02. August 2022

Unterlassungsansprüche stehen auch ausländischen Herstellern zu

kleine Sektflasche neben einem Sektglas
Beschluss des OLG München vom 12.07.2022, Az.: 29 W 739/22

"Premium Spritz" ist eine unlautere Nachahmung des "Chandon Garden Spritz". Dies stellte das OLG München in seinem Beschluss fest und verwies insbesondere darauf, dass auch ausländische Hersteller, welche in Bezug auf den deutschen Markt eigene Waren nur über konzernangehörige Gesellschaften vertreiben, Mitbewerber darstellen und sich folglich auf Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz berufen können. Zudem führte das OLG aus, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch zwischen Parteien ungleicher Vertriebsstufe, also wie im vorliegenden Fall zwischen Hersteller und Händler, gegeben sein kann.

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01. August 2022 Top-Urteil

Kein Unterlassungsanspruch für Aussagen, die nach Interpretation einer Äußerung entnommen wurden

Die Lippen eines Mannes sind mit einem Schloss versperrt
Urteil des BGH vom 21.06.2022, Az.: VI ZR 395/19

1. Begehrt der Kläger in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit nicht die Unterlassung einer von ihm wörtlich wiedergegebenen Äußerung des Beklagten, sondern die Unterlassung einer Aussage, die er der Äußerung des Beklagten nach eigener Interpretation entnehmen zu können meint, so kommt ein auf eine Wiederholungsgefahr nach erfolgter Erstbegehung gestützter Unterlassungsanspruch (sogenannter "Verletzungsunterlassungsanspruch") nur in Betracht, wenn sich die vom Kläger bekämpfte Aussage aus der betreffenden Äußerung des Beklagten tatsächlich ergibt.

2. Ergibt sich in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit, dass der Kläger die von ihm begehrte Unterlassung einer bestimmten Aussage nicht verlangen kann und die Klage deshalb unbegründet ist, so bedarf es vor Abweisung der Klage keines richterlichen Hinweises dahingehend, dass sich aus dem maßgeblichen Sachverhalt (möglicherweise) ein auf eine andere Aussage gerichteter Unterlassungsanspruch ergibt.

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01. August 2022

Stehendes Gewerbe im Goldhandel; wo liegen die Grenzen?

Ein goldenes Siegel mit der Aufschrift Bestpreise Goldankauf 100% Fair
Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 21.04.2022, Az.: 6 U 4/21

Das Schleswig-Holsteinische OLG hatte darüber zu entscheiden, wo die Grenze zwischen stehendem Gewerbe und Reisegewerbe liegt. Vorliegend hat die Beklagte im Rahmen einer Sonderaktion in den Geschäftsräumen eines Agenturpartners mit Gold gehandelt, vertreten durch einen von ihr angestellten Goldschmied. Dies hatte sie zuvor mit Flyern in der näheren Umgebung bekanntgemacht. Zwischen genanntem Goldschmied und einer Testkäuferin der Klägerin (ebenfalls im Goldgewerbe tätig) kam es zu einem wirksamen Kaufvertrag über einen Goldring. Dieses Vorgehen stellt laut OLG eine unlautere geschäftliche Handlung dar, da gegen das Reisegewerbe-Verbot im Zusammenhang mit Edelmetallen verstoßen wurde. Das Gericht gab der Klägerin somit Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung geschäftlicher Handlungen in fremden Geschäftsräumen. Auch der Einwand der Beklagten, der Agenturpartner betreibe ein stehendes Gewerbe und somit bestehe keine Gefahr für die konkrete Testkäuferin, ändere daran nichts. So diese auch intruiert wurde und somit keine "normale" Käuferin darstelle, bestehe in beschriebener Vorgehensweise eine Umgehung der normalerweise erforderlichen Sondererlaubnis für das Reisegewerbe mit Edelmetallen, woran auch dieser Umstand nichts ändere, so das OLG.

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29. Juli 2022

Verfallene Burg – ein „Lost Place“?

baufällige Ruine mit Lichteinfall und Bauschutt auf dem Boden
Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 09.04.2021, Az.: 142 C 14251/20

Eine verfallene mittelalterliche Burg darf als "lost Place" bezeichnet werden. Dies entschied das AG München. Der Betreiber einer Website hat Fotos des historischen Schlosses auf seinem Blog unter der Rubrik "Lost Places" veröffentlicht. Die Klägerin, eine amerikanische Gesellschaft und Eigentümerin der Burg, machte daraufhin Schadensersatzansprüche wegen Verletzung "moralischer Rechte" geltend. Diese hat das Gericht vollständig abgewiesen: Die Gesellschaft als juristische Person könne nicht Inhaberin der Urheberrechte sein. Zudem handele es sich bei der Bezeichnung als "lost Place" um eine offenkundig wahre Tatsachenbehauptung.

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29. Juli 2022

Art. 17 der DSM-Richtlinie rechtmäßig

weißes Paragraphenzeichen mit Europasternen auf Landkarte Europa
Urteil des EuGH vom 26.04.2022, Az.: C‑401/19

Polen erhob vor dem EuGH Klage, um feststellen zu lassen, dass der Art. 17 der Richtlinie 2019/790 (sog. DSM-Richtlinie) nichtig sei, da er die Meinungs- und Informationsfreiheit verletze. Besagter Artikel enthält die Grundlage für die Einführung von Upload-Filtern. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück. Das Gericht bejahte die Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch die Upload-Filter, jedoch ist dies verhältnismäßig. Der Unionsgesetzgeber habe eine Grenze für die Maßnahme gesetzt, indem nur solche Upload-Filter zulässig sind, die nicht auch rechtmäßige Inhalte sperren bzw. filtern. Zuletzt weist das Gericht noch daraufhin, dass es im Übrigen Sache der Mitgliedsstaaten ist für eine rechtmäßige Umsetzung der Richtlinie zu sorgen, indem die verschiedenen zu schützenden Grundrechte in einem angemessenen Gleichgewicht berücksichtigt werden.

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21. Juli 2022

Pizzeria darf sich nicht „Falcone“ nennen

Mafia-Mann mit großem Hut und Mantel in schwarz-weiß
Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main zum Urteil vom 07.07.2022, Az.: 6 U 211/20

Die Schwester des verstorbenen italienischen Richters Giovanni Falcone, der dafür bekannt war mit Paolo Borsellino gegen organisierte Kriminalität in Italien vorgegangen zu sein, klagte gegen eine Pizzeria mit dem Namen „Falcone & Borsellino“. Die Pizzeria nutzte zur Dekoration und Werbung die Namen, sowie Bilder der Verstorbenen und auch solche aus dem Film „Der Pate“. Die Speisekarte war mit Einschusslöchern versehen. Im Wege eines Versäumnisurteils verpflichtete das OLG die Beklagte es zu unterlassen den Namen „Falcone“ mit Mafia-Bezug für ihr Geschäft zu nutzen. Gestützt wurde dies auf das von der Klägerin vorgebrachte Namensrecht und das postmortale Persönlichkeitsrecht.

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18. Juli 2022

EuGH: Wer darf Facebook verklagen?

Würfel mit Paragraphenzeichen und DSGVO Gesetzesbezeichnung auf Tastatur
Urteil des EuGH vom 28.04.2022, Az.: C-319/20

Der EuGH klärte die Frage, ob ein Verband eines Mitgliedstaates der EU Verbraucherinteressen auch vertreten darf, wenn er nicht von einer konkret betroffenen Person dazu aufgefordert wurde. Dabei geht es in erster Linie um den Schutz der Verbraucher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - also Datenschutz. Im vorliegenden Fall hat die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Meta Platforms Ireland Limited (Facebook) geklagt, weil die Aufforderung zur Zustimmung personenbezogener Daten bei der Nutzung von Spielen von Drittanbietern auf Facebooks Website, sowie damit einhergehende Zustimmungen zu den AGB´s der Spieleanbieter, eine unlautere Geschäftspraxis darstellten, durch die Verbraucher benachteiligt würden. Der EuGH urteilte, dass der Verband auch dann klagen dürfe, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine Person verletzt wurde, ohne dass diese jedoch konkret individualisiert sein muss oder gar den Verband mit der Klage beauftragt wurde. Dies sei insbesondere der Fall, da hierdurch ein stärkerer Verbraucherschutz gewährleistet würde. Potenziellen Datenschutz-Lücken müsse auch dann begegnet werden können, wenn noch niemand konkret diese Verletzung "bemerkt" habe und dann zusätzlich rechtliche Schritte eingeleitet hat. Die Aufgabe der Überprüfung von Datenschutz-Auflagen sollte logischerweise nicht nur den Verbrauchern obliegen, sondern gerade durch dafür vorgesehene Institutionen und Verbände erfolgen können, die über die notwendige Expertise verfügen. Dieser Auffassung folgte auch der EuGH und stellte zudem fest, dass dadurch insbesondere die Daten von Kindern geschützt würden.

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18. Juli 2022 Top-Urteil

Kein weiterer Fairnessausgleich für Erbin eines Konstrukteurs der Porsche AG

roter Oldtimer, Sportwagen
Urteil des BGH vom 07.04.2022, Az.: I ZR 222/20

a) Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dahingehend auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers begründen können.

b) Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der freien Benutzung von der (unfreien) Bearbeitung gelten für Werke im Sinne von § 2 UrhG auch nach der durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) vorgenommenen Streichung des § 24 UrhG aF und der Änderung des § 23 UrhG in der Sache mit der Maßgabe weiter, dass das Kriterium des "Verblassens" unionsrechtskonform im Sinne des Kriteriums einer fehlenden Wiedererkennbarkeit der schutzbegründenden eigenschöpferischen Elemente zu verstehen ist

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18. Juli 2022

Besteht ein Anspruch auf Löschung eines Presseartikels, so entsteht auch ein Anspruch auf Löschung seiner Gegendarstellung

Zeitung auf Laptop
Urteil des BGH vom 28.09.2021, Az.: VI ZR 1228/20

Der BGH hatte vorliegend zu entscheiden, ob eine Person, die erfolgreich einen Anspruch auf Löschung eines rechtswidrigen Presseartikels aus einem Online-Portal erwirkt hat, auch einen Anspruch auf Löschung der eigenen Gegendarstellung hat. Dies bejahte der Gerichtshof mit der Begründung, dass ansonsten das Persönlichkeitsrechts des Betroffenen unterlaufen werden würde. Die Gegendarstellung ist nämlich stets an die Erstmitteilung in der Presse gebunden. Muss die Erstmitteilung gelöscht werden, so muss auch die Gegendarstellung gelöscht werden.

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14. Juli 2022

Zeichenähnlichkeit zwischen „The North Face“ und „The Dog Face“

Richterhammer vor einem Gesetzbuch
Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main zum Beschluss vom 28.06.2022, Az.: 6 W 32/22

Die Markeninhaberin von „The North Face“ ging im Eilverfahren gegen die Nutzerin des Zeichens „The Dog Face“ vor. Die Antragsgegnerin vertreibt unter ihrer Marke Kleidung für Tiere. Das OLG Frankfurt entschied, dass, obwohl keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen bestehe, „The Dog Face“ trotzdem die Markenrechte der Antragsstellerin verletze. Begründet wird dies unter anderem mit der Zeichenähnlichkeit. Wegen des hohen Bekanntheitsgrades der Marke „The North Face“ liegt es trotz der unterschiedlichen Bedeutung der Worte „Dog“ und „North“ nahe, dass eine Verknüpfung beim Verkehr hergestellt wird. Auch die gewisse Warenähnlichkeit lässt die Vermutung zu, dass die Antragsstellerin ihre Waren auf Hundebekleidung erweitert, weshalb die Nutzung von „The Dog Face“ untersagt wurde.

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