Unzulässiger Rabatt in Höhe von 50% auf Taxifahrten

04. November 2015
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Hand hält ein Smartphone mit dem es ein Taxi ruft. Im Hintergrund befindet sich eine Zeitung und eine Kaffeetasse Urteil des LG Stuttgart vom 16.06.2015, Az.: 44 O 23/15 KfH

Wird dem Kunden auf eine Taxifahrt ein Rabatt in Höhe von 50% gewährt, wenn die Buchung über ein bestimmtes Medium (hier: mittels einer App) und zu einer bestimmten Zahloption (hier: PayPal oder Kreditkarte) erfolgt, so verstößt diese Werbeaktion aufgrund der Unterschreitung des Festpreises gegen das Personenbeförderungsgesetz. Eine Fahrtenvermittlerin kann sich insbesondere dann nicht darauf berufen, als Vermittlerin nicht vom Personenbeförderungsgesetz betroffen zu sein, wenn sie selbst in die Abwicklung der Taxifahrt derart integriert ist, dass sie neben der Vermittlung an sich auch die Zahlungsmodalitäten regelt und zudem das Ausfallrisiko trägt.

Landgericht Stuttgart

Urteil vom 16.06.2015

Az.: 44 O 23/15 KfH

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 12.05.2015 – 44 O 23/15 KfH – wird aufrechterhalten.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Streitwert: 50.000,00 EUR.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin betreibt in Form einer Genossenschaft eine Taxivermittlungszentrale. Die Verfügungsbeklagte vermittelt Taxifahrten durch eine Taxi-App.

Im Zeitraum vom 04. bis zum 17.05.2015 führte die Beklagte eine Werbeaktion durch. Danach übernahm sie 50 % des Taxifahrpreises, wenn der Kunde die Fahrt über die App der Beklagten gebucht und darüber auch bezahlt hatte, somit per PayPal oder per Kreditkarte. Dabei erhielt der Taxiunternehmer grundsätzlich den vollen Fahrpreis, abzüglich einer an die Beklagte zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50 % des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wurden. Die Beklagte hat mit den jeweiligen Taxiunternehmen eine Abtretung des Fahrpreisanspruches gegen den Kunden vereinbart, wonach die Beklagte auch das Ausfallrisiko trägt.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Werbung und die Einräumung des genannten Rabatts. Am 12.05.2015 erließ das Landgericht Stuttgart die beantragte einstweilige Verfügung, nachdem auf Nachfrage des Gerichts die Klägerin den Antrag ausdrücklich auf das Pflichtfahrgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt eingeschränkt hatte. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 15.05.2015 Widerspruch ein.

Die Klägerin hält die Werbeaktion der Beklagten für wettbewerbswidrig, da sie die Festpreise des Personenbeförderungsgesetzes unterschreite. Diese Aktion habe zu einem spürbaren Zuwachs an Vermittlungsaufträgen bei der Beklagten und in gleicher Weise zu einer Verminderung der Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Klägerin geführt. Ziel der Beklagten sei es, einen Verdrängungswettbewerb herbeizuführen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 12.05.2015 aufrechtzuerhalten und den Widerspruch der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 12.05.2015 – Az.: 44 O 23/15 KfH – wird aufgehoben.2. Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung wird mit sofortiger Wirkung – notfalls gegen Sicherheitsleistung – eingestellt.

Die Beklagte hält ihre Werbeaktion für wettbewerbskonform, denn sie sei als Vermittlerin von Taxifahrten nicht Normadressat des Personenbeförderungsgesetzes.

Die Klägerin sei bereits nicht antragsbefugt, da sie kein Verband i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei. Es bestehe auch kein Verfügungsanspruch, da ausschließlich der Taxiunternehmer den Vorgaben für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen gemäß § 47 PBefG und somit auch einer Tarifbindung unterliege. Diese Bindungen würden durch die App-Dienste der Beklagten nicht berührt, da diese sich ausschließlich auf den Bereich der Vermittlungsleistung beschränke, ohne in das Vertragsverhältnis zum Fahrgast einzuwirken. Dagegen erhielten die tarifgebundenen Taxiunternehmer auch im Rahmen der angegriffenen Werbeaktion stets den geltenden Tarif.

Schließlich fehle es auch an einem Verfügungsgrund. Es bestehe keine besondere Dringlichkeit, da die Stuttgarter Taxifahrer von der streitgegenständlichen Aktion entweder gar nicht oder allenfalls in positiver Hinsicht betroffen seien, da die Anzahl der Taxifahrten eher zunehme. Außerdem sei die Klägerin zum weit überwiegenden Teil (90 %) aufgrund der räumlichen Beschränkung des Unterlassungsanspruches unterlegen, so dass sämtliche Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen seien.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch im ausgesprochenen Umfang gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG zu.

1. Die Klägerin ist antragsbefugt i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, denn bei der Klägerin handelt es sich um einen „Verband“ im Sinne der genannten Vorschrift.

Ein Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass die Organisation eine körperschaftliche Struktur hat, was bei einer Genossenschaft unzweifelhaft der Fall ist (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 UWG, Rn. 3.31 f.).

Die Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass ihr ca. 750 Taxen entweder als Genossenschaftsmitglieder angehören oder ihre Dienste im Rahmen eines Nutzungsvertrages in Anspruch nehmen (Bl. 27 und 29 d.A.). Dies stellt eine erhebliche Zahl von Unternehmen dar. Gemäß ihrer Satzung hat die Klägerin die Mitgliederinteressen zu vertreten. Das mit dem vorliegenden Rechtsstreit angestrebte Ziel, einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern, gehört dazu.

Außerdem vermitteln beide Parteien jedenfalls auch Taxifahrten in Stuttgart, so dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Parteien vorliegt, zumal die Wettbewerber nicht einmal zwingend auf derselben Handelsstufe tätig sein müssen (vgl. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18.03.2015 – 3-08 O 136/14 -).

2. Der Klägerin steht auch ein Verfügungsanspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der zeitweisen Einräumung eines Rabatts und der Werbung hierfür für von der Beklagten vermittelte Taxifahrten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG zu.

a)

Bei den genannten Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes handelt es sich um eine Marktverhaltensregel, das heißt um eine Vorschrift, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG regeln das Marktverhalten der Taxiunternehmer, indem sie das festgestellte Beförderungsentgelt festschreiben. Sie sind dazu bestimmt, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges Taxigewerbe zu erhalten (vgl. BGH, GRUR 2013, 412 ff., juris, Rn. 15 [zu § 47 Abs. 2 PBefG]; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 11.33 ff.). Die Beförderungsentgelte für Taxen sind demnach Festpreise, die weder unter- noch überschritten werden dürfen.

b)

Die Beklagte ist nicht selbst Unternehmer i.S.v. § 3 Abs. 2 S. 1 PBefG, denn ihr fehlt eigene Verfügungsgewalt über Fahrzeuge, Einrichtung und Betriebspersonal (vgl. Ingold, Gelegenheitsverkehr oder neue Verkehrsgelegenheiten?, NJW 2014, 3334 [3335]). Auch wenn die Beklagte somit nicht unmittelbar den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt, steht dies einer mittelbaren Bindungswirkung nicht entgegen (vgl. Ingold, a.a.O.).

Vorliegend beschränkt sich die Verfügungsbeklagte nicht auf die Vermittlung von Taxifahrten und die Gewährung eines Rabatts in Höhe von 50 % für die Taxikunden. Vielmehr hat sie mit dem Taxiunternehmer eine Abtretung seiner Forderungen gegen die Kunden vereinbart, wobei die Beklagte auch das Ausfallrisiko trägt. Darüber hinaus regelt sie die Zahlungsmodalitäten als Voraussetzung für den Erhalt des Rabatts, nämlich unbare Zahlung über die App der Beklagten. Insgesamt trägt die Verfügungsbeklagte damit einen Teil des unternehmerischen Risikos und verdient in mehrfacher Hinsicht im Zusammenhang mit der Durchführung einer Taxifahrt. Nach herrschender Meinung ist Taxiunternehmer nicht nur, wer faktisch die Beförderung durchführt; der Taxiunternehmer kann sich hierfür vielmehr einer anderen Person bedienen, die dann als Erfüllungsgehilfe des Taxiunternehmers anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26.09.2014 – 11 L 353.14 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2015 – OVG 1 S 96.14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 29.02.2012 – 8 K 2393/11 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.09.2014 – 3 Bs 175/14 -, juris, Rn. 14; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., B, § 3, Anm. 1).

Vorliegend ist die Beklagte, ohne selbst Unternehmerin i.S.v. § 3 PBefG zu sein, durch Vermittlung der Taxifahrten, Regelung der Zahlungsmodalitäten sowie durch die Abtretung der Forderung auf das Beförderungsentgelt gegen den Kunden an sich selbst derart in die Nähe eines Unternehmers gerückt, dass sie sich einigen Pflichten des Personenbeförderungsgesetzes nicht entziehen kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch § 6 PBefG, der ein ausdrückliches Umgehungsverbot normiert. Sinn und Zweck der Festpreisregelung in §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG ist die Verhinderung ruinösen Wettbewerbs (vgl. Bidinger, a.a.O., B, § 39, Rn. 131). Dem Taxiverkehr kommt als Ergänzung zum öffentlichen Personennahverkehr eine öffentliche Aufgabe zu. Durch eine angemessene Preisgestaltung und die Festlegung von Festpreisen im Pflichtfahrgebiet soll den Taxiunternehmen ein auskömmliches Dasein ermöglicht werden, ebenso die Tätigung und Abzahlung erforderlicher Investitionen, während ein ruinöser und unbilliger Preiswettbewerb verhindert werden soll.

Durch Abtretung der Beförderungsentgeltforderung gegen den Kunden bei gleichzeitiger Vermittlung der Taxifahrt und Festlegung der (unbaren) Zahlungsmodalitäten ist die Beklagte so wesentlich in die Abwicklung der Taxifahrt und insbesondere des Bezahlvorganges eingebunden, dass die Geltung der Beförderungsentgelte als Festpreise auch auf sie Anwendung finden muss. Für eine angemessene Würdigung der Beteiligung und der Funktion der Beklagten sind sämtliche Vorgänge zu berücksichtigen, in die sie involviert ist und die sie bestimmt. Eine Gesamtschau ergibt, dass gerade die Koppelung von Vermittlung, Abtretung der Forderung und Zahlungsabwicklung dazu führt, dass die Festpreisbestimmung des Personenbeförderungsgesetzes im Pflichtfahrgebiet auch auf die Beklagte Anwendung findet. Eine Betrachtung jeder Geschäftsmaßnahme der Beklagten einzeln würde deren Gesamtbeitrag nicht ausreichend bewerten, bliebe an Förmlichkeiten verhaftet, liefe den angestrebten Zwecken des Personenbeförderungsgesetzes zuwider und würde das Umgehungsverbot des § 6 PBefG nicht angemessen berücksichtigen.

c)

Dabei kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, § 6 PBefG finde auf sie keine Anwendung, da sie bereits nicht Unternehmer im Sinne der Vorschrift sei. Vielmehr ist auch hier gemäß allgemeinen Auslegungsregeln der Sinn und Zweck der Vorschrift zu erforschen und nicht am bloßen Wortlaut zu haften. Da die Anforderungen gesetzlich und durch Rechtsverordnung normiert sind, liegt in der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen nach Auffassung der Kammer kein Verfassungsverstoß. Die Kammer schafft keinen neuen Eingriffstatbestand (anders als im BVerfG, NJW 1996, 3146 zugrunde liegenden Fall), sondern wendet lediglich die im PBefG festgelegte Preisbindung auf die Tätigkeit der Beklagten an.

Die Beklagte als Vermittlerin von Taxifahrten und gleichzeitige Inhaberin der Forderung auf das Beförderungsentgelt gegen den Kunden ist daher insoweit an die durch Rechtsverordnung festgelegten Festpreise des Personenbeförderungsgesetzes gebunden.

Die Reduzierung des Beförderungsentgelts auf 50 % stellt daher einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel dar und ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu unterlassen, da wettbewerbswidrig.

d)

Die Beklagte kann sich nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf berufen, ihre Werbeaktion sei nicht wettbewerbswidrig, da die Taxifahrer den vollen Fahrpreis erhielten, denn Inhaberin des Anspruches auf den vollen Fahrpreis ist die Beklagte. Der Fahrer/Taxiunternehmer erhält vielmehr einen um eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 bis 15 % gekürzten Betrag, wobei er „freiwillig“ die Höhe der Provision festlegt. Da (unter gleichen Bedingungen) zunächst der Taxiunternehmer mit der höchsten Provision vermittelt wird, somit also typischerweise der Unternehmer, der die Fahrt am nötigsten hat und daher zur Zahlung der höchsten Provision bereit ist, greift die Beklagte auch insoweit in die geschäftliche Tätigkeit der Unternehmer ein mit der Folge, dass sie sich einer Pflicht wie der Preisbindung nicht entziehen kann.

e)

Dem steht nicht entgegen, dass ein Gewerbetreibender berechtigt ist, preisgebundene Fahrscheine für den öffentlichen Nahverkehr, die er zum festgesetzten Preis erworben hat, unter Preis zu verkaufen (vgl. Omsels in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 10, Rn. 146). Im genannten Beispiel ist der Gewerbetreibende nicht Normadressat der Preisbindung (Omsels, a.a.O.), anders als die Beklagte hier.

Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der genannte Gewerbetreibende sein Geld durch sein Gewerbe verdient, ohne vom Verkauf von Tickets für den öffentlichen Nahverkehr direkt oder indirekt zu profitieren, während die Beklagte, wie oben dargelegt, in mehrfacher Hinsicht im „Taxigeschäft“ bis hin zur Einziehung und Inhaberschaft der Entgeltforderung tätig ist. Wer derartig involviert ist, kann sich nicht darauf zurückziehen, die gesetzlichen Anforderungen an die Entgelthöhe beträfen ihn nicht.

f)

Die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde der Hansestadt Hamburg (Bl. 142 d.A.), die die Rabattaktion der Beklagten nicht für beanstandungsbedürftig hält, ist zum einen nicht bindend. Zum anderen geht aus der Stellungnahme nicht hervor, dass ihr die Abtretung der Forderung gegen den Kunden überhaupt bekannt war oder dass sie sie in ihre Überlegungen miteinbezogen hat.

3. Der Klägerin stand auch ein Verfügungsgrund zu.

Durch eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandes hat sie glaubhaft gemacht, dass sie Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt war, indem im Aktionszeitraum deutlich weniger Taxifahrten zu vermitteln waren. Im Übrigen wird der Verfügungsgrund gemäß § 12 Abs. 2 UWG in Wettbewerbssachen vermutet, ohne dass die Beklagte diese Vermutung erschüttert hat.

4. Da die einstweilige Verfügung zu bestätigen war, kam eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung nicht in Betracht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Durch die ausdrückliche Begrenzung des Antrages auf Frage des Gerichts auf das Pflichtfahrgebiet Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt wurde der Antrag nicht teilweise zurückgenommen. Aus dem Inhalt der Antragsschrift und den zugehörigen Anlagen (RVO der LHS Stuttgart, nicht anderer Städte im Bundesgebiet) ergibt sich der Bezug ausschließlich zum genannten Pflichtfahrgebiet. Eine Untersagung bundesweit ist ersichtlich nicht gewollt. Die Einschränkung durch die Verfügungsklägerin hatte somit ausschließlich klarstellenden Charakter. Daher war eine Teilabweisung weder erforderlich noch möglich, so dass die Kosten vollständig von der Verfügungsbeklagten zu tragen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem Antrag der Klägerin.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Verfügungsbeklagten vom 08.06.2015 und der Verfügungsklägerin vom 11.06.2015, die keinen neuen Tatsachenvortrag enthalten, gaben nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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