Urheberschutz gilt auch für militärische Lageberichte

07. August 2015
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Mappe mit der Aufschrift "Top Secret" Urteil des OLG Köln vom 12.06.2015, Az.: 6 U 5/15

Das Bundesministerium für Verteidigung übersendet wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen, welche als Verschlusssache für den Dienstgebrauch eingestuft werden, an ausgewählte Abgeordnete. Die Veröffentlichung dieser Texte auf dem Internetportal eines Zeitungsverlages ist unzulässig, da auch Mitteilungen vorgegebener Tatsachen, hier bzgl. der politischen und militärischen Lage der Einsatzorte der Bundeswehr, dem Urheberschutz unterliegen, wenn auch persönliche Einschätzungen etwa zur Bedrohungslage enthalten sind. Die Schöpfungshöhe ergibt sich auch aus der systematischen Auswahl und der jeweiligen Darstellungsform der Sachinfotmation.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 12.06.2015

Az.: 6 U 5/15

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 333/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu. Ziffer 1. wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen und über den Pfad „DieAfghanistanPapiere-Mirror-zip/data/images/thumb“ seitenweise abrufbaren, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://afghanistan.XXX.org/ geschehen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 50.000 EUR, im Übrigen 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags.

IV.  Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Einstellung von militärischen Lageberichten im Internet geltend.

Die Klägerin lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (im Folgenden: UdP) ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie an dem BMVg nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die Berichte werden gemäß § 4 Abs. 2 SÜG als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Die Einstufung „VS – nur für den Dienstgebrauch“ ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben veröffentlicht die Klägerin inhaltlich gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ).

Am 27.09.2012 beantragte die Beklagte durch ihren Leiter Ressort Recherche, Herrn T, die Einsichtnahme in die Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr vom 01.09.2001 bis zum 26.09.2012 unter Berufung auf das IFG. Der Antrag wurde unter Hinweis auf die Sicherheitsrelevanz des Materials gemäß § 3 Nr. 1 b IFG abgelehnt.

Die Beklagte gelangte auf der Klägerin unbekanntem Weg an die streitgegenständlichen Berichte, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundestagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27.11.2012 veröffentlicht die Beklagte die streitgegenständlichen UdP im Internet auf dem Portal http://afghanistan.XXX.org/. Veröffentlicht werden UdP aus den Jahren 2005 bis 2012, die als eingescannte Seiten betrachtet werden können.

Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2013 unter Verweis auf eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts gemäß § 12 UrhG abmahnen und zur Löschung der Inhalte auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 05.04.2013 zurück.

Die Klägerin hat behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen UdP zu sein. Es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus der Unterrichtung des Parlaments dazu verwendet würden, Kenntnisse über die Fähigkeiten und Einsatzstrategien der Bundeswehr zu erhalten und diese zum Schaden der Klägerin respektive der Angehörigen der Bundeswehr oder anderer an den Einsätzen beteiligter Streitkräfte zu verwenden. Die Kenntnis dieser Informationen berge insgesamt die Gefahr, dass diese Informationen gegnerischen Kräften bekannt würden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten, Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://afghanistan.XXX.org/ geschehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt und die Auffassung vertreten, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche konkreten Schriftstücke gemeint seien. Die streitgegenständlichen Berichte seien bereits nicht urheberrechtlich schutzfähig. Auch sei eine Verletzungshandlung nicht schlüssig dargelegt. Zudem liege eine Rechtfertigung durch urheberrechtliche Schranken vor und eine vorzunehmende Abwägung falle zugunsten der Beklagten aus.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei, weil er unter Bezugnahme auf den als Anlage beigefügten Datenträger nicht ausreichend konkretisiert sei. In der Sache vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die UdP urheberrechtlich nicht geschützt seien; bei den Berichten der Bundeswehr an das Parlament handele es sich weder um wissenschaftliche noch um technische Inhalte, sondern um reine Tatsachenwiedergaben und bei dem sich immer wiederholenden, einfachen Aufbau der Texte handele es sich nicht um eine „systematisch prägnante Gliederung“ oder gar ein „Konzeptionsmuster“, welches eine persönliche geistige Schöpfung erkennen ließe, vielmehr richte sich die Darstellungsform der Texte nach deren Inhalt und nutze für die Unterteilung bereits bestehende und sich aufdrängende Abgrenzungskriterien. Weiterhin gehe das Landgericht unrichtig davon aus, dass – die Eigenschaft als Sprachwerke unterstellt – es sich bei den verfahrensgegenständlichen Berichten nicht um amtliche Werke nach §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 UrhG handele. Das Landgericht verkenne bei seiner gegenteiligen Annahme, dass das amtliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordere und die UdP durch die Klägerin selbst – in Gestalt der UdÖ – bereits zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden; damit sei ein amtliches Interesse an der Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Werke intendiert. Soweit sie – die Beklagte – erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestritten habe, habe das Landgericht rechtsirrig angenommen, dass ein solches Bestreiten der Urheberschaft im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast nicht zulässig sei. Das Landgericht gehe schließlich zu Unrecht von einer Rechtsverletzung durch die Beklagte aus und setzte sich dabei schon nicht näher mit den einzelnen, angeblich verletzten Rechten auseinander, sondern bejahe fälschlicherweise einen Eingriff in die Rechte aus §§ 12, 16 und 19a UrhG. Jedenfalls sei eine Verletzungshandlung unter keinen Umständen rechtswidrig erfolgt; die Prüfung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mit der bloßen Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen, sondern das durch das Urheberrecht repräsentierte Eigentumsrecht des Art. 14 GG sei mit den Grundrechten nach Artikel 5 GG im Sinne einer praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen. Auch im Urheberrecht müssten ausnahmsweise die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, sofern das Urheberrecht – wie vorliegend – als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Das Landgericht übersehe, dass das Mitteilen von Informationen essenziell für die ebenfalls nach Art. 5 GG geschützte Informationsfreiheit sei und das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber den Verwertungsinteressen der Urheber in der Regel dann überwiege, wenn die Beeinträchtigungen für den Urheber nur minimal seien; dabei sei auch zu beachten, dass keine nennenswerte Beeinträchtigung von Vermögensinteressen im Sinne des Art. 14 GG auf Seiten der Klägerin bestehe. Demgegenüber überwiege die Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten deutlich; gerade im Hinblick auf die Kampfeinsätze in Afghanistan bestand und bestehe in der Öffentlichkeit ein großes Diskussionsbedürfnis.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass – soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung losgelöst von den Schranken des Urheberrechts eine Güterabwägung vornehme – sie nicht nur einseitig die angeblichen Interessen der Allgemeinheit über die der Klägerin zustehenden Interessen an der eigenen Entscheidungsbefugnis über die Frage der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke stelle, sondern auch keinen ersichtlichen Grund dafür liefere, dass die Abbildung nahezu sämtlicher UdP aus einem Zeitraum von ca. sieben Jahren diesem angeblichen Informationsinteresse überhaupt gerecht werde resp. notwendig sei. Die Öffentlichkeit werde über die Einsätze der Bundeswehr im Ausland durch die UdÖ unterrichtet. Im Übrigen stelle die ungekürzte Verbreitung fremder Inhalte keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Werk dar.

Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte mitgeteilt, dass die bisherige Beklagte mit Wirkung zum 01.12.2014 erloschen und bei der „G GmbH“ angewachsen sei. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung ihren Unterlassungsantrag wie aus dem Tenor ersichtlich klarstellend formuliert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

a.

Die in tatsächlicher Hinsicht unstreitige und durch den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Handelsregisterauszug belegte Umwandlung durch Verschmelzung bewirkt prozessual einen gesetzlichen Parteiwechsel auf Beklagtenseite, so dass das Rubrum entsprechend zu berücksichtigen war.

b.

Der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin auf Hinweis des Senats klarstellend formulierte Unterlassungsantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.

An den gesetzlichen Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 323 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH GRUR 2003, 228, zitiert nach juris Rn. 46 – P-Vermerk). Dabei kann sich der Antrag auf eine Anlage beziehen, ohne mit der Urschrift der Entscheidung körperlich verbunden zu sein (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 Rn. 46). Die Anlage kann auch in einem beigefügten Datenträger mit aufgelisteten Dateien bestehen (BGH GRUR 2003, 786, zitiert nach juris Rn. 33 – Innungsprogramm).

Danach hat bereits das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Bezugnahme auf den als Anlage K1 vorgelegten Datenträger den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Dies gilt jedenfalls nach der in der Berufungsverhandlung erfolgten und aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung, dass die Dokumente auf dem Datenträger über den Pfad „DieAfghanistanPapiere-Mirror-zip/data/images/thumb“ seitenweise aufrufbar sind.

2.

Die Klage ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht aus § 97 Abs. 1 UrhG. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze umfassend und erschöpfend darstellen und zutreffend auf den Streitfall anwenden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Bewertung:

a.

Die Berufung beanstandet zunächst ohne Erfolg die Feststellungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin.

Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, genügt es nicht, sie mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern der Verletzer muss substantiiert darlegen, wer weshalb Urheber sein soll (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 7 Rn. 10). Die Klägerin hat in der Klageschrift substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, wer Verfasser der UdP in den Jahren 2010 bis 2012 war und dies im Schriftsatz vom 17.04.2014 für die Jahre 2005 bis 2010 ergänzt. Sie hat ferner behauptet, dass sämtliche benannten Zeugen in einem Dienstverhältnis zur Klägerin stehen und die jeweilige UdP in Erfüllung ihrer Dienstpflicht erstellt haben. Demgegenüber hat sich die Beklagte auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, ohne dazu vorzutragen, von wem sie eigene – durch die Einstellung der Texte ins Internet in Anspruch genommene – Rechte ableiten will. Auf der fraglichen Internetseite heißt es hierzu, die Berichte seien ihr „zugespielt“ worden. Das genügt nicht, um die substanziell vorgetragenen, mit Zeugnisangeboten unterlegten Darlegungen der Klägerin über ihre Rechtsinhaberschaft zu erschüttern. Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich ist: Einerseits bestreitet sie die Rechtsinhaberschaft der Klägerin und alle dazu vorgetragenen Tatsachen mit Nichtwissen, andererseits stellt sie die „Echtheit“ der Einsatzberichte zu keinem Zeitpunkt in Frage, sondern beruft sich im Gegenteil auf deren Originalität, ohne aber ihre „Bezugsquelle“ offenzulegen. Eine unter § 138 Abs. 4 ZPO fallende Konstellation hat das Oberlandesgericht Hamm bereits dann als fraglich angesehen, wenn eine Partei die Rechtsinhaberschaft des Klägers letztlich mit dem Argument angreift, sie habe an die Rechtsinhaberschaft eines eigenen Informationszuträgers geglaubt (vgl. OLG Hamm, ZUM 2009, 159 – Fallschirmsprung, zitiert nach juris Rn. 20). Ein Bestreiten mit Nichtwissen reicht erst recht nicht aus, wenn ein Beklagter – wie im Streitfall – eigene Rechte an einem Werk bzw. eine diesbezügliche Ableitung gar nicht erst behauptet, sondern das Werk als „Original“ und damit von dem Rechtsinhaber stammend ins Netz stellt, ohne seine Bezugsquelle offenzulegen oder abgeleitete Rechte auch nur zu behaupten.

Die Berufung beanstandet in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht die Feststellung des Landgerichts, wonach die Rechte an den UdP auf die Klägerin übergegangen sind, weil die benannten Zeugen sie in Erfüllung ihrer jeweiligen Dienstpflicht erstellt haben. Entsprechendes hat die Klägerin schon in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, so dass die Rüge, es handele sich eine unzulässige Erweiterung des klägerischen Sachvortrags, schon im Ansatz verfehlt ist. Der weitere Einwand, es bleibe abgesehen von Zeiträumen, zu denen die Klägerin nichts vorgetragen habe, auch unklar, wer genau Urheber der UdP sei und damit überhaupt die Möglichkeit zur Übertragung etwaiger Nutzungsrechte auf die Klägerin gehabt habe, greift nicht durch, weil die Klägerin wie ausgeführt substantiiert zu den Verfassern aller UdP im relevanten Zeitraum vorgetragen hat.

b.

Die von der Beklagten zum Abruf im Internet eingestellten Texte, die die Klägerin beispielhaft in Kopie für die UdP 2/12 und 23/10 mit der Klageschrift  vorlegt, stellen urheberrechtsfähige Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Gegen die auch diesbezüglich zutreffende Bewertung des Landgericht wendet die Berufung ohne Erfolg ein, dass es sich um reine Tatsachenwiedergaben und bei dem sich immer wiederholenden, einfachen Aufbau der Texte nicht um eine „systematisch prägnante Gliederung“ oder gar ein „Konzeptionsmuster“ handele, welches eine persönliche geistige Schöpfung nicht erkennen ließe.

Auch Mitteilungen vorgegebener Tatsachen oder Gebrauchszwecken dienende Schriftwerke sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, sofern das Alltägliche, das Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials deutlich überragt wird. Dabei kann die erforderliche Individualität und schöpferische Leistung auch durch den Aufbau, die Auswahl und Anordnung sowie durch wechselseitige Aufgabenzuweisung der Text- und Bildinformation, die sprachliche Ausdrucksweise oder die sonstige Darstellungsart erreicht werden, sofern diesbezüglich ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt (vgl. BGH GRUR 1993, 34 [36] – Bedienungsanweisung; LG München I GRUR-RR 2008, 74 [75] – Biogas Fonds). Je länger ein Text ist, desto größer ist der Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten bei der individuellen Wortwahl und Darstellungsform, und kann deshalb umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2011 – 6 U 82/11 -, BeckRS 2011, 26662; LG Stuttgart vom 04.11.2010 – 17 O 525/10 – Rn. 50 f., zitiert nach juris).

Nach diesen Kriterien ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Einsatzberichte in Gestalt der UdP Text bereits die für einen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG erforderliche Gestaltungshöhe erreichen und selbst bei Annahme eines engen Schutzbereichs jedenfalls gegen identische Übernahmen geschützt sind, zutreffend. Auch wenn die Texte in weiten Teilen die Übermittlung (vorgegebener) Tatsachen bzgl. der politischen und militärischen Lage der Einsatzorte der Bundeswehr enthalten, finden sich gleichwohl auch persönliche Einschätzungen etwa zu der Bedrohungslage oder der Rolle von bestimmten Personen. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der hinreichende Grad der Schöpfungshöhe jedenfalls aus der systematisierten Auswahl und denknotwendig teilweise verkürzende Aufbereitung der Sachinformation sowie der jeweiligen Darstellungsform folgt. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es sich um relativ lange Texte handelt, bei denen umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Den jeweiligen Texten ist trotz der darin enthaltenen Sachinformationen zumindest ein enger Schutzbereich zuzugestehen, der ihn gegen eine identische Übernahme wie die vorliegende absichert.

b.

Das Landgericht hat auch insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt, dass es sich bei den UdP weder um ein amtliches Werk nach der abschließenden Aufzählung in § 5 Abs. 1 UrhG noch um ein Werk handelt, das nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 UrhG im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist.

Von Absatz 1 erfasst sind zum einen alle Rechtsnormen und regelnden amtlichen Äußerungen, die von einer Stelle stammen, die mit der Erfüllung öffentlicher hoheitlicher Aufgaben betraut sind; darunter fallen zum anderen behördliche und insbesondere gerichtliche Entscheidungen sowie amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Die UdP fallen als reine Unterrichtung bzw. Mitteilung mangels Regelungs- oder Entscheidungscharakters nicht unter die abschließende Aufzählung dieser Norm.

Das Landgericht hat darüber hinaus auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 zutreffend verneint. Es ist unstreitig, dass die Klägerin nicht die – der Beklagten auf unbekanntem Wege „zugespielten“ – UdP, sondern allein die mit diesen Berichten nicht identischen UdÖ („Unterrichtung der Öffentlichkeit“) tatsächlich veröffentlicht hat. Abgesehen davon, dass die UdP selbst damit tatsächlich nicht veröffentlicht sind, begründet auch das von der Beklagten für sich und die Allgemeinheit beanspruchte „allgemeine“ Interesse an einer Veröffentlichung der ungekürzten Fassungen kein „amtliches“ Interesse, dass das Werk tatsächlich zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wird. Die Beklagte setzt hier zu Unrecht den Begriff „amtlich“ mit „allgemein“ gleich und vermischt die in § 5 Abs. 2 normierten Tatbestandsvoraussetzungen „amtliches Interesse“ und „zur allgemeinen Kenntnisnahme“. Die Rechtsprechung ist mit der Annahme eines sonstigen amtlichen Werkes im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG in Zweifelsfällen ohnehin zurückhaltend; so sind insbesondere keine sonstigen amtlichen Werke solche, die lediglich im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit oder zu Belehrung und Unterrichtung geschaffen werden (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 5 Rn. 10 m.w.N.).

Die Klägerin hat im Übrigen ein „amtliches Interesse“ in ihrem als Anlage K2 zur Klageschrift vorgelegten Ablehnungsbescheid vom 25.10.2012 ausdrücklich verneint und ausgeführt, dass ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG nicht bestehe, da sie die UdP wegen militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr als Verschlusssachen i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG einstufe. Bei der entsprechenden Beurteilung ist ihr auch „kraft Amtes“ ein Ermessensspielraum  einzuräumen. Die Beklagte kann nicht die Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach IFG gleichsam umgehen, indem sie sich interne Dokumente auf unbekanntem, auch von ihr nicht offengelegtem Wege verschafft und versucht, eine eigenmächtige Veröffentlichung über § 5 UrhG zu legitimieren; das entspricht nicht Sinn und Zweck des § 5 UrhG, der lediglich einen Schutz für von dem Berechtigten tatsächlich veröffentlichte und der Allgemeinheit bereits zugänglich gemachte amtliche Werke ausschließt.

d.

Das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG steht dem Urheber zu und ist als Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich nicht übertragbar. Der Urheber kann aber die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen; so kann er im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung dem Nutzungsberechtigten die Veröffentlichung des Werks zunächst gestatten und es dem Nutzungsberechtigten überlassen, wann er von seiner Befugnis Gebrauch macht (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Auflage, § 12 Rn. 2). Dazu hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die für die Klägerin tätigen Beamten ein Werk geschaffen und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses jedenfalls konkludent die Entscheidung über dessen Veröffentlichung der Klägerin übertragen haben. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu den Verfassern der jeweiligen UdP ist – wie bereits ausgeführt – auch hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt, so dass das Bestreiten mit Nichtwissen demgegenüber nicht ausreicht. Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Veröffentlichungsrecht sei „erschöpft“, weil die verfahrensgegenständlichen Berichte bereits von der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht worden seien. Wie bereits ausgeführt sind allein die UdÖ, nicht aber die UdP veröffentlicht worden. Entscheidend für das Vorliegen einer Öffentlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG ist, dass es sich um einen nicht von vornherein bestimmt abgegrenzten Personenkreis handelt, bei dem der Urheber im Falle der Vorstellung seines Werkes nicht auf „Veröffentlichungsreife bedacht zu sein braucht“ (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 6 Rn. 7); eine Veröffentlichung nach § 6 Abs. 1 UrhG setzt weiterhin voraus, dass das betreffende Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Vorliegend sind die UdP ausschließlich ausgewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Referaten im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie dem BMVg nachgeordnete Dienststellen und damit einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden.

Die Beklagte hat die UdP jedenfalls vervielfältigt im Sinne des § 16 UrhG. Selbst wenn sie die ihr übermittelten Berichte nicht selbst gescant, sondern in digitalisierter Form erhalten hat, musste sie die erhaltenen Dateien auf ihrem Server speichern, um die fragliche Internetseite betreiben zu können; das hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Das entsprechende Speichern auf der Homepage stellt bereits eine eigene Vervielfältigungshandlung dar (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 16 Rn. 7 m.w.N.).

Schließlich hat die Beklagte die UdP auch öffentlich zugänglich gemacht im Sinne von § 19a UrhG, was sie selbst lediglich für die nicht lesbaren Dokumente in Abrede stellt. Zugänglichmachen in diesem Sinne setzt jedoch nur  voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen geschützten Werktitel eröffnet wird (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. 6; Schricker/Löwenheim, Urheberrecht, 3. Auflage, § 19a Rn. 43 m.w.N.). Die Beklagte hat auch die schlecht oder kaum lesbaren UdP tatsächlich zum Abruf für die Öffentlichkeit bereitgehalten und die Nutzer auf ihrer Internetseite ausdrücklich wie folgt um Hilfe gebeten: „Editieren sie die Berichte. … Geben sie Hinweise“. Darüber hinaus weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass jedenfalls die in den UdP enthaltenen Grafiken erkennbar abgebildet sind. Abgesehen davon hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass das unstreitige öffentliche Zugänglichmachen der lesbaren UdP auch zu einem Unterlassungsanspruch in Bezug auf die schlecht lesbaren UdP führt.

e.

Die Beklagte greift auch rechtswidrig in die der Klägerin zustehenden Rechte aus §§ 12, 16, 19a UrhG ein.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt und ausführlich begründet, dass weder eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG vorliegt noch ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG gegeben ist, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten; neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften bedürfe es keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung habe vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen.

Auch mit ihren hiergegen gerichteten Beanstandungen dringt die Beklagte im Ergebnis nicht durch. Sie stützt sich auf  die Argumente von Hoeren/Herring aus dem Aufsatz „Urheberrechtsverletzung durch WikiLeaks? Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vs. Urheberinteressen“ (MMR 2011, 143). Diese vertreten für die ähnlich gelagerte Problematik der Veröffentlichung von Botschaftsdepeschen, in denen sich – wie teilweise in den UdP – v.a. Einschätzungen über die politische Lage im jeweiligen Land, Gesprächsprotokolle, Hintergründe zu Personalentscheidungen und Ereignissen oder Psychogramme einzelner Politiker finden, die von US-Botschaften und Konsulaten an das US-Außenministerium in Washington geschickt werden, die Auffassung, dass ausnahmsweise auch im Urheberrecht die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, wenn das Urheberrecht als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Auf dieser Linie argumentiert die Beklagte auch für die ihr auf unbekanntem Wege zugespielten UdP. Sie wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass deren Veröffentlichung nach dem „klassischen“ Verständnis der Schranken der §§ 50, 51 UrhG nicht gedeckt sei, fordert jedoch eine weite Auslegung der Schrankenbestimmungen und insbesondere eine Ausweitung des § 51 UrhG im Informationsinteresse der Allgemeinheit, das im Streitfall einem nur behaupteten Geheimhaltungsinteresse und sonstigen Verwertungsinteressen der Klägerin vorgehe.

Dem folgt der Senat nicht. Auch wenn man – im Ansatz mit der Beklagten – die Pressefreiheit weit auslegt und auch ein Berufen auf die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt, und selbst wenn diese Grundrechte im Wege verfassungskonformer Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen in einen Ausgleich zu den Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu bringen sind, überwiegen die Grundrechte der Beklagten gegenüber denjenigen, auf die sich die Klägerin berufen kann, nicht in dem Sinne, dass auch die Veröffentlichungen der gesamten und ungekürzten UdP von dem Zweck der urheberrechtlichen Schrankenregelung des Zitatrechts gedeckt sind. Die Beklagte räumt ein, dass die Klägerin die in Rede stehenden Dokumente – in Gestalt der UdÖ – selbst größtenteils bereits für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Damit ist dem Informationsinteresse bereits in hohem Maße Rechnung getragen. Die Veröffentlichung einzelner Auszüge aus den Dokumenten – wie sie in Gestalt der UdÖ erfolgt – reicht aus, um die Sichtweise der Klägerin auf die von ihr in den Berichten behandelten Nationen und die Lage im jeweiligen Land wiederzugeben. Dem Leser der Internetseite der Beklagten werden darüber hinaus von dieser keine Informationen über die Hintergründe oder Erklärungen zu den in den UdP behandelten Themen nebst inhaltlicher Auseinandersetzung präsentiert; die Klägerin zieht daher zu Recht in Zweifel, ob die Allgemeinheit angesichts der allgemein zugänglichen UdÖ tatsächlich ein solches Interesse an der Verbreitung der vollständigen Dokumente hat. Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Beklagte den Zweck der Auseinandersetzung mit einer angeblichen Diskrepanz zwischen UdÖ und UdP auch dadurch hätte erreichen können, dass sie einzelne Abschnitte der UdP im Rahmen einer Analyse erörtert und diesen die entsprechenden Abschnitte der UdÖ gegenübergestellt hätte – eine entsprechende Gegenüberstellung und Analyse findet sich etwa auf der Homepage „www.datenjournalist.de/was die Bundeswehr in den Berichten an die Öffentlichkeit alles weglässt“. Eine vergleichbare journalistische Bearbeitung, Analyse oder vertiefte Auseinandersetzung der Beklagten mit den Berichten erfolgt jedoch nicht. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrem bereits oben zitierten Ablehnungsbescheid legitime Gründe für die Geheimhaltung bestimmter Informationen angegeben, weil die UdP militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr betreffen. Dies überzeugt ohne weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle einer handelnden Person eingeschätzt und bewertet oder Strategien der Bundeswehr oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt werden. Im Übrigen muss der Klägerin wie bereits ausgeführt insoweit ein entsprechendes und  nicht in jedem Einzelfall zu begründendes Ermessen eingeräumt werden. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es seien keine nennenswerten Vermögensinteressen der Klägerin betroffen, verkennt sie, dass dem Urheber grundsätzlich insbesondere auch die Entscheidung über das „Ob“ der Veröffentlichung zusteht.

f.

Der Unterlassungsantrag ist schließlich nicht durch die auf Seiten der Beklagten eingetretene Rechtsnachfolge erledigt wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr.

Dazu haben beide Parteien übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung BGH WRP 2013, 347 – Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung – im Streitfall nicht einschlägig ist, da die Beklagte als Rechtsnachfolgerin die streitgegenständlichen Inhalte über das Online- Portal www.derwesten.de weiterhin, ununterbrochen und bis heute zum Abruf bereithält, dadurch eine eigene Verletzungshandlung verwirklicht und auch für die Verbreitung deren Inhalte verantwortlich ist. Eine Wiederholungsgefahr ist daher jedenfalls auch in der Person der Beklagten zu besorgen, weil sie ihrerseits die fraglichen Inhalte zum Abruf bereithält (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 20). Betrieb und Übernahme des streitgegenständlichen Internetauftritts mit den fraglichen Inhalten stellen auch einen „Dauerverstoß“ dar, so dass die Klägerin insoweit auch keinen neuen Verletzungsfall in das Verfahren einführt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst; das Urteil betrifft die tatrichterliche Würdigung eines Einzelfalles.

Streitwert für das Berufungsverfahren:  50.000,- €

Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 333/13

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