23. Juli 2018

Verwertungsgesellschaft unter Abschlusszwang: Zur bedingten Einräumung von Nutzungsrechten

Vorschaubilder die sich im Boden spiegeln
Urteil des KG Berlin vom 18.06.2018, Az.: 24 U 146/17

Um die Einräumung von Nutzungsrechten einer Bedingung zu unterwerfen, bedarf eine dem Abschlusszwang unterliegende Verwertungsgesellschaft eines sachlich gerechtfertigten Grundes. Die Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Verwertungsgesellschaftsgesetzes und der Abschlusspflicht müssen dabei gegeneinander abgewogen werden. Vorliegend wurde von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst die Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Einbindung von Vorschaubildern auf Webseiten Dritter („Framing“) zur Bedingung für die Lizenz gegenüber der Deutschen Digitalen Bibliothek gemacht. Diese Bilder wurden jedoch bereits vom Rechteinhaber für die Allgemeinheit frei zugänglich im Internet wiedergegeben. Das Framing stellt dann jedoch keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung mehr dar, deren Verhinderung es bedürfe. Mangels zu schützendem Interesse ist die Bedingung zur Implementierung oben ausgeführter Maßnahmen damit ungerechtfertigt und der Abschluss eines Lizenzvertrags nicht zu verweigern.

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19. Juli 2018 Top-Urteil

Amazon-Suche: Ergebnisse dürfen auch vom Marken-Suchbegriff abweichende Produkte anzeigen

Laptop-Symbol, auf dessen Bildschirm eine Lupe abgebildet ist
Urteil des BGH vom 15.02.2018, Az.: I ZR 138/16

a) Derjenige, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, benutzt Marken als Schlüsselwörter im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn er die Auswahl der in einer Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst und die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferliste keinen Einfluss nehmen können.

b) Kann ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer bei einer Trefferliste, die von einer seiteninternen Suchmaschine nach Eingabe eines mit einer Marke identischen Zeichens als Suchwort erzeugt wird, nicht oder nur schwer erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt.

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19. Juli 2018

Selektives Vertriebssystem für Nahrungsergänzungsmittel zulässig

Einkaufswagen-Symbol in schwarz im Rahmen eines Verbots-Schildes
Urteil des OLG Hamburg vom 22.03.2018, Az.: 3 U 250/16

Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika darf Vertriebshändlern im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystems wirksam den Vertrieb über bestimmte Online-Plattformen untersagen. Eine Einschränkung Online-Vertriebs, insbesondere auch der Ausschluss des Verkaufs über Internetmarktplätze Dritter ist demnach auch bei Nicht-Luxusgütern möglich, wenn die vertriebenen Waren von hoher Qualität sind und der Vertrieb auf begleitende Beratungs- und Betreuungsleistungen für den Kunden ausgerichtet ist. Eine entsprechende Regulierung des Internetvertriebs kann dann zulässig sein, wenn dadurch das Produktimage und die dazu beitragende Praxis einer kundenbindenden Beratung gewahrt werden sollen.

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19. Juli 2018 Kommentar

Treuhänder einer Domain kann für Markenrechtsverletzungen haftbar gemacht werden

Silberner Schlüsselanhänger mit der Aufschrift "https://" und drei silbernen Schlüsseln
Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 03.04.2018, Az.: 31 O 179/17

Bei einer über eine Domain begangenen Markenrechtsverletzung ist eigentlich klar: Dafür haftet der Inhaber der Domain! Doch nicht für jeden ist dies so offensichtlich. Ein Domaininhaber berief sich in einem solchen Fall auf seine seiner Meinung nach haftungsausschließende Treuhändereigenschaft. Ob sich dieser ähnlich wie der Admin-C (vgl. BGH-Urteil „Basler-Haar-Kosmetik“ vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) aus der Haftung stehlen kann, darüber hatte das LG Köln (Az.: 31 O 179/17) jüngst zu entscheiden. Dabei wurde als Entscheidungsgrundlage das „Halzband“-Urteil des BGH vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 114/06) herangezogen. Dort hatte ein Dritter eine Markenrechtsverletzung über ein eBay-Mitgliedskonto begangen.

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13. Juli 2018

Keine generelle Kindeswohlgefährdung durch Smartphonenutzung und Internetzugang

Kind liegt auf Sofa mit Smartphone
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 15.06.2018, Az.: 2 UF 41/18

Besitzt ein minderjähriges Kind (unter 12 Jahren) ein eigenes Smartphone und/oder hat Zugang zum Internet, schädigen die Eltern das Kind nicht allein aufgrund der Annahme, dass sie ihrem Kind damit theoretisch auch den Zugang zu nicht altersgerechten Inhalten ermöglichen. Um eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen, müssen im konkreten Fall weitere Anhaltspunkte gegeben sein, wie zum Beispiel der konkrete Zugang des Kindes zu jugendgefährdenden Inhalten oder das Unterlassen der Eltern von jeglichen Weisungen und Einschränkungen der Mediennutzung im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht.

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12. Juli 2018 Top-Urteil

Benutzerkonto eines sozialen Netzwerkes ist vererbbar

Mann sitzt auf Sofa mit einem Laptop und gibt ein Passwort in ein Social Media Benutzerkonto ein
Pressemitteilung Nr. 115/18 zum Urteil des BGH vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17

Verstirbt der Inhaber eines Benutzerkontos eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook), so geht der Vertrag über das Benutzerkonto gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die rechtmäßigen Erben über. Auch andere Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten wie beispielsweise Tagebücher und persönliche Briefe gehen nach einem Todesfall auf die Erben über, weswegen keine Gründe vorliegen, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Vererblichkeit eines Benutzerkontos in einem sozialen Netzwerk kann zudem nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden; auch liegt hierdurch kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vor, da sie nur lebende Personen schützt.

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10. Juli 2018 Top-Urteil

Vodafone muss KINOX.TO für seine Kunden sperren

rotes Schild mit weißer Hand und dem Wort "STOP"
Urteil des OLG München vom 14.06.2018, Az.: 29 U 732/18

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes nimmt grundsätzlich lediglich WLAN-Betreiber aus der Störerhaftung für über ihren Internet-Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, nicht jedoch auch andere Access-Provider wie etwa Telekommunikationsanbieter, die für ihre Kunden Internetanschlüsse bereitstellen. Fehlen für die Inanspruchnahme der Betreiber von Streaming-Plattformen wie KINOX.TO oder der Host-Provider dieser Webseite jegliche Aussichtschancen, kann auch ein Internet-Provider in der Form des Zugangsvermittlers als Störer haften. Im gegenständlichen Fall hat nun Vodafone weiterhin seinen Kunden den Zugang zu der Streaming-Plattform kinox.to und seinen Subdomains zu sperren.

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10. Juli 2018

Kein besonderes Eilbedürfnis für einstweilige Verfügung gegen Sperrung eines privaten Internetanschlusses

orangenes DSL-Kabel steckt in einem Router
Pressemitteilung des AG München zum Beschluss vom 25.05.2018, Az.: 172 C 10218/18

Die Sperrung eines privaten DSL-Internetanschlusses muss nicht einstweilig vor der Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben werden. Der Inhaber eines Internetanschlusses wollte einen Festnetz- und Internetprovider im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichten, die Sperrung seines DSL-Internetanschlusses vorläufig aufzuheben. Für dieses Begehren war jedoch kein besonderes Eilbedürfnis gegeben, da der Antragsteller auf einem Handy weiterhin auf das Internet zugreifen oder W-LAN an öffentlichen Plätzen oder in Internetcafés nutzen könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass an manchen Wohnorten nur unzureichende Netzabdeckung bestehen könnte, da es dort trotzdem Konkurrenten mit stabiler Netzverbindung gebe.

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10. Juli 2018 Top-Urteil

Achtung Werbung: Influencer nimmt mit Instagram-Post geschäftliche Handlung vor und muss auf kommerziellen Zweck hinweisen

Person hält Block mit der Aufschrift "I'm Influencer" vor sich
Urteil des LG Berlin vom 24.05.2018, Az.: 52 O 101/18

Grundsätzlich müssen Instagram-Nutzer ihre Posts nicht als Werbung kennzeichnen, wenn sie das präsentierte Produkt selbst erworben haben und in keiner Beziehung zu dem herstellenden Unternehmen stehen. Gilt ein Instagram-Nutzer hingegen als sog. Influencer mit einer nicht nur unerheblichen Anzahl von Followern und verlinkt auf seinen Posts den Hersteller oder sogar Shops, auf denen die präsentierten Produkte käuflich zu erwerben sind und fördert somit fremden Wettbewerb, kann der Beitrag dennoch als geschäftliche Handlung verstanden werden, wodurch eine kommerzielle Kennzeichnung erfolgen muss. Wird dieser werbliche Hinweis unterlassen, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

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