Zur Zulässigkeit identifizierender Berichterstattung

05. November 2015
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Kind schirmt sich mit seiner Hand ab und nimmt Abwehrhaltung ein Urteil des LG Saarbrücken vom 16.07.2015, Az.: 4 O 152/15

Die Fotografien einer journalistischen Berichterstattung bedürfen vor Veröffentlichung grundsätzlich der Einwilligung der Abgebildeten, sofern diese als Person zu erkennen sind. Eine solche Erkennbarkeit scheitert dabei nicht an der Verpixelung des Gesichts der abgebildeten Person. Es genügt bereits wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne auf Grund weiterer Merkmale wie Statur, Kleidung oder weiterer Informationen innerhalb des Artikels, wenn auch nur im Bekanntenkreis, identifiziert werden. Ausnahmen hiervon stellen Personen der Zeitgeschichte dar.

Des Weiteren darf sich ein Pressevertreter nicht auf die Aussage eines einzelnen Polizeibeamten berufen ohne weitere Recherchen bezüglich des Wahrheitsgehaltes der Verdachtsumstände vorzunehmen. Lediglich einer amtlichen Pressemitteilung oder polizeilichen Meldung darf in der Regel gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden.

Landgericht Saarbrücken

Urteil vom 16.07.2015

Az.: 4 O 152/15

Im Namen des Volkes

in dem Rechtsstreit

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2015
für Recht erkannt:

1.

Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

a.    in identifizierender Weise durch Wort- und Bildberichterstattung, insbesondere durch Veröffentlichung von Fotos des Elternhauses der Unterlassungsgläubigerin, Veröffentlichung von Fotos der Unterlassungsgläubigerin, die nur im Gesichtsbereich unkenntlich gemacht wurden und Nennung weiterer personalisierender Merkmale, über den von der Unterlassungsgläubigerin am durch Sturz aus einem Fenster erlittenen Unfall im Internet auf der Seite www.bild.de oder auf sonstigen Internetseiten/in sonstigen Medien zu berichten oder berichten zu lassen;

b.    in Zusammenhang mit dem von der Unterlassungsgläubigerin am erlittenen Unfall im Internet auf der Seite www.bild.de oder auf sonstigen Internetseiten/in sonstigen Medien in der Weise zu berichten oder berichten zu lassen, dass dem Leser suggeriert wird, die Unterlassungsgläubigerin habe bei dem Unfall unter Drogen gestanden, insbesondere durch Bezugnahme auf die folgende Aussagen, die ein Polizist getätigt haben soll: „Das Mädchen war tagsüber mit seiner Schwester am See zum Feiern. Dabei verlor die Schwester sie mehrfach aus den Augen. Es ist möglich, dass das Mädchen unter Drogen stand.“

2.

Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt Unterlassung einer insbesondere identifizierenden Berichterstattung über ein Ereignis vom   .

Die 16-jährige Klägerin stürzte am Abend des aus dem Fenster ihres Elternhauses. Hierüber berichtete die Verfügungsbeklagte zu 1) auf der Internetseite in einem Artikel mit der Überschrift „Schwer verletzt – Mädchen stürzt aus Fenster“ (ASt 1, GA BI. 29a). Betreiberin der Internetseite ist die Beklagte zu 1), der Artikel wurde von dem Beklagten zu 2) verfasst, der auch die dazugehörigen Fotos fertigte. Der Beklagte zu 2) ist freier Journalist und arbeitet als solcher für     (Print und Online) und betreibt einen eigenen Blog.

Gegenstand des Artikels waren auch 3 Fotos. Auf einem der Fotos (GA Bl. 29 b) ist das Wohnhaus der Klägerin und deren Familie zu sehen. Es trägt die Bildunterschrift: „Aus diesem Fenster stürzte das Mädchen“. Es ist nicht erklärt worden, dass es sich dabei um das Wohnhaus des Mädchens handelt. Zwei weitere Fotos zeigen eine Person in einem Krankentransportstuhl, bei der es sich um die Klägerin handelt (GA BI. 29 a und 29 b). Das Gesicht der Klägerin ist verpixelt.

In dem Artikel wird ein „Polizeisprecher“ mit den Worten zitiert: „Das Mädchen war tagsüber mit seiner Schwester am See zum Feiern. Dabei verlor die Schwester sie mehrfach aus den Augen. Es ist möglich, dass das Mädchen unter Drogen stand.“

Es wird auch berichtet, dass die Polizei „Alkoholisierung oder Selbstmordgedanken“ ausschließe. Abschließend enthält der Artikel die eigene Stellungnahme: „Das Mädchen war nicht betrunken und hatte auch keine Selbstmordgedanken.“ Zum Zeitpunkt des Vorfalls war die Ursache des Unfalls noch nicht klar. Mittlerweile steht fest, dass die Klägerin nicht unter Drogen stand.

Mit Schreiben vom 19.05.2015 forderte die Klägerin die Beklagten jeweils zur Unterlassung auf. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Der Artikel ist weiterhin online unter abrufbar.

Die Klägerin ist der Auffassung,

die geschilderte Berichterstattung verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin werde identifizierbar dargestellt. Die Kopfform der Klägerin sowie die linke Gesichtspartie seien erkennbar, ebenso die Haare. Auch sei sie über Statur und Kleidung identifizierbar. Desweiteren sei eine örtliche Zuordnung durch die Abbildung des Wohnhauses, Angabe des Alters und der Tatsache, dass sie eine Schwester habe, gegeben. Diese sei jedenfalls für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar. Die Klägerin sei durch den Vorfall auch nicht zu einer Person der Zeitgeschichte geworden.

Auch werde in unzulässiger Weise über den Unfall – die Klägerin sei aus dem Fenster gestürzt, nicht gesprungen – berichtet. Es werde dem Leser nahegelegt, dass die Klägerin unter Drogen gestanden haben müsse. Die Möglichkeit eines Fremdverschuldens oder bloße Unvorsichtigkeit werde nicht thematisiert.

Die journalistische Sorgfaltspflicht sei verletzt worden. Es werde bestritten, dass der Beklagte zu 2) seine Informationen über die angeblichen Hintergründe des Sturzes „von der Polizei“ erfahren habe. Es sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Zitat des „Polizeisprechers“ um eine offizielle Behördenerklärung handele. Dessen Aussage werde bestritten. Diese hätte jedenfalls nicht ohne Überprüfung der Zuverlässigkeit übernommen werden dürfen, der Beklagte zu 2) hätte recherchieren müssen. Weder die Verfügungsklägerin noch deren Eltern wurden – was unstreitig ist – um eine Stellungnahme gebeten. Es habe damals noch keine Ursache des Unfalls festgestanden, mittlerweile sei klar, dass die Klägerin auch nicht unter Drogen stand.

Es bestehe kein öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung und Mutmaßungen über den Zustand der Klägerin zum Unfallzeitpunkt. Es sei auch die Privatsphäre der Klägerin betroffen. Auch genießen die Opfer von Unglücksfällen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Identität.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 trägt die Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor, dass bestritten werde, dass der Beklagte zu 2) die veröffentlichten
Informationen von einem Polizeibeamten    von der        erhalten habe. Herr     sei auch nicht regelmäßiger Sprecher der      und sei nicht berechtigt gewesen, die entsprechenden Informationen an die Presse weiterzugeben. Pressemitteilungen würden nur schriftlich erstellte werden, persönliche Interviews zu speziellen Vorgängen erfolgten nur durch den Dienststellenleiter persönlich. Der Beklagte zu 2) sei von seiner Verpflichtung zur weiteren Nachprüfung nicht durch die Informationsbeschaffung durch eine „privilegierte Quelle“ entbunden. Selbst wenn man die Angaben des Herrn     als privilegierte Quelle einordnen könnte, hätte der Beklagte zu 2) eigene Recherchen anstellen müssen.

Die Verfügungsklägerin beantragt:

Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

c.    in identifizierender Weise durch Wort- und Bildberichterstattung, insbesondere durch Veröffentlichung von Fotos des Elternhauses der Unterlassungsgläubigerin, Veröffentlichung von Fotos der Unterlassungsgläubigerin, die nur im Gesichtsbereich unkenntlich gemacht wurden und Nennung weiterer personalisierender Merkmale, über den von der Unterlassungsgläubigerin am 14.05.2015 durch Sturz aus einem Fenster erlittenen Unfall im Internet auf der Seite oder auf sonstigen Internetseiten/in sonstigen Medien zu berichten oder berichten zu lassen;

d.    in Zusammenhang mit dem von der Unterlassungsgläubigerin am 14.05.2015 erlittenen Unfall im Internet auf der Seite        oder auf sonstigen Internetseiten/in sonstigen Medien in der Weise zu berichten oder berichten zu lassen, dass dem Leser suggeriert wird, die Unterlassungsgläubigerin habe bei dem Unfall unter Drogen gestanden, insbesondere durch Bezugnahme auf die folgende Aussagen, die ein Polizist getätigt haben soll: „Das Mädchen war tagsüber mit seiner Schwester am See zum Feiern. Dabei verlor die Schwester sie mehrfach aus den Augen. Es ist möglich, dass das Mädchen unter Drogen stand.“

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung,

es liege schon keine identifizierende Berichterstattung vor. Dass der unmittelbare Bekanntenkreis die Klägerin ggfs. erkenne, führte nicht zu der Einschätzung, dass es sich um eine für die Allgemeinheit identifizierende Berichterstattung handele. Weder die Kopfform, noch die Kleidung, noch der Umstand, dass die abgebildete Person eine Schwester habe, führe zur Identifizierung. Einer Identifizierbarkeit stehe auch entgegen, dass in der Bildunterschrift unter dem abgebildeten Haus nicht davon die Rede ist, dass es sich um das Eltern- oder Wohnhaus der Klägerin handelt. Für die Öffentlichkeit sei die Klägerin nicht erkennbar.

Die Information zum Tatgeschehen sei durch die Polizei erfolgt. Es handele sich um eine zuverlässige Quelle, die nicht näher habe überprüft werden müssen. Das Detail der Drogen sei als Verdacht der Polizei formuliert.

Es bestehe auch ein Berichterstattungsinteresse. Dass ein Jugendlicher unter mysteriösen Umständen aus dem Obergeschoss eines Wohnhauses springe, sei von Interesse, ebenso die nach der ersten polizeilichen Ermittlung gezogene Verbindung zwischen dem Besucher einer öffentliche Veranstaltung und dem – nicht als Unfall einzustufenden – Vorgang. Der Vorgang habe in aller Öffentlichkeit stattgefunden, so dass die Sozialsphäre berührt sei. Der persönlichkeitsrechtliche Bezug sei durch die nicht-identifizierende Berichterstattung gering.

Das Berichterstattungsinteresse überwiege.
Es liege schon kein Eilbedürfnis mehr vor, die Anrufung eines unzuständigen Gerichts und die damit einhergehende Verzögerung gehe zu Lasten der Klägerin.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Schutzschrift vom 22.05.2015 und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015 (GA BI. 62) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Anträge zu Ziffer 1) und 2 sind begründet.

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) gemäß § 1004 BGB i.V. mit § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung über den Vorfall vom    sowie auf Unterlassung einer Berichterstattung über den Vorfall vom     der suggeriert, die Klägerin habe unter Drogen gestanden, zu.

I.

Eine Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich daraus, dass diese Betreiberin der Internetplattform ist, auf der der streitgegenständliche Artikel veröffentlicht wurde.
Eine Haftung des Beklagten zu 2) für den von ihm verfassten Bericht, ergibt sich daraus, dass er als Autor eines Beitrags für dessen Form und Inhalt zur Verantwortung gezogen werden kann (Ricker/wWberling, Handbuch des Presserechts, 6. Auflage, 44. Kapitel Rn. 8).

II.

Bildnisse einer Person sind gegen ihre Verbreitung und Zurschaustellung durch die §§ 22 ff. KUG geschützt. Die §§ 22 ff. KUG weisen – grundsätzlich – allein dem Abgebildeten die Befugnis zu, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er Anderen im Bild vorgestellt wird. Sie dienen also der personalen Selbstbestimmung. Für ihren Anwendungsbereich – die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen – enthalten sie eine grundsätzlich abschließende Regelung des Schutzbereichs des Persönlichkeitsrechts (Rixecker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2012, Anhang zu § 12, Rn. 45).

Wird durch die Veröffentlichung in eines der gemäß §§ 823 ff BGB, Art. 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 GG bzw. §§ 22,23 KUG geschützten Rechte eingegriffen, so gewährt die Rechtsprechung zur Abwehr künftiger Verletzungen in Analogie zu §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB einen Unterlassungsanspruch (BGH, AfP 2010, 163; BGH NJW 1984, 1886). Die Beklagte zu 1) hat unter am 18.05.2015 einen vom Beklagten zu 2) verfassten Artikel mit drei Lichtbildern über den Vorfall vom      veröffentlicht. Die Beklagten haben die von der Klägerin jeweils mit Schreiben vom 19.05.2015 (Anlagen Ast 3 und 4) geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

1.

Die in §§ 22, 23 KUG normierten besonderen Ansprüche sichern im Ausgangspunkt das alleinige Verfügungsrecht jedes Menschen über die Darstellung seiner Person, die seine äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt und gewährleisten einen formalisierten Persönlichkeitsschutz.

2.

Ein Bildnis liegt vor, wenn die Darstellung dazu bestimmt und geeignet ist, eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung dem Betrachter vor Augen zu führen und das Aussehen, wie es gerade dieser bestimmten Person eigen ist, wiederzugeben. Von einem Bildnis kann nur gesprochen werden, wenn der Abgebildete als Person erkennbar ist (OLG Hamburg in AfP 1991,590; OLG Stuttgart, NJW-RR 1992, 536). Die Möglichkeit der Identifizierung folgt regelmäßig daraus, dass die Gesichtszüge erkennbar sind (Rixecker a.a.O. Anhang zu § 12 Rn. 48). Notwendige Bedingung ist dies indessen. Die Rechtsprechung stellt keine hohen Anforderungen an die Erkennbarkeit. So müssen nicht unbedingt die Gesichtszüge zu sehen sein. Es reicht aus, wenn andere Merkmale (typische Körperhaltung, Frisur o.ä.) oder der beigefügte Text auf die Person hindeuten (Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Auflage, 43. Kap. Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Der Bildnisschutz entfällt nicht allein durch Verwendung von Augenbalken oder anderen Retuschen (Rixecker a.a.O.). Andere typische Merkmale der äußeren Erscheinung – bekleidete und unbekleidete Körperansichten – können für die Erkennbarkeit ebenso genügen wie eine Benennung in dem die Abbildung begleitenden Text (Rixecker a.a.O.). Die Erkennbarkeit einer Person scheitert nicht an der Verpixelung ihrer Gesichtszüge (Saarländisches Oberlandesgericht; Urteil vom 29.04.2009 – 5 U 4651/08).  Zwar gilt für literarische Texte, dass sich einem „mehr oder minder“ großen .Personenkreis die Identifizierung aufdrängt, einer Schlüsselungsmöglichkeit aber nicht genügt (BVerfG NJW 2008,39). Das kann indessen nicht auf alle Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht eines konkreten Menschen der Sache nach zu beeinträchtigen vermögen, übertragen werden, weil ansonsten die Größe eines Bekanntenkreisen über den Schutz ihrer Ehre oder ihrer Identität entschieden würden (Saarländisches Oberlandesgericht a.a.O.). Es kommt auf den Einzelfall an.

Es ist nicht entscheidend, wie viele Betrachter oder ob ein flüchtiger Durchschnittsbetrachter das Bildnis einer bestimmten Person zuordnen. Es reicht aus, dass der Abgebildete begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne, wenn auch nur im Bekanntenkreis, identifiziert werden (Rixecker a.a.O.; BGH NJW 1971, 698; BGH NJW 1997,2205). So reicht für die Erkennbarkeit etwa aus, wenn Mitglieder einer Fußballmannschaft, in der der Abgebildete spielt, diesen erkennen können (Ricker/Weberling a.a.O. Rn. 5). Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin hier identifizierbar abgebildet. Unter     vom 18.05.2015 sind 2 Lichtbilder erschienen, die die Klägerin zeigen. Die Klägerin hat begründeten Anlass anzunehmen, sie könne – jedenfalls von ihrem Bekanntenkreis – identifiziert werden. Das Gesicht der Klägerin ist auf beiden Lichtbildern verpixelt. Es werden auch nicht lediglich Augenbalken verwendet. Auf dem Lichtbild Seite 29 b) d.A. ist das komplette Gesicht verpixelt, wohingegen auf dem Lichtbild GA BI. 29 a) ein Teil des Auges und der Wange der Klägerin zu sehen ist. Erkennbar ist auf den Lichtbildern jedoch der komplette Körper der Klägerin, ihre Kleidung und Statur sowie Haarfarbe und Haarfrisur. Desweiteren ist zwar der Name der Klägerin in dem Text nicht genannt, allerdings erfährt der Leser aus der Unterschrift unter den
Bildern, dass die Klägerin aus      stammt und in der ersten Zeile des Textes, dass es sich um ein 16-jähriges Mädchen handelt. Hinzu kommt, dass auf einem Dritten Foto das Elternhaus der Klägerin zu sehen ist, auch wenn dieses nicht ausdrücklich als Elternhaus oder Wohnhaus der Klägerin bezeichnet ist. Es handelt sich bei dem abgebildeten Haus allerdings um ein charakteristisches Fachwerkhaus mit freigelegtem Fachwerk, wie es in der Region nicht stark verbreitet ist.

Die Klägerin hat begründeten Anlass anzunehmen, dass zumindest Nachbarn, Klassenkameraden, Lehrer, Freunde/Altersgenossen sowie der Bekanntenkreis ihrer Eltern sie anhand ihrer Statur und Haarfarbe in Zusammenhang mit Angabe von Alter und Wohnort erkennen. Hinzu kommt, dass das Haus, aus dem sie stürzte, abgebildet und aufgrund seiner Charakteristika für Nachbarschaft und Bekanntenkreis deutlich erkennbar ist, auch wenn nicht erklärt ist, dass es sich um das Wohnhaus der Klägerin handelt. Dies gilt gerade auch und insbesondere im ländlichen, nicht-anonymen Umfeld – hat ca. 700 Einwohner. Es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Klägerin und deren Elternhaus in einem sehr kleinen Ort über Familie und enge Freunde sowie das unmittelbare Schul- und Nachbarschaftsumfeld hinaus in dem Ort bekannt ist und erkannt wird.

3.

Nach § 22 KUG ist grundsätzlich eine Einwilligung in die Verbreitung bzw. Zurschaustellung der Abbildung erforderlich. Diese Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden (Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Auflage, Kap. 43 Rn. 6). Grundsätzlich hat derjenige, der sich auf eine Einwilligung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für deren Vorliegen (BGH, NJW 1965, 134; von Strobl-Albeg a.a.O. Rn.76) bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen. Eine Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung der Lichtbilder liegt nicht vor.

4.

Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Personenbildnisses ist vorbehaltlich von § 23 Abs. 2 KUG nur zulässig, wenn dieses Bildnis nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) positiv zuzuordnen und so aus dem grundsätzlich umfassenden Bildnisschutz ausgegliedert ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 V1 ZR 230/08). Dies ist hier nicht der Fall. Es handelt sich bei der Klägerin um eine Privatperson, die nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Die Abbildung der Folgen eines Sturzes eines Teenagers aus einem Fenster des eigenen Hauses stellt einen persönlichen Unglücksfall dar, stellt jedoch kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte dar. Der Schutz des Privatlebens setzt sich hier gegenüber dem Sensationsinteresse der Allgemeinheit und einer Abbildung der Klägerin durch (Ricker/Weberling a.a.O. Rn. 24).

5.

Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Dabei spricht die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, wenn der in Anspruch Genommene bereits rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen hat. Dies war hier der Fall. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und weiter der Auffassung ist, dass über die Klägerin nicht-identifizierend berichtet worden sei und weiter entsprechend berichtet werden darf. Der Beklagte hat die Widerholungsgefahr nicht widerlegt.

III.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 BGB iVm § 823 BGB wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

1.

Zum Persönlichkeitsrecht zählt das Recht der persönlichen Ehre, mit welchem der Einzelne vor einer Miss- oder Nichtachtung seines Ansehens, mithin in seinem sozialen Geltungsanspruch gegenüber Dritten geschützt wird. In das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen kann durch unwahre Tatsachenbehauptungen eingegriffen werden. Diese Äußerungsform wirkt sich in der Regel nachteilig auf das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit und seinen sozialen Geltungsanspruch aus und greift damit in sein Persönlichkeitsrecht ein (Ricker/Weberling a.a.O. Kap 42 Rn. 6).

a.

In der Rechtsprechung der Zivil-, Straf- und Verfassungsgerichte werden Tatsachen seit jeher definiert als Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage, § 824 Rn. 2).

Um eine unwahre Tatsachenbehauptung annehmen zu können, bedarf es zum einen der Prüfung, ob die fragliche Äußerung überhaupt die Behauptung einer Tatsache darstellt und ob diese Tatsache unwahr ist (Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Auflage, 2012, 42. Kap. Rn. 23).

Äußerungen eines Verdachts oder einer Möglichkeit sind grundsätzlich Tatsachenbehauptungen, nicht Werturteile (BGH, MW 2000, 657). Insoweit ist zu unterscheiden: Suggeriert die Äußerung, die Verdächtigung oder das Gerücht treffe zu, so muss sich die lediglich verdeckt nahe gelegte Tatsache am Schutz des Persönlichkeitsrechts messen lassen; der Äußernde muss sich also für die Wahrheit des Inhalts seiner Mitteilung verantworten. Distanziert sich der Äußernde oder kennzeichnet er seine Information nicht nur formal als „bloße“ fragwürdige Mutmaßung, so beschränkt sich der tatsächliche Gehalt seiner Äußerung auf die Existenz der Verdächtigung oder des Gerüchts; sein Recht, Dritte darüber zu unterrichten, hängt davon ab, ob er berechtigte, den Schutz des Persönlichkeitsrechts überwiegende Interessen dafür ins Feld führen kann.

Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz von Artikel 5 Abs.1 S.1 GG. Ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss, hat, soweit ehrenrührig, der Äußernde den Wahrheitsbeweis zu führen (Palandt/Sprau a.a.O. § 823 Rn. 101 a).

Stellt sich die Unwahrheit heraus, ist ein Festhalten an der Äußerung (für die Zukunft) rechtswidrig, der Betroffene hat bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen einen Anspruch auf Unterlassung. Denn auch wenn die Erstäußerung zulässig war, kann an der künftigen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptung niemand in schutzwürdiges Interesse haben (Palandt/Sprau a.a.O. § 823 Rn. 101 a; BGH NJS 1997, 2513).

Ob eine Tatsachenbehauptung falsch oder richtig ist, richtet sich zunächst danach, wie der Durchschnittsleser das Gesagte aufgenommen hat. Anschließend ist das Gesagte in seinem dann sich ergebenden Sinngehalt daraufhin zu überprüfen, ob es den Tatsachen entspricht oder nicht (Ricker/Weberling, a.a.O. 42. Kap. Rn. 27). Im Rahmen der Wahrheitsprüfung kommt es darauf an, ob der durch Auslegung ermittelte Aussageinhalt der Realität widerspricht oder ob die Äußerung in derjenigen Form, in der sie der Empfänger vernünftigerweise verstehen durfte, im Kern zutrifft

b.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt nicht vorbehaltlos. Es findet seine Schranken gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer. Zu diesen Rechten gehört auch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Allerdings ist auch die Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet ist, sondern findet ihrerseits ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Diese sich gegenüberstehenden Positionen sind unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall betroffenen unterschiedlichen Interessen und des Ausmaßes der jeweiligen Beeinträchtigung in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2013 – 1 BvR 194/13).

c.

Geht es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit, ist im Rahmen der Güterabwägung § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) Artikel 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (Palandt/Sprau a.a.O. § 823 Rn. 101 a). Der Äußernde hat die erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeit, Intensität des Eingriffs ‚und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat (Palandt/Sprau a.a. 0: § 823 Rn. 101 a). Für die Presse (Medien) gelten strengere Anforderungen als für Laien, es gilt die sog. „pressemäßige Sorgfalt“ (BGH, BJW 1987,2225). Die Berufung auf den Rechtsfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist nur möglich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss an der konkreten Mitteilung ein ernsthaftes öffentliches Interesse bestehen, zum anderen muss die journalistische Sorgfaltspflicht gewahrt worden sein (Ricker a.a.O. Rn. 66).

2.

Nach diesen Maßstäben liegt ein rechtswidriger Eingriff der Beklagten in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor.

a.

Bei der Äußerung, dass es möglich sei, dass die Klägerin bei dem Vorfall vom     unter Drogen stand, handelt es sich um eine dem Beweis zugängliche Behauptung. Zwar wird in dem streitgegenständlichen Artikel nicht explizit behauptet, die Klägerin habe unter Drogen gestanden. Allerdings suggeriert der Artikel die Behauptung des Verdachts, dass die Klägerin bei dem Vorfall unter Drogen stand und äußert somit einen Verdacht. In dem Artikel wird ein Polizeisprecher wörtlich mit der Aussage zitiert, dass es möglich sei, dass das Mädchen (gemeint ist die Klägerin) unter Drogen stand. In der Folge wird — nun nicht mehr als zitiert — behauptet, dass die Polizei eine erhebliche Alkoholisierung oder Selbstmordgedanken als Ursache ausschließe. Ein Ausschluss der Einnahme von Drogen als Unfallursache wird nicht weiter thematisiert. Für den durchschnittlichen Leser entsteht durch die direkte Gegenüberstellung der Aussage des Polizeisprechers zu der eventuellen Einnahme von Drogen ohne weitere Kommentierung und den anschließenden Ausschluss zweier weiterer theoretischer Unfallursachen der Eindruck, dass ein nicht unerhebliches Verdacht dahingehend besteht und behauptet wird, dass die Klägerin bei dem Unfall unter Drogen gestanden habe. Dabei wird durch die Äußerung, dass Drogenkonsum — anders als Alkoholkonsum oder Selbstmordgedanken — nicht explizit ausgeschlossen wird, auch suggeriert, dass der Verdacht zutreffend bzw. sehr wahrscheinlich zutreffend ist.

Bei der Äußerung eines Verdachts handelt es sich wie oben dargestellt um eine Tatsachenbehauptung und nicht lediglich um eine Meinungsäußerung. Diese Tatsache muss sich am Schutz des Persönlichkeitsrechts messen lassen.

b.

Ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss, hat, soweit ehrenrührig, der Äußernde den Wahrheitsbeweis zu führen (Palandt/Sprau a.a.O. § 823 Rn. 101 a). Bei der Unterstellung von Drogenkonsum, noch dazu einer Minderjährigen, handelt es sich um eine ehrenrührige Äußerung. Es ist unstreitig geblieben, dass zum Zeitpunkt des Unfalls dessen Ursache noch unklar war, sich ein Drogenkonsum im Nachhinein aber nicht bewahrheitete.

c.

Die Beklagten können sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

aa.) Für das Gericht ist schon fraglich, ob überhaupt hinsichtlich eines möglichen Drogenkonsums als Ursache des Sturzes der Klägerin aus dem Fenster ein Mitteilungsinteresse besteht.

Ein ernsthaftes öffentliches Interesse an der Mitteilung ist gegeben, wenn die Mitteilung über einzelpersönliche Bezüge hinausgeht und eine Thematik von großer Tragweite für das Gemeinschaftsleben anspricht (BGH, Urteil vom 21.06.1966 —VI ZR 261/64 = WW 1966, 1617). Die Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht bedeutet, dass die Presse ihrer Pflicht zur Wahrhaftigkeit bzw. zur Güterabwägung nachgekommen sein muss, wenn sie sich auf den Rechtfertigungsgrund berufen will (Ricker/Weberling a.a.O. Rn.66). Dabei sind die Voraussetzungen in jedem Einzelfall zu prüfen.

bb.) Die kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls bei der Berichterstattung die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt wurde.

Nach § 6 LPG genügt die Presse ihrer Wahrheitspflicht, wenn sie alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung auf ihre Wahrheit überprüft. Deshalb sind bei zweifelhaften Sachverhalten bzw. Quellen Rückfragen beim Betroffenen erforderlich; ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH AfP 1988, 35). Der Beklagte zu 2) gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er weder bei der Klägerin noch bei deren Eltern oder bei anderen Stellen Rückfrage gehalten hat. Er gab an, dass er seinen Artikel allein auf die Angaben des Polizeibeamten    von der PI gestützt habe. Eine Rücksprache mit den Eltern der Klägerin oder der Klägerin selbst habe er nicht für erforderlich gehalten.

Im konkreten Fall durfte sich der Beklagte zu 2) auch nicht ohne weitere Überprüfung auf eine privilegierte Quelle stützen, die eine Nachfrage bei der Betroffenen bzw. eigene Recherchen entbehrlich machte. Auf die Richtigkeit zuverlässiger Informationsquellen, wie etwa eine amtliche Pressemitteilung einer Behörde oder polizeiliche Meldungen darf sich die Presse in der Regel verlassen (Ricker/Weberfing a.a.O. Kap 39 Rn. 15). Für das Gericht ist schon sehr fraglich, ob die Äußerung des Polizeibeamten     als „amtliche Pressemitteilung“ bzw. als „polizeiliche Meldung“ anzusehen ist. Zwar ist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (BVerfG, NJW-RR 2010, 1195). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (BGH, Urteil vom 17. März 1994 – III ZR 15/93; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195). Um eine derartige für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarung dürfte es sich bei der Information des Polizeibeamten     eher nicht handeln. Der Beklagte zu 2) gab an, dass er am Tag nach dem Vorfall bei der PI     angerufen und sich als Pressemitarbeiter zu erkennen gegeben habe. Er sei dann mit einem Herrn    verbunden worden. Dieser habe ihn nach 5 Minuten zurückgerufen und die Informationen gegeben, die er auch im Artikel verwendet habe. Diese Informationen habe er wahrheitsgemäß übernommen. Herr    sei „regelmäßiger Sprecher“ der PI    Welche Funktion bzw. Dienstrang Herr        genau hat, konnte der Beklagte zu 2) nicht näher sagen. Dass innerhalb von 5 Minuten nach einem ersten Anruf Herr     telefonisch eine offizielle Pressemitteilung, die ggfs. auch eine interne Rücksprache erforderlich machte, herausgab, auf deren Richtigkeit sich der Beklagte zu 2) verlassen durfte, ist für das Gericht nicht überzeugend. Dies kann aber dahinstehen.

Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass sich die Presse auf eine amtliche Pressemitteilung oder polizeiliche Meldung nur „in der Regel“ verlassen darf. Unter den gegebenen Umständen hätte sich der Beklagte zu 2) im Hinblick auf die von Herrn gegebenen, dürftigen Informationen vor den Äußerungen in dem streitgegenständlichen Artikel vergewissern müssen, ob bzw. inwieweit diese zutreffen. Der Beklagte zu 2) gab an, dass Herr    Drogen als Ursache des Unfalls nicht ausschließen konnte. Sollte Herr     die Aussage wie im Artikel zitiert getroffen haben, ergeben sich hieraus alleine keine konkreten Verdachtsumstände für die Polizei und auch für den Beklagten zu 2), dass die Klägerin unter Drogen stand. Dies hätte so auch nicht in dem Artikel suggeriert werden dürfen. Denn allein die mitgeteilte Tatsache, dass die Klägerin tagsüber mit ihrer Schwester am See am Feiern war und die Schwester sie mehrfach aus den Augen verlor sowie dass die Klägerin später aus dem Fenster stürzte, ist ohne nähere Kenntnis der Hintergründe nicht geeignet, eine Äußerung zu rechtfertigen, mit der die Klägerin in Zusammenhang mit Drogenkonsum gebracht wird. Der Sturz kann auch diverse andere Hintergründe, selbst bei Ausschluss einer Alkoholisierung und Selbstmordgedanken haben, etwa Unachtsamkeit, Fremdverschulden, eine Erkrankung oder anderes. Auch konkrete Anhaltspunkte für Drogenkonsum, etwa ein auffälliges Verhalten der Klägerin vor dem Unfall oder früherer Drogenkonsum oder ähnliches wurden, sind dem Beklagten zu 2) nach eigenen Angaben nicht berichtet worden. Lediglich die – ggfs. zutreffende Äußerung – des Polizeibeamten, dass Drogen (noch) nicht ausgeschlossen werden, entbindet die Beklagten vor der Veröffentlichung des Verdachts, die Klägerin habe Drogen genommen, nicht vor der eigenen Überprüfung dieses im Hinblick auf die Umstände gänzlich vagen, sich im Nachhinein nicht bestätigenden Verdachts.

Die Beklagten haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor der Berichterstattung die von ihnen anzustellende Abwägung vorgenommen haben. Die Abwägung zwischen den im Einzelfall kollidierenden Rechtsgütern ist nicht nur im Prozess vom Richter vorzunehmen, sondern vor allem von den Presseangehörigen selbst, wenn zu erkennen ist, dass eine vorgesehene Veröffentlichung in die Rechte Dritter eingreift (Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Auflage, 39. Kap. Rn. 20; BGH NJW 1996,1131). Hier war ohne weiteres zu erkennen, dass eine –insbesondere identifizierende – Berichterstattung und Äußerung, dass es möglich sei, dass die Klägerin unter Drogen stand, in die Rechte der Klägerin eingreift. Aus der Anhörung des Beklagten zu 2) ergibt sich, dass dieser sich im Hinblick auf die persönlich großen Auswirkungen der Berichterstattung für die minderjährige Klägerin und eine Abwägung mit dem – eher geringen – Berichterstattungsinteresse keine Gedanken gemacht hat und sich der Erforderlichkeit einer Abwägung nicht bewusst war. Besondere Zurückhaltung bei der Veröffentlichung ist geboten, wo Personen wie hier die Klägerin gegen ihren Willen ins Scheinwerferlicht geraten.

cc.) Die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor der Berichterstattung die von ihnen anzustellende Abwägung vorgenommen haben. Die Abwägung zwischen den im- Einzelfall kollidierenden Rechtsgütern ist nicht nur im Prozess vom Richter vorzunehmen, sondern vor allem von den Presseangehörigen selbst, wenn zu erkennen ist, dass eine vorgesehene Veröffentlichung in die Rechte Dritter eingreift (Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Auflage, 39. Kap. Rn. 20; BGH NM 1996,1131). Hier war ohne weiteres zu erkennen, dass eine — insbesondere identifizierende —Berichterstattung und Äußerung, dass es möglich sei, dass die Klägerin unter Drogen stand, in die Rechte der Klägerin eingreift.

B.

Ein Anordnungsgrund liegt vor.

Ein Eilbedürfnis ist gegeben. Die Veröffentlichung stammt vom 18.05.2015, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stammt vom 22.05.2015 und ging zeitnah zu dieser Veröffentlichung bei Gericht (LG    ) ein.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Urteile, in denen einstweilige Verfügungen erlassen werden, sind ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar.

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