werde der Informationsnachteil des Verbrauchers im Onlinehandel durch das Bestehen eines Widerrufsrechts kompensiert.
Mit dem hier angefochtenen Teil-Urteil vom 1. Juni 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht nur über den Klageantrag zu 1.a entschieden und die Beklagte gemäß der Fassung des Hauptantrags verurteilt. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt:
Die Beklagte verstoße gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG sowie gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und § 312j Abs. 2 BGB. Bei den Inhaltsstoffen von Naturkosmetika handele es sich um wesentliche Merkmale bzw. Eigenschaften der Waren im Sinn dieser Vorschriften. Ohne ihre Kenntnis könne der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung nicht treffen, vielmehr könne er veranlasst werden, einen Kauf abzuschließen, den er bei Kenntnis der Inhaltsstoffe trotz des von der Beklagten gewährten günstigen Preises nicht abgeschlossen hätte. Angesichts einer steigenden Allergieinzidenz in der Bevölkerung, breiter Bevölkerungskreise mit Interesse an „natürlichen“ Produkten und eines allgemein gestiegenen Verbraucherbewusstseins vor allem bei höherpreisigen Produkten gehörten die Inhaltsstoffe von Kosmetika jedenfalls bei Naturkosmetika zu den wesentlichen Eigenschaften. Die Beklagte stelle ferner die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht, insbesondere nicht gemäß § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar vor der Bestellabgabe klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung. Der Zweck, Verbrauchern eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen, könne nur erreicht werden, wenn die Gestaltung von Onlineshops denen eines „realen“ Ladengeschäfts, wo der Verpackungsaufdruck vom Verbraucher gelesen werden könne, im Hinblick auf die Beurteilung und Vergleichbarkeit der Ware nahekomme, soweit dem nicht Besonderheiten der Online-Darstellung oder technischen Machbarkeit entgegenstünden. Dies könne durch ein Produktfoto erreicht werden. Das Widerrufsrecht gleiche auch wegen der mit seiner Ausübung stets verbundenen beschwerlichen Umstände den Informationsmangel nicht aus. Die Spürbarkeit sei bei Verstößen gegen europäisches Verbraucherschutzrecht stets zu bejahen. Im Übrigen generiere die Beklagte durch das Unterlassen der Information nennenswerte Kostenvorteile gegenüber dem Wettbewerb, weil es aufwendig sei, die Inhaltsstoffe stets nachzuverfolgen oder leserliche Produktfotos zu machen.
Bereits der Hauptantrag sei begründet. Ob Art. 7 Abs. 4 Buchst. a RL 2005/29/EG insoweit überschießend in deutsches Rechts umgesetzt sei, als es nach der Richtlinie genügen könne, nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale anzugeben, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweise, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts etc. finden, könne offenbleiben, weil die Beklagte einen solchen Verweis nicht vorgenommen habe und weil für eine Beschränkung der Verurteilung entsprechend dem Hilfsantrag auch wegen § 312j Abs. 2 BGB kein Anlass bestehe.
Das Landgericht hat mittlerweile auch den übrigen Klageanträgen mit Schlussurteil vom 15. November 2017 stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11. April 2018 (6 U 160/17) auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit der vorliegenden Berufung gegen das Teil-Urteil vom 1. Juni 2016 verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren hinsichtlich des Klageantrags zu 1.a weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe fehlerhaft festgestellt, Kosmetika unterschieden sich von anderen Alltagsprodukten dadurch, dass sie höherpreisig seien und sich rechtsfehlerhaft nicht mit der gewichtigen Meinung Köhlers zu Lebensmitteln auseinandergesetzt. Das Landgericht habe sich ferner nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, wonach die von der Klägerin angeführten aufgeklärten, kritischen, informierten und auf die Inhaltsstoffe besonderen Wert legenden Verbraucherkreise nicht getäuscht werden könnten, weil sie nur bei der Beklagten einkaufen würden, wenn sie das Naturkosmetikprodukt kennen würden oder darüber aufgeklärt seien. Ferner habe das Landgericht fehlerhaft ohne Vortrag sowie überraschend auf eine steigende Allergieinzidenz abgestellt. Bei einem Hinweis hätte die Beklagte, der derartiges bei kosmetischen Produkten nicht bekannt sei, den Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten angeboten. Zudem habe das Landgericht den Vortrag unberücksichtigt gelassen, wonach die Klägerin selbst in ihrem Onlineshop keine verbindlichen Angaben über Inhaltsstoffe mache, sondern insoweit auf die Verpackung verweise. Dies stehe in Widerspruch zum Vortrag der Klägerin zum Interesse der angesprochenen Verkehrskreise. Das Landgericht habe hinsichtlich der Frage, welche Informationen und Merkmale wesentlich seien, einen strengeren Maßstab angelegt, als er bei der Werbung für Arzneimittel nach § 4 HWG gelten solle. Zu Unrecht setze das Landgericht die Situation in einem Ladengeschäft dem Fernabsatz gleich. Rechtsfehlerhaft habe es zudem bei der Bestimmung der wesentlichen Information nicht das Widerrufsrecht berücksichtigt.
Die Beklagte beantragt,
das Teil-Urteil des Landgerichts Karlsruhe, Außenstelle Pforzheim vom 1. Juni 2017, Aktenzeichen 15 O 36/16 KfH aufzuheben und die Klage in dem stattgebenden Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Fassung des Unterlassungstenors anstelle von „im Wege des Fernabsatzes“ die Wendung „im Internet“ enthalten soll.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil zuletzt im vorgenannten Umfang unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie macht geltend, bei der Auslegung des Merkmals der „wesentlichen Eigenschaft“ handele es sich um eine Wertungsfrage. Dabei dürfe das Gericht den Sachvortrag und die Beweise nach § 286 ZPO frei würdigen. Das angefochtene Urteil sei insoweit weder unrichtig noch unvollständig. Dass es sich bei den Kosmetika um höherpreisige handele, habe die Klägerin unwidersprochen vorgetragen. Dass es sich dennoch um Alltagsprodukte handele, habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Mit dem Verweis auf eine steigende „Allergieinzidenz“ habe das Gericht den Vortrag der Klägerin gewürdigt, wonach viele Kunden unter Allergien litten und im Übrigen auf eine offenkundige Tatsache abgestellt. Im Übrigen beruhe das Urteil darauf nicht. § 4 HWG verfolge einen anderen Zweck als die hier einschlägigen Vorschriften. Auch im Übrigen sei die Subsumtion des Landgerichts nicht fehlerhaft.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. September 2018 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die angefochtene Entscheidung ist bei dem zuletzt erreichten Verfahrensstand nicht deshalb aufzuheben, weil die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nicht vorlagen.
a) Allerdings lag entgegen der Ansicht des Landgerichts ein – von Amts wegen zu beachtender – Verstoß des angefochtenen Teilurteils gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil vor. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt die Zulässigkeit eines Teil-Urteils unter diesem Gesichtspunkt nicht schon daraus, dass eine objektive Klagehäufung separater Streitgegenstände vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn hinsichtlich des nicht beschiedenen Teils die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 mwN; vom 13. Juli 2016 – IV ZR 292/14, NJW-RR 2016, 1309 Rn. 15). Danach war das vorliegende Teilurteil unzulässig. Dies folgt zumindest daraus, dass die Abmahnkostenforderung, über die in dem Teilurteil nicht entschieden worden ist, sich teilweise auf denselben Rechtsverstoß stützt, aus dem auch die Wiederholungsgefahr zur Begründung des mit dem durch Teilurteil verbeschiedenen Klageantrags zu 1.a hergeleitet wird. Darüber hinaus wäre zumindest problematisch, dass sich überschneidende Vorfragen bei allen Unterlassungsanträgen ergeben könnten, wie etwa hinsichtlich der Aktiv- oder Passivlegitimation der Parteien.
b) Eine Aufhebung des angefochtenen Teilurteils wegen dieses Verfahrensmangels kommt aber nicht mehr in Betracht, nachdem das Verfahren hinsichtlich der übrigen Ansprüche inzwischen rechtskräftig durch Schlussurteil abgeschlossen ist. Anerkannt ist, dass ein unzulässiges Teilurteil nicht aufgehoben werden muss, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – VII ZR 199/13, NJW-RR 2014, 979 Rn. 16 mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn die Gefahr eines Widerspruchs ohnehin nicht mehr beseitigt werden kann. So liegen die Dinge hier. Etwaige Widersprüche der hier zu treffenden Entscheidung zur Begründung des Schlussurteils wären nunmehr hinzunehmen, weil sie auch durch eine Aufhebung des Teilurteils nicht mehr vermieden werden könnten. Denn eine Aufhebung auch des rechtskräftigen Schlussurteils oder eine erneute Entscheidung über seinen Gegenstand, um eine neue einheitliche Entscheidung zu ermöglichen, kommt nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn das Schlussurteil ebenfalls an einem Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen das Widerspruchsverbot leidet. Auch ein unzulässiges Teilurteil kann nämlich in volle Rechtskraft erwachsen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 – VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 Rn. 10 mwN). Dies gilt entsprechend für ein aus demselben Grund fehlerhaftes Schlussurteil. Bei Aufhebung des vorliegenden Teilurteils könnte mithin nur über den vorliegenden Teil des Rechtsstreits erneut entschieden werden.
2. Im Umfang des in zweiter Instanz konkretisierten Klageantrags wendet sich die Berufung ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht den streitgegenständlichen Klageantrag für begründet erachtet hat.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG jedenfalls wegen Unlauterkeit des antragsgegenständlichen Anbietens nach § 5a Abs. 2 UWG.
a) Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hiergegen verstößt das streitgegenständliche Internetangebot der Beklagten.
aa) Bei den Inhaltsstoffen der durch die Beklagte im Internet zum Onlinekauf angebotenen Kosmetikprodukten der Marke „A…“ handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinn von § 5a Abs. 2 UWG.
(1) Besondere Bestimmungen, die das Anbieten kosmetischer Mitteln in dem hier interessierenden Punkt in die eine oder andere Richtung abschließend regeln, sind nicht einschlägig.
Als wesentlich gelten nach § 5a Abs. 4 UWG allerdings insbesondere Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Eine derartige Regelung über die beim Internetverkauf kosmetischer Mittel erforderlichen Angaben existiert aber nicht. Zwar enthält die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Kostemtik-VO) in Art. 19 ff Bestimmungen über die Kennzeichnung kosmetischer Mittel, deren Bewerbung und die öffentliche Zugänglichmachung von Informationen. Diese mögen § 5a Abs. 4 UWG unterfallen (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 87). Sie enthalten auch ein Irreführungsverbot hinsichtlich (positiver) Werbeangaben (Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-VO) und Informationspflichten der für das Mittel jeweils „verantwortlichen Person“ betreffend die qualitative und quantitative Zusammensetzung (Art. 4, 21 Kosmetik-VO). Die Verordnung befasst sich aber nicht damit, welche Informationen im Rahmen eines Verkaufsangebots unmittelbar zur Verfügung gestellt werden müssen.
Sie ist insoweit auch nicht als abschließend dahin zu verstehen, dass es in jedem Fall eines Verkaufsangebots genügt, wenn die qualitative Zusammensetzung ausschließlich dem Behältnis bzw. der Verpackung entnehmbar und an anderer (zentraler) Stelle öffentlich abrufbar ist. Sie schließt die Anwendung von Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGP-RL) und § 5a Abs. 2 UWG auf die Vorenthaltung von Informationen beim Online-Verkaufsangebots daher nicht gemäß Art. 3 Abs. 4 UGP-RL i.V.m. Erwägungsgrund 10 Satz 3 aus (zum Vorrang von Regelungen über besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken siehe BGH, Urteil vom 10. November 2016 – I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 mwN – Hörgeräteausstellung). Soweit die Beklagte erstinstanzlich darauf hingewiesen hat, dass nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g Kosmetik-VO die Liste der Bestandteile „nur auf der Verpackung“ zu erscheinen braucht, liegt darin lediglich eine Einschränkung hinsichtlich der grundsätzlichen Pflicht zur Kennzeichnung auf sowohl Behältnissen als auch Verpackungen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Kosmetik-VO; Rathke in Zipfel/Rathke LebensmittelR, Stand März 2018, VO (EG) 1223/2009 Art. 19 Rn. 88). Eine allgemeine Erlaubnis, bei Fernabsatzangeboten ohne Rücksicht auf allgemeine lauterkeitsrechtliche Verbraucherschutzvorschriften auf eine Wiedergabe der Liste der Bestandteile vor Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung des Verbrauchers zu verzichten, ist damit nicht verbunden.
(2) Werden – wie durch die Beklagte in deren Internetangeboten – Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG als wesentliche Informationen im Sinn von § 5a Abs. 2 UWG insbesondere alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
Die Frage, ob ein Merkmal einer in diesem Sinn angebotenen Ware wesentlich ist, ist weder in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG noch in Art. 7 Abs. 4 Buchst. a UGP-RL aufgelistet oder definiert. Sofern es – wie im Streitfall – nicht um Informationen geht, die als wesentlich gelten, weil sie dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen, ist diese Frage nach den Vorgaben des § 5a Abs. 2 UWG, mit dem die in Art. 7 Abs. 1 und 3 UGP-RL enthaltenen Regelungen in deutsches Recht umgesetzt worden sind, anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen. In solchen Fällen ist es dabei Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt werden (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 11 – Typenbezeichnung; vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 52 ff – Ving Sverige). Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind daher Eigenschaften des Produkts, hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information billigerweise erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Dies konkretisiert den Grundsatz, wonach eine Information wesentlich im Sinn von § 5a Abs. 2 UWG ist, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – I ZR 241/15, GRUR 2017, 295 Rn. 17 mwN – Entertain). Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 mwN – LGA-tested).
Für die Beurteilung der Frage, welche Merkmale als wesentlich im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen sind, ergeben sich Hinweise aus dem Katalog in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, in dem – in Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b UGP-RL – beispielhaft wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufgezählt sind, über die der Unternehmer keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben machen darf. Dieser Katalog ist allerdings einerseits erklärtermaßen nicht abschließend und reicht andererseits tendenziell zu weit; denn der Umstand, dass der Verbraucher über Merkmale des beworbenen Produkts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht getäuscht werden darf, besagt noch nicht, dass er Informationen über diese Merkmale auch bei einer geschäftlichen Entscheidung im Falle eines Angebots benötigt. Die wesentlichen Merkmale des angebotenen Produkts müssen nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG im Übrigen nur in dem für dieses und das verwendete Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden. In welchem Umfang Informationen zu geben sind, lässt sich daher immer nur im Einzelfall im Blick auf die konkret in Rede stehende geschäftliche Handlung beurteilen. Die Nichtinformation über ein Merkmal des angebotenen Produkts ist dann als unlauter anzusehen, wenn sie zur Folge hat, dass der Durchschnittsverbraucher gehindert ist, die geschäftliche Entscheidung, vor die ihn das Angebot stellt, informationsgeleitet zu treffen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 17/13, aaO Rn. 12 mwN – Typenbezeichnung).
Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinn von § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG können insbesondere solche sein, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 17/13, aaO Rn. 17 – Typenbezeichnung; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5a Rn. 4.25; siehe auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15, aaO Rn. 39 mwN – LGA tested). Als wesentliche Merkmale im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG hat der Bundesgerichtshof ferner etwa beim Angebot von Elektrohaushaltsgeräten die eine Identifizierung und somit einen Vergleich konkurrierender Angebote ermöglichende Typenbezeichnung (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 17/13, aaO Rn. 13 ff – Typenbezeichnung) oder beim Angebot einer Komplettküche die Elektrogeräte und die Typenbezeichnungen der Geräte (BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 25 f – Komplettküchen) behandelt.
(3) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Wesentlichkeit der Angabe der Inhaltsstoffe der Produkte bei den vorliegenden Angeboten zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Internet bejaht hat.
(a) Zu Unrecht beanstandet die Berufung, dass das Landgericht sich nicht mit der Ansicht von Köhler (aaO § 5a Rn. 4.23) befasst habe, wonach es zur Information über wesentliche Eigenschaften bei Alltagsprodukten wie Lebensmitteln über die Bereitstellung, Bezeichnung oder Abbildung des Produkts hinaus keiner zusätzlichen Angaben bedürfe. Insoweit fällt zunächst schon auf, dass derselbe Autor an anderer Stelle in derselben Kommentierung (aaO Rn. 5.24) vielmehr davon ausgeht, dass es sich bei den verpflichtenden Angaben nach Art. 9 ff der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), die bei vorverpackten Lebensmitteln im Fernabsatz insbesondere die Verfügbarkeit des Verzeichnisses der Zutaten vor Abschluss des Kaufvertrags umfasst (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV), um nach § 5a Abs. 4 UWG wesentliche Informationen handelt. Jedenfalls hat das Landgericht sich mit der zitierten Literaturstelle ausdrücklich befasst und diese Meinung als fraglich, jedenfalls aber für nicht auf Naturkosmetika übertragbar gehalten.
(b) Der gegenteiligen Ansicht der Beklagten vermag auch der Senat nicht zu folgen, weil sie in Widerspruch zur Lebenserfahrung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Vielmehr ist danach davon auszugehen, dass es sich bei den Inhaltsstoffen von kosmetischen, zumindest aber von als „Naturkosmetik“ eingeordneten Mitteln um Eigenschaften des Produkts handelt, hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
Bei Produkten wie Lebensmitteln macht der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von ihrer Zusammensetzung abhängig und befasst sich insbesondere mit dem Verzeichnis über die Inhaltsstoffe auf deren Verpackung. Ähnlich wie bei Lebensmitteln sind bei Kosmetikprodukten regelmäßig nähere Angaben zur Zusammensetzung für den Verbraucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten. All dies entspricht nicht nur den Erfahrungen des Senats, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich der weitgehend an zumindest grundlegenden Kosmetikprodukten auch guter Qualität interessierten Allgemeinheit, sondern auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwN – Tiegelgröße).
Es handelt sich bei der Liste der Bestandteile eines kosmetischen Mittels um Angaben, die nicht nur von Interesse sein können, sondern vom Verbraucher bei seiner informierten Entscheidung regelmäßig zu Recht erwartet werden. Denn er ist daran gewöhnt, dass diese Informationen ihm vor einem Einkauf im stationären Selbstbedienungshandel selbstverständlich unmittelbar auf dem einzelnen Produkt zu Verfügung stehen, was Art. 19 Abs. 1 Buchst g VO (EG) 1223/2009 (Kosmetik-VO) verlangt. Damit soll die vom Verordnungsgeber für nötig gehaltene Transparenz hinsichtlich der Bestandteile kosmetischer Mittel erreicht werden (Erwägungsgrund 46 zur Kosmetik-VO). Um sicherzustellen, dass Verbraucher angemessen informiert werden, ist insbesondere das Vorhandensein von Stoffen, die allergische Reaktionen auslösen können, auf der Liste der Bestandteile anzugeben. Das europäische Kosmetikrecht bezweckt, dass die Verbraucher auf das Vorhandensein dieser Bestandteile aufmerksam gemacht werden, um ihnen zu ermöglichen, die für sie unverträglichen kosmetischen Mittel zu meiden (Erwägungsgrund 49 zur Kosmetik-VO). Dies gilt schon für jedes Kosmetikprodukt. Insoweit ist auch die Wertung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. g Kosmetik-VO zu beachten, die – auch wenn sie nicht das Bewerben und Anbieten von Kosmetik an sich, sondern nur die Kennzeichnung des körperlichen Produkts betrifft – der Erkennbarkeit der Bestandteile bereits auf der Verpackung, also nicht etwa erst rechtzeitig vor der Anwendung aufgrund eines erst nach Kauf und Öffnung der Verpackung verfügbaren „Beipackzettels“ o.ä. erheblichen Stellenwert zuerkennt.
Im Besonderen gilt dies zumindest für die den Streitgegenstand bildenden, als Naturkosmetik bezeichneten Produkte. Gerade mit Blick darauf, dass es an einer verbindlichen Definition von Naturkosmetik fehlt (siehe nur Wulff, LMuR 2018, 1), ergibt sich letztlich erst aus der Angabe der Inhaltsstoffe der maßgebliche Charakter des Produkts, das so etwa auf das Fehlen bestimmter vom Verbraucher unerwünschter Bestandteile oder allgemein dahin geprüft werden kann, welches Konzept sich hinsichtlich der Inhaltsstoffe bei der vorliegenden „Naturkosmetik“ tatsächlich verbirgt und ob dies seinem Kaufwunsch und seinen Qualitätsvorstellungen entspricht.
Ohne Erfolg rügt die Berufung in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass das Landgericht sich auf eine steigende Allergieinzidenz abgestellt hat. Ob das angefochtene Urteil im verfahrensrechtlichen Sinn darauf „beruht“, namentlich ob die Möglichkeit besteht, dass das Landgericht bei hypothetischem Gegenvortrag und Beweisangebot der Beklagten abweichend entschieden hätte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls bei der gebotenen rechtlichen Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob die allgemeine Neigung zu durch Kosmetikprodukte verursachten allergischen Reaktionen in jüngerer Zeit zugenommen hat. Für die Wesentlichkeit der Angaben zu den Inhaltsstoffen genügt es insoweit bereits, dass – wie bereits ausgeführt – Allergien und Unverträglichkeiten bei Kosmetikprodukten, deren Vorkommen die Erwägungsgründe der europäischen Kosmetikverordnung ausdrücklich anerkennen und auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, nicht selten sind und die Verbraucher sich erfahrungsgemäß häufig mit den Inhaltsstoffen befassen wollen.
(c) Unerheblich ist, inwieweit Kosmetikprodukte im Allgemeinen und insbesondere Naturkosmetik „Alltagsprodukte“ sind. Dies hat auch das Landgericht nicht etwa – wovon aber die Berufungsbegründung wohl ausgeht – verneint, sondern lediglich Kosmetika von „anderen Alltagsprodukten“ abgegrenzt. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Produkte der Klägerin am Markt rabattiert oder zu günstigen Preisen angeboten werden oder – wie in der Klageerwiderung angegeben – „preiswert“ und nicht „höherpreisig“ sind. Die Beklagte stellt jedenfalls nicht in Abrede, dass – worauf die Berufungserwiderung der Klägerin hinweist – die Produkte der Klägerin zu vergleichsweise hohen Preisen angeboten werden, wie aus der Anlage K 1 hervorgeht. Unabhängig davon gibt bereits der Umstand, dass die Klägerin als Herstellerin ihre Produkte dem Bereich der Naturkosmetik zuordnet, den angesprochenen Kreisen Anlass, diese als qualifizierte Kosmetikprodukte anzusehen, bei denen die Inhaltsangaben noch mehr als ohnehin bei allen kosmetischen Mitteln von Interesse sind, auch um abzuwägen, ob dieser Gesichtspunkt das erhöhte Preisniveau rechtfertigt.
(d) Die Information über Inhaltsstoffe darf jedenfalls beim Onlineeinkauf vor dem Abschluss des Kaufvertrags billigerweise erwartet werden.
Mit Blick auf die Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen spielt neben den Umständen etwa des für die geschäftliche Handlung verwendeten Kommunikationsmittels auch die zumutbare Möglichkeit der Informationsbeschaffung vor Vertragsschluss durch den Verbraucher selbst eine Rolle (Köhler, aaO § 5a Rn. 4.24). Ferner hängt es von den Umständen insbesondere des verwendeten Kommunikationsmittels ab, ob es genügt, wenn der Gewerbetreibende mit der Aufforderung zum Kauf wegen maßgeblicher Merkmale des Produkts auf seine Webseite verweist, auf der sich Informationen darüber befinden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 56 ff – Ving Sverige; Köhler, aaO § 5a Rn. 4.25). Dabei darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass sowohl nach Art. 7 Abs. 2 UGP-RL als auch nach § 5a Abs. 2 UWG Angaben, die wesentlich für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers sind, grundsätzlich in dem Angebot (der Werbung) selbst enthalten sein müssen. Der Verbraucher soll danach die für seine geschäftliche Entscheidung wesentlichen Angaben im Grundsatz der Werbung selbst entnehmen können und nicht dazu genötigt werden, andere Informationsquellen in Anspruch zu nehmen. Der Verweis auf andere Informationsquellen kann auch nach Art. 7 Abs. 3 UGP-RL nach Abwägung im Einzelfall nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass das verwendete Kommunikationsmedium dem Werbenden zeitliche oder räumliche Beschränkungen auferlegt, so dass eine Informationsvermittlung durch das Werbemedium selbst unmöglich oder unzumutbar ist. Dabei muss nach dem Schutzzweck der Vorschrift von einer Wechselwirkung des Inhalts ausgegangen werden, so dass dem werbenden Unternehmen umso größere Anstrengungen zuzumuten sind, je bedeutsamer die in Rede stehende Information ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2013 – 6 U 57/13, GRUR-RR 2014, 161 f mwN; siehe auch Köhler, aaO § 5a Rn. 4.28; BGH, Urteil vom 14. September 2017 – I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 Rn. 23 bis 31 mwN – MeinPaket.de II).
Unter Berücksichtigung einerseits der Bedürfnisse der Verbraucher als auch andererseits der Möglichkeiten, die das verwendete Kommunikationsmittel dem Verkäufer in angemessener Weise bietet, ist die Angabe der Inhaltsstoffe schon im Rahmen des Onlineangebots selbst zu erwarten. Der Hauptantrag geht daher insoweit in der Sache nicht zu weit. Ein bloßer Verweis auf eine Internetseite des Herstellers, wie der Hilfsantrag ihn der Beklagten nachließe, genügt nicht. Ohnehin wäre allenfalls ein unmittelbarer Hyperlink auf die Zusammensetzungsdarstellung durch den Hersteller, was einer Angabe im Rahmen des Internetangebots im Sinn des Hauptantrags gleichkäme, in zumutbarer Weise für den angesprochenen Käufer nachverfolgbar. Zwar wäre es dem angesprochenen Verbraucher unter Umständen auch möglich, selbst auf der (ggf. durch Verweis angegebenen) Internetseite des Herstellers (hier der Klägerin) eine Angabe der Inhaltsstoffe zu finden. Er könnte aber zumindest ohne größeren Aufwand nicht feststellen, ob es sich um das Produkt mit derselben Zusammensetzung wie im Verkaufsangebot der Beklagten handelt oder etwa um ein Nachfolgeprodukt mit veränderter Zusammensetzung. Die Beklagte selbst hat ausweislich der nicht beanstandeten Feststellungen im angefochtenen Urteil in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgetragen, dass es (für sie) aufwendig wäre, die Inhaltsstoffe (schon wegen möglicher Veränderungen der Zusammensetzung) stets nachzuverfolgen. Jedem einzelnen Verbraucher solche Bemühungen abzuverlangen, ist unter Abwägung mit den Interessen der Beklagten nicht geboten. Denn der Beklagten bereitet es nicht mehr Mühe als dem einzelnen Verbraucher, die Informationen über die Zusammensetzung auf der Internetseite des Herstellers abzurufen und in ihrem Angebot einmal und damit für alle Betrachter zugleich zur Verfügung zu stellen. Zudem muss die Beklagte das von ihr jeweils angebotene Produkt einschließlich der Angabe der Inhaltsstoffe auf der Verpackung kennen und kann diese – für das konkrete Produkt zuverlässigen – Informationen nach den Umständen des verwendeten Kommunikationsmittels (insbesondere bei Angeboten über die Internethandelsplattform …) problemlos in ihr Onlinekaufangebot aufnehmen. So hat das Landgericht von der Berufung unbeanstandet festgestellt, dass die in vielen Onlineshops genutzte Möglichkeit besteht, ein gutes Produktfoto der Verpackung einschließlich der dortigen Auflistung der Inhaltsstoffe einzublenden. Alternativ oder zusätzlich können die Inhaltsstoffe im Onlineangebot textlich angegeben werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit erheblich von Werbeanzeigen etwa in Printmedien, in denen ein Verweis auf eine – namentlich eigene – Internetseite zur Ergänzung der Merkmalsangaben hinsichtlich solcher Details genügen kann, deren unmittelbare Angabe wegen der Beschränkungen des Kommunikationsmediums unzumutbar sein mag.
(e) Zu Unrecht meint die Berufung die Annahme, die Inhaltsstoffe der klägerischen Produkte seien als wesentliche Eigenschaften nach § 5a Abs. 2, 3 UWG anzugeben, stehe in Widerspruch zu den vermeintlich geringeren Anforderungen an die Bewerbung von Arzneimitteln gemäß § 4 HWG. Zwar hat das Landgericht sich in den Entscheidungsgründen nicht zu diesem schon in erster Instanz vorgebrachten Argument geäußert. Dieses greift aber auch nicht durch. Sinn und Zweck der Pflichtangaben nach § 4 HWG ist es, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizinisch-relevante Merkmale eines Arzneimittels, insbesondere über dessen Indikation und Wirkungsweise zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu setzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem Kaufentschluss ein sachbezogenes Bild zu machen, wenn die Werbung überhaupt Angaben in dieser Richtung enthält (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – I ZR 119/96, GRUR 1999, 1128, 1130 mwN – Hormonpräparate). Der Gesetzgeber hat im Bereich der zulassungspflichtigen (§ 21 AMG) Arzneimittel, bei denen pharmakologische Wirkungen im Vordergrund stehen und eine Abgabe grundsätzlich nur über Apotheken (§ 43 AMG) mit entsprechender Beratungsmöglichkeit unter Verbot der Selbstbedienung (§ 52 AMG) erfolgt, darauf verzichtet, bei jeder Werbung gegenüber Verbrauchern eine vollständigen (über die Wirkstoffe hinausgehende) Angabe der Inhaltsstoffe zu verlangen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 HWG). Dies erlaubt keinen Schluss darauf, welche Informationen der Verbraucher beim Internetverkaufsangebot von frei verkäuflicher, vorrangig auf ästhetische Wirkung gerichteter Kosmetik für eine informierte Entscheidung benötigt und billigerweise erwarten darf. Der Ansatz, bei der Darbietung von „bloßer“ Kosmetik gegenüber Verbrauchern dürften keine strengeren Anforderungen gelten als bei Arzneimitteln, geht auch schon deshalb fehl, weil Art. 19 Abs. 1 Buchst. g Kosmetik-VO hinsichtlich der Bestandteile des Mittels gerade weitergehende Vorgaben für die Kennzeichnung der Verpackung aufstellt als das Arzneimittelrecht nach § 4 Abs. 1, 3 HWG.
(f) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass es dem Gesetzesverstoß nicht entgegensteht, dass die Verbraucher sich nach Zustellung eines bei der Beklagten gekauften Produkts aufgrund der Liste auf der Verpackung über die Bestandteile informieren und gegebenenfalls von ihrem Widerrufsrecht nach § 312g BGB Gebrauch machen könnten. Eine geschäftliche Entscheidung liegt spätestens im Abschluss des Kaufvertrags. § 5a Abs. 2 UWG soll sicherstellen, dass die für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigten wesentlichen Informationen vorliegen. Diese Regelung würde für den Bereich des Fernabsatzes weitgehend sinnentleert, wollte man für ein mit der Lieferung offenbartes Merkmal der Ware ein Bedürfnis nach Information vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers mit dem Argument verneinen, der Verbraucher habe nach Erhalt der Ware noch Gelegenheit zu prüfen, ob die Ware seinem Wunsch entspricht. Das Landgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts für den Käufer beschwerlich ist. Dies lässt erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil derjenigen Käufer, die nach Erhalt der vorliegenden – zumindest im Bereich von nicht mehr als 50 EUR angesiedelten – Produkte unzufrieden mit den Inhaltsstoffen sind, den Kaufvertrag nicht widerrufen werden, sondern erst bei künftigen Käufen zu anderen Produkten greifen werden. Im Übrigen kann ein Widerrufsrecht schon wegen der mit seiner Ausübung gegebenenfalls verbundenen Kosten (§ 357 Abs. 6 BGB) die erforderlichen Informationen vor dem Kaufentschluss nicht ersetzen (siehe auch Köhler, aaO § 5a Rn. 3.31).
bb) Das Vorenthalten der Informationen ist auch erheblich im Sinn von § 5a Abs. 2 UWG. Die Liste der Bestandteile gehört nach den Umständen des vorliegenden Internetgeschäfts zu den Informationen, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG). Das Vorenthalten der Information über die Liste der Bestandteile ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG).
(1) Die Voraussetzungen des in § 5 a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information „je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen“ und „deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte“, stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbstständig zu prüfen sind (BGH, Urteile vom 2. März 2017 – I ZR 41/16, aaO Rn. 31 – Komplettküchen; vom 18. Oktober 2017 – I ZR 84/16, GRUR 2018, 324 Rn. 24 – Kraftfahrzeugwerbung). Der Verbraucher wird eine wesentliche Information allerdings im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung benötigen (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2017 – I ZR 41/16, aaO Rn. 33 mwN – Komplettküchen; vom 18. Oktober 2017 – I ZR 84/16, aaO Rn. 25 – Kraftfahrzeugwerbung; Köhler, aaO § 5a Rn. 3.40a, 4.2). Ebenso ist, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH, Urteile vom 4. Februar 2016 – I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 25 – Fressnapf; vom 2. März 2017 – I ZR 41/16, aaO Rn. 34 mwN – Komplettküchen; vom 18. Oktober 2017 – I ZR 84/16, aaO Rn. 26 – Kraftfahrzeugwerbung; Köhler, aaO § 5a Rn. 3.44). Insoweit trägt der Unternehmer (hier also die Beklagte) eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16, aaO Rn. 32 mwN – Komplettküchen).
(2) Umstände, wonach die Information über die Bestandteile der Kosmetikprodukte der Klägerin trotz ihrer nach § 5a Abs. 3 UWG gegebenen „Wesentlichkeit“ ausnahmsweise für eine informierte geschäftliche Entscheidung entbehrlich oder nicht geeignet sein könnte, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte, sind weder durch die Beklagte hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr besteht insbesondere die Gefahr, dass der Verbraucher (beispielsweise wegen der Einordnung der Produkte der Klägerin als Naturkosmetik) eine Bestellung vornimmt, die er nicht getätigt hätte, wenn er sich zuvor einen Überblick über die Inhaltsstoffe hätte verschaffen können. Dies gilt nicht nur, aber insbesondere dann, wenn der Verbraucher zu einer Bestellung auch ohne Kenntnis der Inhaltsstoffe bereitfindet, weil er sich die Entscheidung vorbehalten will, den Kaufvertrag nach Prüfung der Inhaltsangabe auf der Verpackung des übersandten Produkts zu möglicherweise widerrufen.
(a) Dem steht nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, wonach die Klägerin in ihrem eigenen Internetauftritt ihre Angaben zu den Inhaltsstoffen mit dem Sternchenhinweis „Maßgeblich ist die Deklaration auf der Verpackung“ versieht. Das angefochtene Urteil geht auf diesen Umstand nicht ausdrücklich ein. Er ist aber auch rechtlich nicht erheblich. Schon deshalb fehlt es an einem zum Erfolg der Berufung führenden Gehörsverstoß. Ohnehin ändert der Sternchenhinweis der Klägerin nichts daran, dass die Inhaltsstoffe im Angebot der Klägerin angegeben werden. Dass diese Information für die Kaufentscheidung für die angesprochenen Kreise offenbar nicht von wesentlicher Bedeutung sei, lässt sich daher aus der Werbung der Klägerin nicht herleiten. Ob die Klägerin mit dem Sternchenhinweis – wie sie in erster Instanz vorgebracht hat – lediglich den Umständen Rechnung trägt, dass formale Vorgaben zur Bezeichnung der Inhaltsstoffe gemäß INCI-Codes nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g Kosmetik-VO erst auf der Verpackung eingehalten werden sowie kosmetikrechtlich gerade die Verpackung den Kennzeichnungsvorgaben genügen muss, und ob diese Bedeutung des Sternchenhinweises für den Verbraucher erkennbar ist, kann dahinstehen. Selbst wenn die Internetwerbung der Klägerin aus Sicht des Verbrauchers Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Inhaltsangaben wecken sollte und dies darüber hinaus dazu führen sollte, dass die Klägerin selbst § 5a Abs. 2 UWG nicht wahrt, ließe sich daraus nicht herleiten, dass die in Rede stehende Liste der Bestandteile für die Entscheidung des Verbrauchers nicht erheblich wäre.
(b) Ohne Erfolg verweist die Berufung auf den Vortag der Beklagten, wonach die angesprochenen Verbraucherkreise nicht getäuscht werden könnten, weil sie nur dann bei der Beklagten einkaufen würden, wenn sie das Naturkosmetikprodukt kennen würden oder darüber aufgeklärt seien. Das Landgericht hat diesen Vortrag jedenfalls ausweislich des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis genommen. Dort hat es im Übrigen auch auf den Vortag der Beklagten hingewiesen, dass die an den Inhaltsstoffen interessierten Kunden gegebenenfalls bei der Klägerin selbst kaufen würden. Das Landgericht hat gleichwohl eine geschäftliche Relevanz der Vorenthaltung der Information angenommen und ist damit ersichtlich der Auffassung der Beklagten entgegengetreten. Es hat sich darauf gestützt, dass der Verbraucher dazu veranlasst werden kann, einen Kauf abzuschließen, den er bei Kenntnis der Inhaltsstoffe trotz des von der Beklagten gewährten günstigen Preises nicht abgeschlossen hätte. Soweit dem ersichtlich die (nicht ausdrücklich ausgesprochene) tatsächliche Würdigung zugrunde liegt, dass von den an den Inhaltsstoffen interessierten Kreisen bei der Beklagten nicht ausschließlich solche Kunden einkaufen, denen die Bestandteile der Produkte ohnehin bekannt seien, ist dies nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 29. Juni 2016 (AS I 42 ff, dort S. 3) lediglich pauschal geltend gemacht, „bei den von der Klägerin ins Feld geführten und zu betrachtenden Verbraucherkreise[n]“ handele es sich um „äußerst aufgeklärte Verbraucher, die offensichtlich genau wissen, was sie kaufen wollen und über die Inhaltsstoffe informiert sind“ und bei Interesse an den Inhaltsstoffen, wie es durch die Klägerin behauptet werde, bei der Beklagten nur einkaufen würden, wenn sie das Produkt kennen. Unabhängig davon, ob es sich dabei überhaupt um Tatsachenvortrag oder nur um hypothetische Überlegungen auf der Grundlage eines von der Klägerin geltend gemachten Verbraucherbilds handelt, erlaubte dieser Vortrag jedenfalls deshalb keine Klageabweisung, weil aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin hervorging, dass diese solche Zusammenhänge nicht zugestehen wollte. Die Klägerin hat jedenfalls im Schriftsatz vom 29. September 2016 (AS I 89 ff, dort S. 1 f) zu ihren Produkten vorgetragen, ein Kunde könne erst durch die Angabe der Inhaltsstoffe erkennen, ob die von ihm gewünschten Stoffe in einem Produkt verwendet wurden. Im Übrigen hat die Klägerin in der Berufungserwiderung bekräftigt, dass sie eine Vorkenntnis – abgesehen von dem einen oder anderen Käufer – für geradezu abwegig hält. Dem ist die Beklagte nicht mit der – bei ihrer sekundären Darlegungslast für ein das ausnahmsweise Fehlen der geschäftlichen Relevanz – gebotenen Substanz entgegen getreten.
Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man den von der Beklagten nicht mit einem Beweisangebot verbundenen Vortrag einer Würdigung nach § 286 ZPO unterzieht. Wie auch die Mitglieder des Senats aufgrund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung beurteilen können, kann der durchschnittliche Verbraucher auch dann, wenn er grundsätzlich den Wunsch hat, die Inhaltsangabe zu einem „naturkosmetischen“ Mittel bei seiner Kaufentscheidung zu berücksichtigen, selbst ohne diese Information zu einem – bei Information über alle Bestandteile möglicherweise nicht getätigten – Kauf verleitet sein, insbesondere wenn ihm das Produkt als solches aus dem Bereich der „Naturkosmetik“ bekannt ist. Dass mit einer vagen Vorstellung vom Charakter des Produkts der Klägerin als „Naturkosmetik“ bei einer nennenswerten Anzahl von Käufern zugleich die Kenntnis von der Liste der Bestandteile verbunden ist, widerspricht der Lebenserfahrung.
(c) Mit dem weiteren Vortrag, im Streitfall könne kein Kauf abgeschlossen werden, der bei Kenntnis der Inhaltsstoffe nicht abgeschlossen würde, weil die klägerischen Produkte ja unstreitig Naturkosmetik seien, die für empfindliche Personen geeignet seien, dringt die Berufung damit nicht durch. Dieser Vortrag kann ohnehin nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden, zumal die Klägerin ihn ersichtlich nicht zugestanden hat, vielmehr die Erwägungen des Landgerichts verteidigt hat, das festgestellt hat, dass der Verbraucher veranlasst werden kann, einen Kauf abzuschließen, den er bei Kenntnis der Inhaltsstoffe nicht abgeschlossen hätte. Selbst wenn man dieses Vorbringen der Beklagten berücksichtigt, ergibt sich nichts anderes. Es fehlt bereits an hinreichend konkreten Darlegungen, welche Inhaltsstoffe in den klägerischen Produkten enthalten sind und inwiefern diese nicht geeignet sein sollten, Verbraucher vom Kauf abzuhalten. Allein der Umstand, dass das ohnehin nicht definierte Kriterium der „Naturkosmetik“ gewahrt ist, schließt nicht aus, dass der Kaufinteressent (insbesondere, wenn er zur Zahlung gehobener Preise für „Naturkosmetik“ bereit ist) seine geschäftliche Entscheidung gerade auch von der konkreten Zusammensetzung abhängig macht, etwa weil er gegen einen bestimmten „natürlichen“ Stoff allergisch ist oder das Produkt aufgrund bestimmter Inhaltsstoffe nicht seinen Vorstellungen möglichst „natürlicher“ Kosmetik entspricht.
b) Unerheblich für den Abwehranspruch der Klägerin als Mitbewerberin (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) ist, ob die Verbraucher durch die entgegen § 5a Abs. 2 UWG unterlassene Information zu einer für die Klägerin nachteiligen Entscheidung veranlasst werden können. Insbesondere dass sie ein bestimmtes Produkt, von dessen Bestellung bei der Beklagte sie im Fall der Information über die Inhaltsstoffe wegen eines bestimmten Bestandteils absehen würden, auch bei der Klägerin nicht bestellen würden, steht den Ansprüchen der Klägerin nicht entgegen. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegen denjenigen, der eine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG unzulässige irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 19 – nickelfrei). Eine zusätzliche persönliche Betroffenheit ist dementsprechend auch in den Fällen nach § 5a UWG nicht erforderlich, die allgemein marktbezogen und nicht mitbewerberbezogen sind (Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 4. Aufl., UWG § 8 Rn. 278 f; siehe auch Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 Rn. 3.28).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.