UberPOP bleibt weiterhin verboten

13. Juni 2016
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Taxi buchen mit Smartphone Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. zum Urteil vom 09.06.2016, Az.: 6 U 73/15

Bereits Anfang 2015 untersagte das LG Frankfurt am Main (Az.: 3-08 O 136/14) dem Unternehmen Uber mit ihrer App „UberPOP“ für Smartphones Fahrdienstleistungen durch Privatfahrer zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen. Dieses Urteil wurde nun auch durch das OLG Frankfurt am Main bestätigt, welches sich den Ausführungen der ersten Instanz anschloss. Demnach verstoßen die Fahrer, die Beförderungsaufträge mit ihren privaten Kraftfahrzeugen ausführen, gegen das Personenbeförderungsgesetz. Daneben handelten die Fahrer auch wettbewerbswidrig, indem diese von dem Fahrgast ein Beförderungsentgelt forderten, welches über die reinen Betriebskosten des Fahrzeugs wie etwa Benzinverbrauch oder Abnutzung hinausgeht. Für diesen Wettbewerbsverstoß hafte Uber jedenfalls auch als Teilnehmer.

Oberlandesgericht Fankfurt am Main

Pressemitteilung zum Urteil vom 09.06.2016

Az.: 6 U 73/15

 

Mit einem heute verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Berufung der Firma Uber gegen ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem Uber bundesweit untersagt worden ist, Beförderungsleistungen durch Privatfahrer zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen.

Die Beklagte Uber – eine Firma mit Sitz in den Niederlanden – betrieb die Softwareapplikation (App) „UberPOP“ für Smartphones. Mit dieser App wurden kostenpflichtige Beförderungen in privaten Pkw vermittelt. Die App, die inzwischen eingestellt wurde, richtete sich an Personen ohne eigenen Pkw, die gelegentlich eine Beförderungsmöglichkeit suchen, sowie an Personen mit eigenem Pkw, die eine Mitfahrgelegenheit anbieten können. Von den Fahrpreisen, die von den mitfahrenden Nutzern der App über Kreditkarte eingenommenen wurden, behielt Uber 24,2 %, den Rest erhielt der Fahrer.

Die Klägerin betreibt einen Taxiruf und eine App zur Vermittlung von Taxifahrten. Sie nahm Anstoß am Geschäftsmodell von Uber, das sie insbesondere deshalb für wettbewerbswidrig hält, weil die von Uber vermittelten Fahrer nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz waren. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie  deshalb, Uber zu untersagen, weiterhin Beförderungsleistungen in der beschriebenen Weise zu vermitteln.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 18.3.2015 stattgegeben. Das Landgericht hielt es für wettbewerbswidrig, dass Uber über sein Angebot „UberPOP“ Fahrtwünsche an Fahrer vermittelte, die keine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzen, und diese damit zum Rechtsbruch anstifte.

Hiergegen hat Uber Berufung zum OLG eingelegt, über die heute mündlich verhandelt wurde. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung die Fahrer, welche die von der Beklagten vermittelten Beförderungsaufträge ausführen, sowohl gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen als auch wettbewerbsrechtlich unlauter handeln, soweit sie über keine Genehmigung zur Personenbeförderung verfügen und für die Beförderungsleistung ein Entgelt verlangen, das über die verursachten Betriebskosten hinausgeht (Benzin, Abnutzung etc.). Die Beklagte hafte für diesen Wettbewerbsverstoß jedenfalls als Teilnehmer und könne von der Klägerin deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Einem solchen Verbot stünden auch keine verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gründe entgegen.

Am Schluss der heutigen Sitzung hat das OLG die Berufung zurückgewiesen. Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, kann es unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

Das Berufungsurteil ist noch nicht rechtskräftig. Uber kann es im Wege der Revision, die das OLG zugelassen hat, durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016, Aktenzeichen 6 U 73/15
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.3.2015, Aktenzeichen 3-08 O 136/14)

Hintergrundinformation

Auszug aus § 2 Personenbeförderungsgesetz:

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1. mit Straßenbahnen,
2. mit Obussen,
3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder

4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)

Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(…)

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