Kein DSGVO-Anspruch in Scraping-Fällen
Ansprüche aus der DSGVO ergeben sich in Scraping-Fällen, also Fällen, bei denen Dritte unter Nutzung automatisierter Verfahren eine Vielzahl der auf einer Plattform (bspw. Social Media) verfügbaren öffentlichen Informationen nutzen, jedenfalls dann nicht, wenn der Anspruchsteller seinen Kontrollverlust über Daten nicht hinreichend nachweisen kann, da diesem hierbei die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Für einen Nachweis genügt es insbesondere nicht, dass ein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten vorliegt. Erforderlich ist vielmehr, neben dem Beleg der ursprünglichen Kontrolle über die geheimhaltungsbedürftigen Daten, auch die Darlegung eines kausalen Schadens.

