23. November 2018

Benennung des ehemaligen Bearbeiters als Miturheber auch nach Neuauflage ohne seine direkte Mitwirkung

Mann tippt auf einer alten Schreibmaschine
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 08.11.2018, Az.: 2-03 O 354/18

Der ehemalige Miturheber eines Buches hat auch nach seinem Ausscheiden aus der aktiven Bearbeitung einen Anspruch auf Nennung seiner Miturheberschaft in der gewöhnlichen Art und Weise, wenn in einer Neuauflage weiterhin ein Großteil seiner Inhalte zu finden ist oder seine Inhalte lediglich modifiziert wurden. Hierzu reicht es nicht aus, diesen lediglich im Vorwort oder im Bearbeiterverzeichnis oder mittels einen Sternchenhinweises namentlich zu erwähnen. Vielmehr muss die Nennung als Miturhebers gem. §§ 13 UrhG, 14 VerlG eindeutig und in einem räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Urhebers an einer üblichen Stelle erfolgen. Dies kann je nach Einzelfall soweit gehen, dass die namentliche Nennung des Miturhebers auch weiterhin auf der Titelseite oder auf jeder einzelnen Seite des Buches, an denen er inhaltlich zuvor mitgewirkt hat und welche weitestgehend übernommen wurden, erfolgen muss.

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23. November 2018

„Olympia-Special“ eines Fitnessstudios verstößt nicht gegen das Olympiaschutzgesetz

Frau im Fitnessstudio mit Hantel
Pressemitteilung Nr. 53/2018 vom 12.11.2018 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M., Az.: 6 U 122/17

Wirbt ein Unternehmen mit den nach dem Olympiaschutzgesetz geschützten Begriffe „Olympia“ und „olympisch“ lediglich als Synonym für eine hervorragende Leistung (hier: „Olympia Special“, „wir holen Olympia in den Club“) und bezieht sich in der Werbung zudem rein zeitlich auf parallel stattfindende Olympische Spiele, liegt kein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz vor. Anders kann es hingegen dann aussehen, wenn ein sog. unlauterer Imagetransfer stattfindet. Hierzu müsste die Werbung jedoch dahingehend verstanden werden, dass die Leistung qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar wäre, was dabei vorliegend gerade nicht der Fall ist.

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23. November 2018

Preisangabenpflicht bei innereuropäischen Flügen: Welche Währung gilt?

Flugzeug auf Reisepass, Weltkarte und Geld
Urteil des EuGH vom 15.11.2018, Az.: C-330/17

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Somit können in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung ausgewiesen werden, die in diesem anderen Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

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21. November 2018 Kommentar

Die Domain „xn--bm-e3s.com“ und die Marke BMW sind zum Verwechseln ähnlich

Urdu Schriftzeichen
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 28.10.2018, WIPO Case No. D2018-2016

Die bayerische BMW AG wehrte sich in einem Verfahren vor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gegen die Domain „xn--bm-e3s.com“. Der Vorwurf, diese sei der Marke „BMW“ zum Verwechseln ähnlich, bereitete dem italienischen Entscheidungsbeauftragen weit weniger Kopfzerbrechen, als man annehmen könnte. Die BMW AG bekam Recht.

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13. November 2018

Keine widersprüchlichen Widerrufsempfänger in der Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung
Urteil des LG Arnsberg vom 22.06.2017, Az.: 8 O 122/16

Unternehmen müssen im Fernabsatz Verbraucher in der gesetzlich normierten Art und Weise über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informieren. Insbesondere ist davon sowohl das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs als auch das Vorhalten der Muster-Widerrufsbelehrung umfasst. Als Widerrufsempfänger kann der Unternehmer dabei auch einen Dritten benennen, gegenüber dem der Widerruf erfolgen soll. Im Rahmen der Belehrung darf dann jedoch nur ein Empfänger und einheitlich eine Adresse für solche Erklärungen aufgeführt werden. Die Angabe über unterschiedliche Widerrufsempfänger und widersprüchlicher Adressen ist irreführend und stellt einen Verstoß gegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB dar.

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13. November 2018 Top-Urteil

Kein Urheberrechtsschutz für den Geschmack von Lebensmitteln

Brot mit Frischäse bestrichen und Schnittlauch
Pressemitteilung Nr. 171/18 zum Urteil des EuGH vom 13.11.2018, Az.: C-310/17

Der urheberrechtliche Begriff „Werk“ setzt eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjektes voraus, die mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität erkannt werden kann. Die Identifizierung eines Geschmacks eines Lebensmittels beruht jedoch auf subjektiven und veränderlichen Geschmacksempfindungen und -erfahrungen, weshalb es an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt. Demzufolge ist der Geschmack eines Lebensmittels nicht als urheberrechtliches „Werk“ einzustufen und genießt somit auch keinen urheberrechtlichen Schutz.

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13. November 2018

Streitwert von € 500 bei datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch angemessen

Roter Paragraph auf Geldscheinen
Beschluss des OLG Köln vom 05.02.2018, Az.: 9 U 120/17

In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bei Verfahren betreffend einer vollständigen Datenauskunft im Sinne des § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist unter dieser Maßgabe ein Streitwert von € 500 angemessen; wirtschaftliche Interessen sind bei einer solche Auskunft nicht ersichtlich.

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13. November 2018

Zur Verantwortlichkeit von Wikipedia für rechtsverletzende Beiträge

weiße Tastatur mit Wikipedia-Logo auf der Enter-Taste
Urteil des LG Berlin vom 28.08.2018, Az.: 27 O 12/17

Handelt es sich bei einem Eintrag über eine Person in einer Online-Enzyklopädie (hier: Wikipedia) um unwahre Tatsachenbehauptungen, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, wodurch ein Unterlassungsanspruch begründet wird. Dieser kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch gegenüber dem Betreiber der Enzyklopädie bestehen, selbst wenn nicht er, sondern ein Dritter die rechtsverletzenden Aussagen getätigt hat.

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13. November 2018

„Nirgendwo Günstiger Garantie“ ist irreführende Werbung

Blaues und rotes Auto auf Münzstapel
Urteil des LG Köln vom 18.09.2018, Az.: 31 O 376/17

Eine „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für den Vergleich von Autoversicherungen kann als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG einzustufen sein. Bei dem angesprochenen Verkehrskreis kann durch das Garantieversprechen die Annahme entstehen, dass das Vergleichsportal die Gewähr dafür übernimmt, dass auf dem gesamten Markt keine günstigere KFZ-Versicherung zu finden sei. Sind außerhalb des Vergleichsportals tatsächlich jedoch Anbieter mit günstigeren Tarifen zu finden, ist die Werbung irreführend.

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13. November 2018

Domaininhaber haftet für Urheberrechtsverletzung auf Online-Filesharing-Plattform

Sharing in Lettern auf einer Laptop-Tastatur
Urteil des OLG Köln vom 31.08.2018, Az.: 6 U 4/18

Führen Domains zu einem urheberrechtsverletzenden Inhalt auf einer Online-Filesharing-Plattform (hier: „The Pirate Bay“), besteht gegen den Inhaber dieser Domains (sog. „Registrant“) ein Unterlassungsanspruch auf die Konnektierung der Domains. Der Anspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Registrant nicht der Betreiber der Plattform ist. Die Haftung des Registranten ergibt er sich viel eher daraus, dass dieser die entsprechenden Domains registriert und verwaltet.

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