Auch Lacher müssen bezahlt werden: Fernsehsender darf Konkurrenz-Ausschnitte („TV-Flops“) nicht kostenfrei wiedergeben

16. August 2018
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Mann hinter der Kamera in einem Raum zur Aufzeichnung einer Fernsehsendung Urteil des OLG Köln vom 20.04.2018, Az.: 6 U 116/17

Werden im Rahmen einer Fernsehsendung Videosequenzen anderer Sender ausgestrahlt, so kann dies nach § 24 Abs. 1 UrhG bzw. § 51 Abs. 1 UrhG generell kostenfrei zulässig sein. Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor, wenn die Sequenzen 1:1 wiedergegeben werden und keine Auseinandersetzung mit deren Inhalt an sich erfolgt. Soll dadurch vielmehr die Belustigung der Zuschauer bewirkt werden, indem lustige Pannen anderer Sendungen eingespielt werden, so ist eine derartige Wiedergabe lizenz- und damit kostenpflichtig.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 20.04.2018

Az.: 6 U 116/17

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerinnen und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2017 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 3.908,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 13.950 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 17.050 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin zu 3 1.550 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 13.950 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 17.050 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin zu 3 1550 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

b)

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt,

der Klägerin zu 1 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe „U“ ausgestrahlt wurden:

aa)

S Q vom 18. Januar 2011 (10 Sekunden)

S Q vom 16. September 2010 (17 Sekunden)

S Q vom 14. Oktober 2011 (27 Sekunden)

S Q vom 10. Januar 2011 (10 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 16./19. März 2011;

bb)

S M vom 13. April 2011 (34 Sekunden)

S B vom 30. April 2011 (28 Sekunden)

S T vom 13. Februar 2007 (50 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 25. Juni 2011.

c)

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt,

der Klägerin zu 2 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe „U“ ausgestrahlt wurden

bb) O O2 vom 5. November 2010 (16 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 16./19. März 2011

cc)

O Nachrichten vom 18. Januar 2011 (26 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 25. Juni 2011;

dd)

O O2 vom 22. August 2008 (35 Sekunden)

O O2 vom 1. Juni 2011 (13 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 13. August 2011.

d)

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt,

der Klägerin zu 3 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe „U“ ausgestrahlt wurden:

W L vom 21. Juni 2011 (16 Sekunden) wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung „U“ am 19. Dezember 2011.

e) Die Klage wird hinsichtlich der weiteren Klageanträge mit Ausnahme der ursprünglichen Klageanträge D c, E c, F c (entsprechend den Berufungsanträgen Ziffer 1 c, 2 c und 3 c) abgewiesen. Hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge D c, E c, F c (entsprechend den Berufungsanträgen Ziffer 1 c, 2 c und 3 c, Anträge, die sich im Rahmen der Stufenklage auf Zahlung eines Schadensersatzes nach Auskunft beziehen), wird das Urteil des Landgerichts vom 29.06.2017, Az. 14 O 411/14 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.

2. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es durch dieses Urteil bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abwenden, wenn nicht die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können beide Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beklagten strahlten die von der Beklagten zu 1 produzierte Sendereihe „U“ aus. In diesen Sendungen wurden Ausschnitte von „Pannen“ in den Fernsehbeiträgen diverser Fernsehsender gezeigt, die als lustig empfunden werden sollten. Darunter waren auch Ausschnitte aus den jeweiligen Programmen der Klägerinnen, die hierfür eine angemessene Lizenz sowie im Rahmen der vorliegenden Stufenklage Auskunft und Schadensersatz geltend machen.

Vor dem Landgericht Hamburg erhoben die Klägerinnen für alle Sendungen der Sendereihe „U“, die erstmalig im Jahr 2008 auf dem Fernsehsender O3 ausgestrahlt worden waren, eine Auskunftsklage. Mit Urteil vom 11. Mai 2012 – Az. 308 O 477/11 (Anlage K1, Bl. 29 ff. der Akte) wies das Landgericht Hamburg die Klage ab. Es hielt den Vortrag der Klägerinnen für unsubstantiiert, inwieweit eine Verletzungshandlung durch die Beklagten vorgenommen worden sei. Die Berufung der Klägerinnen wies das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 16. Oktober 2014 – 5 U 106/12 (Anlage K1, Bl. 47 ff. der Akte) zurück und bestätigte die rechtliche Wertung des Landgerichts Hamburg.

Weitere Klagen im Hinblick auf erstmalig in den Jahren 2009 und 2010 vom O3 ausgestrahlte Sendungen vor dem Landgericht Hamburg (Az. 308 O 438/12 und 308 O 340/13) hatten teilweise in erster Instanz Erfolg. Die Urteile des Landgerichts Hamburg sind mit Berufungen angefochten worden, die bei dem OLG Hamburg anhängig sind.

Nach den Angaben auf der Internetseite www.fernsehserien.de gab es die von der Klägerseite auf Bl. 11 und 12 der Klageschrift aufgelisteten Sendetermine bei den jeweiligen Beklagten. Die Klägerinnen legen Sendungsmitschnitte der Sendungen aus dem Fernsehprogramm des O3 vor, und zwar vom 16./19.03.2011 und vom 25.06.2011 als Anlage K4 (Hülle Bl. 105 der Akte) und vom 17./19.12.2011 als Anlage K 19 (Hülle Bl. 339 der Akte). Den Klägerinnen ist nicht bekannt, welche Inhalte die übrigen von den Beklagten ausgestrahlten „U“ Sendungen haben. Ebenfalls ist ihnen nicht bekannt, ob die bei der Beklagten zu 1 ausgestrahlten Sendungen denjenigen entsprechen, die auf den Sendern der Beklagten zu 2 und 3 ausgestrahlt wurden.

Im Vorfeld des hiesigen Rechtsstreits kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien, die aber letztlich nicht zu einer Einigung der Parteien führte. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 gab die Beklagte zu 1 für sich sowie die Beklagten zu 2 und zu 3 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die im Jahr 2012 genutzten Ausschnitte ab (Anlage K 11, Bl. 128 der Akte). Die Beklagte zu 1 zahlte „zur Gesamterledigung der Angelegenheit“ entsprechend dem Schreiben vom 17.07.2012 (Anlage K 13, Bl. 133 der Akte) einen Betrag von 33.092,53 € an die Klägerinnen und beglich darüber hinaus das Anwaltshonorar auf Basis eines Gegenstandswertes von 70.000,00 €. Unter dem 21. November 2014 gab die Beklagte zu 1 für sich und die Beklagten zu 2 und zu 3 die weitere Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 17, Bl. 147 der Akte) für die Videosequenzen aus den Sendungen „U“ des Jahres 2011 ab.

Die Klägerinnen sind der Auffassung gewesen, ihre Aktivlegitimation ergebe sich aus § 87 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG. Es liege weder ein Zitat im Sinne von § 51 UrhG vor, noch unterfalle die Nutzung der Filmbeiträge der Klägerinnen durch die Beklagten § 24 UrhG, auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zur Parodie.

Die Klägerinnen haben behauptet, die übliche Lizenz pro angefangene Sendeminute belaufe sich auf 1.300 € zzgl. 7% Umsatzsteuer. Diese setzten die Klägerinnen seit Jahren an.

Hinzuzusetzen sei ein Aufschlag von 250,00 € pro Ausschnitt für die Nutzung im Internet. Dies ergebe einen Betrag pro Minute von 1.658,50 € inkl. 7% Umsatzsteuer. Die Klägerinnen haben weiter behauptet, es sei insgesamt 21 Mal das Material der Klägerinnen genutzt worden. Sie verrechnen die von der Beklagten zu 1 geleistete Zahlung von 33.092,53 € anteilig auf die ihnen danach errechenbaren Lizenzansprüche. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 23 der Klageschrift Bezug genommen.

Die Beklagten schuldeten auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe, wobei eine 1,9-fache Gebühr angemessen sei und der Gegenstandswert sich auf 20.000 € pro Beitrag belaufe. Die bereits geleistete Zahlung der Beklagten zu 1 in Höhe von 1.580 € haben die Klägerinnen angerechnet, so dass insoweit noch 3.908,20 € gefordert werden.

Die Klägerinnen haben beantragt,

A.

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 744,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 909,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 zu zahlen;

3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) 82,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 zu zahlen;

4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 3908,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2014 zu zahlen.

B.

1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 14.926,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 18.243,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen;

3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) 1658,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

C.

1. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 14.925,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 18.243,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen;

3. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) 1658,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen,

im Wege der Stufenklage

D.

die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

a) der Klägerin zu 1) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe „U“ ausgestrahlt wurden:

aa)

– S Q vom 18. Januar 2011 (10 Sekunden)

– S Q vom 16. September 2010 (17 Sekunden)

– S Q vom 14. Oktober 2011 (27 Sekunden)

– S Q vom 10. Januar 2011 (10 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 16./19. März 2011;

bb)

– S M vom 13. April 2011 (34 Sekunden

– S B vom 30. April 2011 (28 Sekunden)

– S T vom 13. Februar 2007 (50 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 25. Juni 2011

b) der Klägerin zu 1) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang in der Fernsehsendung „U“, bezogen auf die Folgen, die erstmalig im Jahr 2011 auf dem Fernsehsender O3 ausgestrahlt wurden, oder im Internet über die bekannten Nutzungen hinaus Sendematerial der Klägerin zu 1) genutzt wurde und an welche Dritten das Sendematerial dieser Sendungen „U“ ganz oder in Ausschnitten zur dortigen Ausstrahlung weitergegeben wurde;

c) an die Klägerin zu 1) Schadensersatz in nach Erteilung der Auskunft zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9. Januar 2015, Bl. 156 der Akte) zu zahlen,

E.

die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

a) der Klägerin zu 2) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe „U“ ausgestrahlt wurden:

aa) O Nachrichten, Datum unbekannt, Moderatorin schaut in einen Spiegel, weil sie „etwas zwischen den Zähnen hat“ (7 Sekunden), wie ausgestrahlt im Vorspann der Sendungen U vom 16./19. März 2011,25 den Juni 2011 und 13. August 2011;

bb) O O2 vom 5. November 2010 (16 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 16./19. März 2011

cc)

– O Nachrichten vom 30. Oktober 2008 (12 Sekunden)

– O Nachrichten vom 18. Januar 2011 (26 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 25. Juni 2011;

dd)

– O O2 vom 22. August 2008 (35 Sekunden)

– O O2 vom 1. Juni 2011 (13 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 13. August 2011;

ee) O N vom 22. August 2008 (32 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 19. Dezember 2011;

b) der Klägerin zu 2) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang in der Fernsehsendung „U“, bezogen auf die Folgen, die erstmalig im Jahr 2011 auf dem Fernsehsender O3 ausgestrahlt wurden, oder im Internet über die bekannten Nutzungen hinaus Sendematerial der Klägerin zu 2) genutzt wurde und an welche Dritten das Sendematerial dieser Sendungen „U“ ganz oder in Ausschnitten zur dortigen Ausstrahlung weitergegeben wurde;

c) an die Klägerin zu 2) Schadensersatz in nach Erteilung der Auskunft zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9. Januar 2015, Bl. 156 der Akte) zu zahlen,

F.

die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

a) der Klägerin zu 3) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe „U“ ausgestrahlt wurden:

W L vom 21. Juni 2011 (16 Sekunden) wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung „U“ am 19. Dezember 2011;

b) der Klägerin zu 3) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang in der Fernsehsendung „U“, bezogen auf die Folgen, die erstmalig im Jahr 2011 auf dem Fernsehsender O3 ausgestrahlt wurden, oder im Internet über die bekannten Nutzungen hinaus Sendematerial der Klägerin zu 2) (richtig: Klägerin zu 3)) genutzt wurde und an welche Dritten das Sendematerial dieser Sendungen „U“ ganz oder in Ausschnitten zur dortigen Ausstrahlung weitergegeben wurde;

c) an die Klägerin zu 3) Schadensersatz in nach Erteilung der Auskunft zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9. Januar 2015, Bl. 156 der Akte) zu zahlen,

G.

die Beklagten zu verurteilen,

a) den Klägerinnen Mitschnitte aller im Jahre 2008-2010 in ihrem Fernsehprogramm ausgestrahlten Sendungen „U“ vorzulegen

hilfsweise,

den Klägerinnen die Besichtigung sämtlicher im Jahre 2008-2010 in ihrem Fernsehprogramm ausgestrahlten Sendungen „U“ zu gestatten;

b) an die Klägerinnen Schadensersatz in nach Ermöglichung der Besichtigung zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

H.

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Anträgen zu D, E und F nicht oder nicht vollständig stattgibt,

die Beklagten zu verurteilen,

a) den Klägerinnen Mitschnitte aller im Jahre 2011 in ihrem Fernsehprogramm ausgestrahlten Sendungen „U“ vorzulegen;

hilfsweise

den Klägerinnen die Besichtigung sämtlicher im Jahre 2011 in ihrem Fernsehprogramm ausgestrahlten Sendungen „U“ zu gestatten;

b) an die Klägerinnen Schadensersatz in nach Ermöglichung der Besichtigung zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, dass Minutenpreise branchenüblich sind für die Verwendung von so genanntem Klammermaterial, welches vergleichbar sei mit den streitgegenständlichen Ausschnitten aus Nachrichten- und Magazinsendungen privater deutscher Fernsehveranstalter, die sich deutlich unter dem in der Klage genannten Betrag von 1.300 € bewegten. Auch sei gängige Praxis des Lizenzeinkaufs der ARD-Anstalten, dass die Vergütung für eine Ausstrahlung im dritten Programm einer der ARD-Anstalten jeweils eine einmalige Wiederholung in den Dritten Programmen der übrigen ARD-Anstalten mit umfasse, so dass solche Wiederholungen nicht extra vergütet würden.

Die Klägerinnen seien nicht aktivlegitimiert; es fehle jeglicher Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Inhaberschaft von Rechten. Die Beklagten zu 2 und zu 3 seien nicht passivlegitimiert, weil jeglicher Vortrag zu etwaigen Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2 und zu 3 fehle.

Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, sich auf § 24 UrhG berufen zu können. Denn jede Folge der Sendung „U“ stelle ein neues, eigenständiges Werk dar, vor dessen Hintergrund die Ursprungswerke verblassten. Jedenfalls sei die Ausstrahlung im Rahmen des Zitatrechts zulässig gewesen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise stattgegeben. Die Klage sei begründet, soweit die Klägerinnen Schadensersatz und Vorlage von Mitschnitten der U Sendungen begehrten. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagten im Einzelnen wie folgt verurteilt:

Die Beklagte zu 1 ist verurteilt worden, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 3.908,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 ist verurteilt worden, an die Klägerin zu 1 13.950 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 ist verurteilt worden, an die Klägerin zu 2 17.050 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 ist verurteilt worden, an die Klägerin zu 3 1.550 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3 ist verurteilt worden, an die Klägerin zu 1 13.950 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3 ist verurteilt worden, an die Klägerin zu 2 17.050 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3 ist verurteilt worden, an die Klägerin zu 3 1.550 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagten sind verurteilt worden, den Klägerinnen Mitschnitte aller in den Jahren 2008 bis 2011 in ihren Fernsehprogrammen ausgestrahlten „U“ Sendungen vorzulegen.

Den Klägerinnen stehe gegen die Beklagten gemäß § 97 Abs. 2, §§ 87, 94, 95 UrhG ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz in der ausgeurteilten Höhe zu. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen sei nach der Vermutung des § 87 Abs. 4 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG anzunehmen.

Die Beklagten seien passivlegitimiert, was hinsichtlich der Beklagten zu 1 unstreitig sei. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 und 3 sei anzunehmen, weil ihr einfaches Bestreiten nicht ausreiche. Es sei unstreitig, dass die Sendung „U“ auch von den Beklagten zu 2 und 3 ausgestrahlt worden sei. Soweit es sich nicht um die identischen Sendungen gehandelt haben sollte, die die Beklagte zu 1 zuvor ausstrahlte, hätten die Beklagten zu 2 und 3 dies konkret bestreiten müssen.

Genutzt hätten die Beklagten unstreitig die 21 im Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 sowie in der Anlage K8 von den Klägerinnen aufgelisteten Sequenzen aus deren Programmen für die U-Sendungen. Dies sei ohne Zustimmung der Klägerinnen und damit widerrechtlich geschehen.

Die Nutzung durch die Beklagte sei auch weder als freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG noch als Zitat gerechtfertigt. Eine freie Benutzung scheide aus, weil keine hinreichende Auseinandersetzung mit der jeweiligen Szene stattfinde und ein ausreichender Abstand nicht zu erkennen sei. Die Nutzung sei auch keine Parodie.

Die Beklagten könnten sich nicht auf die Schrankenbestimmung des Zitatrechts nach § 51 S. 1 UrhG berufen, weil der erforderliche Zitatzweck nicht zu erkennen sei.

Die Beklagten hätten schuldhaft gehandelt.

Der Höhe nach bestünden die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen in der jeweils ausgeurteilten Höhe, wobei die unstreitige Zahlung der Beklagten berücksichtigt sei.

Die Klägerinnen berechneten die Höhe der Lizenz mit Recht auf der Basis der Lizenzanalogie. Das Landgericht schätze die Lizenz gemäß § 287 ZPO auf 1.300 € je angefangene Sendeminute, wobei die Lizensierungspraxis der Klägerinnen, hinsichtlich derer Beweis erhoben worden sei, maßgeblich berücksichtigt worden sei, was das Landgericht im Einzelnen darlegt.

Die Klägerinnen könnten ferner wie beantragt Zahlung von Zinsen auf den von den Beklagten zu leistenden Lizenzschadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG als weiteren Lizenzschadensersatz verlangen.

Die im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsansprüche (Anträge zu D, E, und F) seien unzulässig, weil die Auskünfte bereits Gegenstand im Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg gewesen seien.

Die Anträge zu D a, E a und F a seien darüber hinaus zeitlich zu weit formuliert.

Der Auskunftsanspruch für den Klägerinnen nach ihrem Vortrag unbekannte Nutzungen von nicht näher bezeichnetem Sendematerial der Klägerinnen (Anträge zu D b, E b und F b) bestünde in der vorliegenden Fassung nicht, und zwar weder gemäß § 101 UrhG noch aus §§ 242, 259, 260 BGB.

Die Klägerinnen hätten aber gegen die Beklagten Anspruch auf Vorlage der U Sendungen, die diese in den Jahren 2008 bis 2011 in ihren Fernsehprogrammen ausgestrahlt haben, § 101 a Abs. 1 UrhG, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt sei. Dies führt das Landgericht weiter aus.

Die Klägerinnen hätten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 3.908,20 €. Es sei von einem Gegenstandswert für die Unterlassungsansprüche von 360.000 € auszugehen, was einem Gegenstandswert von 20.000 € je abgemahnter Videosequenzen entspreche. Hinzuzusetzen sei der Schadensersatzanspruch, zu dessen Ausgleich die Klägerinnen in dem Abmahnschreiben die Beklagten ebenfalls aufgefordert hätten. Orientiert an der Klageforderung im vorliegenden Rechtsstreit habe das Landgericht einen Streitwert von 100.000 € angesetzt, so dass sich insgesamt ein Gegenstandswert von 460.000 € ergebe. Wegen der drei Auftraggeber sei die Gebührenerhöhung um 0,6 nach Nr. 1008 VV RVG auf eine 1,9 Gebühr gerechtfertigt.

Gegen dieses Urteil, auf das ergänzend gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wenden sich die Klägerinnen und die Beklagten mit ihren jeweiligen Berufungen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht hätte die Auskunftsanträge D, E und F zu Unrecht abgewiesen. Die Ausführungen des Landgerichts zur doppelten Rechtshängigkeit seien nicht nachvollziehbar. Es sei unstreitig, dass nur zwei Sequenzen, für die im hiesigen Rechtsstreit Auskunft verlangt werde, Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Hamburg gewesen seien. Es handele sich bei dem ersten Ausschnitt um die Sequenz, bei der eine Moderatorin in den Spiegel schaut, weil sie etwas zwischen den Zähnen habe. Bei der zweiten Sequenz handele es sich um einen 12 Sekunden langen Ausschnitt aus der O Nachrichtensendung vom 30.10.2008. Die Ausstrahlung der jeweiligen Sequenz stelle eine Rechtsverletzung dar, die durch die jeweiligen Ausstrahlungsdaten konkretisiert worden sein. Daher unterschieden sich die Streitgegenstände der Verfahren.

Die übrigen streitgegenständlichen Sequenzen seien nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg gewesen, so dass eine doppelte Rechtshängigkeit nicht in Betracht komme. Dies hätten die Klägerinnen auch bereits in erster Instanz vorgetragen.

Die Anträge seien auch begründet, was die Klägerinnen erstinstanzlich dargelegt hätten.

Den Klägerinnen stehe auch der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1 UrhG zu. Die Beklagten hätten das Senderecht der Klägerin mehrfach verletzt. Dem Klageantrag stehe nicht entgegen, dass die Klägerinnen die genutzten Videosequenzen nicht näher bestimmen könnten, was sich aus den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 504) ergebe.

Gegen den Auskunftsanspruch bestünden aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken. Die Beklagten hätten ihr Verhalten seit dem Jahr 2008 laufend wiederholt. Dieses Verhalten hätten die Beklagten auch nach Einleitung der Verfahren und dem daraus ersichtlichen entgegenstehenden Willen der Klägerinnen wiederholt.

Der Anspruch ergebe sich auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der ausschließliche Gegenstand der Sendung „U“ sei die Zusammenstellung von Ausschnitten aus Fernsehsendungen. Es würden nicht lediglich aktuelle Ausschnitte verwandt, sondern auch solche, die aus älteren Sendungen stammten. Die Beiträge wiesen keinen inhaltlichen Zusammenhang auf. Auch eine Anmoderation der Ausschnitte erfolge nicht oder nur ausnahmsweise. Die Beträge würden allein um der Darstellung der Kuriositäten Willen ausgestrahlt.

Das Landgericht habe sich auf die Entscheidung „Restwertbörse“ des BGH (GRUR 2011, 623) berufen und diese zutreffend dargestellt. Sodann habe das Landgericht die Auskunft mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin nicht habe benennen können, auf welche Ausschnitte sich die Auskunft beziehen solle. Dabei sei zwar richtig, dass die Klägerinnen über die benannten Ausschnitte keine weiteren Ausschnitte konkret zum Gegenstand des Klageverfahrens machen könnten. Dies stehe dem Auskunftsanspruch aber nicht entgegen. So habe der BGH in der genannten Entscheidung angenommen, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf andere Schutzgegenstände beziehen könne.

Durch die Annahme des Auskunftsanspruchs würde auch keine Ausforschung ermöglicht. Die Klägerinnen hätten ihre Ansprüche auf bestimmte Jahre und die konkrete Verwendung in der Sendung „U“ begrenzt. Hieraus werde deutlich, dass die Klägerinnen mit der Auskunft nicht erreichen wollten, dass die Beklagten mit der Auskunft umfassend über jede Benutzung Mitteilung machen müssten. Ein Interesse der Beklagten, die Auskunft nicht zu erteilen, sei nicht ersichtlich.

Der Fall „Restwertbörse“ sei mit dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht vergleichbar. Dem Fall „Restwertbörse“ habe zugrunde gelegen, dass der dortige Kläger der dortigen Beklagten Lichtbilder zu einem bestimmten Zweck übergeben habe. Ohne die Übergabe wäre dort eine Rechteverletzung nicht möglich gewesen. Im vorliegenden Fall würden die Beklagten indes die von den Klägerinnen ausgestrahlten Sendungen aufnehmen, ohne dass die Klägerinnen dies verhindern könnten.

Würden die Grundsätze der Entscheidung „Restwertbörse“ auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt, hätte dies die Konsequenz, dass die Klägerin schlechter stünde, als wenn sie den Beklagten das Sendematerial zuvor übergeben hätte.

Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beklagten die Rechte der Klägerinnen gezielt und bewusst verletzten. In diesem Zusammenhang sei auch erheblich, dass das dem Streit zugrundeliegende Sendeformat darauf beruhe, Urheberverletzungen zu begehen.

Die Beklagten machen im Rahmen ihrer Berufung geltend, dass die geltend gemachten Ansprüche den Klägerinnen schon dem Grunde nach nicht zustünden. Jedenfalls seien diese in der Höhe übersetzt. Auch die Abmahnkosten seien zu hoch angesetzt worden. Ein Anspruch auf Vorlage von Mitschnitten bestehe entgegen der Ansicht des Landgerichts ebenfalls nicht.

Das Landgericht habe die Aktivlegitimation der Klägerinnen zu Unrecht angenommen. Nach dem Vortrag der Klägerinnen selbst liege diese nicht vor. Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG setze voraus, dass eine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werde. Dies hätten die Klägerinnen nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerinnen hätten lediglich pauschal die Verletzung ihrer Rechte aus § 87 UrhG gerügt. Soweit Lücken im Sachvortrag der Klägerinnen zu finden seien, dürfe das Gericht diese nicht selbstständig füllen.

Auch habe das Landgericht zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 und 3 angenommen. Es habe verkannt, dass die Beklagten ihre Passivlegitimation nicht einfach bestritten hätten, sondern dass der als Anlage K3 vorgelegte Ausdruck aus der Seite www.fernsehserien.de zum Beleg ungeeignet sei, die Beklagten zu 2 und 3 hätten sämtliche „U“ Sendungen, die die Beklagte zu 1 ausstrahlte, ebenfalls übernommen. Die Anlage K3 nenne für die angeblichen Ausstrahlungen in den Programmen der drei Beklagten eine ganz unterschiedliche Anzahl von Sendungen. Die ursprünglichen Ausstrahlungen durch die Beklagte zu 1 könnten daher nicht übernommen sein. Da der Vortrag der Klägerinnen nicht schlüssig sei, seien die Beklagten auch nicht zu einem Bestreiten gehalten gewesen.

Das Landgericht habe die Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG auch rechtsfehlerhaft nicht angewandt. Unter Berücksichtigung insbesondere der Rechtsprechung des EuGH liege jedenfalls eine Parodie vor, die als freie Benutzung anzusehen sei. Dabei könne nicht auf den jeweiligen Ausschnitt der Sendung „U“ abgestellt werden. Vielmehr müsse die Sendung als Ganzes betrachtet werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der „U2“ Entscheidung des BGH (ZUM 2005, 477). Die Sendung U2 sei mit dem vorliegenden Format nicht vergleichbar. Anders als die Sendung U2 beinhalte die Sendung „U“ lediglich die Zusammenstellung von Fernsehpannen, die in eine Moderation eingebettet würden. Die Sendung könne daher, anders als die Sendung „U2“ nicht in unterschiedliche Teile aufgegliedert werden.

Wenn auf die gesamte Sendung „U“ abgestellt werde, ergebe sich ein innerer Abstand zu den einzelnen Pannensequenzen. Die einzelne Panne stehe nicht für sich und solle auch nicht durch die eigene Komik wirken. Vielmehr ergebe sich aus der Aneinanderreihung von Pannen und den Kommentaren eine übergreifende Aussage. Auf der Meta-Ebene werde die Aneinanderreihung von Sequenzen zu einem Gegenbild zum sonst perfekt und reibungslos ablaufenden Programm.

Das Landgericht habe die Entscheidung auch nicht hinreichend begründet, weil es sich nicht mit den einzelnen Sequenzen auseinandergesetzt habe.

Wenn eine freie Benutzung nicht angenommen würde, liege jedenfalls ein Zitat im Sinne des § 51 Abs. 1 UrhG vor. Das Landgericht habe die Grundsätze für die Annahme eines Zitates zwar zutreffend dargestellt. Es habe diese aber nicht richtig angewandt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei von einer inneren Verbindung zwischen den Sequenzen und den Aussagen auszugehen. Die einzelnen Ausschnitte seien nicht unverändert und zusammenhanglos aneinandergereiht worden. Die Sequenzen belegten die einzelnen Mängel, die im Rahmen der Sendungen aufträten.

Wenn von einer Verletzungshandlung durch die Beklagten ausgegangen würde, hätte das Landgericht die Höhe des Schadensersatzes nicht zutreffend bemessen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hätten die Klägerinnen durch die Aussagen der Zeuginnen Q2 und T2 nicht bewiesen, dass die geforderte Lizenz angemessen ist.

Das Landgericht habe die Aussage der Zeugin Q2 berücksichtigt, obwohl diese lediglich bekundet habe, dass ihr die Zahl von 1.300 € pro Minute geläufig sei. Die Zeugin habe eingeräumt, dass über den Betrag verhandelt werden könne. Diese Verhandlungen führe sie allerdings nicht selbst. Auch könne sie nicht sagen, in wie vielen aktuellen Verträgen dieser Betrag tatsächlich vereinbart werde. Diese Aussage könne den Klägervortrag nicht stützen.

Die Zeugin T2 habe keine Belege dafür anführen können, dass der Minutenpreis von 1.300 € die übliche Lizenzgebühr gewesen sei. Sie habe sich lediglich auf ein Preisgitter bezogen und die Schlussfolgerung formuliert, dass sich daraus der Preis von 1.300 € pro Minute errechne. Die Zeugin habe aber nicht bestätigen können, dass dies durchgehend für Material geschehe, was mit dem vorliegenden Material vergleichbar sei.

Das Vorliegen des Preisgitters sei kein wesentliches Indiz für die Bestimmung der Höhe der Lizenz. Die Vorlage von Preislisten genüge für den Beleg der Angemessenheit einer Lizenz gerade nicht.

Das Landgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung auch Unvollständigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen nicht beachtet. Die Zeugin T2 habe in der Vernehmung vor dem Landgericht Hamburg einräumen müssen, dass für Unterhaltungssendungen wie „Top Flop“ bislang noch kein Sendematerial lizensiert worden sei, abgesehen von „Deutschland such den Superstar“ und „U2“. Für „U2“ sei aber ein deutlich günstiger Preis angesetzt worden. Auch für „Deutschland sucht den Superstar“ würden andere Preise gelten.

Das Landgericht habe ohne plausible Erklärung angenommen, dass die Zeugin T2 erklärt habe, weshalb die von den Beklagten in Anlage B5 vorgelegten Lizenzrechnungen nicht der sonst üblichen Berechnung entsprächen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Zeugin selbst von Abweichungen von den üblichen Gebühren ausgehe. Es werde von der Standardlizenz nach unten abgewichen.

Die Zeugin habe eingeräumt, es sei den Klägerinnen bekannt, dass das Budget für Sendungen aufgebraucht sein könne, was zu einem Entgegenkommen führte.

Es müsse berücksichtigt werden, dass die Sendung „U“ aus altem Material bestehe, was wirtschaftlich keinen Wert mehr habe. Es sei nicht vorgetragen, dass es für solches Material einen Markt gebe. Insgesamt hätte die Lizenz daher individuell verhandelt werden müssen.

Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 für die Nutzung eines Ausschnitts vom 20.08.2009 in der Sendung „U“ einen Betrag von 1.278 € netto bezahlt habe. Die Zahlung sei ausdrücklich ohne Präjudiz erfolgt.

Die Wiederholung sei ebenfalls entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mit 1.300 € pro Minute zu vergüten. Die Zeugin T2 habe eingeräumt, dass es noch keine Lizensierung für eine Sendung in einem der „Dritten Programme“ und sodann für Wiederholungen in anderen „Dritten Programmen“ gegeben habe. Jedenfalls müsse dieser Betrag deutlich geringer ausfallen, als die Lizensierung für die erste Nutzung.

Nach den vorstehenden Erwägungen sei die Angemessenheit einer Lizenz in Höhe von 1.300 € netto nicht bewiesen. Auch eine Schätzung nach § 287 ZPO komme mangels tragfähiger Grundlage nicht in Betracht. Jedenfalls hätte das Landgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen, was auch beide Seiten angeboten hätten.

Soweit das Landgericht die Forderung der Abmahnkosten als berechtigt angesehen habe, habe es den Streitwert zu hoch angesetzt. Es könne nicht auf das einzelne Schutzrecht abgestellt werden. Vielmehr müsse der Streitwert für jede „U“ Sendung berechnet werden. Dieser liege allenfalls bei 20.000 € pro Sendung, so dass der Streitwert für die Unterlassung 80.000 € nicht übersteige.

Soweit das Landgericht die Beklagten zur Vorlage von Mitschnitten aller in den Jahren 2008 bis 2011 ausgestrahlten Sendungen verurteilt habe, bestehe ein solcher Anspruch nicht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 101a UrhG seien nicht erfüllt. Es müsse jedenfalls hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Anspruchsgegner ein nach dem UrhG geschütztes Recht verletzt hätte. An einer solchen Rechtsverletzung fehle an nach den vorstehenden Ausführungen.

Selbst wenn die Ausnahmetatbestände des UrhG nicht angenommen würden, fehle es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, weil die Vorschrift des § 101a UrhG nicht der Ausforschung dienen solle. Es müsse jedenfalls der begründete Verdacht einer Rechtsverletzung bestehen. Dabei könnten die Klägerinnen nicht angeben, welche Rechte überhaupt verletzt worden sein sollten. Auch sei den Klägerinnen nicht bekannt, wie viele Sendungen ausgestrahlt worden seien.

Die Belegvorlage sei nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit könne nur angenommen werden, wenn jedenfalls vorgetragen würde, welches Schutzrecht betroffen sein sollte.

Letztlich falle die Vorlage von Mitschnitten nicht unter den Tatbestand des § 101a UrhG. Denn es könnten nur Urkunden vorgelegt oder die Besichtigung einer Sache verlangt werden. Die Vorlage von Mitschnitten komme hingegen nicht in Betracht.

Schließlich sei der Anspruch aus § 101a UrhG verjährt, was bereits in der ersten Instanz eingewandt worden sei. Diese Frage habe das Landgericht nicht angesprochen.

Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2017, 14 O 411/14, aufzuheben, soweit die unter D, E und F geltend gemachten Ansprüche abgewiesen wurden und

1.

die Beklagte zu 1 zu verurteilen,

a) der Klägerin zu 1 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe „U“ ausgestrahlt wurden:

aa)

– S Q vom 18. Januar 2011 (10 Sekunden)

– S Q vom 16. September 2010 (17 Sekunden)

– S Q vom 14. Oktober 2011 (27 Sekunden)

– S Q vom 10. Januar 2011 (10 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 16./19. März 2011;

bb)

– S M vom 13. April 2011 (34 Sekunden)

– S B vom 30. April 2011 (28 Sekunden)

– S T vom 13. Februar 2007 (50 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 25. Juni 2011;

b) der Klägerin zu 1 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang in der Fernsehsendung „U“, bezogen auf die Folgen, die erstmalig im Jahr 2011 auf dem Fernsehsender O3 ausgestrahlt wurden, oder im Internet über die bekannten Nutzungen hinaus Sendematerial der Klägerin zu 1 genutzt wurde und an welche Dritten das Sendematerial dieser Sendungen „U“ ganz oder in Ausschnitten zur dortigen Ausstrahlung weitergegeben wurde;

c) an die Klägerin zu 1 Schadensersatz in nach Erteilung der Auskunft zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9. Januar 2015, Bl. 156 der Akte) zu zahlen,

2.

die Beklagte zu 1 zu verurteilen,

a) der Klägerin zu 2 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe „U“ ausgestrahlt wurden:

aa) O Nachrichten, Datum unbekannt, Moderatorin schaut in einen Spiegel, weil sie „etwas zwischen den Zähnen hat“ (7 Sekunden), wie ausgestrahlt im Vorspann der Sendungen U vom 16./19. März 2011, 25. Juni 2011 und 13. August 2011;

bb) O O2 vom 5. November 2010 (16 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 16./19. März 2011

cc)

– O Nachrichten vom 30. Oktober 2008 (12 Sekunden)

– O Nachrichten vom 18. Januar 2011 (26 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 25. Juni 2011;

dd)

– O O2 vom 22. August 2008 (35 Sekunden)

– O O2 vom 1. Juni 2011 (13 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 13. August 2011;

ee) O N vom 22. August 2008 (32 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 19. Dezember 2011;

b) der Klägerin zu 2 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang in der Fernsehsendung „U“, bezogen auf die Folgen, die erstmalig im Jahr 2011 auf dem Fernsehsender O3 ausgestrahlt wurden, oder im Internet über die bekannten Nutzungen hinaus Sendematerial der Klägerin zu 2 genutzt wurde und an welche Dritten das Sendematerial dieser Sendungen „U“ ganz oder in Ausschnitten zur dortigen Ausstrahlung weitergegeben wurde;

c) an die Klägerin zu 2 Schadensersatz in nach Erteilung der Auskunft zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9. Januar 2015, Bl. 156 der Akte) zu zahlen,

3.

die Beklagte zu 1 zu verurteilen,

a) der Klägerin zu 3 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe „U“ ausgestrahlt wurden:

W L vom 21. Juni 2011 (16 Sekunden) wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung „U“ am 19. Dezember 2011;

b) der Klägerin zu 3) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang in der Fernsehsendung „U“, bezogen auf die Folgen, die erstmalig im Jahr 2011 auf dem Fernsehsender O3 ausgestrahlt wurden, oder im Internet über die bekannten Nutzungen hinaus Sendematerial der Klägerin zu 2 (richtig: Klägerin zu 3)) genutzt wurde und an welche Dritten das Sendematerial dieser Sendungen „U“ ganz oder in Ausschnitten zur dortigen Ausstrahlung weitergegeben wurde;

c) an die Klägerin zu 3 Schadensersatz in nach Erteilung der Auskunft zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9. Januar 2015, Bl. 156 der Akte) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

1.

die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

2.

das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2017, Az. 14 O 411/14, abzuändern und die Klage abzuweisen,

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Parteien verteidigen jeweils das angefochtene Urteil, soweit es jeweils für sie günstig ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

II.

Die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, soweit sich die Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz (dazu II 1) und Abmahnkosten (dazu II 2) wenden. Soweit die Beklagten zur Vorlage von Mitschnitten verurteilt worden sind, hat die Berufung Erfolg und führt zur Abweisung der Klage (dazu II 3). Die Berufung der Klägerinnen hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (dazu II 4).

1. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass den Klägerinnen gegen die Beklagten der ausgeurteilte Zahlungsanspruch aus § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 UrhG zusteht.

a) Die Klägerinnen sind zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert.

aa) Das Landgericht hat angenommen, die Aktivlegitimation der Klägerinnen sei aufgrund der Vermutung des § 87 Abs. 4 UrhG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 UrhG anzunehmen. Inhalt der Vermutung sei, dass die im Rahmen der Sendung benannte Person Inhaber der Leistungsschutzrechte des § 87 UrhG sei. Die Klägerinnen seien durch die unstreitige Einblendung des jeweiligen Senderlogos bezeichnet worden, so dass die Vermutung zu ihren Gunsten anzuwenden sei. Die Beklagten hätten nichts Gegenteiliges vorgetragen.

bb) Hiergegen wenden sich die Beklagten ohne Erfolg.

Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 UrhG stellt ein ausschließliches Leistungsschutzrecht dar. In Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Multimedia-Richtlinie wird ausdrücklich das Recht des Sendeunternehmens genannt. Ein Sendeunternehmen ist dabei ein Unternehmen, das eine auf Dauer angelegte und unmittelbar an die Öffentlichkeit gerichtete Sendetätigkeit ausführt (vgl. Ehrhardt in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 87 Rn. 8).

Durch die Vorschrift des § 87 soll das Sendeunternehmen davor geschützt werden, dass die von ihm unter Aufwendung erheblicher finanzieller und technischer Mittel erbrachte Programmleistung von Dritten in unzulässiger Weise durch Weitersenden, öffentliches Zugänglichmachen, Vervielfältigen, Verbreiten oder öffentliches Wahrnehmbarmachen verwertet wird. Nicht entscheidend ist, ob der Inhalt der Sendung Werkcharakter hat. Geschützt ist der Programminhalt (vgl. Hillig in BeckOK, 18. Edition, Stand: 01.11.2017 § 87 Rn. 12 f.). Inhaber des Leistungsschutzrechts ist der Rechtsträger des Sendeunternehmens (vgl. Hillig in BeckOK Urheberrecht aaO, § 87 Rn. 2, mwN), das die Funksendung im Sinne des § 20 UrhG durchgeführt hat, die zum Empfang durch die Öffentlichkeit bestimmt ist (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 08.11.2016 – 308 O 340/13, BeckRS 2016, 123059). Ein Dritter greift schon dann in das Senderecht ein, wenn Teile einer Sendung übernommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015 – I ZR 69/14 – Exklusivinterview).

cc) Nach diesen Grundsätzen sind die Klägerinnen für die jeweils von ihnen gesendeten Sequenzen von Sendungen Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte und als solche aktivlegitimiert. Unstreitig führen die Klägerinnen jeweils eine auf Dauer angelegte Sendetätigkeit im vorstehend dargelegten Sinn aus. Die Klägerinnen haben die Funksendung der jeweiligen Sequenzen auch gemäß § 20 UrhG durchgeführt. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ergibt sich aufgrund der Vermutung des § 10 UrhG, auf die § 87 Abs. 4 UrhG ausdrücklich Bezug nimmt, dass das Unternehmen als Sendeunternehmen anzusehen ist, dessen Logo eingeblendet wird.

Soweit die Beklagten einwenden, dass die Klägerinnen nicht vorgetragen hätten, die Beklagten hätten die Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Ausstrahlung durch die Beklagten, auf deren Grundlage die Klägerinnen die streitgegenständlichen Ansprüche geltend machen, erfolgte zeitversetzt. Eine solche zeitversetzte Ausstrahlung setzt bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhaltes die Aufzeichnung der Sendungen durch die Beklagtenseite voraus, auch wenn diese von den Klägerinnen nicht ausdrücklich behauptet wird. Dies stellt entgegen der Ansicht der Beklagten kein Ausfüllen des Sachverhaltes durch das Gericht dar, sondern legt lediglich den Vortrag der Klägerinnen entsprechend aus, zumal sich die Klägerinnen diesen Vortrag jedenfalls konkludent zu Eigen gemacht haben.

b) Die Beklagten haben in die Schutzrechte der Klägerinnen eingegriffen, was das Landgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat. Die Beklagten sind für die streitgegenständlichen Ansprüche passivlegitimiert.

aa) Das Landgericht hat angenommen, dass die Passivlegitimation der Beklagten zu 1 unstreitig sei, weil die Beklagte zu 1 die als Anlagen K4 und K19 am 16./19.03.2011, 25.06.2011 und 17./19.12.2011 vorgelegten Sendungen ausstrahlte, die die von den Klägerinnen näher beschriebenen Filmsequenzen enthalten. Hiergegen wenden sich die Beklagten im Rahmen der Berufung nicht. Die Annahme des Landgerichts ist auch sonst weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen zu beanstanden.

bb) Das Landgericht hat weiter angenommen, dass auch die Beklagten zu 2 und 3 die von den Klägerinnen näher bezeichneten Sequenzen genutzt haben. Die Beklagten stellten nicht in Abrede, die Sendung „U“ ausgestrahlt zu haben. Hierfür spreche auch der Inhalt der Internetseite www.fernsehserien.de. Zwar sei diese nicht mit besonderer Beweiskraft ausgestattet. Der Inhalt sei aber ein Indiz für die Ausstrahlung.

Für die Ausstrahlung der von der Beklagten zu 1 unstreitig ausgestrahlten Sendungen der Reihe „U“ spreche, dass die Beklagte zu 1 im Schreiben vom 17.07.2012 im Rahmen von Vergleichsverhandlungen mitgeteilt habe, dass sich diese beziehen sollten auf die Ausstrahlung durch die Beklagte zu 1 „einschließlich der unmittelbar danach erfolgten Wiederholungen beim HR und RBB“ (den Beklagten zu 2 und 3).

Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten den Vortrag der Klägerinnen bestreiten müssen. Mangels Bestreiten des Vortrages sei dieser als zutreffend anzunehmen, so dass die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 und 3 anzunehmen sei.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerinnen hätten – entgegen der dargestellten Ansicht des Landgerichts – die Passivlegitimation nicht hinreichend dargelegt, so dass sich eine Stellungnahme zu dem Vortrag erübrige. Dem ist nicht beizutreten. Vielmehr ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerinnen zur Passivlegitimation ausreichend und von den Beklagten nicht bestritten ist.

Die Erklärungslast der Beklagten ist davon abhängig, wie die Gegenseite vorgetragen hat. Die Beklagten schulden keine Erklärung zu unschlüssigem, also die Rechtsbehauptung nicht stützenden Tatsachenvortrag. Wurden alle zur Begründung des behaupteten Anspruchs erforderlichen Tatsachen vorgetragen, aber nicht näher konkretisiert, so muss sich der Gegner hierzu jedoch erklären (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8a). Zunächst kann sich der Vortrag der Beklagten auf einfaches Bestreiten der Ausstrahlung beziehen. Dies führt dazu, dass es Sache der darlegungspflichtigen Partei wird, durch Konkretisierung ihrer Substantiierungslast nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – IV ZR 34/14, BeckRS 2015, 11257; Urteil vom 11.07.1995, X ZR 43/93, NJW 1995, 3311; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8a). Ob und inwieweit die jeweilige Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2014, VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 7, mwN).

Nach diesen Grundsätzen haben die Klägerinnen die Ausstrahlung der ihnen bekannten Sendungen „U“ durch die Beklagten zu 2 und 3 darzulegen. Eine solche Darlegung ist – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die darlegungs- und beweisbelastete Partei berechtigt ist, Behauptungen zu Vorgängen aufzustellen, die sich ihrer unmittelbaren Kenntnis entziehen, auch ohne eine dahingehende positive Kenntnis und nur auf eine Vermutung gestützt, aufzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – IV ZR 34/14, BeckRS 2015, 11257).

Nach diesen Grundsätzen haben die Klägerinnen zunächst – jedenfalls weil es an einem Bestreiten der Beklagten fehlt – hinreichend substantiiert zur Ausstrahlung der Sendungen durch die Beklagten zu 2 und 3 vorgetragen. Denn die Klägerinnen hatten – wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat – Anhaltspunkte dafür, dass die Sendungen der Beklagten zu 1 von den Beklagten zu 2 und 3 identisch wiederholt wurden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.

Dass die vorgelegten Auszüge aus der Internetseite www.fernsehserien.de (Anlage K3) letztlich als Beweismittel für den Inhalt der Sendungen der Beklagten zu 2 und 3 ungeeignet sind, ändert das Ergebnis – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht. Nicht relevant ist, dass die Anzahl der von der jeweiligen Beklagten ausgestrahlten Sendungen aus der Serie „U“ unterschiedlich ist. Denn die Klägerinnen machen – soweit sie den Schadensersatzanspruch konkret berechnen – lediglich geltend, dass die von ihr vorgelegten Sendungen der Beklagten zu 1 jeweils einmal von der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 ausgestrahlt wurden, wofür sie Anhaltspunkte haben. Die Klägerinnen haben sich auch auf die Äußerungen der Beklagten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen gestützt, die ebenfalls auf Wiederholungen hindeuten, so dass der Vortrag der Klägerinnen nicht ins Blaue hinein erfolgt ist. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen hätte es vor diesem Hintergrund den Beklagten oblegen, zu dem Vortrag der Klägerinnen Stellung zu nehmen und diesen – so er aus ihrer Sicht nicht der Wahrheit entspricht – zu bestreiten. Welche Anforderungen an das Bestreiten der Beklagten in diesem Zusammenhang zu stellen wären, kann offenbleiben, weil die Beklagten ausdrücklich keine Stellung zu dem Vortrag der Klägerinnen genommen haben, diesen somit auch nicht bestreiten.

cc) Durch die Ausstrahlung der Sequenzen, an denen den Klägerinnen jeweils die Senderechte zustehen, griffen die Beklagten in die jeweiligen Rechte der Klägerinnen ein. Es handelt sich um ein zeitversetztes Ausstrahlen der betroffenen Sendeausschnitte.

c) Die Beklagten nutzten die Sequenzen, an denen den Klägerinnen jeweils die Rechte gemäß § 87 Abs. 1 UrhG zustehen, widerrechtlich. Die Nutzungen sind weder als freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 noch als Zitat (§ 51 UrhG) zulässig.

aa) Die Sendung der Beklagten stellt keine gemäß § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung dar. Auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG im Grundsatz anwendbar sei. Nach § 24 Abs. 1 UrhG dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Die Vorschrift sei auch in Bezug auf Laufbilder, die gemäß § 95 UrhG keine Filmwerke seien, jedenfalls mittelbar anzuwenden.

Eine freie Benutzung könne dennoch nicht angenommen werden, weil die Privilegierung aus § 24 Abs. 1 UrhG nur so weit reiche, wie eine Auseinandersetzung mit der benutzten Vorlage stattfinde. Dabei sei nicht die Sendung der Beklagten als Ganzes, sondern die Ausschnitte zu beurteilen.

Erforderlich sei, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes halte, was nur dann der Fall sei, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes verblassten.

Eine eigenständige geistige Leistung der Beklagten sei im Hinblick auf die von den Klägerinnen in ihre Sendung „U“ übernommen Videosequenzen aus dem Programm der Klägerinnen indes nicht zu erkennen. So sei bei der Nutzung etwa der Videosequenz „Moderatorin schaut in einen Spiegel, weil sie etwas zwischen den Zähnen hat“ die Szene ohne weiteres eins zu eins übernommen. Auf den Moderator könnten die Beklagten sich dazu nicht beziehen, weil er sich in der Sendung „U“ ebenso wenig wie im Sachverhalt des Urteils des BGH „U2“ sich mit der jeweiligen Szene näher auseinandersetze. Die An- und Abmoderation zu der Wiedergabe der streitbefangenen Sequenz beschränke sich darauf, diese vorzustellen und weise auf die unfreiwillige Komik der gezeigten Szene hin. Im Gegenteil würden nach der Darstellung der Beklagten die Senderausschnitte ihres Charakters als Nachrichtensendungen vollkommen entkleidet und auf den Moment reduziert, bei dem den Beteiligten jeweils eine Panne unterlaufen sei. Im Vordergrund stehe die Panne, das Missgeschick aus der Szene selbst. Damit solle jedoch auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten die jeweilige Videosequenz „allein durch die ihr innewohnende Komik wirken, nicht durch die Reaktion des Moderators hierauf“.

Die Nutzung der Videosequenzen stelle auch keine zulässige Parodie dar. Die Merkmale einer Parodie seien im deutschen Urheberrecht nicht gesondert geregelt. Nach der auch insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH liege eine Parodie vor, wenn zum einen an ein bestehendes Werk erinnert würde, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede zu erkennen seien, und sie zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellte. Der Begriff „Parodie“ im Sinne dieser Bestimmung hänge nicht von den Voraussetzungen ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter habe, der nicht nur darin bestehe, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angebe.

Zwar sei im Hinblick auf die urheberrechtliche Beurteilung von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung von § 24 Abs. 1 UrhG nicht erforderlich, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entstehe. Erforderlich sei jedoch, dass die neue Gestaltung wahrnehmbare Unterschiede zu dem parodierten ursprünglichen Werk aufweise. Wahrnehmbare Unterschiede zu der ursprünglichen Ausstrahlung im Programm der Klägerinnen seien bei der Einbindung der Videosequenzen in die Sendungen der Beklagten jedoch gerade nicht gegeben, sondern die jeweilige Sequenz bleibe unverändert und solle aus sich selbst heraus, „allein durch die ihr innewohnende Komik wirken“.

Die Erwägungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zunächst mit Recht angenommen, dass die Vorschrift des § 24 UrhG richtlinienkonform unter Berücksichtigung der Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2016 – I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 – auf fett getrimmt, mwN).

Weiter ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine freie Benutzung nur dann anzunehmen ist, wenn ein ausreichender Abstand zwischen den entlehnten Zügen des benutzten Werks oder hier der Sequenz und dem neuen Werk oder der genutzten Form besteht. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGHZ 211, 309 – auf fett getrimmt).

Wie der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, kann dies bei zwei Fallgestaltungen erfüllt sein. Zum einen ist eine freie Benutzung anzunehmen, wenn die eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werks durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen selbstständigen Werkschaffen erscheint. Zum anderen kann sich der erforderliche Abstand auch daraus ergeben, dass ein hinreichender innerer Abstand eingehalten wird. In diesem Fall können auch deutliche Übernahmen zulässig sein. Dies ist immer dann erheblich, wenn eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Werk erfolgt. Eine solche Auseinandersetzung kann es erforderlich machen, dass die Eigenheiten des ursprünglichen Werkes erhalten bleiben (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2016, 123059, mwN). Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff „Parodie“ im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt. Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (vgl. BGHZ 211, 309 – auf fett getrimmt, mwN).

Nach diesen Voraussetzungen stellt die Nutzung der dem Streit zugrundeliegenden Sequenzen keine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG dar. Denn es sind keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen.

Dabei kann – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – nicht auf die Sendung „U“ als Ganzes abgestellt werden. Vielmehr ist die jeweilige Sequenz für sich zu betrachten. Denn der neue Beitrag ist nur insoweit Gegenstand des Vergleichs, als er mit den übernommenen Elementen des alten Beitrages in einem inneren Zusammenhang steht. Nur in dieser Hinsicht liegt eine Benutzung der Vorlage vor, die als freie Benutzung zulässig sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 – I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 – U2).

Nach diesen Grundsätzen erinnert nicht die gesamte Sendung der Beklagten an die jeweiligen Sequenzen der Klägerinnen. Vielmehr steht jede Sequenz mit der ihr innewohnenden Komik für sich (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2016, 123059). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Sendung „U“ eine Auseinandersetzung mit dem sonst perfekten Fernsehen darstellt und daher ein Gegenbild zum perfekten und reibungslosen Ablauf im Fernsehen präsentiert. Denn eine parodistische Zielsetzung der gesamten Sendung gibt keinen Freibrief für unfreie Entnahmen einzelner Beiträge (BGHZ 175, 135 – U2).

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es macht keinen Unterschied, ob die Sendung sich – anders als die Sendung U2 – nicht in mehrere Teile aufspalten lässt. Richtig ist zwar, dass die Sendung U2 sich nicht lediglich mit Fernsehpannen auseinandersetzte, sondern auch andere Teile (etwa Interviews mit Studiogästen) beinhaltete. Dies begründet indes entgegen der Ansicht der Beklagten kein anderes Ergebnis. Denn Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruhte nicht darauf, dass die Sendung „U2“ aufgrund der verschiedenen Teile der Sendung nicht als Ganzes zu betrachten war, sondern darauf, dass bereits zwischen den einzelnen dargestellten Pannen kein übergreifender Zusammenhang hergestellt werden konnte.

Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 23.06.2015 darauf hingewiesen haben, dass die jeweiligen Moderationen zu berücksichtigen seien, was das Landgericht nach Auffassung der Berufung nicht hinreichend beachtet habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die einzelnen Moderationen kündigen die Beiträge lediglich an, ohne dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen stattfindet. Dabei geht die Moderation davon aus, dass „die lustigsten Fernsehpannen“ dargestellt würden. Weiter stellt der Moderator dar, dass „das Ganze nicht hämisch oder bösartig“ sei. „Es ist nur Fernsehen“. Mit dieser Moderation wird der Sinn und Zweck der Sendung deutlich. Nämlich die Belustigung der Zuschauer durch Pannen. Der Zusammenhang der einzelnen Beiträge besteht somit allein darin, dass diese das Publikum belustigen sollen, ohne dass die Anmoderation hierfür von Bedeutung wäre. Denn die Komik beruht nicht auf dieser Moderation, sondern geht allein aus dem jeweiligen Beitrag hervor.

In der nächsten Anmoderation weist der Moderator darauf hin, dass Tiere im Fernsehen immer „gehen“. Es folgt die Darstellung von Fernsehpannen, die in einem Zusammenhang mit Tieren im Fernsehen stehen. Auch hier wird deutlich, dass keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt erfolgt, der einen inneren Abstand hervorrufen könnte, sondern lediglich eine Ankündigung dessen, was in der Folge dargestellt wird.

Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren, im Verhältnis zu den jeweils dargestellten Sequenzen sehr kurzen Moderationsbeiträgen. Soweit der Moderator einen einzelnen Beitrag kommentiert, beispielsweise indem er bei einer gähnenden Moderatorin darauf hinweist, dieser sei offensichtlich langweilig gewesen, begründet dies kein anderes Ergebnis. Auch diese Moderation stellt keine antithematische Behandlung in Form einer Parodie dar, die einen inneren Abstand nach den oben dargelegten Grundsätzen erzeugen könnte, sondern beschränkt sich auf das Beschreiben des Dargestellten.

Keine der weiteren im Einzelnen von den Beklagten dargestellten Moderationen geht inhaltlich über die vorgenannten Beispiele hinaus und setzte sich mit der Ausgangsdarstellung auseinander.

bb) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Nutzung durch die Beklagten nicht als Zitat gemäß § 51 Abs. 1 UrhG zulässig.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, gemäß § 51 Satz 1 UrhG, der nach § 87 Abs. 4 UrhG für Eingriffe in die Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens im Sinne von § 87 Abs. 1 UrhG entsprechend gelte, seien die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichen Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sei.

Bei der Beurteilung dieser Schutzschranke komme es maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschehe. Die Zitatfreiheit solle die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestatte es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reiche es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werde. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordere vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstelle und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheine.

An einer solchen inneren Verbindung fehle es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetze, sondern es nur zur Illustration verwende, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10, – Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusivinterview).

An einer derartigen inneren Verbindung fehle es im vorliegenden Fall. Offen bleibe schon, worin das „zitierende Werk“ zu sehen sein solle. Selbst wenn dies in der Gesamtsendung „U“ zu sehen wäre, fehlte es jedoch an einer Auseinandersetzung im vorstehenden Sinne. Zwar sei für das Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetze. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats sei maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung herstelle. Für die Annahme einer inneren Verbindung reiche es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheine (BGH, Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10, – Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusivinterview). Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Denn wie dargelegt seien die jeweiligen Ausschnitte für sich genommen unverändert und ohne inhaltlichen Zusammenhang mit irgendeiner der anderen in der Sendung gezeigten Sequenzen und damit in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt bzw. aneinandergehängt. Einzig der Umstand, dass die Beklagten in der jeweiligen Videosequenz eine so genannte TV-Panne gesehen hätten, sei der Grund für die Einbeziehung der Videosequenzen in die Sendung der Beklagten gewesen. Selbstständige Ausführungen der Beklagten fehlten völlig; geschweige denn würden die Videosequenzen der Klägerin als Beleg für irgendeine eigene Ausführung der Beklagten herangezogen. Die jeweilige Sequenz solle aus sich selbst heraus, „allein durch die ihr innewohnende Komik wirken“.

Der Umstand, dass es die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlange, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 1 BvR 825/98; Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13), führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Den an- und abmoderierenden Erläuterungen des Moderators komme kein künstlerischer Ausdruck zu und es wohne ihnen keine künstlerische Gestaltung inne, die eine innere Verbindung mit der „zitierten“ Sequenz eingehen könnten (vergleiche in diesem Sinne auch die Wertung des BGH im Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05 – U2), so dass die Kunstfreiheit nicht betroffen sei.

Gegen diese Erwägungen, die die Beklagten in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich als zutreffend ansehen und die auch sonst nicht zu beanstanden sind, wenden sich die Beklagten ohne Erfolg. Insbesondere führt die Aneinanderreihung von einzelnen Sequenzen, deren innerer Zusammenhang allein darin besteht, dass es sich jeweils um Pannen aus Fernsehsendungen handelt, nicht zu der Annahme, dass diese belegt werden sollen. Vielmehr stellt die Aneinanderreihung lediglich eine Illustration dar, die unter der Überschrift „Pannen in Fernsehsendungen“ eben solche darstellt. Die Sequenzen werden um ihrer selbst willen dargestellt (vgl. LG Hamburg, Beck-RS 2016, 123059).

cc) Die Berichterstattung ist auch nicht als Bericht über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015 – I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 – Exklusivinterview). Dies machten die Beklagten allerdings auch nicht geltend.

d) Die Beklagten handelten schuldhaft, wie das Landgericht mit Recht und von den Beklagten nicht angegriffen angenommen hat. Im Übrigen ergäbe sich der Anspruch auch aus Bereicherungsrecht.

e) Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs zutreffend bemessen. Insoweit handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, an die der Senat gebunden ist:

Das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – X ZR 31/13, GRUR 2015, 768 Rn. 25; BGH, Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 326/14, NJW-RR 2015, 1200; BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZR 217/14, NJW-RR 2015, 944, jeweils mwN). Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Senats an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich unter anderem aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797, mwN). Zweifel im Sinne der Regelung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen aber auch schon dann vor, wenn aus der für den Senat maßgeblichen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Ist dies der Fall, obliegt dem Senat nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO die Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entsprechenden Berufungsbegründung (vgl. BGH, NJW 2014, 2797). Dabei handelt es sich bei der Berufungsinstanz um eine zweite, wenn auch eingeschränkte Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. Die Prüfungskompetenz des Senats hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist nicht auf Verfahrensfehler und damit in dem Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2015 – VI ZR 67/15, NJW 2016, 713).

Nach diesen Grundsätzen hat der Senat weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Landgerichts. Auf die zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist folgendes auszuführen:

Soweit das Landgericht seine Überzeugung auf die Aussage der Zeugin Q2 gestützt hat, ist dies weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen zu beanstanden. Entgegen der Annahme der Beklagten kann die Aussage der Zeugin Q2 für die Frage herangezogen werden, dass die Summe von 1.300 € pro Minute eine übliche Lizenz ist. Die Zeugin Q2 hat ausgesagt, dass ihr der Betrag geläufig sei und sie in früherer Zeit oft Verträge selbst abgeschlossen habe. Sie werde heute noch zu bestimmten Rechtsfragen herangezogen. Es sei heute noch so, dass in aller Regel 1.300 € pro Sendeminute herangezogen würden. Es handele sich um einen Standardbetrag.

Die Aussage der Zeugin ist positiv ergiebig. Die Zeugin beschreibt, dass ihr aufgrund ihrer Tätigkeit der Betrag in Höhe von 1.300 € pro Sendeminute geläufig ist und es sich um einen Standardbetrag handelt. Damit bestätigt die Zeugin die Beweisfrage. Die Aussage ist aus dem im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen auch glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Berufung spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass die Zeugin die Verträge nicht mehr selbst verhandelt und sie keine Auskunft darüber machen könne, in wie vielen Verträgen dieser Betrag vereinbart werde. Die Zeugin hat bestätigt, dass ihr der Betrag geläufig ist. Sie hat glaubhaft ausgesagt, dass es sich um einen Standardbetrag handelt. Dabei hat sie unter Darlegung ihrer Tätigkeit ausgeführt, aus welchen Gründen sie Kenntnisse von dieser Summe und ihrer Gebräuchlichkeit hat, auch wenn sie heute die Verträge nicht mehr im Einzelnen verhandelt. Hierfür spricht, dass sie zu Verhandlungen nach wie vor hinzugezogen wird.

Es kommt hinzu, dass das Landgericht seine Überzeugung nicht allein auf diese Aussage gestützt hat, sondern darüber hinaus auch die Aussage der Zeugin T2 maßgeblich berücksichtigt hat, die die Verhandlungen – so auch die Aussage der Zeugin Q2 – regelmäßig persönlich führt. Auch diese Aussage ist – wie das Landgericht im Einzelnen dargelegt hat – glaubhaft.

Soweit die Beklagten der Auffassung sind, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin T2, dass diese keine Belege für die Üblichkeit des Minutenpreises habe anführen können, begründet dies keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Vorlage von Belegen erforderlich ist, damit eine Zeugenaussage glaubhaft ist. Dies gilt auch, wenn es denkbar erscheint, dass Belege (hier etwa Rechnungen pp.) hätten vorgelegt werden können. Denn die Nichtvorlage solcher Belege kann zahlreiche Gründe haben und spricht nicht grundsätzlich gegen die Überzeugungskraft einer Zeugenaussage. Es kommt hinzu, dass sich die Zeugin auf ein Preisgitter beziehen konnte, das für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht.

Dass eine Preisliste oder ein Preisgitter für sich genommen keinen Beleg für die Angemessenheit einer Lizenz darstellt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn vorliegend hat die Zeugin ausdrücklich bestätigt, dass auf der Grundlage dieses Preisgitters Lizenzvereinbarungen getroffen werden.

Entgegen der Annahme der Beklagten hat das Landgericht keine Widersprüche oder Unstimmigkeiten in der Aussage der Zeugin unbeachtet gelassen. Soweit bislang kein Material für Sendungen wie U lizensiert worden sei, spricht dies nicht dagegen, dass der sonst übliche Preis für die Nutzung erhoben worden wäre, wenn die Parteien eine Lizenz vereinbart hätten. Hierfür spricht die für die Sendung U2 als angemessen angesehen Lizenz in Höhe von 1.278 €, die kaum hinter dem geforderten Entgelt in Höhe von 1.300 € pro Minute zurückbleibt.

Soweit die Beklagten meinen, die Zeugin habe selbst eingeräumt, dass von der Standardlizenz nach unten abgewichen werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach der Aussage der Zeugin kommt eine solche Abweichung in Ausnahmefällen in Betracht. Aus welchem Grund ein Ausnahmefall vorgelegen haben sollte, ist indes nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Einwendung der Beklagten, eine Ausnahme käme teilweise in Betracht, wenn bekannt sei, dass das Budget für eine Sendung aufgebraucht sei und daher ein Entgegenkommen denkbar sei. Die Beklagten haben nicht substantiiert vorgetragen, dass ein solcher Ausnahmefall vorgelegen haben könnte.

Die Tatsache, dass die Sendung „U“ aus altem Material besteht, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht – was sich zwangslos aus der Nutzung durch die Beklagten ergibt – ein offensichtliches Interesse, dieses Material zu nutzen, so dass kein Grund ersichtlich ist, von der üblichen Lizenzgebühr abzuweichen. Es kommt hinzu, dass die Beklagten selbst einen Betrag in Höhe von 1.278 € – wenn auch ohne Präjudiz – gezahlt haben, was ebenfalls für die Angemessenheit spricht. Wäre dieser Betrag aus Sicht der Beklagten erheblich zu hoch gewesen, wäre er auch im Rahmen eines Vergleiches nicht angeboten worden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Lizensierung für Wiederholungen in einem anderen Dritten Programm nicht geringer ausfallen. So richten sich die sogenannten Dritten Programme im Grundsatz an das Publikum, das sich in dem jeweiligen Sendebereich aufhält, was sich insbesondere an den Lokalprogrammen dieser Sender, die allgemeinbekannt sind, zeigt. Vor diesem Hintergrund wird bei einer Wiederholung jedenfalls in weiten Teilen ein anderes Publikum angesprochen, auch wenn die Programme regelmäßig auch außerhalb ihres ursprünglichen Sendebereiches empfangen werden können.

Insgesamt ist die Beweiswürdigung des Landgerichts vor diesem Hintergrund weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen zu beanstanden.

Selbst wenn die Beweiswürdigung fehlerhaft wäre, ergäbe sich hieraus kein anderes Ergebnis. Denn in diesem Fall wäre die angemessene Lizenz auf einen Betrag in Höhe von 1.300 € je Sendeminute gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei obliegt es dem Tatrichter zu entscheiden, ob er von der Möglichkeit der Schätzung Gebrauch machen möchte. Vorliegend wäre der Betrag zu schätzen, weil aufgrund der Zeugenaussagen jedenfalls eine Grundlage für die Höhe des Betrages angenommen werden kann. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht.

f) Die weitere Berechnung des Schadensersatzanspruchs greift die Berufung nicht an. Die Berechnung ist auch sonst nicht zu beanstanden.

2. Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit sich die Beklagten gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Höhe der Abmahnkosten wenden. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Soweit die Beklagten die Höhe des Streitwerts der Abmahnung beanstanden, hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg.

Die Beklagten wenden sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht den Streitwert für die Abmahnung mit 20.000 € pro Sequenz angenommen hat. Jede Sequenz stellt einen eigenen Schutzgegenstand dar, so dass die Höhe des Streitwertes für jede Sequenz einzeln zu bestimmen ist. Dabei ist die Höhe mit 20.000 € nicht zu beanstanden und entspricht im Verhältnis dem, was der Senat auch in weiteren Fällen als üblich angesehen hat.

3. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit die Klägerinnen die Vorlage der Sendungen „U“ in den Jahren 2008 bis 2011 geltend machen.

a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Vorlage der Sendungen aus § 101a Abs. 1 UrhG anzunehmen sei. Der Anspruch bestehe, wenn die Beklagten ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzten. Hierfür sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es reiche aus, wenn deutliche Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorlägen. Diese sei anzunehmen, weil die vorgelegten Sendungen zahlreiche Ausschnitte aus Sendungen der Klägerinnen enthielten. Dies lasse vermuten, dass auch weitere Sendungen in der Sendung „U“ bei anderen Ausstrahlungen gezeigt wurden.

b) Die Berufung wendet hiergegen mit Erfolg ein, dass ein Besichtigungsanspruch nach § 101a UrhG nur dann anzunehmen ist, wenn feststeht, welche Rechte der Klägerinnen überhaupt verletzt sind.

Ein Anspruch nach § 101a UrhG kommt nur dann in Betracht, wenn die Vorlage oder Besichtigung erforderlich ist, um eine Rechtsverletzung darlegen und beweisen zu können. Um eine Ausforschung zu verhindern, müssen alle Voraussetzungen der geltend gemachten Rechtsverletzung vorliegen. Es darf nur noch die Besichtigung fehlen, um den Anspruch nachzuweisen. Damit müssen insbesondere die nicht von der Besichtigung betroffenen Voraussetzungen des Anspruchs, der mit Hilfe der Besichtigung durchgesetzt werden soll, bereits geklärt sein. Ist etwa beispielweise noch offen, ob der Kläger überhaupt über ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem geschützten Recht verfügt, kann der Beklagte (noch) nicht zur Vorlage des Quellcodes verurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2012 – I ZR 90/09, GRUR 2013, 509 – UniBasic-IDOS; Ohst in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl., § 101a Rn. 18, jeweils mwN).

Nach diesen Grundsätzen kommt ein Anspruch nach § 101a UrhG nicht in Betracht. Durch den Besichtigungsanspruch kann nur festgestellt werden, was Inhalt der jeweiligen Sendung war. Ob den Klägerinnen an den jeweiligen Sequenzen Ansprüche zustehen, diese insbesondere aktivlegitimiert sind, muss folglich erst im Nachhinein dargelegt und möglicherweise bewiesen werden. Damit stehen aber die Voraussetzungen des Anspruchs im Übrigen derzeit nicht fest.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Vorlage von Mitschnitten gemäß § 101a UrhG verlangt werden kann und ob die Ansprüche verjährt sind.

4. Die Berufung der Klägerinnen hat hinsichtlich der Anträge D a, c, E a, c teilweise und F a, c (entsprechend den Berufungsanträgen 1 a, c, 2 a, c und 3 a, c) Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen. Die Klage ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nur in geringem Umfang unzulässig. Der Auskunftsanspruch besteht teilweise.

a) Die Klage ist hinsichtlich der erstinstanzlichen Klageanträge E a aa, E a cc, 1. „Bullet Point“ (Spiegelstrich) und E a ee unzulässig, weil die Streitgegenstände bereits Gegenstand der Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (dortige Klageschrift als Anlage K2, Bl. 61 ff. d.A.) waren.

Die Anträge 10 a aa, 10 a cc, 2. Spiegelstrich und 10 a bb 2. Spiegelstrich aus der Klageschrift vor dem Landgericht Hamburg (Bl. 65 d.A.) unterscheiden sich von den vorgenannten Anträgen in diesem Verfahren lediglich darin, dass zur Konkretisierung der Anträge im dortigen Verfahren auf die Ausstrahlung in der Sendung „U“ vom 30.05.2009, 22.08.2009 und 13.11.2009 sowie 10.10.2009 Bezug genommen wird, während im vorliegenden Verfahren auf die Sendungen vom 16./19.03.2011, 25.06.2011 und 13.08.2011 sowie 25.06.2011 Bezug genommen wird. Hierdurch wird die dem Auskunftsanspruch zugrunde gelegte Verletzungshandlung konkretisiert.

Durch die Bezugnahme auf eine andere konkrete Verletzungsform im Rahmen des Auskunftsantrages ändert sich der Streitgegenstand jedoch nicht. Der Streitgegenstand, der sich zweigliedrig auf der Grundlage des Antrages und des Lebenssachverhaltes bestimmt, bleibt der Gleiche. Die Anträge unterscheiden sich lediglich in der Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung. Der Lebenssachverhalt bleibt aber identisch. In diesem Fall ist in dem ursprünglich vor dem Landgericht Hamburg gestellten Antrag auch der Antrag auf Auskunft über die Verletzungshandlungen enthalten, die den nunmehr in Bezug genommenen Ausstrahlungen zugrunde liegt. Diese Ansprüche sind aber rechtskräftig abgewiesen worden.

Soweit andere konkrete Sequenzen genannt sind, scheidet die Annahme einer anderweitigen Rechtshängigkeit/Rechtskraft indes aus. Diese Sequenzen, die jeweils eigene Schutzrechte darstellen und denen jeweils ein eigener Lebenssachverhalt, die jeweilige Ausstrahlung durch die jeweilige Klägerin, zugrunde liegen, waren nicht Gegenstand des Verfahrens in Hamburg.

Die Tatsache, dass die Klägerinnen im Rahmen des Hamburger Verfahrens umfassend Auskunft über alle nicht weiter bezeichneten Sequenzen beantragten, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diesem Antrag ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde lag. Dem dortigen Antrag lag zugrunde, dass die Beklagten unbekannte Sequenzen in unbekanntem Umfang ausgestrahlt hätten. Dies unterscheidet sich erheblich von dem Antrag, der sich auf konkrete Sequenzen und damit auf einzelne Schutzrechte bezieht, die die Klägerinnen als Sendeunternehmen an der konkreten Sequenz durch deren Sendung erlangt haben.

b) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge D a, c, E a, c und F a, c (entsprechend den Berufungsanträgen 1 a, c, 2 a, c und 3 a, c), soweit die Klage nicht aufgrund der vorstehend dargelegten Erwägungen unzulässig ist. Der Anspruch auf Schadenersatz konnte daher ebenfalls nicht zurückgewiesen werden.

Der Anspruch auf Auskunft gemäß § 101a Abs. 1 und 2 UrhG aF, jetzt § 101 Abs. 1, 3 und 4 UrhG, §§ 242, 259 BGB ist begründet, weil die Beklagten mit der Sendung der konkret im Klageantrag genannten Sequenzen – wie dargelegt – das Senderecht der Klägerinnen gemäß § 87 UrhG widerrechtlich und schuldhaft verletzt haben.

Soweit die Beklagten einwenden, die Auskunft müsse sich auf bestimmte Sendungen der Reihe „U“ beschränken, ist hierfür kein Grund ersichtlich. Richtig ist zwar, dass eine Sendung einer Sequenz im Grundsatz auch im Rahmen der Sendung „U“ als zulässige freie Benutzung angesehen werden könnte, wenn die Darstellung im Rahmen der Parodie erfolgte. Anhaltspunkte hierfür sind aufgrund des Sendeformats indes nicht ersichtlich. Auch würde der Auskunftsanspruch über Gebühr eingeschränkt, soweit die Klägerinnen darlegen müssten, dass eine weitere, ihnen nicht bekannte Nutzung einer konkreten Sequenz ebenfalls rechtswidrig erfolgte.

Da ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht, ist über den Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen der Stufenklage derzeit nicht zu entscheiden. Insoweit ist das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

c) Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sich die Klägerinnen gegen die Abweisung der Anträge D b, E b und F b (entsprechend den Berufungsanträgen 1 b, 2 b und 3 b) richten. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich wiederum an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 16.10.2014 (5 U 106/12) orientiert. Von diesen Grundsätzen geht auch das Landgericht Hamburg aus (BeckRS 2016, 123059). Hiergegen wenden sich die Klägerinnen ohne Erfolg. Dabei hat das Landgericht mit zutreffender Begründung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung begründet, dass der Anspruch insoweit nicht besteht. Es hat auch zutreffend begründet, dass die Grundsätze, die sich aus der Entscheidung „Parfümtestkäufe“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 27/03, GRUR 2006, 504) ergeben, nicht anzuwenden sind. Entscheidend ist, dass eine Rechtsverletzung hinsichtlich noch nicht bekannter Sequenzen nicht angenommen werden kann und der Auskunftsanspruch daher der Ausforschung dient.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den Feststellungen im konkreten Einzelfall.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000 € für die Klägerinnen und auf bis 90.000 € für die Beklagten festgesetzt.

Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 411/14

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